W101 2006438-1•BVwG W101 2006438-1
W101 2006438-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Haft, Misshandlung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 2006438-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl. 1000437009-14026000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 und am 24.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in Besitz eines gefälschten italienischen Identitätsdokumentes über den Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 14.01.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 05.03.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz Bundesamt genannt) statt. Mit Bescheid vom 14.03.2014, Zl. 1000437009-14026000, wies das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und wäre im September und Oktober 2012 deshalb in Haft gewesen. Aus diesem Grund habe er nach seiner Freilassung das Land verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2014 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im September 2012 verhaftet worden und wäre dann für 45 Tage im Gefängnis gewesen. Er wäre Mitglied einer humanitären Hilfsgruppe von 6 Personen gewesen, sie hätten jene Menschen versorgt und ihnen geholfen, die bei den Protesten verletzt worden wären. Er habe die Verletzten mit einem PKW zur (ärztlichen) Behandlung gebracht, auch zu privaten Personen. Nachdem er im Oktober 2012 das Gefängnis verlassen hätte, habe er im Haus seiner Freunde für ca. 2 1/2 Monate gelebt und habe dann im Jänner 2013 das Land mit seiner Familie verlassen. Das Haus in XXXX, in dem seine Familie bis zur Ausreise aus Syrien gelebt habe, hätten sie verlassen, da es ihnen zu gefährlich geworden sei, verkauft hätten sie es aber nicht. Nach seiner Ausreise habe er gehört, dass zwischenzeitig sein Haus zerstört worden sei.
Auf die Frage des Einvernehmenden, wieso er aus der Haft entlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Freunde sein Auto verkauft hätten, nämlich für 350.000 syrische Lira, ca. 3.000 US-Dollar, und dieses Geld sei einem Offizier übergeben worden, woraufhin er freigelassen worden sei.
Auf die weitere Frage, ob er alleine (aus Syrien) geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an: Er sei mit seiner gesamten Familie geflüchtet. Von XXXX bis zur Grenze seien sie zu Fuß gegangen (ca. 45 km), dann wären sie drei Tage lang in Tripolis gewesen, wo sie für 150.000 syrische Lira ihre Pässe abstempeln haben lassen, und seien dann mit einem Taxi nach Beirut und von Beirut mit dem Flugzeug nach Algerien. In Algerien hätten sie sich dann ca. 1 Jahr lang aufgehalten und er habe für ca. 4 Monate bei den Ölfeldern gearbeitet. Sein Reisepass wäre vor dem Ablauf gestanden, sodass er diesen beim syrischen Konsulat in Algerien erneuern/verlängern habe lassen wollen, was jedoch nicht gegangen sei. Beim syrischen Konsulat habe man ihm gesagt, er solle nach Syrien gehen, um seinen Pass zu verlängern; das würden sie jedem sagen, der in Syrien gesucht werde. Er sei dann (alleine) von Algerien in die Türkei ausgereist, wo ihm ein Schlepper ein gefälschtes Dokument besorgt habe, mit dem er schließlich von der Türkei nach Wien geflogen sei. Seinen Reisepass habe der Schlepper einbehalten. So sei er nach Wien gekommen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Auf die weitere Frage des Einvernehmenden, wann er in die Türkei geflogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er alleine am XXXX von Algerien in die Türkei geflogen sei, weil sein Reisepass nur noch 5 Tage lang gültig gewesen wäre, somit müsste dieser im Jänner 2014 seine Gültigkeit verloren haben. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass er seinen syrischen Reisepass dem Schlepper gegeben habe und er nur eine Kopie von seinem originalen syrischen Reisepass in Vorlage bringe (AS 115 des Verwaltungsaktes).
Am Ende der Einvernahme hielt der Einvernehmende dem Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben mit der Gültigkeit des Reisepasses nicht übereinstimmen würden, und fragte diesen, wie er dies erklären könne. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an: Er habe gelogen, da er seinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Algerien für drei Jahre und vier Monate verlängern habe lassen. Seine zuvor gemachten Angaben, dass die Botschaft ihm den Pass nicht verlängern habe wollen, weil er in Syrien gesucht würde, würden nicht stimmen. Für die Verlängerung seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Algerien habe er einer Kontaktperson (Syrer) 1.000 Euro gegeben. Auf den darauf folgenden weiteren Vorhalt des Einvernehmenden, dass das bedeuten würde, die gesamte Geschichte mit dem gesucht werden und dem daher nicht Verlängern seines Reisepasses nicht stimme und er nur wegen dem Bürgerkrieg geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer: Ja, das stimme, er sei wegen dem Bürgerkrieg geflüchtet und vermutlich werde er gesucht.
Das Bundesamt stellte im o.a. Bescheid vom 14.03.2014 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und sei Moslem. Seine Identität stehe fest. Er habe zuletzt in Syrien in XXXX gelebt und habe von 1992 bis Jänner 2013 bei den Ölfeldern gearbeitet. Finanziell sei es ihm in Syrien immer gut gegangen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in Syrien festgestellt werden können.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 11 bis 26 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer geflohen, da er Mitglied einer humanitären Hilfsgruppe gewesen wäre, die Menschen versorgt und geholfen hätte, wofür er im September 2012 festgenommen und für 45 Tage in Haft gewesen wäre. Nach der Haftentlassung hätte er noch über 2 Monate in Syrien gelebt und habe im Jänner 2013 das Land verlassen, da es für alle immer gefährlicher worden wäre. Im Jänner 2013 sei er mit seiner Familie nach Algerien gereist und habe sich dort für ca. 1 Jahr aufgehalten und auf Ölfeldern gearbeitet. Er habe dann seinen Reisepass beim syrischen Konsulat in Algerien verlängern lassen wollen, doch das Konsulat habe gesagt, er müsse nach Syrien reisen um diesen zu verlängern. Dies würden die syrischen Konsulatsangehörigen jedem sagen, der in Syrien gesucht werde. Kurz vor dem Ablauf des Reisepasses wäre er noch legal alleine am XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Dazu habe der Beschwerdeführer jenen Reisepass verwendet, dessen Kopie er am Beginn der Einvernahme am 05.03.2014 vorgelegt hätte. Das Bundesamt stellte fest, dass dieser syrische Reisepass aber nur bis zum "XXXX" gültig gewesen wäre. Nach konkretem Vorhalt, dass seine Angaben nicht stimmen könnten, da die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Reisepasskopie mit seinen Angaben nicht übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer schlussendlich an, dass er gelogen hätte und den Reisepass in Algerien bei der syrischen Botschaft verlängern habe lassen. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund des Vorhaltes angegeben, dass die von ihm erzählte Geschichte nicht stimme und er nur wegen dem Bürgerkrieg geflohen sei. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung habe er nach Richtigstellung nicht mehr angegeben.
Daraus ergebe sich für das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von den Behörden oder sonstigen Gruppen in Syrien persönlich bedroht oder bedrängt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nach dem AsylG am 14.01.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätte und deshalb im September und Oktober 2012 in Haft gewesen wäre. Aus diesem Grund hätte er nach der Freilassung das Land verlassen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in Villach am 05.03.2014 sei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Diesmal hätte er angegeben, dass er humanitäre Hilfe geleistet hätte und deshalb verhaftet worden wäre. Nach der Entlassung hätte er noch 2 1/2 Monate im Haus seiner Freunde gelebt und im Jänner das Land verlassen.
Aufgrund seiner Aussagen bei der Erstbefragung am 14.01.2014 und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2014 sei für das Bundesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Bei beiden Einvernahmen habe er angegeben, dass er nur wegen des Bürgerkrieges geflohen sei.
Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ergeben.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, im Fall des Beschwerdeführers nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, wäre in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da - wenngleich auch eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege - für das Bundesamt zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesamt zum Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage im Herkunftsstaat derzeit (noch) vorlägen und er der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 14.03.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 07.02.2015 verlängerte das Bundesamt diese bis zum 14.03.2017.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2014 war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig vom Bundesamt zur Seite gestellt worden.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer habe über den Umstand der Verlängerung seines Reisepasses in Algerien die Unwahrheit gesagt. Dies habe er jedoch aus einer leicht nachvollziehbaren Furcht vor Abschiebung nach Algerien getan. Darüber hinaus sei die Verlängerung des Reisepasses auch nicht rechtlich einwandfrei abgelaufen. So habe der Beschwerdeführer umgerechnet 1.000 Euro an einen Mittelsmann bezahlen müssen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Reisepass ohne Probleme verlängern habe können und keine Furcht vor Verfolgung haben müsste, weil sonst hätte er ihn selbst und viel billiger verlängern können.
Das Bundesamt dürfe dem Beschwerdeführer bei einem Widerspruch in einer Nebensache, welche das Kernvorbringen über die Fluchtgründe nicht berühre, die Glaubwürdigkeit nicht generell absprechen.
Der Beschwerdeführer habe leicht nachvollziehbar geschildert, dass er aufgrund seiner Tätigkeit der humanitären Unterstützung von Verletzten bei den Demonstrationen gegen das Regime verhaftet worden sei. Er und 5 weitere Mitglieder dieser Gruppe seien verhaftet worden und er habe es nur durch Bestechung eines Offiziers geschafft, aus dem Gefängnis zu entkommen. Nachdem er entkommen hätte können, habe er sich bei Bekannten versteckt. Die Polizei sei in dieser Zeit mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Familie beleidigt und bedroht und habe sein Eigentum zerstört. Mittlerweile sei sein ganzes Haus zerstört worden, wie ihm ein Nachbar mitgeteilt habe.
Das Bundesamt hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit nicht mehr unbehelligt in Syrien leben habe können und er begründete Furcht vor Verfolgung und objektiv wahrscheinlicher Gefährdung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit haben müsste.
Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt hätte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor einem unabhängigen Richter vorbringen und glaubhaft machen zu können.
Am 20.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Beginnend im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer immer und immer wieder mitbekommen, egal, ob er sich in der Moschee aufgehalten habe, mit Freunden in einem Kaffeehaus zusammen gesessen sei oder sonst unterwegs gewesen wäre, dass es anlässlich der Demonstrationen zu Schießereien gekommen sei, Menschen verletzt worden seien und die Verletzten medizinische Hilfe bekommen müssten. Zunächst habe sich der Beschwerdeführer nur insofern beteiligt, dass auch er über ein paar Monate geholfen habe, Verletzte in öffentliche Krankenhäuser zu bringen. Nach und nach habe man erfahren, so auch der Beschwerdeführer, dass immer wieder solche Verletzte in den offiziellen Krankenhäusern verschwunden seien. Als eben dies mehr und mehr bekannt geworden sei, hätten private Ärztinnen begonnen, ihre Ordinationen oder Privathäuser als "geheime Spitäler" zur Verfügung zu stellen. Insgesamt habe die Gruppe, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer diese Hilfsdienste geleistet habe, aus 15 Personen bestanden. Sechs dieser 15 seien ab August 2012 inhaftiert worden. Damit erkläre sich auch, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich von sechs Personen geredet habe. Bereits im August seien zwei Personen ihrer Gruppe verhaftet worden, im September sei der Beschwerdeführer und ein Freund von ihm verhaftet worden. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien voneinander getrennt in ein Gefängnis, nämlich das Untersuchungsgefängnis im Viertel XXXX, gebracht worden und sei der Beschwerdeführer während der gesamten Fahrt brutal geschlagen worden. Seine Fragen, warum er überhaupt verhaftet worden sei, seien nicht beantwortet worden. Während der Haft habe er Misshandlungen erdulden müssen, die er im Detail schildern konnte, und es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit den Rebellen zusammenarbeiten würde. Nach ca. 30 Tagen in der Haft sei eine Person in Zivil zu ihm gekommen und habe ihm vorgeworfen, er würde gegen die syrische Armee bzw. dem syrischen Staat arbeiten. In den nächsten 5 Tagen, in welchen sich dieses Verhör immer wieder wiederholt habe, habe der Beschwerdeführer ausschließlich angegeben, dass er das Regime unterstütze und nicht gegen dasselbe arbeite und auch bereit sei, alles zu tun, was das Regime von ihm verlange. Am Abend des 6. Tages erschien die oben genannte Person, und habe ihm mitgeteilt, er solle 350.000 syrische Lyra bezahlen und würde dann entlassen werden. Der Beschwerdeführer habe dem Bruder seines Freundes, der mit ihm gemeinsam verhaftet worden sei, angerufen und diesen ersucht, zu organisieren, dass sein Auto verkauft würde. Die Übergabe des Geldes und anschließende Enthaftung sei aus dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen.
Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte es auch entsprechende spezifische Länderberichte auffinden können, welche die Situation in XXXX im Jahr 2012 darstellen würden und in welchen das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung finde. So werde beispielsweise im Bericht des UK Home Office vom 15.08.2012 berichtet, dass in eben jenem für das Verfahren des Beschwerdeführers relevanten Zeitraum in verschiedenen offiziellen Krankenhäusern darunter auch im Militärspital in XXXX, Verletzte in öffentlichen Spitälern durch medizinisches Personal bzw. als solche gekleidete Sicherheitskräfte gefoltert und oder getötet worden seien. Weiters führe Amnesty International am 01.08.2012 anhand einer Dokumentation verschiedener Fälle in XXXX - das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauernd - aus, dass Verletzte in geheimen privaten Spitälern behandelt würden, welche zu dem mobil seien, um durch die Behörden schwieriger aufgefunden zu werden. Ein weiterer Bericht der International Crisis Group vom 01.08.2012 führe an, dass sich das staatliche Krankenhaus in XXXX in ein Verhör-und Exekutionszentrum verwandelt habe.
Es werde insbesondere der Antrag wiederholt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben als Partei vernehmen.
Am 14.04.2015 und am 24.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und gerichtlich beeidete Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Kärnten des Bundesamtes, war unentschuldigt nicht erschienen.
Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Führerschein vor.
Auf die Fragen, wo er sich und wie lange er sich außerhalb von XXXX aufgehalten habe und seit wann er (ständig) in XXXX lebte, gab der Beschwerdeführer an: Er stamme aus XXXX und somit habe er die ganze Zeit in XXXX gelebt bis auf jene Zeiten, die er irgendwo anders gearbeitet habe. Bis 2011 habe er im Erdölbereich gearbeitet. Im Jahr 2004 habe er im Sudan und von 2005 bis 2006 sowie im Jahr 2009 in Algerien gearbeitet. Bis 2011 habe der Beschwerdeführer im Erdölbereich gearbeitet und zwar in verschiedenen Provinzen von Syrien, beispielsweise im Jahr 2008 in XXXX bei der arabischen Gaspipeline. Die ausdrückliche Frage, ob er um bei den Ölfeldern arbeiten zu können (z.B. bei der arabischen Gaspipeline) Baath-Parteimitglied sein müsse, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (siehe S 7 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015). Mitte 2011 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Partner in XXXX eine Immobilienagentur gegründet und bei dieser in der letzten Zeit gearbeitet. Das Immobilienbüro habe aber nur bis Ende 2011 aktiv arbeiten können, danach fast nicht mehr nämlich aufgrund der Bürgerkriegsereignisse in Syrien.
Zu seinem syrischen Reisepass, dessen erste Seite er beim Bundesamt in Vorlage gebracht hatte, gab der Beschwerdeführer auf Befragen Folgendes an: In der syrischen Botschaft in Algerien sei in diesen abgelaufenen syrischen Reisepass eine "Verlängerung" hineingeklebt worden; dabei handle es sich um ein blaues "Pickerl", das in den Pass geklebt und dann abgestempelt worden sei. Das habe ein Mitarbeiter gegen die Bezahlung von 1.000 Euro unter der Hand erledigen können. Mit diesem verlängerten echten syrischen Reisepass sei er in die Türkei geflogen. Dieser syrische Reisepass habe sich zunächst beim Schlepper in der Türkei befunden. Er habe diesen Reisepass aber dann dem Schlepper abgenommen, ihn selbst zerrissen und weggeworfen, weil er durch den Reisepass nur Probleme befürchtet habe, dies habe er aber beim Bundesamt bisher noch nicht ausgesagt.
Nach einer Mittagspause in der Verhandlung vom 14.04.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original vor, welche als Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 24.04.2015 zum Akt genommen wurden:
Syrischer Personalausweis (Beilage Nr. 1);
Syrische Heiratsurkunde (Beilage Nr. 2);
Syrisches Wehrdienstbuch (Beilage Nr. 3);
Internationaler Führerschein ausgestellt am XXXX in XXXX (Syrien) (Beilage Nr. 4);
Kaufvertrag bzw. Abtretungsurkunde betreffend die Wohnung in XXXX (Beilage Nr. 5);
Dienstausweis der XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (Beilage Nr. 6) und
Fünf Arbeitszeugnisse im Konvolut (Beilage Nr. 7).
Zu seinen Gründen, weswegen er am 12.01.2014 einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes an:
Was seine politische Ausrichtung anbelange, so gebe er an, dass er gegen das Regime sei. Die Baath-Partei sei für ihn gleichlautend mit dem Assad Regime und sei für ihn verantwortlich für die Zerstörung von Syrien. Das Regime habe ihnen seinem Vorgehen nach alles genommen. Es habe Menschen getötet und ihnen jegliche Lebensgrundlage weggenommen. Ihm sei aus Syrien nichts geblieben, es sei alles verloren bzw. das gesamte Land sei zerstört. Allein aus seiner Familie seien 30 Menschen getötet worden.
Er habe in XXXX "an nicht so vielen" Demonstrationen teilgenommen. Das letzte Mal habe er 2012 an einer Demonstration teilgenommen. Er erinnere sich vor allem an eine Demonstration auf dem XXXX, die nachträglich als "XXXX" bezeichnet worden sei und zwar, weil 300 bis 350 Menschen dabei getötet worden seien, dabei handle es sich um die offizielle Zahl bzw. jene Zahl, die gezählt werden habe können. An dieser Demonstration, vermutlich im März 2011, habe er selbst, seine Ehefrau und seine Neffen teilgenommen. Bei dem "XXXX" seien zwei Cousins von ihm, seine besten Freunde sowie gute Bekannte getötet worden. Im Anschluss an diese Angaben berichtete der Beschwerdeführer detailreich über seine persönlichen Wahrnehmungen beim "XXXX" (siehe S 12 - 14 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015). Das "XXXX" habe den Beschwerdeführer derart schwer erschüttert, dass er begonnen habe, bei Krankentransporten von verletzten Demonstranten zu öffentlichen Krankenhäusern sowie zu privaten Ärzten zu helfen bzw. diese durchzuführen. Die Hilfsgruppe, die die Krankentransporte wie dargestellt durchgeführt habe, habe aus insgesamt 15 Personen bestanden, wobei von den immer selben 15 Personen bei jedem Transport von Verletzten unterschiedlich viele Personen davon tatsächlich mitgewirkt hätten. Dies sei nach dem Motto abgelaufen, dass jene Personen aktiv gewesen wären, die gerade Zeit und Möglichkeiten gehabt hätten. Im August 2012 seien dann zwei seiner Freunde aus dieser Hilfsgruppe verschwunden. Am Tag seiner Verhaftung im September 2012 sei er gerade mit einem Freund gemeinsam in einem Kaffeehaus im Bezirk XXXXgesessen, als zwei Kombifahrzeuge der Militärsicherheit vorgefahren und vor dem Kaffeehaus stehen geblieben seien. In dem Moment habe er bemerkt, wie eine Person am Nachbartisch auf ihn selbst und seinen Freund gezeigt habe. Sie seien von den Männern in den Kombis gefasst worden, ihm sei die Jacke über den Kopf gezogen worden und er sei, so wie sein Freund, in das Kombifahrzeug gestoßen worden. Der Beschwerdeführer schilderte im Detail seine 45 Tage dauernde Haft, währenddessen er auch misshandelt worden war (siehe detailreiche Schilderungen auf S 16 - 17 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015). Eines Tages sei jener Offizier zu ihm in die Zelle gekommen, der ihn schon zuvor verhört hätte. Dieser habe ihm gesagt, dass sein Fall sehr schwierig sei und er mit lebenslanger Haft oder sogar mit einem Todesurteil zu rechnen habe, weil jene zwei anderen, welche im August 2012 verhaftet worden wären, gegen ihn ausgesagt hätten und damit die Anklage bestätigt sei. Der Offizier habe ihm auch gesagt, dass sein Freund ein Geständnis abgelegt hätte und zwar sich selbst wie auch den Beschwerdeführer belastet hätte. Es stehe sozusagen fest, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hätten, Waffen getragen und Sicherheitssperren angegriffen bzw. umzingelt hätten. Schließlich habe der Offizier zu ihm gesagt, dass ihnen (gemeint der Beschwerdeführer und sein am gleichen Tag verhafteter Freund) dasselbe Schicksal beschert sei, also entweder lebenslange Haft oder die Hinrichtung, jedoch hätte er den Satz mit einem "aber" in der Art beendet, dass er den Rest des Satzes in der Luft hängen habe lassen, um so zu vermitteln, dass es für den Beschwerdeführer vielleicht noch einen Ausweg gäbe. Danach habe ihn der Offizier verlassen, aber gesagt, dass er wiederkommen würde. Etliche Stunden später sei er wiedergekommen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn freilassen würde, was aber natürlich "Geld kostet", wobei das Geld nicht für ihn bestimmt sei sondern für all jene, die "wegschauen müssen", wenn er freigelassen werde. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er ein modernes Auto habe, das er verkaufen könne und der Offizier den daraus gewonnen Betrag haben könnte. Letztlich hätten sich der Offizier und der Beschwerdeführer darauf geeinigt, dass das Auto des Beschwerdeführers verkauft werde, und er habe ihm dafür sein Mobiltelefon gegeben, aber erst nachdem der Offizier das Aufscheinen seiner Nummer unterdrückt hätte, um den Partner anzurufen, um diesen zu ersuchen, das Auto zu verkaufen. Letztlich habe der Verkauf des Autos des Beschwerdeführers rund 350.000 syrische Lira, das seien ungefähr 3.000 Euro, erbracht. Schließlich seien dem Offizier von seinem Partner, der gleichzeitig der Bruder seines am selben Tag verhafteten Freundes gewesen sei, die 350.000 syrische Lira übergeben worden. Sein Partner habe den Offizier bei dem Treffen noch gefragt, ob man für den Beschwerdeführer nicht Entlassungspapiere ausstellen würde, woraufhin der Offizier erklärt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls verhaftet worden wäre, sodass es keine Entlassungspapiere gäbe. Nach dem Treffen mit der Geldübergabe habe der Beschwerdeführer das Gefängnis, nämlich die Niederlassung der Militärsicherheit im XXXX verlassen dürfen. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei sein am selben Tag verhafteter Freund auf die gleiche Weise wie er freigelassen worden. Zu diesem Freund gab der Beschwerdeführer jedoch zusätzlich an, dass er nun mehr in Erfahrung gebracht habe, dass jener Freund und Bruder seines Partners wiederum verhaftet worden sei und nun seit einem Jahr und sieben Monaten im Gefängnis sei. Nach der Freilassung aus dem Gefängnis habe der Beschwerdeführer sich noch rund 2 1/2 Monate versteckt gehalten, bis er schließlich im Jänner 2013 aus Furcht vor weiterer Verfolgung Syrien verlassen habe.
Hier in Österreich habe er des Öfteren an Demonstrationen teilgenommen, insbesondere erinnere er sich an jene Demonstration in Wien am XXXX. Als Nachweis dafür legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos in Vorlage, welche als Konvolut als Beilage Nr. 4 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015 angeschlossen sind, und an jene vom letzten Sonntag im April (= XXXX), als Nachweis dafür legte der Beschwerdeführer ebenso zwei Fotos vor, welche als Konvolut als Beilage Nr. 5 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015 angeschlossen sind. Als Nachweis dafür, dass er auch an anderen Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilgenommen habe, legte der Beschwerdeführer drei weitere Fotos vor, die als Konvolut als Beilage Nr. 6 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015 angeschlossen sind. Darüber hinaus habe er am XXXX beim "XXXX" einen Mitgliedsantrag gestellt, um dort aktives Mitglied zu werden.
Von Amts wegen wurden folgende Beweismittel als Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 24.04.2015 zum Akt genommen:
Artikel aus der Zeitung "Die Presse" mit dem Titel "Syrien: Verliert Assads Regime die Kontrolle?" vom XXXX (Beilage Nr. 8);
UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, Okt. 2014 (Beilage Nr. 9);
UNHCR - International Protection Considerations with regards to people fleeing the Syrian Arab Republik, Update III, Oct. 2014 (Beilage Nr. 10);
Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF), Syrien - Situation in den Provinzen, April 2014 Auszug betreffend die Provinz XXXX (S 36 - 38) (Beilage Nr. 11);
UN Security Council, Report of the Secretary General on the United Nations Disengagement Observer Force for the period from 11 March to 28 May 2014 (Beilage Nr. 12);
UN Security Council - Report of the Secretary General vom 24. Sept. 2014 (Beilage Nr. 13);
UN Security Council - Report of the Secretary General vom 21. August 2014 (Beilage Nr. 14) sowie
Von Amtswegen erstellte Zusammenfassung der aktuellen Situation in Syrien (Beilage Nr. 15).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises, seines syrischen Wehrdienstbuches sowie durch weitere, im Laufe des Asylverfahrens vorgelegte Dokumente glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, hat seit dem Jahr 2011 in XXXX gearbeitet und mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seinen Kindern, gelebt. Dort hat er auch an diversen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. In besonderer Erinnerung geblieben ist ihm die Demonstration am XXXX am XXXX, die danach als "XXXX" bezeichnet wurde, weil über 300 Menschen im Zuge dessen getötet wurden. Aufgrund der Teilnahme an dem "XXXX" war der Beschwerdeführer schwer erschüttert, zumal er es nicht für möglich gehalten hat, dass das syrische Regime auf solche Weise gegen Demonstranten vorgeht. Aufgrund seiner Erschütterung hat er im Rahmen einer Hilfsgruppe von 15 Personen damit begonnen, verwundete Demonstrationsteilnehmer in Krankenhäuser und später zu privaten Ärzten bzw. Lazaretten zu transportieren. Im August 2012 sind 2 Personen dieser aus 15 Personen bestehenden Hilfsgruppe verschwunden, wie sich nachträglich herausgestellt hat, sind diese verhaftet worden. Im September 2012 wurde er und Freund, als sie gerade in einem Kaffeehaus gesessen sind, von der Militärsicherheit aufgegriffen und in Haft genommen worden. Während der Haft wurde der Beschwerdeführer schwer misshandelt und man hat ihm vorgeworfen, ein "Terrorist" bzw. ein "Mitglied einer bewaffneten Bande" zu sein, Waffen zu tragen und gegen die Absperrungen der Sicherheitskräfte vorzugehen. Ein Offizier habe ihm in der Haft deutlich gemacht, dass er mit lebenslanger Haft oder einem "Todesurteil" zu rechnen habe, weil zwei andere Personen aus der Hilfsgruppe gegen ihn ausgesagt hätten, dass es aber unter Umständen für ihn einen "Ausweg" gäbe. Die zwei haben sich letztlich auf den Betrag von 350.000 syrischen Lira (das sind ungefähr 3.000 Euro) geeinigt, eine Summe die aus dem Verkauf des Autos des Beschwerdeführers stammt, um aus dem Gefängnis freigelassen zu werden. Nach der Geldübergabe an den Offizier wurde der Beschwerdeführer entlassen, aber ohne offizielle Entlassungspapiere erhalten zu haben. Insgesamt war der Beschwerdeführer 45 Tage in Haft. Danach hat er sich bei Freunden versteckt gehalten und ist schließlich im Jänner 2013 aus Syrien geflohen.
Aufgrund seiner regimekritischen Einstellung hat der Beschwerdeführer in Österreich an diversen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
1.2. Die aktuelle Situation in Syrien stellt sich für die zuständige Einzelrichterin folgendermaßen dar (siehe Verhandlungsschrift vom 24.04.2015 Beilage Nr. 15):
Die Entwicklungen in Syrien in den vergangenen drei Jahren lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014): Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschließenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folter Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schließlich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäß Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 2,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedensgespräche in Genf vom Januar und Februar 2014 (zu den jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien die seit dem 20. Juni 2014 monatlich erscheinenden Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat: Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191 [2014], Report of the Secretary General, zuletzt am 19. Februar 2015).
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert (UNHCR, a.a.O., m.w.N.). Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
1.3. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Das Bundesamt hat den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft sei und dass er seinen Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Organwalter des Bundesamtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach konkretem Vorhalt der unrichtigen Angaben hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der von ihm vorgelegten Reisepasskopie der Beschwerdeführer schlussendlich selbst angegeben habe, dass er gelogen hätte und den Reisepass in Algerien bei der syrischen Botschaft verlängern habe lassen. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund des Vorhaltes angegeben, dass die von ihm erzählte Geschichte nicht stimme und er nur wegen dem Bürgerkrieg geflohen sei. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung habe er nach Richtigstellung nicht mehr angegeben.
Dieser Argumentation des Bundesamtes ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie in der Verhandlung am 14.04.2015 deutlich zu Tage getreten ist, weiß der Beschwerdeführer nur mit Bestimmtheit, dass sein Reisepass - so wie alle anderen syrischen Reisepässe - insgesamt eine Gültigkeit von 6 Jahren gehabt hat, dass er sich aber weder an das Ausstellungsdatum sowie Ablaufdatums seines Reisepasses im Detail erinnern kann. Auf der anderen Seite steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt anfänglich als er angegeben hat, noch mit seinem gültigen Reisepass von Algerien in die Türkei gereist zu sein, die Unwahrheit gesagt hat, weil er dazu auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgesagt hat: Er habe seinen syrischen Reisepass, der nur bis zum XXXX gültig gewesen sei, in Algerien bei der syrischen Botschaft durch Bezahlung von 1.000 Euro verlängern lassen, in dem in den Reisepass ein blaues "Pickerl" geklebt und dieses abgestempelt worden sei. Er sei mit diesem durch die Verlängerung gültigen syrischen Reisepass von Algerien in die Türkei gereist und habe ihn schließlich, nachdem er diesen dem Schlepper wieder abgenommen hätte, selbst weggeworfen, weil er geglaubt habe, durch den echten Reisepass nur Probleme zu bekommen. Konkret auf den Vorhalt des Organwalters des Bundesamtes und auf seine Antwort damals bei der Einvernahme am 05.03.2014 (siehe AS 111 des Verwaltungsaktes) angesprochen, hat der Beschwerdeführer Folgendes gesagt (siehe S 21 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015): Ganz so stimme es nicht mit dem "Ja". Der Beamte habe von dem Pass gesprochen und nur in Bezug auf den Pass habe er gesagt, dass er gelogen hätte. Er habe dem Beamten aber auch gesagt, dass er nach Europa geflüchtet sei, weil er in Syrien gesucht werde und dort in Gefahr sei. Wenn es "nur" der Bürgerkrieg in Syrien gewesen wäre, wäre er in Algerien geblieben, dann hätte er ja nicht nach Europa flüchten müssen. Mit diesen Worten hat der Beschwerdeführer nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin den Punkt getroffen, der die Beweiswürdigung des Bundesamtes - wie oben genannt - zum Wanken bringt bzw. diese erschüttert. Was der Organwalter des Bundesamtes nämlich bei seiner Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen hat, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt auf den einen Vorhalt des Organwalters ausdrücklich geantwortet hat: "Ich flüchtete wegen dem Bürgerkrieg und vermutlich werde ich gesucht". Dass der Beschwerdeführer nach Richtigstellung eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung nicht mehr angegeben habe, ist somit tatsachenwidrig und hätte der Organwalter des Bundesamtes aufgrund von unrichtigen Angaben bezüglich der Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht sozusagen automatisch auch auf unrichtige Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe schließen dürfen.
Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der "XXXX-Demonstration" im April 2011 detailreich geschildert: Er habe sich eines Tages (an einem Montag, dem XXXX) um die Mittagszeit mit Freunden und anderen Personen auf dem "XXXX" im Zuge einer Demonstration getroffen. In der Mitte dieses Platzes stehe ein großer Uhrturm, wonach der Platz benannt sei, da "XXXX" Uhr bedeute. Sie hätten sich zu der Demonstration versammelt und in Sprechchören skandiert: "Wir wollen den Rücktritt des Regimes!". Er habe zwischendurch die Demonstration verlassen, um seine zwei Neffen von dem nur ungefähr 200m von dem "XXXX" entfernten Haus seines Bruders abzuholen und zurück zur Demonstration zu begleiten. Gegen XXXX Uhr des XXXX sei plötzlich weitergeben worden, dass die Kundgebung aufgelöst werden müsste, andernfalls würde die syrische Armee eingreifen. Sie als Demonstranten hätten nicht glauben können und wollen, dass sie die Armee tatsächlich angreifen würde, da sie ja nur friedvoll demonstriert hätten. Doch ca. 10 Minuten später seien sie davon überrascht worden, dass die Armee tatsächlich angerückt sei und begonnen habe, auf die Demonstranten zu schießen. Die Menschen hätten begonnen wegzulaufen und es sei Panik ausgebrochen sowie viele Menschen seien "niedergetrampelt" worden. Daraufhin habe er sich beeilt, seine Neffen in Sicherheit nach Hause zu bringen. Auf dem Rückweg sei ihm seine Frau entgegengekommen und er habe auch diese nach Hause begleitet und sei erst dann zurück zum "XXXX" gegangen. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass die Armee bereits dazu übergegangen sei, permanent auf die Menschen zu schießen. Aufgrund der Panik und des Gedränges, das rund um den Platz ausgebrochen ist, sei er gar nicht ganz vor auf den Platz gekommen und habe begonnen mitzuhelfen, die auf den Straßen liegenden Verletzten in die nächstgelegenen Kliniken zu bringen. Bis ca. 4 Uhr Früh habe er gemeinsam mit Freunden versucht, verletzte Demonstranten in Sicherheit bzw. in Krankenhäuser zu bringen. Um 4 Uhr Früh hätte dann die syrische Armee den Platz unter ihre Kontrolle gebracht und die Sicherheitskräfte hätten in weiterer Folge die ganze Gegend um den Platz abgeriegelt, sodass noch auf der Straße liegende Verletzte nicht gerettet und Tote nicht geborgen werden konnten. Aufgrund der Sperre habe er auch nicht zum Haus seines Bruders zurückkehren können. Was dem Beschwerdeführer besonders betroffen gemacht hätte, wäre die Tatsache, dass die eigene syrische Armee auf das Volk geschossen habe. Er hätte sich das zuvor niemals vorstellen können (siehe wortreiche Angaben des Beschwerdeführers auf S 12 - 14 der Verhandlungsschrift vom 14.04.2015).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum "XXXX" lassen keinen Zweifel, dass er selbst all dies erlebt hat, da er ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, die Ereignisse derart lebensnah wiederzugeben. Darüber hinaus lassen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers mit den Angaben des von Amtswegen herangezogenen Zeitungsartikels aus der Presse vom XXXX insofern belegen, als es dort ausdrücklich heißt, dass sich am Montagabend auf dem "XXXX" rund 20.000 Menschen zu einer Sitzblockade versammelt hätten, dass eine Demonstrantin gegenüber der Agentur AFP Aussagen wie "Dieses despotische Regime muss weg" sowie "Der Protest wird solange weitergehen bis unsere Forderungen erfüllt sind" erklärt habe und dass schließlich in den frühen Morgenstunden am Dienstag die syrischen Sicherheitskräfte in der Stadt XXXX auf ein Protestcamp auf dem "XXXX" das Feuer eröffnet habe und dort mehrere Menschen getötet worden seien ("Syrien: Verliert Assads Regime die Kontrolle?", Beilage Nr. 8 der Verhandlungsschrift vom 24.04.2015). Wesentlich ist hierbei für die zuständige Einzelrichterin, dass die syrischen Sicherheitskräfte in den frühen Morgenstunden des XXXX, an einem Dienstag, auf die Demonstranten geschossen haben, genauso wie es der Beschwerdeführer in eigenen Worten dargelegt hat.
Auch die im September 2012 erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers, die 45 Tage lang dauernde Haft und die Freilassung aufgrund von Zahlung eines Bestechungsgeldes hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.04.2015 derart wortreich und lebensnah geschildert, dass auch dieses Vorbringen plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der geschilderten Aktivitäten in Syrien Verfolgung ausgesetzt worden, der er sich nur mittels Freikaufes aus der Haft entziehen hat können. Er ist also bereits in Syrien ins Blickfeld des Assad-Regimes geraten und verstärkt sich dies dadurch, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich auch noch exilpolitisch tätig gewesen ist, in dem er in Wien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat.
Aus diesen Erwägungen hat die zuständige Einzelrichterin obige Feststellungen getroffen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Helfer von Oppositionellen bereits in Syrien Verfolgung in Form einer 45-tägigen Haft, währenddessen er misshandelt wurde, ausgesetzt war. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde er erneut ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, zumal ihm von staatlicher Seite eine regimekritische Gesinnung jedenfalls unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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