BVwG W160 2017746-1

W160 2017746-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fremdenpass, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 2017746-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2017746.1.00

Spruch

W160 2017746-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan,

gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 811104801-150024581 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dabei gab er an, er besitze keinen österreichischen Fremden- oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass. Er habe den Status als subsidiär Schutzberechtigten, seine Aufenthaltsberechtigung sei bis zum 11.04.2016 gültig. Die Botschaft seines Herkunftsstaats stelle ihm keinen Reisepass aus. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft von Afghanistan in XXXX vor, aus der hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass von der Botschaft ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine geeigneten Dokumente vorlegen können, welche für die Ausstellung eines Reisepasses entsprechend nationaler und internationaler Gesetzeslage notwendig seien. Sollten die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wäre die Botschaft in der Lage, einen Reisepass auszustellen. Beigelegt wurde desweiteren eine Ablichtung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Beschwerdeführers sowie der Bescheid des BFA vom 07.04.2014, Zl. 811104801 + VZ 1406005 (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 811104801-150024581, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen. Die Abweisung wurde - einzig - damit begründet, dass aus der mit dem Antrag vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft ersichtlich sei, dass ihm zwar zum derzeitigen Zeitpunkt kein Reisepass von Afghanistan ausgestellt werde, jedoch wäre er - bei Vorlage der geeigneten Dokumente - in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem würde es ihm obliegen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände ihm die Vorlage der geeigneten Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht möglich sei.

3. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als subsidiär Schutzberechtigter den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. Als er informiert worden sei, dass er einen Reisepass bei seiner Botschaft beantragen müsse, habe er dies gemacht und dem Bundesamt auch die Bestätigung seiner Botschaft übergeben, aus der ersichtlich sei, dass er keinen Reisepass ausgestellt bekommen könne, zumal er keine geeigneten Dokumente vorlegen könne. Er habe kurz nach Abgabe des Antrags bereits die negative Entscheidung bekommen. Es habe keinen Verbesserungsauftrag gegeben, mit dem ihm aufgetragen worden wäre, die für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses erforderlich wären. Dennoch begründe die Behörde ihre Entscheidung, ohne Parteiengehör zu gewähren, damit, dass aus der Bestätigung ersichtlich sei, dass ihm zwar zum jetzigen Zeitpunkt kein Reisepass ausgestellt werde, jedoch wäre er - bei Vorlage der geeigneten Dokumente - in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Zudem obliege es ihm darzulegen, warum ihm die Vorlage der geeigneten Dokumente nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer halte dem entgegen, dass er noch nie im Besitz eines Reisepasses seines Heimatlandes gewesen sei. Er besitze auch keine Geburtsurkunde oder ähnliche Dokumente. Alle Unterlagen, die er aus seiner Heimat bei der Flucht nach Österreich mitgebracht habe, hätte er im Verfahren vorgelegt. Mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde könnte ihm ein Reisepass ausgestellt werden, zumal er aber nicht im Besitz einer Geburtsurkunde sei, werde ihm auf Dauer kein afghanischer Reisepass ausgestellt werden können. Die Ausführungen der belangten Behörden, wonach er generell in der Lage wäre, sich einen Reisepass zu beschaffen, würden nicht richtig sein. § 88 Abs. 2a FPG enthalte keine Regelung dazu, dass der Umstand, dass er sich keinen Reisepass besorgen könne, von Dauer sein müsse. Es habe der Behörde bekannt sein müssen, dass er keine Dokumente vorlegen könne - er sei dazu nicht einmal im Asylverfahren in der Lage gewesen und habe sich das seither nicht geändert. Um geeignete Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses zu erlangen, müsste er nach Afghanistan reisen, was ihm nicht zugemutet werden könne. Solange er keine Dokumente vorlegen könne, würde er keinen afghanischen Reisepass bekommen und könnte er von seinem richtliniengewährleisteten Recht auf Bewegungsfreiheit nicht profitieren. Hinsichtlich des Vorwurfs der Behörde, er habe nicht dargelegt, welche Dokumente für die Beschaffung notwendig seien und warum er diese nicht vorlegen könne, wolle er auf die Manuduktionspflicht der Behörde verweisen. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass er zusätzlich zur Bestätigung der Botschaft weiter auf Gründe eingehen hätte sollen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, anzuführen, dass er eine Geburtsurkunde oder einen alten Reisepass gebraucht hätte und er diese Dokumente nicht habe und auch von Österreich aus nicht besorgen könnte. Aus der Bestätigung der Botschaft sei bereits klar ersichtlich, dass er keinen Reisepass bekommen könne. Er habe davon ausgehen können, dass das Bundesamt wisse, dass er keine Identitätsdokumente habe, da er alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente bereits im Asylverfahren vorgelegt habe. Einen Bedarf für eine unaufgeforderte weitere Begründung habe er daher nicht gesehen. Tatsache sei, dass er keinen Reisepass von seiner Vertretungsbehörde erlangen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

1.3. § 88 Absatz 2a FPG lautet: Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.

Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren mangelt es an entsprechenden Erhebungen um zu dem Ergebnis gelangen zu können, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich Reisedokumente vom Heimatstaat zu besorgen. Allein aus Argumentation des Bundeamtes, wonach dem Beschwerdeführer "zwar zum derzeitigen Zeitpunkt" kein Reisepass von Afghanistan ausgestellt werde, er jedoch "bei Vorlage der geeigneten Dokumente" in der Lage sei, sich "ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", kann nichts gewonnen werden. Die damit angesprochene - theoretische - Möglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments bei Vorlage der entsprechenden Dokumente ergibt sich bereits aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Botschaft. Maßgeblich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auch konkret in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Zu klären ist hiebei, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich wäre, die dafür notwendigen Dokumente beizubringen. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, dahingehende Ermittlungen anzustrengen, um diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Es bleibt folglich im Dunkeln, auf welcher Basis die belangte Behörde zu der (zumindest theoretischen) Annahme kommt, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass ausgestellt werden könnte (was wiederum implizieren würde, dass er auch in der Lage wäre, die geforderten "geeigneten Dokumente" vorzulegen). Obzwar das Bundesamt auf diese "Vorlage geeigneter Dokumente" abstellte, wurden entsprechende Ermittlungstätigkeiten, wie etwa die Einvernahme des Beschwerdeführers, oder ein Abgleich mit seinen Angaben im vorausgegangen Asylverfahren (insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Besitzes von Dokumenten) gänzlich unterlassen. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, selbst Erhebungen (etwa durch Anfrage an die Vertretungsbehörde) durchzuführen und - nach Vorhalt dieser an den Beschwerdeführer - anhand der Ergebnisse dahingehende Feststellungen zu treffen.

Soweit das Bundesamt ins Treffen führt, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, die Gründe für die Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten darzutun, sei auf die in § 18 Abs. 1 AsylG normierte Ermittlungspflicht verwiesen - in diesem Sinne wäre es an der belangten Behörde gelegen, etwa im Wege eines Verbesserungsauftrages oder der Einvernahme des Beschwerdeführers darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt würden. Der bloße Verweis auf ein unvollständiges Vorbringen des Beschwerdeführers kann die belangte Behörde insofern nicht von der Aufnahme von Ermittlungstätigkeit entbinden.

Da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund unterlassener Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere auch das oben wiedergegebene BEschwerdevorbringen) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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