W187 1427587-1•BVwG W187 1427587-1
W187 1427587-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W187 1427587-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis
XXXX erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Muttersprache sei Farsi. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus der Provinz XXXX, Bezirk XXXX, Dorf XXXX. Er habe in Afghanistan die 12. Schulstufe abgeschlossen und im Jahre 1996 gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Tadschikistan verlassen.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im dahingehend, dass er als Jugendlicher vor den Taliban Angst gehabt habe. Sie hätten ihn in den 90er Jahren dazu aufgefordert, für sie zu kämpfen. Er sei auch einmal von Taliban geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer werde behördlich nicht gesucht. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2012 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er habe Afghanistan 1997 verlassen und bis 2010 in Tadschikistan gelebt. Es sei nicht möglich gewesen, eine akute Verfolgungsgefahr festzustellen.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
4. Mit einem am 27.10.2014 hg. eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsbestätigungen, darunter, eine Arbeitsbestätigung hinsichtlich gemeinnütziger Tätigkeit in der Gemeinde XXXX in den Jahren 2013 und 2014, eine Bestätigung der bestandenen Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, eine Arbeitsbestätigung als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde XXXX, die Teilnahmebestätigung bei einer Deutschqualifizierung sowie die Teilnahmebestätigung an einem Deutsch- Konversationskurs.
5. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zog der Beschwerdeführer seine bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom XXXX, erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. endgültig entschieden.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.2.2015 wurde vom Beschwerdeführer zur Frage der Rückkehr in seinen Heimatstaat im Wesentlichen Folgendes vorgebracht
"[...]
R: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Der Schlepper hat mir angeraten, nicht die Wahrheit zu sagen. Ich soll sagen, dass ich direkt aus Afghanistan gekommen bin, das stimmt aber nicht. Geboren bin ich in der Provinz XXXX, Distrikt:
XXXX, Dorf: XXXX. [...] Im Jahr 1996 haben wir Afghanistan Richtung Tadschikistan, XXXX, verlassen. Danach bin ich nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
[...]
R: Welche Schulbildung haben Sie in Afghanistan erhalten?
BF: Ich habe dort die 12. Schulstufe abgeschlossen. Nachdem ich die Schule abgeschlossen habe, haben wir etwa 1 Monat oder etwas länger, noch in der Heimat (Afghanistan) gelebt. Dann sind die Taliban gekommen. Wir sind nach Tadschikistan übersiedelt.
R: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
BF: In XXXX hatte mein Vater eine Unterkunft, die vom Staat finanziert wurde, erhalten.
[...]
R: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: Zurzeit leben meine Angehörigen in Tadschikistan in XXXX.
R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie (Ehegattin, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
BF: Mit meinem Vater habe ich zuletzt vor 1 bis 1 1/2 Jahren gesprochen. Mit meiner Mutter habe ich einen regelmäßigen Kontakt.
R: Was heißt jetzt regelmäßig?
BF: Alle 2 Monate, wenn sie einen Internet-Zugang haben, sprechen wir über Viber.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie?
BF: In Österreich habe ich niemanden.
R: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
BF: 2012 bin ich in Österreich eingereist. Am Anfang hatte ich Schwierigkeiten, die Sprache zu erlernen. 2013 bis 2014 habe ich angefangen, für die Gemeinde XXXX zu arbeiten. Es wurden Unterkünfte für Flüchtlinge aufgebaut. Ich habe Tischler-und Rigipsarbeiten verrichtet. Ich habe zwar keine Berufsausbildung, ich habe gelernt, wie man den Boden legt, Malerarbeiten macht. 2014 waren die Arbeiten der Gemeinde XXXX zu Ende. Der Chef in meiner Unterkunft hat mich weiter empfohlen. So habe ich in 2 weiteren Gemeinden (XXXX), beide in Tirol, angefangen, beim Aufbau von Flüchtlingslagern zu arbeiten. Dort bin ich immer noch beschäftigt. Gestern habe ich bis 15.00 Uhr gearbeitet. Wenn ich zurück bin, muss ich die Arbeit natürlich wieder aufnehmen. Nach der Arbeit setze ich mich vor den Computer hin und ich lerne die Sprache.
D: Der BF spricht deutliche Sätze. Die Ausdrucksweise ist sehr gewählt.
R: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
BF: Das war zur Zeit der Taliban. Wir mussten die Heimat verlassen. Wir sind nach Tadschikistan gezogen. Anfänglich haben wir eine Flüchtlingskarte bekommen, die jährlich verlängert wurde. Ca. 15 Jahre -genau kann ich das nicht sagen -von 1996 bis 2010 haben wir abgewartet, damit wir in Tadschikistan eine positive Entscheidung bekommen. Man hat uns keine positive Entscheidung gegeben. 2010 bin ich alleine Richtung Moskau gereist. Am Anfang des Verfahrens habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Der Schlepper hat mir angeraten, anzugeben, dass ich direkt aus Afghanistan gekommen bin. Heute habe ich Ihnen die ganze Wahrheit erzählt.
R: Wie ist es weitergegangen, nachdem Sie nach Moskau reisten? Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: In Moskau konnte ich nicht bleiben, weil man mir dort auch keine Dokumente gegeben hat. Ca. 3 Monate lang hatte ich eine Flüchtlingskarte und somit einen legalen Aufenthalt. Insgesamt habe ich mich ca. 1 Jahr lang in Moskau aufgehalten. Den Grund, warum ich Tadschikistan verlassen habe, nenne ich Ihnen heute und zwar hatte ich dort alle die Jahre lang keine Dokumente.
R: Das war der einzige Grund?
BF: Nach 2007/2008 wurde die Flüchtlingskarte nur jährlich bzw. alle 6 Monate verlängert und das auch nur gegen Bezahlung. Ich musste für die Verlängerung ca. 100 bis 120 US-Dollar bezahlen. Während dieser Zeit waren wir bei Bekannten untergebracht. Mein einziger Grund, warum ich Tadschikistan verlassen habe, lag darin, dass ich dort keine Aufenthaltspapiere hatte.
R: Ihre Situation in Tadschikistan, wenn Sie keine Papiere hatten, war sie unangenehm? Wurde Ihnen etwas angetan?
BF: Ich musste mich bei meinen Freunden verstecken. Ich hatte Angst vor einer Abschiebung.
R: Diese Abschiebung hätte nach Afghanistan stattgefunden?
BF: Ja. Wenn man mich ohne Dokumente aufgegriffen hätte, hätte mir eine Abschiebung gedroht. Man hätte mich auch inhaftieren können. In Tadschikistan ist es ähnlich wie in Afghanistan üblich, dass man Schmiergelder bezahlt.
R: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
BF: Dort habe ich niemanden. Ich habe nur eine verheiratete Schwester dort. Ich habe seit über 20 Jahren nicht mehr dort gelebt. Ich verfolge natürlich die Nachrichten. Es werden Bilder von Selbstmordanschlägen und Entführungen gezeigt.
[...]
R: Wollen Sie den Antrag auf Gewährung von Asyl zurückziehen?
BF: Das, was ich gesagt habe, in den Rahmen, wo es hineinpasst, bin ich glücklich.
BF: Ich ziehe den Antrag auf internationalen Schutz zurück.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Angehörigen ca. im Jahr 1996 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Ankunft der Taliban verlassen und ist nach Tadschikistan gezogen, wo er bis 2010 gelebt hat. Seine Kernfamilie lebt bis heute in der tadschikischen Hauptstadt XXXX, in seinem Heimatstaat Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
1.3. Feststellungen zu Afghanistan
Sicherheitslage
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 4.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 % an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 % anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 % (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Grundversorgung
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.1.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.8.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 8.6.2011, S.6)
Medizinische Versorgung
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.1.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.1.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.5.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Minderheitenrechte
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus der Provinz Badakshan ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr hat und seine Familie in Tadschikistan wohnhaft ist. Dies wird durch den Eindruck in der Verhandlung zugrunde gelegt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs 2 leg. cit.).
3.2.2. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.2.1995, 95/18/0049;
5.4. 1995, 95/18/0530; 4.4.1997, 95/18/1127; 26.6.1997, 95/18/1291;
2.8. 2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
3.2.3. Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist, ist derzeit die Sicherheitslage in Afghanistan einschließlich der Erreichbarkeit sehr schlecht. Im letzten Jahr hat sich die bereits prekäre Sicherheitslage sogar noch verschlechtert.
Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort zu gelangen. So ist die Sicherheitslage auf dem Weg nach Badakshan als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seinen Heimatort, in welchem sich noch dazu keine Familienmitglieder mehr aufhalten (was eine Wiederansiedlung in hohem Maße erschwert), kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer seit nahezu zwanzig Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt hat, was eine Wiederansiedlung nahezu unmöglich macht. Die örtlichen Entwicklungen bzw. Veränderungen sind dem Beschwerdeführer völlig unbekannt, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatort zurecht finden würde und ihm eine Wiederansiedlung gelänge.
3.2.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs 3 in Verbindung § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung steht.
Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Es kann mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Hauptstadt Kabul nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich seit fast 20 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann, dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Ausbildung bzw Arbeitserfahrung, die eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt erwarten ließe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten hat, er hat somit nicht die Möglichkeit hat, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen.
Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.
Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass insbesondere die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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