BVwG I403 2105237-1

I403 2105237-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2105237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2105237.1.00

Spruch

I403 2105237-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.03.2015 betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung ab 13.02.2015 mit 40% bzw. der Beendigung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt und die Beschwerdeführerin weiterhin zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz zählt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.08.2004 war festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ab 23.01.2004 zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Der Grad der Behinderung war auf 50 v.H. festgesetzt worden.

Folgende Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin waren dabei berücksichtigt worden:

Lfd.

Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB %

1 Abdominalbeschwerden bei Z.n.schwerer Bauspeicheldrüsenentzündung, Verwachsungen und leichter Frucht- und Milchzuckerunverträglichkeit g. Z. III/d/356 30

2 Angsstörung mit Somatisierung V7e/585 30

3 Allergisches Asthma bronchiale III/a/285 20

4 Interstitielle Cystitis II/b/245 20

Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nummer 1 wurde um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. angenommen.

2. Eine Nachuntersuchung wurde am 05.09.2005 vorgenommen. Bei dieser wurde keine Änderung des Grades der Behinderung festgestellt.

3. Die Beschwerdeführerin stellte aufgrund von Problemen mit dem Meniscus am 24.01.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Am 31.05.2013 fand nach der Operation am Knie und Einsetzung einer Hemiprothese die ärztliche Untersuchung statt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.06.2013 wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt.

Grundlage waren die folgenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, die im Sachverständigengutachten vom 04.06.2013 unter Anwendung der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965 festgestellt worden waren:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen doer sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Arthrose linkes Kniegelenk 419 40

2 Abdominalbeschwerden bei Zustand nach Bauspeicheldrüsenentzündung, Verwachsungen und leichter Frucht- und Milchzuckerunverträglichkeit g. Z.356 30

3 Angsstörung mit Somatisierung 585 30

4 Allergisches Asthma bronchiale 285 20

5 Chronischer Entzündungsprozess der Harnblase mit Schrumpfungstendenz 245 20

Eine Nachuntersuchung wurde für Mai 2014 vorgesehen, weil Verbesserungsmöglichkeiten von Leiden 1 nach Abschluss des Heilungsverlaufes möglich seien.

4. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals zu ärztlichen Nachuntersuchungen vorgeladen, blieb diesen aber unentschuldigt fern. Am 27.01.2015 wurde in der Landesstelle des SMS Niederösterreich eine ärztliche Untersuchung vorgenommen und mit Datum vom 13.02.2015 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt. Neue Befunde wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (nunmehr nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) war:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks bei Arthrose und Hemiprothese; fixer Rahmensatz 02.05.20 30

2 Angsstörung mit Somatisierung, soziale Integration ist gegeben, episodenhafte Verschlechterung durch äußere Belastungen. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fortlaufende Therapie erforderlich ist 03.05.01 20

3 Zustand nach Bauspeicheldrüsenentzündung, leichte Frucht- und Milchzuckerunverträglichkeit. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie und Diät der Ernährungszustand nicht beeinträchtigt ist 07.07.01 20

4 Allergisches Asthma bronchiale. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation 06.04.01 20

5 Chronischer Entzündungsprozess der Harnblase mit Schrumpfungstendenz. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie in Abständen von Monaten erforderlich ist 08.01.04 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgesetzt.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt:

"Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd Nr. 2, 3, 4 und 5 in Kombination um eine Stufe erhöht, da die Leiden 2-5 in Kombination die allgemeine Lebensführung erschweren."

Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde angeführt: "Der Gesamtgrad der Behinderung ist um 2 Stufen reduziert, zum einen durch Besserung von Leiden 1, zum anderen kommt es durch die Anwendung der EVO zu einer Reduktion von Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe."

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde erklärt: "Seit dem Vorgutachten hat sich das Knieleiden verbessert und ist dadurch um 1 Stufe reduziert. Durch die Anwendung der EVO kommt es zu einer Reduktion von Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe."

5. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.03.2015 gemäß § 45 AVG übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

6. Per Email an das SMS Niederösterreich erklärte die Beschwredeführerin am 18.03.2015 um 08:34 unter dem Betreff "Berufung/Stellungnahme": "Ich berufe gegen die Aberkennung meines Begünstigtenbescheides". Zudem machte sie auf ihren Wohnortwechsel nach Tirol aufmerksam.

7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Niederösterreich vom 18.03.2015 wurde der Grad der Behinderung ab 13.2.2015 mit 40 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, endet. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung angeführt. Eine Stellungnahme sei bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt; die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

8. Der Akt wurde am 23.03.2015 vom SMS Landesstelle NÖ an die Landesstelle Tirol abgetreten, da die Beschwerdeführerin nunmehr in Tirol gemeldet sei. Zudem wurde (fälschlicherweise) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der unter Punkt 6 genannten Email Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2015 erhoben habe.

9. Die fälschlicherweise als Beschwerde angenommene Email vom 18.03.2015 sowie der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 vorgelegt.

10. Am 07.04.2015 wurde von Seiten der Landesstelle Tirol des Sozialministeriumservice eine Email folgenden Inhaltes an die Beschwerdeführerin übermittelt: "Wie wir letzte Woche in unserem Telefonat besprochen haben, hat sich Ihr Einwand (email 18.3.15) zum Parteiengehör mit dem erstellten Bescheid der Landesstelle Niederösterreich überschnitten." Die Beschwerdeführerin wurde um Vorlage einer begründeten Beschwerde und aktueller Befunde ersucht.

11. Mit Email der Beschwerdeführerin vom 10.04.2015 (um 20:14, daher eingelangt 13.04.2015), dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 17.04.2015, wurde dargelegt (Fehler im Original):

"1: ich wurde zu einem Kontrolltermin wegen meines Knies gebeten und nicht zur allgemeinen Untersuchung

2: ich wurde in keiner Weise bzgl. der Pankreatitis befragt.

3: 2013/14 wurde von meiner Firma aufgrund meiner Behinderung ein Antrag auf "Kostenzuschuss" (ich weiß nicht genau wie das heißt) gestellt bei dem ich von dem BSB jetzt SMS begutachtet wurde und in der Firma mit der Chefin meine Behinderung und dadurch Einschränkung bei der Arbeit besprochen wurde. Das SMS sicherte der Firma einen Betrag von ca. 300 € monatlich zu. Was also einer sehr großen Einschränkung entspricht. (bin mittlerweile nach Tirol gezogen und Dienstgeber gewechselt).

Ein paar Monate später widerspricht sich das gleiche Amt selbst.

4: Ich wurde beim Land Tirol angestellt und hat das Wissen über meine Behinderung, was in diesem Fall mir zum Guten reicht. Sollte ich die 50 MdE verliere ist mein Arbeitsplatz möglicherweise gefährdet.

5: Ich bin keineswegs über meine tägliche Einschränkung bzgl. meiner Erkrankungen gefragt worden. Neue Befunde bzgl der Pankreatitis nach ERCP gibt es nicht. Weitere neue Befundungen bzgl. Augenoperation und Folgeschäden befinden sich derzeit noch im Gerichtsverfahren und können erst später nachgereiht werden.

6: ich mir nicht vorstellen kann, dass ich per Gesetz jetzt gesundet bin. Ich spüre leider noch nichts davon."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen doer sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks bei Arthrose und Hemiprothese; fixer Rahmensatz 02.05.20 30

2 Angsstörung mit Somatisierung, soziale Integration ist gegeben, episodenhafte Verschlechterung durch äußere Belastungen. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fortlaufende Therapie erforderlich ist 03.05.01 30

3 Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung, leichte Frucht- und Milchzuckerunverträglichkeit. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie und Diät der Ernährungszustand nicht beeinträchtigt ist 07.07.01 30

4 Allergisches Asthma bronchiale. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation 06.04.01 20

5 Chronischer Entzündungsprozess der Harnblase mit Schrumpfungstendenz. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie in Abständen von Monaten erforderlich ist 08.01.04 20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50vH.

2. Beweiswürdigung

2.1. Folgende Gutachten der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen liegen vor:

das unter Punkt 1 genannte erste Vorgutachten der in einem Vorverfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen (vom 30.06.2004),

das unter Punkt 3 genannte zweite Vorgutachten der in einem Vorverfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen (vom 04.06.2013),

das unter Punkt 4 genannte Gutachten der im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen (vom 13.02.2015).

2.2. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin ist den Aussagen des Gutachten letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat nur angeführt, dass sie nicht ausreichend zur Pankreatitis befragt worden sei und dass aktuelle Befunde erst später würden vorgelegt werden können. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum das SMS einige Zeit zuvor einen höheren Grad der Behinderung festgestellt habe. Diese Äußerungen sind nicht dazu geeignet, die im Gutachten getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im Gutachten vom 13.02.2015 getätigten Ausführungen der Sachverständigen konnten in Bezug auf die medizinische Beurteilung, insbesondere unter Berücksichtigung der beiden Vorgutachten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden.

2.3. Gegenüber dem Vorgutachten vom 04.06.2013 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

die Funktionseinschränkung im linken Knie wurde mit 30 vH statt mit 40 vH festgesetzt Hinsichtlich des linken Kniegelenkes ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Gutachten aus dem Jahr 2103 die Möglichkeit einer Verbesserung dieses Leidens nach Abschluss des Heilungsverlaufes nach der Operation in Aussicht gestellt und ja gerade deswegen eine neuerliche Begutachtung im Jahr 2014 vorgesehen war. Die von der Sachverständigen im Gutachten aus dem Jahr 2015 festgestellte Verbesserung der Knieleiden wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

die Angststörung mit Somatisierung wurde mit 20 vH statt mit 30 vH festgesetzt

Diesbezüglich wurde von der Sachverständigen im Gutachten aus dem Jahr 2015 angeführt, dass sich die Reduktion aus der Anwendung der Einschätzungsverordnung ergeben würde. Die Vorgutachten waren auf Basis der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965 erstellt worden. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Angststörung war unter der Positionsnummer 585 (Defektzustände nach akuten Schüben) eingeordnet worden; dieser Positionsnummer war ein Grad der Behinderung von 0 bis 100 zugeordnet. Im aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2015 wurde diesbezüglich die Einschätzungsverordnung herangezogen, die unter der Positionsnummer 03.05.01 für Störungen leichten Grades einen Rahmen von 10-40% vorgibt und bei über 20 vH von ersten Zeichen sozialer Desintegration ausgeht. Die Einschätzung der Sachverständigen, welche bei der Beschwerdeführerin die soziale Integration als gegeben ansieht, wäre mit 20 vH daher als solche korrekt und schlüssig.

die Beschwerden nach der Bauchspeicheldrüsenentzündung wurden mit 20 vH statt mit 30 vH festgesetzt

Auch diesbezüglich verweist die Sachverständige auf die Neuregelung der Rahmen durch die Einschätzungsverordnung. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden "Abdominalbeschwerden bei Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung" wurden in beiden Vorgutachten unter der Positionsnummer 356 der Richtsatzverordnung mit 30 vH eingeschätzt. Ob die Zuordnung zu dieser Positionsnummer, welche als "chronische Gastroenterocolitis, schlechte Ausnützung der Kost" bezeichnet wurde, gerechtfertigt war bzw. ob nicht eine Zuordnung zu den Positionsnummern 369 oder 370, welche Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse behandeln, korrekter gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Positionsnummer 356 der Richtsatzverordnung ist jedenfalls ein Rahmen von 30-40 vH zugeordnet. Dagegen ist der Rahmen bei der im Gutachten vom 13.02.2015 festgestellten Positionsnummer 07.07.01 der Einschätzungsverordnung mit 10 bis 40 vH festgelegt, so dass auch hier prinzipiell der Einschätzung der Sachverständigen bei Festlegung des Grades der Behinderung mit 20 vH gefolgt werden könnte.

2.4. Die Neufestsetzung durch Anwendung der Einschätzungsverordnung ist bei der Beurteilung der Angsstörung und der Leiden in Bezug auf die Bauchspeicheldrüse allerdings rechtswidrig, da § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz festlegt:

"Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

In Bezug auf die Kniebeschwerden legte die Sachverständige dar, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Diesbezüglich kann daher ein neuer Grad der Behinderung zu Recht angenommen werden und wurde dies auch schlüssig und nachvollziehbar getan. Hinsichtlich der Angsstörung und den aus der Bauchspeicheldrüsenentzündung resultierenden Beschwerden wurde von der Sachverständigen allerdings keine Veränderung des Gesundheitszustandes diagnostiziert, sondern bezog sich die Neufestsetzung nur auf den Umstand der Anwendung der Einschätzungsverordnung. Genau dies wird durch die Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz aber ausgeschlossen.

2.5. Daraus ergibt sich, dass gegenüber dem Vorgutachten vom 04.06.2013 nur eine Verbesserung des Knieleidens (Grad der Behinderung nunmehr 30 vH statt 40 vH) eingetreten ist. Als Gesamtbild ergeben sich daraus folgende aktuelle Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen doer sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks bei Arthrose und Hemiprothese; fixer Rahmensatz 02.05.20 30

2 Angsstörung mit Somatisierung, soziale Integration ist gegeben, episodenhafte Verschlechterung durch äußere Belastungen. 03.05.01 30

3 Zustand nach Bauspeicheldrüsenentzündung, leichte Frucht- und Milchzuckerunverträglichkeit. 07.07.01 30

4 Allergisches Asthma bronchiale. 06.04.01 20

5 Chronischer Entzündungsprozess der Harnblase mit Schrumpfungstendenz. 08.01.04 20

2.6. Dem Gutachten vom 13.02.2015 kann dahingehend gefolgt werden, dass durch die Verbesserung des Knieleidens der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Stand vom 04.06.2013 (als das Knieleiden noch mit 40 vH festgelegt worden war) eine Stufe herabgesetzt werden konnte.

Die Herabsetzung um eine weitere Stufe und damit auf 40 vH beruht dagegen auf der rechtswidrigen Neubewertung der bestehenden Leiden 2 und 3 auf Basis der Richtsätze der Einschätzungsverordnung.

Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass im Vorgutachten vom 23.01.2004 die Leiden 2 bis 5 mit den gleichen GdB festgesetzt worden waren (noch ohne Berücksichtigung des erst später hinzugetretenen Knieleidens) und damals der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH festgesetzt worden war.

Es erscheint daher im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, den Grad der Behinderung wiederum mit 50 vH festzusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben. Zu prüfen war vielmehr eine rechtliche Frage, nämlich die Anwendbarkeit der Einschätzungsverordnung im Gutachten vom 13.02.2015.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrere Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines SV seiner Wahl zu entkräften (VwGH 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; VwGH 21.8.2014, 2014/11/0023)

3.3.2. Voraussetzung für eine derartige Vorgehensweise ist es, dass das Gutachten des Sachverständigen dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (VwGH 21.1.2012, Zl. 2009/11/0111 oder VwGH, 27.5.2014, Zl. 2012/11/0131). Dies war gegenständlich der Fall, das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin überschnitt sich mit der Zustellung des Bescheides und wurde in diesem nicht mehr berücksichtigt. Aber auch eine Berücksichtigung der Stellungnahme hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Email vom 18.03.2015 doch nur erklärt, Berufung erheben zu wollen und war dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten.

3.3.3. Auch im Beschwerdeschriftsatz vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände anzugeben, welche die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Sie bestreitet nicht mit konkretem Vorbringen die von der belangten Behörde, dem eingeholten Gutachten folgend, zugrunde gelegten Einschätzungen des Grades der Behinderung, der den einzelnen Leiden zukommt.

3.3.4. Allerdings erfolgte die - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde - Beurteilung von Leiden 2 und 3 im Gutachten vom 13.02.2015 im Widerspruch zur Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz, der festlegt, dass bei unverändertem Gesundheitszustand im Rahmen einer behördlich angeordneten Nachuntersuchung der Grad der Behinderung nicht neu festgesetzt werden darf, auch wenn dies bei Anwendung der Einschätzungsverordnung (etwa bei einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) tunlich wäre.

3.3.5. Daher ist der festgesetzte Grad der Behinderung neu mit 50vH festzusetzen.

3.3.6. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Die österreichische Staatsbügerschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt. Aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert zählt die Beschwerdeführerin weiterhin zum Kreis der begünstigten Behinderten.

3.3.7. Die Beschwerdeführerin hat sich in seiner Beschwerde nicht auf diesen Umstand gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich dennoch - auch durch § 27 VwGVG - nicht daran gehindert, die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass "nicht davon ausgegangen werden [kann], dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang [der Verwaltungsgerichte erster Instanz] ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte", beziehungsweise dass die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidung "der Annahme [widerstreite], dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde" (VwGH, Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zum anderen findet das Aufgreifen der hier wahrgenommenen Rechtswidrigkeit jedenfalls im Begehren der Beschwerdeführerin Deckung (vgl. dazu, dass darin bereits eine ausreichende Grundlage für das amtswegige Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten liegen könnte, Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Rz 5 [S. 289]).

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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