W151 2100760-1•BVwG W151 2100760-1
W151 2100760-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015
Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte
W151 2100760-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard Pammer und den fachkundigen Laienrichter Anton Liedlbauer als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 30.01.2015 des Beschwerdeführers XXXX in Verbindung mit der Beschwerde vom 16.01.2015 betreffend Versagung der Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft beim Arbeitgeber XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.01.2015, GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 12 AuslBG iVm § 20d AuslBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2014 beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gem. § 12a AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgeberklärung bei, aus der hervorgeht, dass die XXXX beabsichtige, ihn als Elektroinstallateur mit einer Bruttoentlohnung von € 2005,00 monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden im eigenen Betrieb für die Tätigkeit "der EDV Verkabelung bei Dachgeschosswohnung, in Shops und hinsichtlich Steigleitungen" zu beschäftigen. Weiters legte er dem Antrag im Original sowie mit beglaubigter Übersetzung aus der albanischen Sprache eine Bestätigung über eine Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der XXXX vom 25.07.2007 bis 27.11.2012 vor, weiters Schulzeugnisse mit jeweils beglaubigter Übersetzung aus der albanischen Sprache jeweils der technischen Mittelschule "XXXX" in Podujevë über das Schuljahr 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 sowie das Diplom über die Absolvierung dieser beruflichen höheren Mittelschule samt beglaubigter Übersetzung vom 05.09.2007, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Fachrichtung Elektrotechnik mit dem Ausbildungsprofil Telekommunikationstechniker abgeschlossen hat. Weiters legte er eine Bestätigung über eine Teilnahme im Sommersemester 2014 am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten für einen Deutschkurs "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" vom 26.06.2014 vor.
2. Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA 35 der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservices Wien den Antrag samt Beilagen mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2015 bestätigte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz den abweisenden Bescheid vom 11.12.2014 und begründete dies damit, dass statt der gemäß Anlage B erforderlichen Punkteanzahl von 50 nur 40 Punkte vergeben werden können. Nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 Punkte, für seine Sprachkenntnisse 10 Punkte und für sein Alter 20 Punkte vergeben werden konnten, jedoch keine Punkte für die Qualifikation einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf. Der Beschwerdeführer besäße eine Ausbildung als Telekommunikationstechniker, es sei jedoch eine Ausbildung im Mangelberuf erforderlich.
Im Einzelnen begründete die belangte Behörde die Punktevergabe wie folgt: Es würden 10 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Elektroinstallateur bei der XXXX vom 25.07.2007 bis 27.11.2012 vergeben werden, 10 Punkte für seine Sprachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten und 20 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers insgesamt somit 40 Punkte. Unter dem Kriterium Qualifikation könne aber nur eine abgeschlossene Ausbildung Berücksichtigung finden, wenn diese adäquat zu den in Österreich vorgelegten Vorschriften ist. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer an der Technischen Höheren Mittelschule "XXXX" in Podujevë, Kosovo eine abgeschlossene Ausbildung mit der Fachrichtung Elektrotechnik und dem Ausbildungsprofil Telekommunikationstechniker inne habe, was nicht der in Österreich für die beabsichtigte Verwendung Elektroinstallateur gem. § 6 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) vorgeschriebenen spezifischen beruflichen und schulischen Ausbildung mit praxisbezogenem Schwerpunkt in den Lehrberufen Elektroinstallationstechnik bzw. Elektrotechnik jeweils in der Dauer von 3 1/2 Jahren sowie der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gem. § 21 BAG entspräche, was in der Folge dazu führen würde, dass dem BF unter diesem Kriterium keine Punkte zu vergeben seien. Weiters begründete die belangte Behörde die Abweisung damit, dass die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutze gem. § 12a AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft trat. In dieser Fachkräfteverordnung 2014 sei der Beruf des Elektroinstallateurs noch enthalten, jedoch nicht mehr im Jahr 2015. Eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG sei nur zu genehmigen, wenn es sich um einen von Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gem. § 13 AuslBG mittels Verordnung festgelegten Mangelberuf handle. Da bei Beurteilung und Entscheidung über eine Verwaltungsangelegenheit nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsgesetzes auf Grundlage der Rechts- und Sachlage zu entscheiden sei, könne durch das Außerkrafttreten der Fachkräfteverordnung 2014, auch wenn sein Antrag vom 23.10.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht wurde, diese keine Anwendung auf den Beschwerdeführer finden. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Übergangsregelung vorgesehen, welche die Heranziehung der Fachkräfteverordnung 2014, die auf bis zum 05.11.2014 gestellte Anträge gelte, nach Außerkrafttreten derselben zuließe. Im gegenständlichen Verfahren sei daher die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundgemachte Fachkräfteverordnung 2015 anzuwenden, welche jedoch den Beruf Elektroinstallateur nicht als Mangelberuf aufliste. Somit sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beabsichtigten Verwendung nicht unter die vorzitierte Verordnung zu subsumieren. Der Beruf Telekommunikationstechniker, dessen Ausbildung Herr XXXX abgeschlossen habe, sei jedoch weder in der Fachkräfteverordnung 2014 noch in der Fachkräfteverordnung 2015 enthalten, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in einem Mangelberuf bei der XXXX (welche von der belangten Behörde als Rechtsnachfolgerin der XXXX qualifiziert wurde) nicht vorlägen.
4. Mit Vorlageantrag des Beschwerdeführers vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer entgegnete der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Fachkräfteverordnung 2014 auf den gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar sei. Gemäß § 3 der Fachkräfteverordnung 2014 werde ausdrücklich normiert, dass diese für Anträge gelte, die bis zum 05.11.2014 gestellt worden seien, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Weiters wurde mitgeteilt, dass beim zuständigen BMBF ein Antrag auf Nostrifizierung des bereits im Akt erliegenden Diploms samt der Zeugnisse eingebracht worden sei und die belangte Behörde das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten hätte können, um dies ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Weiters wurden die in der Beschwerde vom 16.01.2015 erstatteten Erwägungen, wonach die Ausbildung des Beschwerdeführers sowohl Elemente des Elektrotechnikers wie auch des Kommunikationstechnikers aufweise und die Ausbildungsanstalt jedenfalls einen nach österreichischen Begriffen so zu bezeichnende HTL für Elektrotechnik darstelle, ausgeführt. Da eine Beurteilung nicht immer durch einen schematischen Vergleich der formalen Bezeichnungen erfolgen könne, hätte der Beschwerdeführer eben den Antrag beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gestellt, mit welchem festgestellt werde, mit welcher österreichischen Ausbildung seine Ausbildung im Kosovo gleichzuhalten ist.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2015 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung, Herrn Mag. Timo Gerersdorfer, aufgekündigt wurde, weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Nostrifikationsantrag beim Bundesministerium für Bildung und Frauen zurückgezogen habe, jedoch einen Antrag auf Bewertung seines Schulabschlusses gestellt habe und legte die diesbezüglichen Schreiben des Rechtsanwaltes als auch des Bundesministeriums für Bildung und Frauen bei.
6. Am 28.04.2015 langte ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen hinsichtlich seines dortigen Antrages auf Bewertung seines Schulabschlusses ein. Daraus folgte, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2007 an der Technischen Höheren Mittelschule "XXXX" in Podujevë, Kosovo das Diplom über die Absolvierung der beruflichen Höheren Mittelschule Fachrichtung Elektrotechnik mit Ausbildungsprofil Telekommunikationstechniker erworben habe und dieses Diplom mit dem Abschluss einer österreichischen Höheren Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation, vergleichbar ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer schloss am 03.09.2007 die Technische Höhere Mittelschule "XXXX" in Podujevë, Kosovo mit einem Diplom mit der Fachrichtung Elektrotechnik und dem Ausbildungsprofil Telekommunikationstechniker ab, der Schulbesuch dauerte vier Jahre und zwar vom Herbst 2003 bis Herbst 2007. Dieses Diplom ist mit dem Abschluss einer österreichischen Höheren Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation, vergleichbar.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Zeitraum vom 25.07.2007 bis 27.11.2012, somit mehr als fünf Jahre. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau aufgrund seiner Teilnahme am Deutschkurs für Anfänger im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten. Sein Arbeitgeber, die XXXX ist Gesamtrechtsnachfolger der XXXX, beabsichtigt ihn als Elektroinstallateur mit einer Bruttoentlohnung von € 2005,00 monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde nicht bestritten.
3.1. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:
"Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
"Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.
Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, enthält in § 1 Z 12 den Beruf "Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen".
Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2014 gilt diese für Anträge, die bis spätestens 5.11.2014 gestellt wurden.
Anlage B lautet:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
75
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF lauten:
"Dauer der Lehrzeit
§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.
(2) Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.
(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.
(3) Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe ist gegenseitig anrechenbar.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Berufsbilder (§ 8 Abs. 2) dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.
Lehrabschlussprüfung
§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, dass sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlussprüfung unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialien zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt sich zu bezeichnen:
a) bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,
b) bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.
(4) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, dass zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird. Die Prüfungstaxen fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Prüfungskommission errichtet wurde, und sind für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen zu verwenden."
3.2. Stattgebung der Beschwerde
Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, zu einer Beschäftigung als Fachkraft (Elektroinstallateur) im Sinne des § 12a AuslBG iVm § 1 Z 12 der Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin zugelassen zu werden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer hinsichtlich der benötigten Punkteanzahl 10 Punkte für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung durch die in der Berufungsvorentscheidung näher genannte Beschäftigung zuerkannt, weiters 10 Punkte für seine Sprachkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter, somit in Summe 40 Punkte.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch keine Punkte für die Absolvierung der Technischen Höheren Mittelschule "XXXX" in Podujevë, Kosovo für die Fachrichtung Elektrotechnik mit dem Ausbildungsprofil Telekommunikationstechnik, welches der Beschwerdeführer am 03.09.2007 abgeschlossen hat, zuerkannt, sodass für das Kriterium Qualifikation keine Punkte für die Berufsausbildung im Mangelberuf vergeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit der Fachrichtung Elektrotechnik mit dem Ausbildungsprofil Telekommunikation nicht der in Österreich für die beabsichtigte Verwendung Elektroinstallateur vorgeschriebenen spezifischen beruflichen bzw. schulischen Ausbildung mit dem praxisbezogenen Schwerpunkt im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik bzw. Elektrotechnik jeweils in der Dauer von 3 1/2 Jahren gem. § 6 Berufsausbildungsgesetz sowie der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gem. § 21 Berufsausbildungsgesetz entsprochen worden sei.
Die belangte Behörde wartete auch nicht das Ergebnis des Bewertungsverfahrens beim Bundesministerium für Bildung und Frauen hinsichtlich der Bewertung des gegenständlichen Schulabschlusses des Beschwerdeführers ab, dieses findet jedoch Eingang in die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den in einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegten Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Beschwerdeführers an dieser Technischen Höheren Mittelschule in Podujevë zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer vier Jahre lang diese Höhere Mittelschule besucht und erfolgreich abgeschlossen. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen kam - dargelegt durch das Schreiben am 16.04.2015- zum Ergebnis, dass dieses Diplom gleichwertig einem Abschluss einer österreichischen Höheren Lehranstalt für Elektronik mit dem Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation ist.
Den Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.
In Österreich werden Kenntnisse als Elektroniker, welches das Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasst, im Rahmen einer maximal vierjährigen Lehrausbildung vermittelt (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik -Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 147/2011).
Die gegenständlich vom Beschwerdeführer nachgewiesene Ausbildung im Kosovo dauerte ebenfalls vier Jahre, weshalb sie (auch nach Ansicht des zuständigen Bundesministeriums) ebenso geeignet ist, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/-monteur im Sinne des § 12a AuslBG und der Fachkräfteverordnung 2014 darzustellen, sodass weitere 20 Punkte für den Beschwerdeführer zu vergeben waren.
Insgesamt also erreicht der Beschwerdeführer unter Heranziehung der Seitens der belangten Behörde bereits vergebenen 40 Punkte nunmehr 60 Punkte und erfüllt die Kriterien gemäß Anlage B.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwSlg 9315 A/1977, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise sei aber dann geboten, wenn anderslautende Übergangsbestimmungen vorliegen oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage zur Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines gleichfalls verstärkten Senates, VwSlg 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (VwGH 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622).
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund des Wortlauts des § 3 der Fachkräfteverordnung 2014 davon aus, dass bei den einschlägigen Anträgen eine Zeitraumbezogenheit vorliegt und somit auf Anträge, die vor dem 5. November 2014 gestellt wurden, bis zu deren rechtskräftigen Erledigung die Fachkräfteverordnung des Antragsjahres anzuwenden ist. Die Behörde hätte es sonst in der Hand durch eigene Säumigkeit, spätere Zustellung der Entscheidung oder erstinstanzlich negative Entscheidung, die konkrete Rechtslage für einen bis zum maßgeblichen Stichtag eingebrachten Antrag zu verschlechtern.
Die Fachkräfteverordnung 2014 findet daher Anwendung auf alle Anträge, die bis zum 5.11.2014 gestellt wurden. Da der Antrag im gegenständlichen Fall bereits am 23.10.2014, sohin vor dem maßgeblichen Stichtag, gestellt wurde, ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Fachkräfteverordnung 2014 maßgeblich.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher in Verkennung der Rechtslage die Meinung vertreten, die Fachkräfteverordnung 2014 sei auf den gegenständlichen Antrag nicht mehr anwendbar. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Aus all den genannten Gründen war daher die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.
Da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, war eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu das Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, wonach Fachkräfte eine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen müssen, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist; weiters VwSlg 9315 A/1977 zum Anwendungszeitpunkt). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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