BVwG W118 2001368-1

W118 2001368-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwer, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001368.1.00

Spruch

W118 2001368-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117187980, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178039, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764638, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900744, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

1. Den Beschwerden gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117187980, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178039, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, sowie vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900744, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764638, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.04.2007 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69502146, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 939,26 gewährt. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,10 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 24.04.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104652853, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.049,97 gewährt. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,85 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 20.04.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109077498, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.063,61 gewährt. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,21 ha zugrunde gelegt.

7. Mit Datum vom 07.04.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

8. Mit Datum vom 18.10. und vom 20.10.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2007 - 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

9. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69502146 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 abgeändert und ein Betrag in Höhe von EUR 923,73 gewährt. Dabei wurden wiederum 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,10 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,90 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,20 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Die Flächenabweichung hätte weniger als 3 % betragen. Da der Rückforderungsbetrag unterhalb der Bagatellgrenze zu liegen kam, wurde der Differenzbetrag in Höhe von EUR 15,53 nicht rückgefordert.

10. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104652853 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 abgeändert und ein Betrag in Höhe von EUR 1.033,63 gewährt. Dabei wurden wiederum 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,85 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,65 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,20 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Die Flächenabweichung hätte weniger als 3 % betragen. Da der Rückforderungsbetrag unterhalb der Bagatellgrenze zu liegen kam, wurde der Differenzbetrag in Höhe von EUR 16,34 nicht rückgefordert.

11. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558781, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 932,96 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 130,65 rückgefordert. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,21 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,71 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,50 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 20.10.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

12. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105474, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 889,40 gewährt. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,19 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,53 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,66 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 20.10.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117187980, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 841,45 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 97,81 rückgefordert. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,10 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,68 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,42 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 20.10.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

14. Mittels E-Mail vom 01.06.2012 wandte sich die BF an die AMA und erhob Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2007. Nachdem die BF auf ihre Stellungnahme vom 22.04.2012 zum Kontrollbericht vom 19.04.0212 keine Reaktion erhalten habe, versuche sie auf diese Weise auf sich aufmerksam zu machen.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178039, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 929,88 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 120,09 rückgefordert. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,85 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,36 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 20.10.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

16. Mittels E-Mail vom 01.06.2012 wandte sich die BF an die AMA und erhob Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2009. Nachdem die BF auf ihre Stellungnahme vom 22.04.2012 zum Kontrollbericht vom 19.04.0212 keine Reaktion erhalten habe, versuche sie auf diese Weise auf sich aufmerksam zu machen.

17. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764638, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.063,61 gewährt und der mit Bescheid vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558781, rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR 130,65 wieder zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 13,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,21 ha zugrunde gelegt.

18. Mit Schreiben, eingelangt am 03.08.2012, teilte die BF unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2010 mit, nachdem sie schon zum wiederholten Male vorgebracht habe, dass es auf ihrem Betrieb seit Anbeginn der AMA-Kontrollen keine flächenmäßigen Veränderungen gegeben habe und die entsprechenden Auflagen auch erfüllt worden seien, sehe sie nicht ein, dass es durch eine von ihr nicht anerkannte Vor-Ort-kontrolle zu Reduzierungen bzw. Strafzahlungen komme. Und dies beginnend mit 2007. Die BF ersuche daher, die damit verbundenen Optionen nochmals zu überprüfen und die bereits getätigten Strafzahlungen zu retournieren.

19. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900744, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 889,40 gewährt. Dieser Bescheid wurde lediglich erlassen, um eine Änderung der Zahlungsansprüche bekanntzugeben. Im Übrigen blieb der Bescheid vom 26.04.2012 unverändert.

20. Mit Schreiben, eingelangt am 19.10.2012, teilte die BF unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2011 mit, nachdem sie schon zum wiederholten Male vorgebracht habe, dass es auf ihrem Betrieb seit Anbeginn der AMA-Kontrollen keine flächenmäßigen Veränderungen gegeben habe und die entsprechenden Auflagen auch erfüllt worden seien, sehe sie nicht ein, dass es durch eine von ihr nicht anerkannte Vor-Ort-Kontrolle zu Reduzierungen bzw. Strafzahlungen komme. Und dies beginnend mit 2007. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.10.2011 werde von der BF nicht anerkannt. Es seien seit Beginn der Überprüfungen keine flächenmäßigen Veränderungen durchgeführt worden, woher sollten dann die angeführten Abweichungen entstehen? Oder als zweites Beispiel:

Die BF und ihr Gatte würden unter Urlaub am Bauernhof vermieten und eine Grünfläche, die zweimal im Jahr gemäht werde, sei, nur weil ein Federballnetz darauf stand, vom Prüfer als Freizeitfläche beurteilt worden. Die BF ersuche daher, die damit verbundenen Optionen nochmals zu überprüfen und die bereits getätigten Strafzahlungen zu retournieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle können im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2009 Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,49 ha entnommen werden. Laut angefochtenem Bescheid zum Antragsjahr 2007 wurde jedoch eine Differenzfläche im Ausmaß von lediglich 0,42 ha ermittelt. Allerdings wurden mit dem durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten Bescheid bereits 0,20 ha als Ergebnis eines Abgleichs der Flächen als nicht ermittelt gewertet. Somit muss angenommen werden, dass sich die Differenzfläche teilweise aus im Rahmen des Flächenabgleichs beanstandeten Flächen, teilweise aus Flächen, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wurden, zusammensetzt. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch weder den angefochtenen Bescheiden noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Insbesondere finden sich keinerlei Hinweise darauf, für welche Flächen Prämien im Rahmen des Verpflichtungsabgleichs rückgefordert wurden.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 konnten dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen Abweichungen im Ausmaß von 0,63 ha im Rahmen des Flächenbogen-Prüfberichts sowie Abweichungen im Ausmaß von 0,05 ha im Rahmen des Flächennutzungs-Prüfberichts entnommen werden. Laut angefochtenem Bescheid wurde jedoch eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,66 ha ermittelt. Zwar können dem Prüfbericht diverse Beanstandungen entnommen werden. In welcher Form diese bei der Berechnung der ermittelten Fläche berücksichtigt wurden, kann jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verfahrensakten entnommen werden.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 wurde dem Antrag der BF mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Wichtigste Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen

Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Antragsjahr 2007:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]."

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]."

Antragsjahre 2009 und 2011:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

"Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

b) Rechtliche Würdigung:

Antragsjahre 2007, 2009 und 2011:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im vorliegenden Fall mangelt es insbesondere den angefochtenen Bescheiden für die Antragsjahre 2007 und 2009 an Feststellungen, die die angefochtenen Entscheidungen tragen könnten. Weder beinhalten die angefochtenen Bescheide Feststellungen zur Zusammensetzung der nicht ermittelten Fläche, noch kann diese den Verfahrensakten entnommen werden. Zwar ist der AMA zuzugestehen, dass im Hinblick auf die Vor-Ort-Kontrolle Ermittlungen durchgeführt wurden; im Hinblick auf den Flächenabgleich können solche Ermittlungen bzw. insb. deren Ergebnisse und deren Einfluss auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle jedoch dem Akt nicht entnommen werden.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 ist zwar evident, dass Ermittlungen durchgeführt wurden. Die Zusammensetzung der Differenzfläche konnte jedoch auch im Antragsjahr 2011 nicht nachvollzogen werden.

Im vorliegenden Fall liegen somit im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2009 auf Basis des vorgelegten Aktes gravierende Ermittlungs-Mängel vor. Da die Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2011 die Basis für die Beurteilung der Antragsjahre 2007 und 2009 bilden, ist im Sinn einer einheitlichen Entscheidung von dieser Beurteilung auch das Antragsjahr 2011 betroffen.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerden im Hinblick auf die Antragsjahre 2007, 2009 und 2011 einer Entscheidung zuzuführen, zumal sich die angefochtenen Bescheide aus den angeführten Gründen a priori einer Überprüfung entziehen. Zwar konnte im Rahmen einer Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS - im Gegensatz zur im Übrigen wenig substanziierten Darstellung durch die BF - nachvollzogen werden, dass es bei der BF in der Vergangenheit zu nicht unerheblichen Überbeantragungen gekommen sein dürfte; deren genaues Ausmaß und Zusammensetzung wird jedoch seitens der AMA im fortgesetzten Verfahren zu bestimmen und das Ergebnis unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF entsprechend zu begründen sein.

Die Annahme, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst könnte im vorliegenden Fall im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein, verbietet sich schon im Hinblick auf die Komplexität der Bezug habenden, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Regelungen.

Antragsjahr 2010:

Die BF verfügte für das Antragsjahr 2011 über 13,83 Zahlungsansprüche. Die gesamte beantragte Fläche im Ausmaß von 12,21 ha wurde seitens der AMA als ermittelt gewertet.

Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall seitens der AMA dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde. Aus diesem Grund fehlt es der BF an der für die zulässige Erhebung einer Beschwerde nötigen Beschwer (vgl. zu den Zurückweisungsmöglichkeiten nach dem VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm 5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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