BVwG W105 2107346-1

W105 2107346-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

Außerlandesbringung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat,<br/>staatlicher Schutz, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2107346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2107346.1.00

Spruch

W105 2107346-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, festgestellte Volljährigkeit, alias XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 1044253601-140126743-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG

2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Mali stellte am 31.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2013 in Italien, sowie am 21.02.2014 in der Schweiz, erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Am 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, bei welcher er zentral angab, im österreichischen Bundesgebiet oder dem Bereich der Europäischen Union über keinerlei familiäre Bindungen zu verfügen, sowie gab er im Weiteren auf Befragen zu Protokoll, Mali am 11.04.2012 Richtung Algerien verlassen zu haben und sei er weiter nach Libyen gereist, wo er sich 1 Jahr lang aufgehalten habe. Mit einem Boot sei er dann weiter nach Europa gereist und sei im April 2013 in XXXX/Italien angekommen. Man habe ihn nach Sizilien gebracht, wo er sich 10 Monate lang in einem Camp aufgehalten habe und sei er dann nach XXXX gefahren und von dort aus weiter über XXXX nach XXXX und der Schweiz. In der Schweiz sei er von der Polizei angehalten worden und sei er dann wieder mit dem Zug nach XXXX gereist und in der Folge nach Österreich. Über seinen Italienaufenthalt gab der Antragsteller an, dass er in einem Camp immer eingesperrt gewesen sei und sei es nicht sehr einfach, dort zu leben. In der Schweiz sei die Situation auch nicht besser gewesen. In Italien sei er Zeuge eines Diebstahls geworden und habe er der bestohlenen Frau mitgeteilt, wer ihre Geldbörse gestohlen habe. Diese Bande, welche den Diebstahl begangen habe, wolle ihn deshalb umbringen und wolle er deshalb keinesfalls nach Italien zurückkehren.

Mit E-Mail vom 04.12.2014 richtete Österreich ein Informationsersuchen gem. Art. 21 der Dublin-III-Verordnung an die Schweiz, sowie mit E-Mail vom selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Note vom 08.12.2014 teilte die Schweizerische Eidgenossenschaft mit, dass der Antragsteller unter dem Nationale XXXX, XXXX geboren, Staatsangehörigkeit: Mali, in der Schweiz in Erscheinung getreten sei und hätten die italienischen Behörden dem Gesuchsteller subsidiären Schutz gewährt. Er sei von den Schweizer Behörden am 31.07.2014 nach Italien überstellt worden. In der Schweiz habe sich der Gesuchsteller als volljährig ausgegeben.

Mit Note vom 03.03.2014 lehnte Italien das Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf vorliegende Aliasdaten des Antragstellers, unter welchen er in Italien in Erscheinung getreten war, ab und teilte unter einem mit, dass dem Antragsteller unter der notifizierten Alias-Identität in Italien internationaler Schutz gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei und falle der gegenständliche Fall nicht in die Zuständigkeit der dortigen Instanz, seit das Asylverfahren abgeschlossen wurde; unter Hinweis auf die zuständige Behörde.

Auf Grund der Altersangabe des Antragstellers im Verfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer multifaktoriellen medizinischen Altersfeststellung unterzogen und wurde mit Gutachten der XXXX vom 06.02.2015 konstatiert, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig und er mindestens 20 Jahre alt sei, weshalb das Geburtsdatum mit XXXX den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspreche.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015 verneinte der Antragsteller abermals das Bestehen familiärer Bindungen in Österreich oder den Bereich der Europäischen Union, sowie auch das Bestehen einer sonstigen engen Bindung in Form einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Unter einem wurde ihm das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen zu seinem Altersstand vorgehalten und führte er aus, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 16 Jahre alt sei. Den Vorhalt, dass es erwiesen sei, dass in seinem Fall Volljährigkeit festgestellt worden wäre, akzeptierte der Antragsteller. In der Folge wurde dem Antragsteller eine Zusammenfassung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien zur Kenntnis gebracht und wurde der Antragsteller am 07.04.2015 abermals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf Befragen gab der Antragsteller an, dass er unter keinerlei medizinischen Problemen leide und besuche er einen Deutschkurs. Nach Italien wolle er keineswegs zurückkehren und sei er Zeuge eines Diebstahles gewesen und habe er bei der Polizei gegen diese Kriminellen ausgesagt und wollten diese ihn nun umbringen bzw. würden sie nach ihm suchen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2015 wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"1. Anerkannte Flüchtlinge/subsidiär Schutzberechtigte:

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Schutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung (AIDA 4.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten, oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern und Migranten gleichermaßen offen stehen (AIDA 4.2014).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim Italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Selbstdeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 4.2014).

Personen mit subsidiärem oder humanitärem Schutz werden von anderen europäischen Ländern unter der Dublin-Verordnung nach Italien geschickt. Anerkannte Flüchtlinge werden nicht nach der Dublin-III-Verordnung, sondern unter bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt. Personen mit Schutzstatus in Italien haben bei Rückkehr keinen Zugang zu den NGOs am Flughafen - sie fallen nicht in deren Mandat. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu (SFH 10.2013).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf die Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013).

FER

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER- Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013).

CARA

Rückkehrer mit Status in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. 2011/2012 waren 72% der dort untergebrachten Schutzberechtigten.

Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).

Unterkünfte der Gemeinden Rom und Mailand:

In Rom können sich Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Angeblich sei es auf Grund der langen Wartezeiten und der langen Warteliste faktisch nur einmal möglich, einen der ca. 1.300 Gemeindeplätze in Rom zu erhalten. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt angeblich durchschnittlich 3 Monate, anderen Angaben zufolge bis zu 6 Monate. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

In Mailand stehen die Gemeindeunterkünfte Asylwerbern und Schutzberechtigten offen. Die Morcone-Zentren in Mailand verfügen über 400 Plätze in 8 verschiedene Zentren. 4 sind für Männer und eines für Frauen und Frauen mit Kindern vorgesehen. Zehn Plätze sind für Vulnerable reserviert (je fünf für Männer und Frauen). Laut Gemeinde Mailand werden jährlich 800 Personen in den Morcone-Zentren untergebracht. 2012 hatten 77,9% der Aufgenommenen einen Schutzstatus in Italien. Die Morcone-Plätze der Gemeinde Mailand sind häufig nur nachts zugängliche Schlafplätze. Die Wartezeit auf einen Platz beträgt angeblich 1-3 Monate. Familien würden hingegen sofort untergebracht. Die Unterbringungsdauer liegt bei 10 Monaten (300 Tage). Wer bereits in einem SPRAR-Projekt irgendwo in Italien untergebracht war, kann keinen Morcone-Platz mehr erhalten. Ein früherer Aufenthalt in einem CARA schließt eine Aufnahme im Morcone-System nicht aus. Wer schon einmal in einem Morcone-Zentrum untergebracht war, aber noch nicht die ganzen 10 Monate ausgeschöpft hat, kann er für die restliche Zeit nochmals aufgenommen werden, wenn er das Zentrum aus legitimen Gründen verlassen hat. Wer sich in der Beschwerdephase seines Asylverfahrens befindet, hat keinen Zugang zum Morcone-System. 2012 haben die Fälle der Personen zugenommen, die länger als 10 Monate in den Gemeindestrukturen blieben, während nach einer geeigneten Anschlusslösung gesucht wurde. Insbesondere bei Vulnerablen versucht die Gemeinde eine andere Lösung zu finden, wenn sie nach der maximalen Aufenthaltsdauer nicht unabhängig sind (SFH vom 10.2013).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, steht ihnen aber offen (SFH vom 10.2013).

Es gibt Berichte, dass es in verschiedenen Städten Italiens Asylwerber und Schutzberechtigte geben soll, die in besetzten Häusern oder Behelfssiedlungen leben (SFH 10.2014, vgl. AIDA 4.2014 und USDOS vom 27.02.2014).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2104): National Country Report Italy,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_nationalreport_italy_second_update_final.0.pdf; Zugriff 24.06.2014

  • SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff am 24.06.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Italy,

https://www.ecoi.net/local_link/270737/400847_de.html, Zugriff am 24.06.2014

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es liegt kein Familienverfahren vor.

In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Sie sind am 31.10.2014 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht".

Ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass sich aus der Mitteilung Italiens eindeutig ergebe, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Nach Ansicht des Bundesamtes sei aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Die Ausweisung stelle auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass dem Antragsteller in Italien kein effektiver Schutz vor Kriminellen zuteilwerden würde. Auch der Beschwerdeführer habe ein großes Problem sich mitzuteilen, da er "ein Stotterer" sei und würde das das Problem mit Anfeindungen durch Kriminelle in Italien verstärken. Er würde in Italien bei den italienischen Sicherheitsbehörden nicht ausreichend ernst genommen werden. Italien habe sich des Weiteren aktuell schwerster Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht und konnten offensichtlich rechtswidrige Abschiebungen nicht aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang wurde auf den Fall einer kasachischen Staatsangehörigen verwiesen, die seitens Italien gezwungen worden sei, den Flug nach Kasachstan zu nehmen, obwohl ihr dort Folter drohe. Handschriftlich bezog sich der Antragsteller erneut auf den Vorfall eines Diebstahls und seiner diesbezüglichen Anzeige bei der Polizei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Antragsteller und nunmehriger Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Er reiste über Italien in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 17.04.2013 in Italien die Asylgewährung. Der Antragsteller wurde am 21.02.2014 auch in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt und nach durchgeführten Konsultationen am 31.07.2014 seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Italien überstellt. Nach bezughabenden Konsultationen teilte Italien mit, dass dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Antragsteller leidet unter keinen wesentlichen medizinischen Beeinträchtigungen.

Zur Lage in Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Der Antragsteller ist in Italien asylberechtigt.

Er hat in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der Mitteilung Italiens. Italien hat ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass dem Antragsteller internationaler Schutz gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Situation der Flüchtlinge im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Der Beschwerdeführer ist weder gesundheitlich beeinträchtigt noch hat er in Österreich familiäre Kontakte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsausführungen des BFA an. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie aus der schriftlichen Mitteilung XXXX vom 25.11.2014 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in XXXX bereits als Flüchtling anerkannt wurde. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. § 4a wie § 5 AsylG sollen eben verhindern, dass sich Schutzsuchende jenes Land aussuchen können, das sie aus subjektiven Gründen bevorzugen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in XXXX sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach XXXX überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben die gleichen Rechte wie XXXX Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei der Wohnungssuche Hilfestellungen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Nach den Länderberichten zu XXXX kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach XXXX konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar.

Ungeachtet der allenfalls beim Antragsteller vorliegenden sprachlichen Beeinträchtigung ist festzuhalten, dass Italien jedenfalls in der Lage und bereit ist, jedermann Schutz vor kriminellem Unrecht zu gewähren. Konkrete Hinweise auf bezughabende diesbezügliche vorliegende systematische Defizite sind im Verfahren nicht hervorgetreten bzw. bescheinigt worden. Die vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes weiters angesprochenen Umstände betreffend einen Einzelfall einer Außerlandesbringung vermögen keine konkreten Hinweise auf bezughabende bestehende Risiken hinsichtlich des Antragstellers zu indizieren.

Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in XXXX Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates XXXX zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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