BVwG W108 2009101-1

W108 2009101-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>sachliche Unbilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2009101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2009101.1.00

Spruch

W108 2009101-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 28.05.2014, Zl. Jv 53015-33a/14, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 31.12.2013 an das Bezirksgericht XXXX beantragte der Beschwerdeführer sinngemäß den Nachlass der ihm (in einem Pflegschaftsverfahren vor dem genannten Bezirksgericht) vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren für die Einbringung von Besuchsrechtsanträgen gemäß TP 12 lit. g Gerichtsgebührengesetz [GGG]) in einer Gesamthöhe von EUR 244,--.

Der Beschwerdeführer begründete dies im Wesentlichen damit, dass er die Gebühr nicht bezahlen könne, weil er vorher nicht informiert worden sei und niemand ein moralisches Recht habe, Gebühren dafür vorzuschreiben, dass er seinen Sohn rechtmäßig besuchen und kontaktieren wolle. Er könne und werde nicht dafür bezahlen, dass er mit seinem Sohn Ferientage habe verbringen wollen. Das Gericht habe ihn nicht vor Antragsannahme über die Gebührenpflicht informiert.

Der Antrag enthält keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers.

2. Die belangte Behörde veranlasste hinsichtlich des Beschwerdeführers Grundbuchabfragen und nahm die Grundbuchauszüge, aus denen sich ein bücherliches Eigentum des Beschwerdeführers an Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen ergibt, zum Akt.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 28.05.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 244,-- nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.

In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Nachlassantrag fest, dass der Beschwerdeführer Besitzer der Liegenschaften

EZ XXXX zu 280/9620 Anteilen,

EZ XXXX zu 26/1486 Anteilen,

EZ XXXX zu 25/1363 Anteilen,

EZ XXXX zu 41/820 Anteilen,

EZ XXXX zu 60/2496 Anteilen,

EZ XXXX zu 56/25437 Anteilen,

EZ XXXX zu 28/2701 Anteilen,

EZ XXXX zu 590/39150 Anteilen

EZ XXXX zu 21/916 Anteilen

EZ XXXX zu 21/1473 Anteilen

EZ XXXX zu 51/13484 Anteilen

EZ XXXX zu 82/2580 Anteilen

sei und führte aus, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 244,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf einer Liste von Immobilien beruhe, die als Anlass für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Geldreserven hätte, die moralisch völlig unrichtige Gebühr (Strafe) für die Anträge, seinen Sohn zu kontaktieren, zu bezahlen. Dies sei eine falsche Darstellung von Tatsachen. Die Entscheidungsfindung sei somit als unrichtig einzustufen. Es handle sich um eine Liste von kleinen Wohnungen (die kleinste sei 23 m² und die größte 55 m² groß), die dafür angeschafft worden seien, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Ebenso seien diese Anschaffungen zu 100% finanziert. Er habe mehrmals zum Akt vorgelegt, dass er über € 500.000 Schulden habe und ein Minus auf seinem Girokonto, beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung. Diese Tatsachen seien einfach nicht erwähnt worden. Noch bedenklicher sei die Entscheidungsfindung dadurch, dass man Rückschlüsse ziehe, die absolut nicht korrekt seien. Er stelle zur Debatte, wo genau der Unterschied zwischen der Anschaffung von Maschinen und Arbeitsmitteln oder der Investition in eine Immobilie sei, die genauso seine Einkünfte bilden würde. Noch verwunderlicher sei, zu sagen, der Beschwerdeführer habe Geld, wenn er schon nachgewiesen habe, dass dies nicht der Fall sei. Das sei eine Unterstellung. Oder wolle man ihm sagen, dass er der Bank sagen solle, dass man ihm seitens des Gerichtes aufgetragen habe, noch mehr Schulden zu machen. Zuletzt erhebe er das Rechtsmittel auch deswegen, weil er nun arbeitslos sei und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Es sei moralisch unzulässig, dass er für eine Kontaktaufnahme mit seinem Kind einen Antrag stellen müsse, der Geld koste und der, selbst wenn er eventuell positiv bearbeitet würde, nicht durchsetzbar sei. Er stelle daher den Antrag, dem Rechtsmittel Folge zu geben und die Gebühr nicht einzufordern.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.05.2014, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde, eine Bestätigung eines Unternehmens in XXXX vom 31.05.2014, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 07.01.2006 bis 31.05.2014 auf eigene Rechnung Ingenieursdienstleistungen im Unternehmen durchgeführt habe, und ein Ausdruck der Wirtschaftskammer Wien vom 27.05.2014 betreffend Ruhen des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers "XXXX" an einem Standort in XXXX seit 01.06.2014.

5. Die Beschwerde wurde mit den bezughabenden Verwaltungsakten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt, sohin auch von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des bücherlichen Eigentums des Beschwerdeführers an Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) und vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu seinen (wirtschaftlichen) Verhältnissen und davon, dass es sich bei den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) um Wohnungen handelt, die der Erzielung von Einkünften des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung dienen, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens, in denen auch die Beschwerde und die damit vorgelegten Urkunden einliegen, und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer "Realbesitzer" der im angefochtenen Bescheid angeführten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) ist, wurde von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchabfragen festgestellt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Dass es sich hierbei um Wohnungen handelt, die der Einkunftserzielung dienen, hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrt den Nachlass von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 244,--. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG liegen im Fall des Beschwerdeführers jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer stützte seinen Nachlassantrag vom 31.12.2013 ausschließlich auf Umstände, denen zufolge die Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren nach Meinung des Beschwerdeführers unsachlich bzw. unbillig ("unmoralisch") sei. Es wurde daher im Nachlassantrag ausschließlich der Sache nach das Vorliegen einer besonderen Härte infolge des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit der Gerichtsgebühreneinbringung geltend gemacht.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall jedoch nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person in einem gerichtlichen Verfahren (bzw. bei Anhängigmachung eines solchen) betreffen würde (Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr für einen Antrag betreffend Besuchsrecht gemäß TP 12 lit. g GGG). Der vom Beschwerdeführer angestrebte Nachlass dieser Gerichtsgebühr, weil sie "moralisch völlig unrichtig" sei, käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Befreiung von der Gerichtsgebühr gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 55 und die dort zitierte Entscheidung des VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist auch kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und Fragen der Richtigkeit der Gebührenbemessung oder der Verfassungsmäßigkeit (Sachlichkeit) von Bestimmungen des GGG, auf Grund derer die Gerichtsgebühr vorgeschrieben wurde, aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197). Derartige Fragen sind der Klärung im Gebührenvorschreibungsverfahren überlassen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht hätte ihn vor der Annahme der Anträge informieren sollen, dass die Einreichung der Anträge nur dann angenommen werden könne, wenn dafür bezahlt werde, so kann darin ebenfalls keine "besondere Härte" erblickt werden, zumal der Grund für die Vorschreibung der in Rede stehenden Pauschalgebühren nicht etwa in einem Fehlverhalten des Gerichtes, sondern in der Einbringung von der Gerichtsgebühr unterliegenden Anträgen durch den Beschwerdeführer gelegen ist, sodass es vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist, wenn er sich nicht vor Antragstellung darüber informiert, ob für derartige Anträge eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist. Dass dem Beschwerdeführer vom Gericht eine falsche Auskunft hinsichtlich der Gerichtsgebührenpflicht der Anträge (in dem Sinne, dass für diese keine Gerichtsgebühr zu entrichten sei) gegeben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Entrichtung der Gebührenschuld sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt; wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) nach § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation und zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sondern er hat seinen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren ausschließlich mit einer sachlichen Unbilligkeit der Gebühreneinhebung begründet. Damit fehlte es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu deren initiativen und substantiierten Darlegung, und zwar auch betreffend allfälliges Vermögen und allfällige Schulden, der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre. Ausgehend davon geht das Beschwerdevorbringen, dass die Behörde nur eine "Liste mit Immobilien", nicht aber auch seine Schulden dargestellt habe, und die Behörde "absolut unkorrekte Rückschlüsse" zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gezogen habe, ins Leere. Mangels Geltendmachung einer besonderen Härte aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe und mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation und zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Nachlassantrag war die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200) gar nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen oder den Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer Aufklärung zu veranlassen, und sie war - da eine sachlich begründete Härte bei der Gebühreneinbringung im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten nicht zu bejahen ist - schon deshalb berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der Gerichtsgebühren ohne weitere Erhebungen abzuweisen.

Überdies lassen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. Weder hat der Beschwerdeführer Angaben zum Wert der ihm im Grundbuch zuzuordnenden Liegenschaften (Wohnungen) gemacht oder das allfällige Bestehen (bzw. Nichtbestehen) weiteren Vermögens angeführt noch hat er konkrete Angaben zu seinen Einkünften bzw. Nichteinkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) gemacht, er hat vielmehr lediglich pauschal auf eine "Arbeitslosigkeit" (als unselbständig Erwerbstätiger) und auf die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie auf das Ruhen des Gewerbebetriebes verwiesen. Auch wenn die Anschaffung der - unbestritten - im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohnungen - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - "zu 100% finanziert (gemeint: fremdfinanziert)" wurde, haben diese Wohnungen einen Wert, den der Beschwerdeführer allerdings nicht angegeben hat. Überdies wurde auch die Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge aus Vermietung bzw. Verpachtung dieser Wohnungen erzielt, nicht ansatzweise dargelegt. Der Beschwerdeführer hat aber auch keine konkreten, substantiierten - geschweige denn:

belegten - Angaben zu den vom ihm angegeben Schulden und Fehlbeträgen oder zu allfälligen anderen finanziellen Belastungen gemacht und er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen in seinem Fall trotz des Eigentums an mehreren, wenngleich auch fremdfinanzierten, Wohnungen, die der Gewinnung seiner Einkünfte dienen, die Entrichtung eines Betrages in der Höhe von € 244,-- - sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in (allenfalls sehr kleinen) Monatsraten - eine "besondere Härte" darstellen und den notwendigen Unterhalt gefährden sollte. Im Fall des Beschwerdeführers, der in einem arbeitsfähigen Alter ist, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine (in der Beschwerde angegebenen) wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr ändern (verbessern) könnten. Aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, ein Ende seiner angegebenen "Arbeitslosigkeit" (als unselbständig Erwerbstätiger), eine Wiederaufnahme der Gewerbeausübung und eine Einkommenserzielung durch (Ingenieurs)Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu bewirken und eine finanzielle Konsolidierung sowie eine Verbesserung seiner (in der Beschwerde angegebenen) wirtschaftlichen Situation in Zukunft zu erreichen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Damit hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Vermögensverhältnisse und die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun und es fehlt (weiterhin) eine für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG erforderliche verlässliche Grundlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Abgesehen davon ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155) zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht. Selbst für den Fall, dass sich an den (in der Beschwerde angegebenen) wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte, kann daher - auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Schulden/Belastungen - im Hinblick auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften (Wohnungen) in der Einbringung eines (einmaligen) Betrags von €

244,-- (in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten) keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt bzw. davon ausgegangen werden, dass dadurch der notwendige Unterhalt gefährdet wäre.

Überdies kommt ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwgH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulden/Verbindlichkeiten in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der gegenständlich geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den angegebenen sonstigen Schulden/Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hätte. Ein solcher Sanierungseffekt wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

3.3.3. Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass (ausschließlich ein solcher wurde beantragt, nicht aber [auch] eine Stundung/Ratenzahlung) der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zu den Voraussetzungen einer Stundung und eines Nachlasses von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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