BVwG I408 1427483-1

I408 1427483-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Ausweisung, Bescheidqualität, ersatzlose Behebung, geänderte<br/>Verhältnisse, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 1427483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1427483.1.00

Spruch

I408 1427483-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zahl 11 06.400-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2011 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt und am 17.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zahl 11 06.400-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 18.06.2012 fristgerecht Beschwerde

5. Vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 29.04.2015 zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 zog der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und beantragte der Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. In diesem Zusammenhang teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit 31.08.2013 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet sei und über ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Er hat am 31.08.2013 eine ungarische Staatsangehörige geheiratet und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Eine diesbezügliche Aufenthaltskarte ist ihm am 17.01.2014 ausgefolgt worden.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) und gegen den Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten) des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 24.04.2015 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Verehelichung beruhen auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.

Die Feststellungen zum vorliegenden Aufenthaltstitel ergeben sich aus seinem Vorbringen bzw. der eingeholten Bestätigung durch das Amt der XXXX Landesregierung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter; die im Beschwerdefall anwendbaren Rechtsnormen (AsylG 2005, BFA-VG, FPG) enthalten keine davon abweichenden Bestimmungen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zum Spruchteil A:

3.2. 1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ägypten) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) durch Zurückziehung in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2.2. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

  1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

  2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

  3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

  4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

  5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

  6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Besitz eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und es ist davon auszugehen, dass eine gemäß § 10 AsylG auszusprechende Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines Aufenthaltsrechtes nicht dem Gesetz entspricht und ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd § 9 Abs 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs 20 AsylG) daher nicht zu ergehen hat (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2014, I402 1406755-1).

3.2.5. Hinzu kommt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 FPG) oder einer Ausweisung (§ 66 FPG) aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz findet. Was hingegen die Erlassung solcher aufenthaltsbeendender Entscheidungen betrifft, die das Gesetz vorsieht, um ein bestehendes Aufenthaltsrecht aus konkreten Gründen des öffentlichen Interesses (insb. im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger: mit konstitutiver Wirkung abzuerkennen und) zu beenden, so sprechen mehrere Gründe dafür, dass eine Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Prüfung, ob die Aufenthaltsbeendigung aus dem Titel einer anderen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlage gerechtfertigt wäre, den Umfang der "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrensüberschreiten würde.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus einem anderen Titel hätten nicht bloß das fehlende Aufenthaltsrecht zum Inhalt, das negative Asylverfahren zum Anlass und einen bestimmten Staat zum Ziel, sondern knüpfen an das Bestehen einer Gefährdungslage als auslösendes Element an und sind zudem (im Unterschied zur "asylrechtlichen" Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) nicht auf einen Zielstaat hin konzipiert. Sie beruhen auf anderen Tatbestandsvoraussetzungen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit"), sind gesetzlich mit anderem Wirkungsumfang verknüpft, unterliegen auch anderen verfahrensrechtlichen Mechanismen (vgl. zB § 53 Abs. 3 NAG; RL 2004/38/EG; s. auch den in § 53 Abs. 1 FPG und Art. 11 RL 2008/115/EG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ein die Rückkehrentscheidung allfällig begleitendes Einreiseverbot "mit" der Rückkehrentscheidung erlassen werden bzw. "einhergehen" soll) und unterscheiden sich insgesamt wesensmäßig von der "asylrechtlichen" Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG (früher § 10 AsylG 2005). Dabei wird nicht übersehen, dass Gefährdungsmomente auch bei Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 FPG eine Rolle spielen, dies jedoch erst im Rahmen der Abwägung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nicht als gesetzlich normierter Ermächtigungstatbestand als Ausgangspunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daran, ob es der Funktion des Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entspricht, den Gegenstand des Verfahrens im Beschwerdestadium derart umzuändern, dass anstelle der vorliegendenfalls angefochtenen "asylrechtlichen" Ausweisung wegen fehlendem Aufenthaltsrecht erstmals ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung wegen (schwerwiegender) Störung des öffentlichen Interesses träte. Im vorliegenden Fall konnte diese Frage des Umfangs des Beschwerdeverfahrens letztlich jedoch offen gelassen werden, weil der Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür liefert, die die Durchführung eines dahingehenden Verfahrens indizieren.

3.2.6. Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher bei dieser Sach- und Rechtslage ersatzlos aufzuheben. In Punkt 3.2.5. wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Das BFA ist durch diese Entscheidung daher zukünftig nicht gehindert, bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen ein entsprechendes (neues) Verfahren zur Erlassung solcher Maßnahmen einzuleiten.

Zum Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigen (z.B.: unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist.

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