BVwG W158 2106537-1

W158 2106537-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Berufungsvorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2106537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2106537.1.00

Spruch

W158 2106537-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118791080 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge des Mehrfachantrages - Flächen 2012 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für seine XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen, mit der Begründung, dass die EBP nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt werden würde.

Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei seinem Betrieb um einen Auslandsbetrieb mit Almflächen in Österreich handle und ihm die Zuteilung von Zahlungsansprüchen zustünde.

Am 26.09.2013 erging der verfristete Abänderungsbescheid - einheitliche Betriebsprämie 2012 der AMA, worin von geänderten (bzw. nunmehr vorhandenen) Zahlungsansprüchen ausgegangen, der Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie jedoch erneut abgewiesen wurde.

Gegen diesen Änderungsbescheid wurde abermals Einspruch erhoben. In diesem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die AMA ihm auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, dass seine bisherige BNR XXXX fälschlicherweise nicht als Auslandsbetrieb geführt werden, und er daher eine neue BNR erhalten würde, mit der er seinen Förderungsantrag stellen und die einheitliche Betriebsprämie beantragen können würde. Dies sei auch im Mai 2013 durchgeführt worden, und es sei ihm damals versichert worden, dass danach die Auszahlung einer einheitlichen Betriebsprämie 2012 anerkannt werden würde. Trotzdem habe er nunmehr einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Einspruch um nochmalige Prüfung seiner Förderungsgrundlagen und Neuberechnung aufgrund der geschilderten Umstände.

Am 16.10.2014 langte ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Salzburg bei der AMA ein, in dem die bisherigen Ereignisse zusammengefasst und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass ursprünglich keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien: laut Auskunft der AMA, da die zugeteilte BNR eine österreichische Heimbetriebsnummer sei und der Betrieb somit nicht als Auslandsbetrieb gelte und daher keine Zahlungsansprüche zugeteilt werden könnten. Da der Beschwerdeführer aber in Österreich nie einen Heimbetrieb bewirtschaftet habe, sei der Antrag aus 2012 mit einer neuen BNR verknüpft worden und für diesen auch Zahlungsansprüche mit Wirksamkeit für dasselbe Jahr zugeteilt worden. Trotzdem sei wieder keine Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2012 erfolgt. Die Bezirksbauernkammer XXXX ersuche daher um Überprüfung der Vorgänge.

Die Beschwerde wurde von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 27.04.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W158 ein. Festzuhalten ist, dass unter "Aufbereitung BVwG Beschwerdeverfahren" durch die AMA in der Liste der relevanten Dokumente ein Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 angeführt ist, der nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 08.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118791080, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen, mit der Begründung, dass die EBP nur gewährt werden kann, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2012, AZ II/7-EBP/12-119896306, mit dem der zuletzt angeführte Bescheid abgeändert wurde, wurde zwar festgestellt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben, die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie jedoch erneut abgewiesen.

Die Begründung verweist pauschal auf die im Rahmen der Betriebsprämien-Regelung anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Lediglich auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers kann nachvollzogen werden, warum sich laut angefochtenem Bescheid die Zahlungsansprüche geändert haben. Im vorangegangenen Bescheid heißt es, die Gewährung der EBP ist nur möglich, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt. Nun stellt die AMA solche fest, gewährt jedoch abermals keine EBP. Aus der Begründung allein kann nicht festgestellt werden, warum.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Der angefochtene Bescheid der AMA wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im vorliegenden Fall liegen dem abgeänderten Bescheid offensichtlich falsche Feststellungen zugrunde. Dies ergibt sich schon daraus, dass die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung davon abgegangen ist. Der Berufungsvorentscheidung wiederum fehlt eine nachvollziehbare Begründung und ist diese für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht aus dem vorgelegten Akt ersichtlich bzw. nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht ist schon deshalb nicht dazu in der Lage, die Entscheidung tragende Feststellungen und eine entsprechende Begründung auf Basis der vorgelegten Unterlagen aus eigenem zu treffen, zumal die vorgelegten Unterlagen offensichtlich unvollständig sind.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen, zumal sich der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen a priori einer Überprüfung entzieht.

Die AMA wird also im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens in ihrem neu zu erlassenden Bescheid auf Grundlage richtiger Feststellungen ihre Entscheidung entsprechend zu begründen haben. Dabei wird sie sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls vor ihrer Entscheidung anzuhören haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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