BVwG W146 2103690-1

W146 2103690-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot<br/>aufgehoben, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2103690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2103690.1.00

Spruch

W 146 2103746-1/6E

W 146 2103744-1/7E

W 146 2103690-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2015, Zl. 1051557209/150148108, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III und

V gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2015, Zl. 1051556909/150148086, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III und

V gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2015, Zl. 1051556201/150148132, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III und

V gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten am 09.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am 09.02.2015 fand vor einem Organ der PI Traiskirchen EAST die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Auf die Frage an den Erstbeschwerdeführer, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab er an, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern, Brüdern und seiner Lebensgefährtin - die Zweitbeschwerdeführerin - gelebt habe. Sein älterer Bruder habe von Anfang an Probleme mit der Lebensgefährtin gehabt. Er habe sie in der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers begonnen zu schlagen. Es sei für sie unmöglich gewesen weiter so zu leben, deswegen hätten sie beschlossen den Kosovo zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer werde weder politisch, noch religiös verfolgt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sie von Anfang an nicht akzeptiert hätte. Er habe angefangen sie während der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers zu schlagen. Deswegen hätten sie beschlossen den Kosovo zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin werde weder politisch, noch religiös verfolgt.

Am 18.02.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Direktion NÖ, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Kosovo geboren und verheiratet sei und ein Kind habe. Er habe als Friseur gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer habe im Haus seines Vaters gelebt. Der verdiente Lohn habe für den Lebensunterhalt gerade ausgereicht. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Seine Frau habe hier ihre Schwester, sie hätten aber keinen Kontakt, auch bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis jeglicher Art. Der Erstbeschwerdeführer spreche nicht Deutsch, absolviere keine Kurse oder Ausbildungen.

Auf Befragung zu seinen Asylgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Sicherheit vor seinem Bruder, vor seiner Familie haben wolle, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Die Familie seiner Frau sei dagegen, er habe sie einfach zu ihm geholt, ohne um die Hand anzusuchen. Auch die Familie des Erstbeschwerdeführers sei gegen diese Verbindung. Er habe einige Monate mit seiner Frau bei seiner Familie gewohnt. Es habe keine Vorfälle gegeben, aber immer wieder gab es Sticheleien. Es habe keinen fluchtauslösenden Vorfall gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Bruder des Erstbeschwerdeführers bedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht warum. Er wisse nicht, was seine Frau darüber gesprochen habe. Die Familie des Erstbeschwerdeführers habe beide nicht gewollt, weder den Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nicht eine eigene Wohnmöglichkeit gesucht habe, gab er an, wo solle er hin. Es sei ihm finanziell schlecht gegangen. Er habe seinen Friseursalon schließen müssen. Er könne sich keinen Neuanfang leisten, er brauche Hilfe von Österreich. Er habe keine Unterstützung zuhause, weder von seiner Familie oder von der Familie seiner Frau, sie würden auf der Straße stehen, weil sie sich nicht verstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht versucht mit seinem Bruder über die Vorfälle zu reden. Auf die Frage, was der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat erwarte, schwieg er.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, im Kosovo geboren und verheiratet zu sein und habe ein Kind. Sie sei Hausfrau. Sie habe im Haus ihres Schwiegervaters gelebt. Sie spreche nicht Deutsch, absolviere keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich.

Auf Befragung zu ihren Asylgründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Familie gegen die Beziehung zum Erstbeschwerdeführer gewesen sei, seine Familie ebenso, sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Sie seien weder bei ihrer Familie, noch bei der Familie ihres Mannes erwünscht gewesen; diese hätten sie nicht mehr unterstützen wollen. Auf die Frage, wer ihre Gegner gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten keine Gegner gehabt, aber auch keine Unterstützer. Auf die Frage, warum sie nach Österreich gereist sei, gab sie an, sie hätte von zuhause weg wollen, dort gebe es keine wirtschaftliche Zukunft. Sie hätte schon seit der Eheschließung das Land verlassen wollen. Jetzt sei es leichter gewesen, die Ausreise war günstig. Es habe keinen fluchtauslösenden Vorfall gegeben. Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei erniedrigt worden, nicht nur durch Worte, auch durch Gesten. So etwas würden nicht mal Tiere dulden. Sie hätten sie nicht akzeptiert. Ihr Ehegatte sei Friseur gewesen und habe bis zur Ausreise gearbeitet. Auf die Frage, wer den Friseursalon betrieben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann und dessen Bruder, die hätten immer gestritten, weil sie die Miete usw. nicht gleich bezahlen hätten können. Eigentlich sei das der Grund der Ausreise, ihr Mann habe sich keinen eigenen Salon leisten können. So seien sie ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie Armut.

Mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); zudem wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisenden Entscheidungen damit, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft gemacht hätten werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien. Die extrem vage Art und Weise, wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt geschildert hätten, sei völlig ungeeignet, um dieses Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe den Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass die Beschwerdeführer wahre Erlebnisse schilderten, gefehlt. Weder hätten die Beschwerdeführer von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus ihren Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen könnten, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.

Auch seien Widersprüche aufgetreten. Bei der Erstbefragung habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, von ihren Schwager geschlagen worden zu sein. Vor dem Bundesamt habe sie lediglich angegeben, nicht akzeptiert worden zu sein. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin erklärt, dass eigentlich der Streit zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dessen Bruder aufgrund Schwierigkeiten mit dem gemeinsam betriebenen Frisiersalon zur Ausreise geführt hätten.

Aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer nicht einmal die vermeintlichen Gegner von Beginn an und vor allem von sich aus konkret beschreiben hätte können, nämlich einmal von seiner eigenen Familie und dann wieder von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen hat, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, dem Erstbeschwerdeführer und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Der Erstbeschwerdeführer habe die während der Einvernahme erhebliche Ungereimtheit, nämlich, dass die Beschwerdeführer von der Familie des Erstbeschwerdeführers aufgenommen und versorgt worden seien und doch bis zur Ausreise mehrere Monate unter einem Dach gelebt hätten, nicht aufzuklären vermocht. Wären die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers so sehr gegen die Beziehung gewesen, hätten sie diese niemals aufgenommen. Auch völlig abstrus sei die Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer nicht einmal versucht habe mit dem vermeintlichen Hauptgegner, nämlich seinem Bruder, die Angelegenheit besprechen zu wollen bzw. einen solchen Versuch unternommen habe.

Die Beschwerdeführer hätten eine Verfolgung ihrer Personen oder wohl begründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen können. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, dass auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, seien die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Abschiebung in den Kosovo eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festzustellen gewesen sei, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Es seien in den Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich rechtfertigen würden, zumal diese weder deutsch sprechen noch über private Kontakte verfügen würden.

In den Fällen der Beschwerdeführer sei § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt, zumal die Beschwerdeführer ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen hätten können bzw. diese bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung von der Grundversorgung in Traiskirchen gelebt hätten. Überdies sei es erwiesen, dass die Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Überlegungen ausgereist seien und das gegenständliche Asylverfahren dazu missbrauchen würden, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesem zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013,2 2012/18/0230).

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführer, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten würden, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass die Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, gerechtfertigt sei.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der Beschwerdeführerin Österreich rechtfertigen würden. Des Weiteren sei nicht die Höchstdauer des Einreiseverbotes gewählt worden, da doch angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in den nächsten drei Jahren soweit wirtschaftlich Fuß fassen könnten, um ihren Lebensunterhalt selbstständig, ohne Hilfe der in ihrer Heimat befindlichen Familie, zu sichern.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von den Beschwerdeführern ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führten darin aus, dass der Grund, warum sie nach Österreich gekommen wären, sei die Hoffnung auf ein besseres Leben und die Möglichkeit mit wenig Geld hierher zu kommen. Sie würden auf keinen Fall in den Kosovo zurückkehren, weil das Leben der Zweitbeschwerdeführerin dort in Gefahr sei. Mit dem Bruder ihres Mannes habe sie Schwierigkeiten, er habe versucht sie zu schlagen und habe sie an den Haaren gerissen. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wollte sie nicht mehr zurückkehren lassen. Er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben, weil sie ohne seine Zustimmung geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe als Friseur gearbeitet, aber sein eigener Bruder habe ihn aus seinem eigenen Lokal rausgeschmissen. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe hier in Österreich in Melk. Sie habe gesagt, falls die Zweitbeschwerdeführerin hier bleibe, könne sie ihr Arbeit besorgen, weil sie ein Restaurant habe. Sie habe gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Bewilligung von Österreich brauche, um arbeiten zu können.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und ihr gemeinsames Kind ist der minderjährige Drittbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer reisten am 09.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bislang im Kosovo. Die Eltern und Geschwister von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin leben im Kosovo. Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.

Es bestehen keinerlei entscheidungsrelevanten familiären oder sozialen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und leben die Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Nationalen der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe basieren auf den vor der Behörde vorgelegten kosovarischen ID-Karten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers sowie auf den Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Das Datum der verfahrensgegenständlichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer haben widersprüchliche Angaben zu ihren Fluchtgründen vorgebracht. Einerseits sei die Zweitbeschwerdeführerin vom Bruder des Erstbeschwerdeführers geschlagen, andererseits nur schikaniert worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin meinte auch ein Streit zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem Bruder wegen des gemeinsamen Friseursalons sei Grund der Ausreise. Davon sprach der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht.

Weiters wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, von ihren Familien nicht akzeptiert zu werden, wobei diese Angaben jedoch äußerst vage dargestellt wurden, sodass ein klares Verfolgungungsszenario nicht festzustellen war. Darüber hinaus würde es an einer ausreichenden Intensität einer Verfolgung fehlen.

Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass beide Beschwerdeführer zwar einerseits bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers monatelang Unterkunft hätten nehmen dürfen, aber andererseits ihre Eheschließung und ihre Personen an sich nicht geduldet worden seien. Zeitweise sprachen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch lediglich von fehlender Unterstützung seitens ihrer Familien.

Die Angaben zum Friseursalon sind ebenso widersprüchlich. Sprach der Erstbeschwerdeführer davon, das er alleiniger Eigentümer eines Friseursalons gewesen sei und diesen verkauft habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder gemeinsam einen Salon besessenen hätten und der Bruder den Erstbeschwerdeführer aus dem Geschäft ‚hinausgeworfen' habe.

Aufgrund dieses vagen, erst aufgrund konkreter Fragestellungen durch die belangte Behörde überhaupt etwas fassbaren, Vorbringens der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung ihrer Personen nicht glaubhaft gemacht werden.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

Die Feststellungen hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes der Verwandten der Beschwerdeführer im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus den Angaben von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin. Ebenso die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zur fehlenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, aus welchen sich dergleichen nicht ableiten lässt. Insbesondere ist in den vorliegenden Beschwerdefällen zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben erwähnt - weitere Verwandte der Beschwerdeführer im Heimatland leben und dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise (Mit)eigentümer eines Friseursalons gewesen ist.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für ihre und die Existenz ihrer Familie zu sorgen und haben sie nicht konkret dargetan, inwiefern sich die Situation im Falle der Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern nach der Rückkehr nicht weiterhin zugesonnen werden könnte, durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung - allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zu ihrem Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln beizutragen.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass ausgehend vom im Kosovo üblichen Familienzusammenhalt zudem angenommen werden kann, dass den Beschwerdeführern im Bedarfsfall Unterstützungsleistungen zukommen könnten.

So leben die Eltern und Geschwister von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin weiterhin im Kosovo. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers wohnhaft und sind die Aussagen, wonach sie dort nicht erwünscht seien, nicht glaubhaft.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Die von der belangten Behörde in den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in die Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführer haben dazu keine Stellungnahme abgegeben und wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidungen zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Ad I.) Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Insoweit die Beschwerdeführer einerseits vorbrachten, von den Familien nicht unterstützt bzw. schikaniert zu werden bzw. andererseits dass der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sich wegen des Betriebes eines Friseursalons zerstritten hätten, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint haben.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben. Wie die Zweitbeschwerdeführerin explizit ausführte, hätten die Beschwerdeführer bereits nach ihrer Eheschließung die Absicht gehabt, den Kosovo zu verlassen; nun sei es leichter, die Ausreise günstiger gewesen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnten, ausreichend konkret vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte und zur innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

Für den Kosovo kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um Personen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, wie sie selbst angaben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer bis vor drei Monaten im Kosovo aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die albanische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin könne es daher zugemutet werden, das für die Beschwerdeführer zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit wie bereits vor ihrer Ausreise zu beziehen. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, so ist davon auszugehen, dass für sie darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre im Kosovo lebenden Familienangehörigen zu erhalten.

Auch unter Berücksichtigung allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Kosovo zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Dies gilt nach Auffassung des EGMR selbst dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; der Drittbeschwerdeführer ist deren minderjähriges Kind.

Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Weitere entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Zwar soll die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin dieser im Falle eines legalen Aufenthaltes und einer Arbeitserlaubnis in Österreich eine Arbeit bei ihr in Aussicht gestellt haben, ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein Abhängigkeitsverhältnis liegt aber nicht vor. Die Beziehung weist somit keine besondere Intensität im Sinne obiger Judikatur auf.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Wie festgestellt, verbrachten die Beschwerdeführer ihr Leben bis vor kurzem im Kosovo. Im Februar 2015 reisten sie illegal nach Österreich ein und halten sich seither aufgrund von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz erwiesen sich letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden:

Die Beschwerdeführer haben keinen Nachweis eines erfolgreich absolvierten Deutschkurses erbracht. Laut ihren Angaben sind sie auch nicht Mitglied eines Vereins oder besuchen irgendwelche Fortbildungskurse.

Die Beschwerdeführer leben durchgehend in Grundversorgung und sind gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig.

Den Beschwerdeführern musste im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht der dreimonatigen Aufenthalte im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als diese nur insofern legal waren, als sie sich auf unberechtigte Asylanträge stützten. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch sehr kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass in den gegenständlichen Fällen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen sind, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens 1 Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo unzulässig wäre.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Ad II.)

§ 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

In Ansehung der Judikatur des VwGH ist die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes im Fall der Mittellosigkeit grundsätzlich zulässig. Allerdings muss in der Regel in diesen Fällen dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. So wie in dem Fall, in dem sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des Fremden realisiert hat (vgl. Erk. vom 22.1.2013, Zl. 2012/18/0191 mit Verweis auf E 9. November 2009, 2009/18/0392). Oder wie etwa in dem Fall, wo dem Fremden insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen ist, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, damit die Behörde den Schluss ziehe, er dürfe unbehelligt in Österreich Aufenthalt nehmen, sodass letztlich auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 als erfüllt anzusehen ist (vgl. E 23. Oktober 2008, 2007/21/0245).

In Spruchpunkt IV der bekämpften Bescheide wurde jeweils gegen die Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass in den gegenständlichen Fällen Z 6 erfüllt sei, zumal die Beschwerdeführer ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen hätten können bzw. die Beschwerdeführer bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidungen von der GVS in der Betreuungsstelle BMI, Traiskirchen, gelebt hätten. Überdies sei es erwiesen, dass die Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Überlegungen ausgereist seien und die gegenständlichen Asylverfahren dazu missbrauchen würden, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012)

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall, wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012)

Dass aber der in diesem Zusammenhang allein ins Treffen geführte Umstand, der Fremde sei nunmehr bereits zum zweiten Mal rechtskräftig ausgewiesen worden und habe kein Interesse, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, eine derartige Erhöhung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bewirkte, dass die zusätzliche Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich erscheinen musste, ist nicht zu sehen. (VwGH 2013/21/0077, 25.04.2014)

Soweit die belangte Behörde die Erlassung der gegenständlichen Einreiseverbote damit begründete, dass die Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezogen und daraus zu folgern sei, dass sie keine Mittel für ihren Unterhalt nachweisen konnten, war diese Feststellung schon deshalb nicht schlüssig, weil die Behörde zu dieser Frage der allfälligen Verfügbarkeit von eigenen Mitteln für den Unterhalt in den gegenständlichen Verfahren weder entsprechende Ermittlungen durchführte und darauf gestützte Feststellungen traf noch diese etwa in einem Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz behandelt worden wäre.

Auch dass die Beschwerdeführer erwiesenermaßen aus bloß wirtschaftlichen Überlegungen aus dem Kosovo ausgereist waren, stützte sich - ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit der demgegenüber behaupteten Ausreisemotive - auf keine entsprechenden Feststellungen in den Bescheiden.

Insbesondere ist jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde iSd § 53 Abs. 2 FPG, unter Zugrundelegung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer, die sich erst seit drei Monaten als Antragsteller für internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, eine begründete Gesamtprognose dahingehend erstellt hätte, inwieweit deren Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sodass die Erlassung von Einreiseverboten gerade in den gegenständlichen Fällen geboten war, zumal der obigen Judikatur zufolge die bloße Tatsache der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz einschließlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine solche Maßnahme noch nicht zwingend nach sich zieht.

In Ansehung dessen fehlte es den Entscheidungen der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunkts IV der bekämpften Bescheide an einer schlüssigen Begründung, die diese tragen würde, und war daher den Beschwerden diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerden war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

In den gegenständlichen Fällen sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde in den vorliegenden Fällen unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

In den gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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