BVwG W171 1432476-1

W171 1432476-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1432476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1432476.1.00

Spruch

W171 1432476-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 1101.529-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 01.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, in XXXX in der Provinz Balkh geboren worden zu sein. Mit sechs oder sieben Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet. Sein Vater habe ihn dann auf der Straße sitzen lassen und ihn nicht mehr abgeholt. Er habe seine Eltern seit damals nicht mehr gesehen. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten und sei von Zieheltern großgezogen worden. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise habe er in der Nähe von Teheran in einer Glasfabrik Kerzenständer gefertigt. Er habe den Iran verlassen, da es für Afghanen im Iran nicht gut zu leben gewesen sei. Afghanen würden im Iran schlecht behandelt werden. Verwandte oder Angehörige habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2012, Zahl: 11 01.529-BAW, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte und führte aus, dass die Behörde bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einer Verfolgung wegen seiner Familienangehörigeneigenschaft unterliegen könne, da dessen Vater seinerzeit über einen die Familie treffenden Fluchtgrund verfügt habe. Darüber hinaus sei das Staatsgebiet der Republik Afghanistan als nicht sicher zu bezeichen. Auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten werde. Dies, da er derorts über keinerlei soziale bzw. familiäre Kontrakte verfüge. Die Behörde habe bei ihrer Beweiswürdigung auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen und nicht beachtet, dass dieser bereits als kleines Kind seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

Mit Beschwerdeergänzung vom 02.04.2013 legte der Beschwerdeführer neuerlich dar, dass er im Herkunftsland weder über ein sozialesnoch über ein familiäres Netzwerk verfüge und daher sehr wahrscheinlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Neben weiteren Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung antragsmäßig begehrt.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 15.04.2015 fasst der Beschwerdeführer das Wesentliche seines bisherigen Vorbringens erneut zusammen und brachte unter Beigabe entsprechender Judikatur des Asylgerichtshofes weiters vor, dass ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz erteilt werden hätte müssen.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgerichts am 28.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegte Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hierbei im Wesentlichen ergänzend vor, dass er bisher im Verfahren die Wahrheit angegeben habe, er gesund sei und in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung stehe. Mit seiner Ziehmutter im Iran stehe er regelmäßig im Kontakt. Seine Eltern habe er bisher nicht ausfindig machen können. Er können sich nicht an Großeltern in Afghanistan erinnern, da er erst etwa sechs Jahre als gewesen sei, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Er habe im Iran seinerzeit mit seinem Vater einen Schrein besucht und habe ihn der Vater auf der Straße zurückgelassen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wisse er nicht, zu wem und wohin er gehen solle. Er habe dort keine Verwandten und auch keine Bekannten. Darüber hinaus wisse er aus den Medien, dass große Teile des Landes von den Taliban kontrolliert würden und daher eine große Unsicherheit herrsche.

Nach eingehender Beratung mit der lediglich für die Verhandlung bestellten Vertreterin schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf den II. und III. Spruchpunkt der behördlichen Entscheidung ein und zog seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Bekenntnisses und war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen bzw. asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es stammt aus Afghanistan, vermutlich aus XXXX. Der Beschwerdeführer ist mit etwa sechs Jahren mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran verzogen und wurde von den Eltern alleine auf der Straße zurückgelassen. Aufgezogen von afghanischen Zieheltern arbeitete er in einer Glasfabrik nahe Teheran. Er verfügt weder in seiner Heimatregion, noch in Kabul über familiären Anschluss der ihn in irgendeiner Art unterstützen könnte. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenfechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

In der Verhandlung am 28.04.2015 hat der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der in der Verhandlung anwesenden Vertretung die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Herkunftsregion, noch in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates über ein ausreichend tragfähiges soziales Netz verfügt, zumal sich seine einzige verbliebene Bezugsperson im Iran befinden.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen intern Vertriebene. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zusätzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)

Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).

In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzpolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern die der Gruppe der Hazara angehören im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 2 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Dass er in Afghanistan über keinen sicheren familiären Anschluss innerhalb und außerhalb der Heimatregion verfügt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.

2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, seinen Herkunftsstaat Afghanistan bereits mit etwa sechs Jahren verlassen zu haben und mit seinen Eltern in den Iran gezogen zu sein. Auch hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür geboten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dennoch tragfähige Kontakte zu allfälligen Verwandten oder Bekannten irgendwo im Herkunftsstaat haben könnte. Es ist für das erkennende Gericht daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat dort nicht über ein notwendiges soziales Netz zur Sicherstellung von Unterkunft und Nahrung verfügt. Im Hinblick auf die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist es im vorliegenden Fall keinesfalls ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, in eine aussichtslose Lage zu gelangen. Er hat hinsichtlich seiner Angaben zu seinen sozialen und familiären Verhältnissen und Kontakten im Herkunftsstaat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass sein diesbezügliches Vorbringen der konkreten Beurteilung zugrunde zu legen war.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.5. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Ausmaße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da er über keinerlei Verwandte oder Bekannte in Afghanistan verfüge und schon seit seinem 6. Lebensjahr nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen sei. Er habe kein soziales Netz und er unterliege daher der konkreten Gefahr, in eine für ihn ausweglose Lage in Afghanistan zu geraten. Darüber hinaus sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und auch in seiner Heimatprovinz prekär und sein Leben dadurch in Gefahr.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verfahrens übereinstimmend seine familiäre Situation im Herkunftsstaat und ein fehlendes soziales Netz dargelegt hatte und sich das erkennende Gericht im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung einen Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Ebenso ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Sicherheitsinformationen zum Herkunftsstaat und zur vermutlichen Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für den Beschwerdeführer auch aus Sicherheitserwägungen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend (etwa in Kabul) Fuß fassen könnte, haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit aus den dargelegten Umständen zu verneinen.

Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK führen.

3.6. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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