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W145 2009426-2•BVwG W145 2009426-2
W145 2009426-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2015
Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, Genehmigung,<br/>Nichtbescheid, Zurückweisung
W145 2009426-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.12.2014, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 29.12.2014, Zl. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Mit Schreiben vom 30.01.2015 erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 06.03.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.01.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag als Eventualantrag gleichzeitig mit der Beschwerde.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 09.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück wurde mittels des EDV-Programms MVB erstellt und weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Person, noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt: Es erfolgte weder eine Unterschrift noch sind dem vorgelegten Akt sonst Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigten und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.
Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schriftstück weist folgende Fertigungsklausel auf: "Nö. Gebietskrankenkasse 3100 St. Pölten XXXX".
Weiters scheint auf der ersten Seite des angefochtenen Schriftstücks die folgende "Amtssignatur" auf:
"Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:
http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur".
Unter der angegebenen Adresse findet sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten: "Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung)...".
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht von einer fehlenden Unterschrift bzw. fehlenden elektronischen Genehmigung in der schriftlichen Ausfertigung aus. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass die schriftliche Ausfertigung mittels des EDV-Programms MVB erstellt wurde, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts aus vergleichbaren Verfahren (vgl. etwa Zl. I402 2004126, Zl. L511 2005865).
Zu A) I. und II.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2015. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014, Zl. I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist (vgl. § 14 VwGVG, der von einem Bescheid spricht). Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
3.3.1. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:
§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.
Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden.
Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 18 Rz 19).
Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.
Aus § 18 Abs. 3 AVG folgt, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "gemäß § 18 Abs. 3 AVG ... jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein [muss]". Andernfalls kommt - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Erledigung "selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 genügt" (vgl. VwGH 10.11.2011, Zl. 2010/07/0223; 29.11.2011, Zl. 2010/10/0252; 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).
Wurde nun die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden.
Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommen Änderungen gewährleistet sein (vgl. Erl. zur RV 294, BlgNr 23. GP, 12f). Ein solches Verfahren (kann) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Im Ergebnis muss also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein (vgl. VwGH 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216; 28.04.2008, Zl. 2007/12/0168) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 18 Rz 8).
Dass für das Zustandekommen eines Bescheides sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die (interne) Genehmigung (§ 18 Abs. 3 AVG) der Erledigung erfüllt sein müssen als auch jene an die (externe) Ausfertigung der Erledigung (§ 18 Abs. 4 AVG), kam besonders deutlich etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2011, Zl. 2008/11/0054 (im RIS seit 22.03.2011), zum Ausdruck, welches zu einer Verwaltungsmaterie ergangen ist, für die der Gesetzgeber bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte (§ 230 Abs. 7 ÄrzteG in der Fassung BGBl. I 61/2010). In Bezug darauf sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "für interne Erledigungen ... weiterhin § 18 Abs. 3 AVG" gelte und "ein rechtswirksamer Bescheid nur dann gegeben [sei], wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind."
Unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss daher die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ra 2014/08/0009).
Eine Amtssignatur kann daher den Nachweis der Genehmigung der Erledigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG nicht ersetzen, wenn sie lediglich die Urheberschaft einer Behörde oder sonstigen Einrichtung dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die parlamentarischen Materialien zum E-GovG heben in diesem
Zusammenhang hervor, dass "[d]ie Amtssignatur, ... sowohl als
sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen' Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde' besitzt" (Erläuterungen zur RV für ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden, 252 BlgNR 22. GP, S. 11).
In einem solchen Fall wird daher die (interne) Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde nicht schon dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheint, dass das Dokument amtssigniert wurde.
Eine von § 18 Abs. 3 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG für die Verhängung von Beitragszuschlägen nicht vor.
Der gegenständliche Fall gleicht zudem im Hinblick auf die Frage, ob die vorliegende Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenem Fall, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit (bereits zitierten) Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. Ra2014/08/0009, entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellt darin im Hinblick auf einen mittels EDV-Programm MVB automatisiert erstellten Bescheid fest, dass es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt.
3.3.2. Es liegt daher im Ergebnis kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, der die Beschwerdeführerin verpflichtet, da dem vorliegenden als "Bescheid" titulierten Papier, gegen das sich die Beschwerde richtet, bereits die Formalita eines Bescheides fehlen. Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde, war die Beschwerdevorentscheidung daher aufzuheben (Spruchpunkt A) I.). In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte mit Erkenntnis zu erfolgen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Da - wie aufgezeigt wurde - kein Bescheid existiert, liegt kein der Beschwerde gemäß § 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich nicht zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zuständig, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist (Spruchpunkt A) II.).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 3 AVG bzw. den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides nach § 18 AVG (vgl. auch jüngst VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ra 2014/08/0009 zu § 18 AVG zur Genehmigung von Erledigungen in elektronisch geführten Verfahren).
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