BVwG I403 2105544-1

I403 2105544-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2105544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2105544.1.00

Spruch

I403 2105544-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 831306400-1716454 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 10.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird. Es wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPGF nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 20.03.2015.

4. Mit Schriftsatz vom 03.04.2015, eingelangt per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Dienstag, den 07.04.2015, übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, eine Beschwerde gegen oben genannten Bescheid.

5. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 vorgelegt.

6. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde am 21.04.2015 ein Verspätungsvorhalt übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Zustellung laut Zustellnachweis am 20.03.2015 erfolgt sei. Daher sei die Beschwerde verspätet eingebracht worden und gegebenenfalls zurückzuweisen. Es wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Woche gewährt. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am Donnerstag, 19.03.2015, wurde der Bescheid hinterlegt; die Abholfrist begann mit Freitag, 20.03.2015. Damit war der Bescheid am Freitag, 20.03.2015 rechtswirksam zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am Dienstag, 07.04.2015.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am Freitag, 03.04.2015 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis bezüglich des erfolglosen Zustellversuchs am 19.03.2015 und dem Beginn der Abholfrist. Daraus ergibt sich die rechtswirksame Zustellung am 20.03.2015 durch Hinterlegung.

In der Beschwerde wird ausgeführt: "In außen bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer [...] gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 17.03.2015, den Angaben des Beschwerdeführers nach, diesem am 23.03.2015 zugestellt, innerhalb offener Frist nachstehend wie folgt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht." Nähere Angaben, warum von einer Zustellung am 23.03.2015 auszugehen sei, wurden nicht gemacht, auch nicht als Replik auf den Verspätungsvorhalt, in welchem dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes vorgehalten wurde, dass von einer Zustellung am 20.03.2015 auszugehen sei.

Laut Faxkennung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.04.2015 eingebracht. Dieses Datum trägt auch der auf der Beschwerde vorhandene Eingangsstempel des Bundesamtes.

Bei einer Zustellung am 20.03.2015 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endet diese am 03.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz müssen hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Wie bereits dargelegt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 20.03.2015 zugestellt, da mit diesem Tag der Bescheid zur Abholung bereitgehalten wurde. Das Vorliegen einer Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz wurde auch nach Vorhalt der Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 03.04.2015.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 07.04.2015 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.