BVwG W207 2006793-1

W207 2006793-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2006793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2006793.1.00

Begründung

W207 2006793-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim (nunmehr:) Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2014, Zl. KÜ: 147/13, VSNR:

3883 210565, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsbegründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichteten Bundesberufungskommission vom 29.10.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 16.04.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Mit Schreiben vom 22.08.2013, eingelangt beim Behindertenausschusses beim Bundessozialmt (nunmehr: Sozialministeriumservice) am 27.08.2013, beantragte der Beschwerdegegner (Landesschulrat für Oberösterreich) als Dienstgeber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.11.2011 nicht mehr im Dienst sei und eine amtsärztliche Untersuchung ergeben habe, dass von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei, da eine Verbesserung im Sinne einer Dienstfähigkeit nicht absehbar terminiert werden könne. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gegenüber sei aufgrund der langen krankheitsbedingten Abwesenheit und der damit einhergehenden Nichteinsetzbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim (nunmehr:) Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2014, Zl. KÜ: 147/13, VSNR: 3883 210565, den Verfahrensparteien zugestellt am 26.02.2014 bzw. am 27.02.2014, wurde dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin stattgegeben und der auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht dienstfähig sei, ihre konkrete Tätigkeit als Schulsekretärin beim dienstgebenden Landesschulrat für Oberösterreich nicht ausüben könne, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner auf die Dauer unzumutbar sei und nicht im Sinne der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes liege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 30.03.2014, eingelangt am 31.03.2014, das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde begehrt, die Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss zu wiederrufen und die Karenzierung durch den Beschwerdegegner, bis die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei, zu gewähren. Dieses Begehren wurde im Wesentlich damit begründet, dass durch die Kündigung der angestrebte Wiedereinstieg in das Berufsleben deutlich erschwert, wenn nicht sogar ausgeschlossen, werde.

Mit Schreiben vom 08.04.2014 (eingelangt am 10.04.2014) legte das (nunmehr:) Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, die do eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.03.2014 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 02.07.2014 dem Landesschulrat für Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde mit der Aufforderung, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdegegner machte von dieser Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständig gewesenen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.

Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 05.03.2015 erging an das Bundesverwaltungsgericht folgende Mitteilung:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Landesschulrat für Oberösterreich teilt mit, dass das Dienstverhältnis mit Frau XXXX mit Ablauf des 28.02.2015 aufgrund einjähriger krankenstandbedingter Dienstverhinderung geendet hat und daher der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung für uns gegenstandslos ist.

Mit freundlichen Grüßen

für den Amtsführenden Präsidenten

Unterschrift"

Mit an den Beschwerdegegner gerichtetem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2015 erging Bezug nehmend auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 05.03.2015 das Ersuchen, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, ob die Erklärung, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung für den Landesschulrat für Oberösterreich gegenstandslos sei, als Zurückziehung dieses verfahrenseinleitenden Antrages zu verstehen sei.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 14.04.2015, Zl.: 2P-3883.210565/81-15, wurde mitgeteilt, dass das Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 05.03.2015 als Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages zu verstehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Darstellung des Verfahrensganges verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2014, Zl. KÜ: 147/13, mit welchem dem verfahrenseinleitenden Antrag des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22.08.2013 auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin stattgegeben und der auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt wurde, fristgerecht mit Schreiben vom 30.03.2014 die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdegegner, der Landesschulrat für Oberösterreich, zog im Beschwerdestadium des Verfahrens mit Schreiben vom 05.03.2015, ergänzt durch das Schreiben vom 14.04.2015, ausdrücklich seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 22.08.2013 auf Zustimmung der Kündigung der Beschwerdeführerin zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der für das gegenständliche Erkenntnis entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 19b Abs. 1 BEinstG, wonach in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren nach § 8 BEinstG haben iSd § 19b Abs. 2 BEinstG zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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