I401 1421090-1•BVwG I401 1421090-1
I401 1421090-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2015
Aufenthaltsrecht, Begründungspflicht, Ehe, ersatzlose Behebung,<br/>EU-Bürger, Fristablauf, Mängelbehebung, Rückkehrentscheidung,<br/>Zurückweisung
I401 1421090-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (richtig XXXX), geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 31.08.2011, Zahl: 11 09.359-BAT, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (richtig: XXXX; s. Pkt. 10.), geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 31.08.2011 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schriftsatz vom 31.08.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei für die Beschwerdeerklärung, die Beschwerdeanträge und insbesondere für die Beigabe eines Rechtsberaters ein Standardformular verwendet wurde. Die Beschwerde enthielt keine Begründung.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 12.09.2011 persönlich übernommen.
5. Eine nähere Begründung der Beschwerde wurde in der Folge nicht nachgereicht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 20.02.2014 dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Marokko. Darüber hinaus wurde ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG der Verbesserungsauftrag erteilt, die Begründung für die Erhebung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen schriftlich nachzureichen. Auf die Rechtsfolge, dass die Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werden kann, wurde im Schriftsatz hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
7. Mit Schreiben vom 04.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Beigebung eines Rechtsberaters.
8. In seinem Schreiben vom 11.03.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Ermangelung eines ihm beigegebenen Rechtsberaters nicht in der Lage sei, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Weiters brachte er vor, er sei seit 29.04.2013 mit der in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin G. B. verheiratet.
9. In seiner von ihm unterfertigten Stellungnahme vom 24.06.2014 nahm der Beschwerdeführer (unterstützt durch die beigegebene Rechtsberatung) neuerlich auf die durch seine Verehelichung mit einer Unionsbürgerin bestehende soziale Integration Bezug, unterließ es jedoch, seine Beschwerde näher zu begründen.
10. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen (eingelangt am 04.08.2014) vor. Aus der (in Kopie vorgelegten) "Ledigkeitsbescheinigung" des Präsidenten der Stadtgemeinde von Oujda vom 27.02.2012 (die Echtheit der Urkunde wurde durch die Botschaft in Rabat bestätigt) und der Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring vom 29.04.2013 ergibt sich der Name des Beschwerdeführers mit XXXX.
11. Nach dem einem von Amts wegen erstellten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer EWR-Bürgerin vom Magistrat Wien am 04.12.2014, GZ: MA35-9/3027173-01, eine Aufenthaltskarte (Kartennummer A29801547) ausgestellt. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis 24.11.2019 verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Er hat am 29.04.2013 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Der Beschwerdeführer ist als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zum Aufenthalt in Österreich bis 24.11.2019 berechtigt. Er ist dem Verbesserungsauftrag (gemäß § 13 Abs. 3 AVG), binnen der eingeräumten Frist eine Begründung für die erhobene Beschwerde nachzureichen, nicht nachgekommen.
Die Darlegung des Verfahrensgangs sowie die getroffenen Feststellungen lassen sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Urkunden entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) I.:
3.2. Status des Asylberechtigten und Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.2.2. Der mit "3. Abschnitt - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Anzuwendendes Recht" überschriebene § 17 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd und sind an die Begründung eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die Erk. des VwGH 22.11.2011, Zl. 2007/04/0096; vom 23.05.2012, Zl. 2012/11/0077; vom 19.03.2013, Zl. 2012/03/0173, jeweils mwN).
3.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde insbesondere einen begründeten Berufungsantrag bzw. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und einen auf ein bestimmtes Begehren gerichteten Antrag zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, wobei ihm aufgetragen wurde, die Begründung für die Erhebung seiner Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Er ist, obwohl er auf die mit der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde, dieser Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachgekommen.
3.3.3. Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, ist das Gericht zur Zurückweisung berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm noch kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, war wegen erwiesener Aktenwidrigkeit nicht näher zu treten.
Zu Spruchpunkt A) II.:
Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof
anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 ... nach
Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestätigenden Entscheidung "in jedem Verfahren zu entscheiden [hat], ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird". Seit 01.01.2014 ist die Rechtsgrundlage der asylrechtlichen Ausweisung, die künftig als "Rückkehrentscheidung" zu erlassen ist, in § 52 Abs. 2 FPG geregelt. Korrespondierend regelt der am 01.01.2014 in Kraft getretene § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 den anlässlich einer solchen Entscheidung gegebenenfalls vorzunehmenden Ausspruch über die Frage der (dauerhaften oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet hat (vgl. z. B. I402 1406755-1/13E; I401 1421840-1/11E) hat in Fällen eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar nach Unionsrecht ein gesonderter Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung zu unterbleiben.
Der Beschwerdeführer ist als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, diese europarechtliche Aufenthaltsberechtigung wurde von den österreichischen Behörden bereits durch eine Aufenthaltskarte EWR-Angehöriger dokumentiert.
Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht somit angesichts seines (bis 24.11.2019 befristeten) Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz, ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) hat in einem solchen Fall nicht stattzufinden.
Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben. Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet hat, ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist durch diese Entscheidung daher zukünftig nicht gehindert, bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen ein entsprechendes (neues) Verfahren zur Erlassung solcher Maßnahmen einzuleiten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verbesserungsauftrag, die Unterlagen zur Feststellung der Versäumung der eingeräumten Frist sowie die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich bereits unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigem (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist.
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