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W111 1438438-2•BVwG W111 1438438-2
W111 1438438-2Bundesverwaltungsgericht21.05.2015
Abschiebungshindernis, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung<br/>behoben
W111 1438438-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 811017205/1398622, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 10.03.2015 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 15.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er im September 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
2. Mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. 11 10.172-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen in weiterer Folge fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, Zl. W103 1438438-1/14E, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2015 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen und zu seiner Situation in Österreich befragt.
Anlässlich seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor:
Befundbericht einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 30.01.2015 (als Therapievorschlag wird insbesondere die kontinuierliche Weiterführung der LTOT (Long Term Oxygen Therapy) mit 2l in Ruhe und 3-4l bei Atemnot sowie eine Anpassung der medikamentösen Therapie angeführt), ambulanter Fachbefund des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.04.2014, augenärztlicher Kurzbefund vom 14.01.2015, Bestätigung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.02.2015; aus letzterer ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes eine Sauerstofftherapie benötige und nur in einem Rollstuhl mobil sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde unter einem festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde und erweise sich dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat mangels Vorliegen der in § 50 FPG genannten Voraussetzungen bzw. Gefährdungen als zulässig.
6. Mit am 10.03.2015 eingelangten Schriftsatz wurde unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch angeführten Vertretung fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass es dem Beschwerdeführer infolge seiner Lungenkrankheit nicht möglich sei, ohne Sauerstoffzufuhr zu überleben, weshalb er ein entsprechendes Gerät ständig bei sich tragen müsse. Diese Tatsache sei jedoch von der belangten Behörde in ihre Überlegungen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht einbezogen worden, insbesondere seien auch niemals Länderfeststellungen dazu eingeholt worden, ob eine entsprechende Sauerstoffversorgung in der Heimat des Beschwerdeführers gewährleistet sei sowie dahingehend, ob eine Abschiebung seiner Person in einem Flugzeug überhaupt möglich sei bzw. in welcher Weise dessen medizinische Betreuung nach Ankunft geregelt werden sollte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht auf Pflege und Betreuung seiner verbleibenden familiären Bezugspersonen zurückgreifen, vielmehr wäre dieser auf sich alleine gestellt, wodurch er in eine hilfs- und ausweglose Situation, welche in Hinblick auf Art. 3 EMRK jedenfalls Relevanz aufweise, geraten würde. Wenn die Behörde daran anknüpfe, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt den Wunsch nach einer Rückkehr in seine Heimat geäußert hätte, so sei dies zwar richtig, doch sei eine freiwillige Rückkehr im gegebenen Fall nicht unter menschenwürdigen Bedingungen durchführbar, zudem wäre eine solche mit überdurchschnittlich hohen Kosten verbunden und könne eine entsprechende medizinische Versorgung während des Fluges und nach Ankunft nicht gewährleistet werden. Im Übrigen sei ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers durch Unsicherheit über die fortwährende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und dem damit einhergehenden Eingriff in den mentalen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Infolge der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 19.03.2015 wurde ein aktueller lungenfachärztlicher Befund vom 18.03.2015 vorgelegt, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass eine Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben bzw. mit einem deutlich erhöhten Risiko verbunden sei und für den Fall eines Fluges entsprechende Vorkehrungen zur Verfügungstellung hochdosierten Sauerstoffes getroffen werden müssten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich ? abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ? bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.4. Der mit ‚Verbot der Abschiebung' betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im zu beurteilenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde im Zuge ihrer Entscheidungsfindung die Durchführung hinreichender Ermittlungen in Bezug auf die aktuelle gesundheitliche Situation sowie die grundsätzliche Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unterlassen hat:
Festzuhalten ist zunächst, dass im vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.2014 mit Hinweis auf vorliegende medizinische Unterlagen aus dem Jahre 2014 beweiswürdigend angeführt wurde, dass die Lungenfunktion "nicht mehr die eines gesunden Menschen" sei, der Beschwerdeführer aber "subjektiv beschwerdefrei" sei und "keine Luftnot" habe (vgl. dazu Seite 37 des gegenständlichen Erkenntnisses, GZ W103 1438438-1/14E). Das erkennende Gericht geht jedoch auch nicht davon aus, daß sich der Gesundheitszustand erst nach Erlassung des Bescheides vom 23.2.2015 derart negativ entwickelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 19.2.2015 einen fachärztlichen Befundbericht vom 30.1.2015 vorlegte, in dem von einer langzeitigen Sauerstofftherapie die Rede ist und die vorgeschriebenen O2-Mengen wohl als hoch eingestuft werden können.
Obwohl im gegenständlichen (Vor) Verfahren subsidiärer Schutz nicht gewährt wurde, ist in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Befunde eine umfassende Analyse des Gesundheitszustandes in Anbetracht von § 50 FPG unumgänglich.
Längstens in Anbetracht des Befundes vom 30.1.2015 hätte die Behörde eine neuerliche Evaluierung des Gesundheitszustandes vornehmen müssen. Insbesondere hat es die Behörde in Anbetracht des prekären Gesundheitszustandes verabsäumt zu klären, ob bzw. in welcher Weise der Beschwerdeführer einer permanenten medizinischen Betreuung bedarf. Dies vor allem (aber nicht nur) in Hinblick auf die Sauerstofftherapie. Sollte dem so sein (wovon auszugehen sein wird) wäre zu klären gewesen, wie der Abschiebevorgang vonstatten gehen soll bzw. wie die medizinische Betreuung während der Abschiebung sichergestellt werden kann. Schließlich wäre noch zu klären gewesen, wie die (lückenlose?) Überführung des Beschwerdeführers in das russische Gesundheitssystem sichergestellt werden kann und welche (adäquaten) Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer bestehen. Die im Verfahren vorgelegten Länderberichte decken diesen Themenkomplex jedenfalls nicht ausreichend ab.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den im Beschwerdeverfahren beigebrachten fachärztlichen Befundbericht vom 18.3.2015. Aus diesem und einem auf dessen Basis geführten Telefonat (vgl. AV ebendort im Akt) geht hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit als schlecht einzustufen ist, Flugtauglichkeit nicht gegeben und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist.
2.2. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine Rückführung in die Russische Föderation zulassen würde. Für die Beurteilung dieser Frage im Rahmen des § 50 FPG hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Im angefochtenen Bescheid findet sich an entsprechender Stelle lediglich der Hinweis, dass das etwaige Vorliegen einschlägiger Gefährdungen im vorangehenden Verfahren ausführlich geprüft und schließlich negiert worden sei. Weitergehende Ermittlungen zu diesem Punkt sind dem angefochtenen Bescheid (welcher auch keine Länderfeststellungen enthält), als auch dem vorgelegten Verwaltungsakt, nicht zu entnehmen. Auch wenn eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz erfolgte, so entbindet dies die Behörde dennoch nicht von der Durchführung konkreter Ermittlungen zu diesem Punkt, um dadurch eine aktuelle Beurteilungsgrundlage für die im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfende Zulässigkeit einer Abschiebung zu gewinnen.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass weitergehende Ermittlungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ? und einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Abschiebehindernis unvermeidlich erscheinen.
Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach die oben angeführten Punkte einer Klärung zuzuführen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ? angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes ? nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung der im Rahmen der Beschwerdeschrift beantragte Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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