BVwG W137 2016870-1

W137 2016870-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2016870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2016870.1.00

Spruch

W137 1430531-1/17E

W137 1430532-1/23E

W137 2016870-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2012, Zl. 12 08.294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2012, Zl. 12 08.279-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 1044353509 - 140131437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin reiste am 04.07.2012 - gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer - illegal nach Österreich ein und stellte am folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte auch der Zweitbeschwerdeführer einen entsprechenden Antrag. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, in Qom (Iran) geboren worden und dort auch die Grundschule besucht zu haben. Ihre Mutter würde im Iran leben, ihre durchwegs erwachsenen Geschwister im Iran und in Afghanistan; ein Bruder lebe in Griechenland. Sie selbst habe nie in Afghanistan gelebt. Auch der Zweitbeschwerdeführer gab an, in Qom geboren worden zu sein und dort die Schule besucht zu haben. Er sei zwischenzeitlich dreimal nach Afghanistan abgeschoben worden, jedoch stets wieder zurückgekehrt. Er habe Verwandte im Iran, in Afghanistan und in Griechenland. Ihren Antrag begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Familien - vorrangig jene der Erstbeschwerdeführerin - gegen die Beziehung gewesen seien. Die Brüder der Erstbeschwerdeführerin hätten den Zweitbeschwerdeführer töten wollen; einer ihrer Brüder habe ihn auch mit einem Messer verletzt. Dieser Bruder halte sich zurzeit in Griechenland auf.

1.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 erklärte die Erstbeschwerdeführerin, nur "traditionell verheiratet" zu sein. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verlobt worden; später - vor rund zwei Jahren - hätte ihr Bruder aber von ihr verlangt, einen reichen Mann in Afghanistan zu heiraten und sie aufgrund ihrer Weigerung zunächst zu Hause eingesperrt. Später sei sie mit ihrem Verlobten geflüchtet, aber vom Bruder nach neun Monaten wieder aufgegriffen worden. Dieser habe dabei ihren Verlobten verletzt. Nach etwa vier Monaten sei ihr mit dem Zweitbeschwerdeführer endlich die Flucht nach Europa gelungen. Der Zweitbeschwerdeführer machte bei seiner Einvernahme am selben Tag in Grundzügen inhaltsgleiche Angaben. Zudem erklärten die Beschwerdeführer aus freien Stücken, auf Anraten ihrer Schlepper zunächst falsche Altersangaben im Sinne einer Minderjährigkeit gemacht zu haben. Sie seien beide älter als zunächst angegeben - die Erstbeschwerdeführerin 17, der Zweitbeschwerdeführer 20 Jahre alt.

1.3. Bei jeweils einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 schilderten die Beschwerdeführer erneut detailreich ihre fluchtauslösenden Probleme im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, bisher nie in Afghanistan gelebt zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe sich aufgrund von Abschiebungen dreimal für recht kurze Zeit in Afghanistan aufgehalten. In dieser Zeit habe er bei seinen Großeltern gelebt. Beide Beschwerdeführer gaben an, dass ihre engsten Verwandten im Iran leben würden; in Afghanistan hätten sie nur noch geringfügige (weitschichtige) familiäre Anknüpfungspunkte.

1.4. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 25.10.2012, Zl. 12 08.294 (Erstbeschwerdeführerin) und 12 08.279-BAL (Zweitbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine Verfolgung "vage und wenig detailreich" sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer Geschehnisse unterschiedlich geschildert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie diese tatsächlich erlebt hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnten sie im Familienverband des Zweitbeschwerdeführers Unterkunft und Unterstützung finden, ihre Existenz wäre durch die familieneigene Landwirtschaft gesichert. Eine der Ausweisung entgegen stehende Verankerung in Österreich auf Basis des Privat- und Familienlebens bestehe nicht.

1.5. Die Beschwerdeführer erhoben innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, ihr drohe aufgrund ihrer Weigerung, die von der Familie vorgesehene Ehe einzugehen "ein Ehrenmord". Sie würde in Afghanistan auch von der Familie des vorgesehenen Gatten verfolgt werden und könne sich diesbezüglich keinen hinreichenden behördlichen Schutz erwarten. Dazu legte die Erstbeschwerdeführerin Berichte zur Situation der Frauen in Afghanistan vor und verwies in diesem Zusammenhang erneut auf ihr Verhalten, dass klar gegen die afghanischen Sitten verstoßen habe. Sie genieße ihre in Österreich erworbene Freiheit, sei um Selbständigkeit bemüht und versuche Deutsch zu lernen sowie eine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei nicht mehr bereit, sich in die für Frauen in Afghanistan vorgegebene Rolle einzuordnen. Der Zweitbeschwerdeführer verwies auf seine Gefährdung durch die Angehörigen seiner Verlobten sowie durch die Familie des für sie vorgesehenen Gatten. Weder seien die Behörden in Afghanistan fähig oder willens, ihm hinreichenden Schutz zu gewähren; noch bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Beide Beschwerdeführer beantragten daher, ihnen Asyl zu gewähren; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren oder ihre Ausweisungen für auf Dauer unzulässig zu erklären.

1.6. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 13.12.2012 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof um die ihm vorgeworfenen Widersprüche aufzuklären. Zu seiner Gefährdung aufgrund seines "unsittlichen Verhaltens" verwies er auf verschiedene - auszugsweise in der Beschwerdeergänzung wiedergegebene Berichte zur Situation in Afghanistan.

Mit Schreiben vom 03.05.2013 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer Dokumente betreffend seine Integrationsbemühungen und jene der Erstbeschwerdeführerin. Darunter Teilnahmebestätigungen betreffend Alphabetisierungskurse und eine Bestätigung, wonach er nunmehr am Pflichtschulabschluss-Lehrgang teilnehme.

1.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.07.2013 führten die Beschwerdeführer aus, dass ihre Angaben "im Kern des Aussageinhaltes gleich lautend" gewesen seien. Die ihnen vorgeworfenen Widersprüche seien überzogen, zumal sie über ihre Probleme überdurchschnittlich detailreich berichtet hätten. Insgesamt würden die angefochtenen Bescheide daher einem gravierenden Begründungsmangel unterliegen. Die Beschwerdeführer wären aufgrund der Begehung eines "Zina"-Deliktes gefährdet, wobei auf (teilweise zitierte) Berichte und Judikatur verwiesen wurde. Vorgelegt wurde auch ein ärztliches Schreiben vom 06.11.2012 betreffend medikamentös behandelte psychische Probleme des Zweitbeschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19.08.2013 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend ihre Integration.

Mit Schreiben vom 19.09.2013 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie seit August 2013 am katholischen Glaubensunterricht zur Taufvorbereitung - die rund ein Jahr dauern werde - teilnehmen würden. Die Taufe sei für Herbst 2014 vorgesehen. Beigelegt war ein Bestätigungsschreiben der Erzdiözese Wien vom 14.09.2013; im Jänner 2014 wurden auch Fotos zum Beleg der angestrebten Konversion vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer Bestätigungen vom 07.03.2014, wonach sie zu "den Sakramenten der Eingliederung zugelassen" seien.

2. Am 04.12.2014 fand eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu Beginn dieser Verhandlung legten die Beschwerdeführer ihre Taufscheine (ausgestellt am 23.11.2014) vor. Gleichfalls vorgelegt wurde der Taufschein (ebenso ausgestellt am 23.11.2014) des am 13.10.2014 geborenen Drittbeschwerdeführers, des gemeinsamen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

In dieser Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, den Iran verlassen zu haben, weil sie sich nicht dem Willen ihrer Familie hinsichtlich der für sie vorgesehenen Hochzeitspläne habe fügen wollen. Sie habe mit dem Zweitbeschwerdeführer zusammenleben wollen und sei deshalb mit diesem auch von zu Hause davongelaufen und habe mit ihm neun Monate in Teheran verbracht. Der Zweitbeschwerdeführer sei eigentlich ein Freund eines ihrer Brüder gewesen, aber als Ehemann für sie habe man ihn nicht akzeptiert. Man habe sie nach Afghanistan und innerhalb der Großfamilie verheiraten wollen. In Teheran hätten sie ohne Einwilligung der Familien geheiratet; der Mullah habe aufgrund der Bezahlung keinen Einwand gehabt. Nachdem sie von ihren Brüdern dort aufgespürt worden sei, hätten diese sie bedroht, zu Hause eingesperrt und auch wiederholt verprügelt. Ihr Mann sei sogar mit einem Messer verletzt worden. Nach etwa einem Monat habe sie schließlich flüchten können, habe Kontakt zu ihrem Mann aufgenommen und sei mit diesem über die Türkei nach Österreich gelangt.

Zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie vorrangig die Person Jesu besonders beeindruckt habe. Dies aufgrund seines sozialen Engagements und weil er Frauen und Männer als gleichwertig betrachte. Zudem habe sie bei ihren Besuchen in der Kirche eine innere Ruhe gefunden. Aufgrund ihrer mangelnden Bildung sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, größere Teile der Bibel zu lesen. Sie habe nie die Schule besuchen dürfen; ihr Alltag habe im Wesentlichen aus der Unterstützung ihrer Mutter bei der Hausarbeit bestanden.

Der Zweitbeschwerdeführer gab diesbezüglich an, auch ihn habe die soziale - durch Jesus verkörperte - Seite des Christentums besonders angesprochen. Dazu konnte er auf Nachfrage spontan eine Episode aus der Bibel beschreiben, die von der Berechtigung der Aufnahme in das Reich Gottes durch Nächstenliebe handelt ("Was ihr dem Geringsten unter euch getan habt, das habt ihr mir getan..."). Er habe im Iran zeitweise die Schule besucht, vorrangig aber in einer Schneiderei gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau als Arbeitskollege ihrer Brüder kennengelernt zu haben. Das Verhältnis sei zunächst gut gewesen, aber die Eheschließung habe man ihnen verweigert. Da man seine Frau mit "irgendeinem Mann in Jaghori" habe verheiraten wollen, seien sie geflüchtet, aber von ihren Brüdern wieder aufgegriffen worden. Sie hätten ihn beschimpft und schließlich sogar niedergestochen. Was danach passiert sei, könne er nicht mehr sagen.

3. Bereits am 03.11.2014 hatte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen für den Drittbeschwerdeführer (ihren in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn mit dem Zweitbeschwerdeführer) eingebracht. Am 17.12.2014 teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesamt mit, dass betreffend den Drittbeschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht würden. Der Grund der Antragstellung bestehe in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.

Das Bundesasylamt hat daraufhin mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.12.2014, den gegenständlichen Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde eine Rückkehrentscheidung dahingehend getroffen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für den Drittbeschwerdeführer keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht worden seien, und im Übrigen auf die Entscheidungen bezüglich seiner Eltern verwiesen.

Gegen diese Entscheidung des Bundesamtes bracht die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Inhaltlich verwies sie dabei ausdrücklich auf ihr eigenes Vorbringen und jenes des Zweitbeschwerdeführers. Ein Antrag auf Durchführung einer gesonderten Verhandlung wurde nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, wobei die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Iran (Qom) geboren wurden und dort auch aufgewachsen sind. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine schulische und berufliche Ausbildung seitens ihrer Familie verweigert, der Zweitbeschwerdeführer verfügt über zumindest grundlegende schulische Bildung und eine Ausbildung als Schneider. Der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer Sohn und wurde im Oktober 2014 in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin hat nie in Afghanistan gelebt, der Zweitbeschwerdeführer hat sich dort in den Jahren vor der Ausreise lediglich kurzzeitig aufgehalten. Beide verfügen in Afghanistan über keine substanziellen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

Die erwachsenen Beschwerdeführer verließen den Iran, weil sie zusammen leben wollten und die Erstbeschwerdeführerin nicht bereit war, sich den Plänen ihrer Familie hinsichtlich einer arrangierten Eheschließung mit einem in Afghanistan lebenden Verwandten zu fügen. Dabei scheiterte zunächst ein erster Fluchtversuch (noch innerhalb des Iran), in dessen Verlauf sie vor einem Mullah in Teheran die Ehe schlossen. Im Zuge der Rückholung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Familie wurden sie und der Zweitbeschwerdeführer auch bedroht, Letzterer sogar niedergestochen. Nach dem zweiten - erfolgreichen - Fluchtversuch setzten sie sich umgehend in die Türkei ab und gelangten von dort nach Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen der Begehung eines "Zina-Deliktes" verfolgt würden. Für unbeteiligte Außenstehende gelten sie aufgrund der im Iran erfolgten Eheschließung als Eheleute. Die Verfolgung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin gründet sich vorrangig auf deren (durch den Zweitbeschwerdeführer unterstützten) Widerstand gegen die von der Familie erarbeiteten Heiratspläne - und letztlich deren Verhinderung. Ein asylrelevantes Motiv kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, wie die seit Jahren im Iran lebende Familie der Erstbeschwerdeführerin diese (und den Zweitbeschwerdeführer) landesweit in Afghanistan verfolgen sollte. Ein besonderer Einfluss dieser Familie wurde nie behauptet und lässt sich auch aus den im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben nicht ableiten.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer konvertierten in Österreich zum Christentum und wurden nach einer umfassenden und rund einjährigen Taufvorbereitung im November 2014 (katholisch) getauft. Dieser Glaubenswechsel ist erkennbar nachhaltig und umfassend, weshalb eine Rekonversion im Herkunftsstaat ebenso ausgeschlossen werden kann wie das Verstecken des nunmehrigen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gelten somit für große Teile der afghanischen Bevölkerung und insbesondere für radikale politische Gruppen als Apostaten als Apostaten und sind dadurch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für sie im Herkunftsstaat ebenso wenig wie ein hinreichender Schutz vor dieser Verfolgung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden.

Der Drittbeschwerdeführer unterliegt selbst keiner Verfolgung, die sich aus jener seiner Eltern mittelbar herleiten würde. Er würde im Herkunftsstaat seiner Eltern als Christ, nicht jedoch als Apostat angesehen werden. Davon unabhängige Asylgründe wurden hinsichtlich seiner Person nie behauptet und sind auch nicht erkennbar.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Außereheliche Beziehungen

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat weder die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin noch die Abstammung des Drittbeschwerdeführers und auch nicht die angegebenen Geburtsorte in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung (faktisch) zu Grunde gelegt.

Anders als das Bundesasylamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Iran für insgesamt glaubhaft und legt diese auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht zunächst der insgesamt glaubwürdige Eindruck den die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer während der Verhandlung am 04.12.2014 hinterlassen haben. Zudem konnte die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden - insbesondere unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle - nicht überzeugen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer machten bei den Einvernahmen sehr ausführliche Angaben, wobei sie immer wieder auch hinsichtlich der Aufenthaltsorte und der geschilderten Ereignisse ins Detail gehen konnten. Substanzielle Widersprüche betreffend den Kern des Vorbringens sind in diesen Angaben nicht ersichtlich. Soweit das Bundesamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung Abweichungen in den Schilderungen aufzeigt, ist zudem nicht erkennbar, dass bei dieser Beurteilung der zeitliche Abstand zwischen den Ereignissen und der Einvernahme oder auch nur die unbestritten geringe Bildung der Beschwerdeführer - insbesondere der Erstbeschwerdeführerin - berücksichtigt worden wäre. Wenn am Ende der Beweiswürdigung ein solches Vorbringen, dessen Protokollierung einen Platz von deutlich mehr als zwei DIN-A4-Seiten (ohne Zwischenfragen) einnimmt, vom Bundesamt als "vage und wenig detailreich" bezeichnet wird, ist dies nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Den Protokollen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt hinsichtlich der beschriebenen Details "immer wieder nachgefragt" hätte oder die Beschwerdeführer auffordern hätte müssen, "konkrete Einzelheiten der Fluchtgeschichte" zu erzählen. Gerade wenn eine Behörde vage Angaben oder das Erfordernis, ständige Nachfragen zu stellen, als wesentliches bis zentrales Element seiner Beweiswürdigung bezüglich der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens erachtet, ist es unabdingbar, dass dies (insbesondere Letzteres) unzweifelhaft aus den Einvernahmeprotokollen hervorgeht und somit auch einer rechtsstaatlichen Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz zugänglich ist. Da aber im gegenständlichen Fall in den Protokollen keinerlei Hinweise auf ständige Nachfragen des Bundesamtes oder substanzlose Ausführungen der Beschwerdeführer zu finden sind, kann eine darauf gestützte Beweiswürdigung auch nicht nachvollzogen werden.

Ungeachtet dessen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Flucht aufgrund der fehlenden Akzeptanz ihrer Beziehung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin - verbunden mit bereits erfolgten und weiterhin drohenden Verfolgungshandlungen seitens ihrer Familie - als nicht asylrelevant. Die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers beruht darauf, dass sie durch ihre gemeinsame Flucht eine bereits arrangierte Hochzeit der Erstbeschwerdeführerin verunmöglich haben. Ein Asylgrund nach der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention ist darin nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus der Schilderung der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin nach Beendigung ihrer ersten Flucht keine Maßnahmen von asylrelevanter Intensität (Bedrohung des Lebens, unmenschliche Behandlung) seitens ihrer Familie gesetzt worden sind. Vielmehr wurde sie lediglich zu Hause eingesperrt. Auch gibt es keinen Hinweis, dass ihre Familie den Zweitbeschwerdeführer aus anderen Gründen als seinem Verhalten in diesem Zusammenhang verfolgt hätte oder verfolgen würde. Darüber hinaus bezieht sich dieses geschilderte Verfolgungsszenario auf den - im gegenständlichen Fall nicht prüfungsrelevanten - Iran, wohingegen nicht festgestellt werden konnte, dass es auch in Afghanistan (dem ungeachtet des Geburtsortes der Beschwerdeführer hier prüfungsrelevanten "Herkunftsstaates") aufrecht wäre. Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der im Iran lebenden Familie der Erstbeschwerdeführerin möglich wäre, die Beschwerdeführer aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens (auch) in Afghanistan - und insbesondere landesweit - zu verfolgen. Auch die Beschwerdeführer haben eine solche Behauptung nie aufgestellt.

Hinsichtlich der Problematik eines eventuellen "Zina-Deliktes" ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für unbeteiligte Dritte aufgrund der im Iran geschlossenen Ehe als korrekt verheiratet angesehen werden. Dass diese Eheschließung gegen den Willen der Familie der Erstbeschwerdeführerin erfolgte, ist für Außenstehende nicht ersichtlich und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dies öffentlich bekannt werden könnte. Insofern gibt es auch keinen Grund für die Annahme, dass der Drittbeschwerdeführer nicht als eheliches Kind seiner Eltern angesehen werden könnte.

Die Feststellungen betreffend die Konversion der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln und ihren im Verlauf der Verhandlung am 04.12.2014 gemachten Angaben. Dabei konnten die Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung ihrer Bildungsbiographie - ein schlüssiges und substanzielles Wissen über den christlichen Glauben und dessen für sie individuell bedeutendsten Kerninhalte darlegen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Taufe eine rund einjährige Schulung in Glaubensfragen erhielten spricht ebenso für die Seriosität seitens der hier tätigen Kirche wie für Ernsthaftigkeit, mit der sich die Beschwerdeführer zu diesem Schritt entschlossen haben. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die Beschwerdeführer nicht bereit wären, ihren nunmehrigen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu verleugnen oder nicht zu praktizieren. Die sie treffende Einstufung als Apostaten ergibt sich aus den (einschlägigen) oben zitierten Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer eine Region in Afghanistan finden würden, in der sie aufgrund des beschriebenen Handelns nicht mit massiven Problemen und asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert wären. Aus den Feststellungen ergibt sich überdies, dass sie aus diesem Grund sogar mit staatlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten (wobei diese nicht zwingend asylrelevante Intensität entfalten müssten). Zweifellos dürften die Beschwerdeführer aber nicht mit der Unterstützung staatlicher Behörden rechnen, sollte diese Verfolgung von Privatpersonen (inklusive bewaffneter radikaler Gruppierungen wie etwa der Taliban) ausgehen.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren von Seiten seiner gesetzlichen Vertreter keinerlei eigenständige Asylgründe behauptet. Ungeachtet der unstrittigen Probleme der christlichen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass minderjährige christlich getaufte (Klein)Kinder, die auch noch keine Sakramente empfangen dürfen, bereits allein wegen ihres Glaubens einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Im Übrigen wurde von Seiten der gesetzlichen Vertreter im Schreiben vom 15.12.2014 (eingelangt beim Bundesamt am 17.12.2014) ausdrücklich ausgeführt, dass "die Gründe für die Antragstellung im Umstand, dass der Verband der Kernfamilie aufrecht bleiben soll, liegen".

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Situation von Christen und Apostaten in Afghanistan sowie zu außerehelichen Beziehungen - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder von den Beschwerdeführern noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Religionsfreiheit und Apostasie, Außereheliche Beziehungen, Justiz und (Sicherheits)Verwaltung - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu Religionsfreiheit und Konversion in Afghanistan ergibt, wären die genannten Beschwerdeführer wegen ihres Glaubenswechsels jedenfalls in asylrelevanter Intensität als Apostaten verfolgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die afghanischen Behörden die Todesstrafe nicht vollziehen würden, bleibt die begründete Furcht vor dem nicht nur realen sondern (sogar) erheblichen Risiko einer Verfolgung durch Privatpersonen in asylrelevanter Intensität aus eben diesem Motiv. In derartigen Fällen wäre angesichts der Feststellungen zur Situation in Afghanistan weder mit einer hinreichenden Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zu rechnen.

Darüber hinaus steht fest, dass eine Rekonversion zum (schiitischen) Islam von den Beschwerdeführern entweder abgelehnt würde oder diese zumindest in eine psychische Situation bringen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde und die den Beschwerdeführern daher nicht zumutbar wäre.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall unter dem Aspekt der Konversion zum christlichen Glauben hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das ursprüngliche Vorbringen einer Verfolgung seitens der im Iran lebenden Familie der Erstbeschwerdeführerin wies hingegen keinen Zusammenhang mit diesen in der GFK definierten Verfolgungsgründen auf, weshalb es - unbeschadet seiner grundsätzlichen Glaubhaftigkeit - auch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen konnte. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt, dass den bereits vor einigen Jahren durch einen Mullah in Teheran verheirateten Beschwerdeführern in Afghanistan ein "Zina-Delikt" vorgeworfen werden würde. Vielmehr würden sie als verheiratet und der Drittbeschwerdeführer somit auch als ehelich geboren angesehen werden.

3. Im gegenständlichen Verfahren liegt überdies ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall erfüllt der unmündig minderjährige Drittbeschwerdeführer - der während des laufenden Beschwerdeverfahrens seiner Eltern in Österreich geboren wurde - die oben genannten Voraussetzungen, um Asyl im Rahmen des Familienverfahrens zu erhalten. Ihn allein betreffende Gründe für die Gewährung von Asyl wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und es gibt auch in den Berichten zur Situation in Afghanistan keinen Hinweis, dass ein Kind allein deshalb einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weil seine Eltern als Apostaten angesehen werden. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.