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I403 2101946-1•BVwG I403 2101946-1
I403 2101946-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2101946-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Vorarlberg, vom 09.02.2015, ohne GZ (im Bescheid angeführte Versicherungsnummer: 2680230860), auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 20.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung machte er einen Schaden an der Wirbelsäule und eine Hörschädigung geltend. Dem Antrag waren mehrere Befunde, Berichte, Atteste bzw. Arztschreiben beigelegt.
2. Von der belangten Behörde wurde der HNO-Arzt des Beschwerdeführers am 22.08.2014 um die Übermittlung medizinischer Unterlagen und ausführlicher Befunde (inkl. Tonaudiogramm) ersucht. Am 08.09.2014 langten Tonaudiogramme bei der belangten Behörde ein, allerdings keine entsprechende Diagnose.
3. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie. Dieser gelangte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 30.09.2014 zu folgendem begründeten Ergebnis und Gesamtgrad der Behinderung bzw. zu den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010:
"Lfd.Nr. 1 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Z.n. Versteifungsop C3-C4; Pos.Nr. 02.01.02; GdB 40%
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Wirbelsäulenleiden ist mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 zu bewerten. Daneben ist beim Patienten keine weitere Behinderung feststellbar. Die hiervon ausgehende Funktionsbeeinträchtigung enthält deutliche Einschränkungen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Gesamtgrad der Behinderung 40%"
4. Das Sachverständigengutachten wurde von der leitenden Ärztin der belangten Behörde am 19.01.2015 unterzeichnet und wurden handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Im begründeten Ergebnis wurde ergänzt: "Lfd.Nr. 2 Hörminderung bds. Re 100 und li 28;
geringgr. Schwerhörigkeit laut Audiogramm 2013; Pos.Nr. 12.02.01;
GdB 30%". Unter der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung findet sich die handschriftliche Ergänzung: "keine Beeinträchtigung zwischen Leiden 1 und 2".
5. Zur Wahrung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde dieses Gutachten mit Schriftsatz vom 20.01.2015 dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2015 wies die belangte Behörde, gestützt auf dieses Gutachten und den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH, den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
5. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.02.2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am rechten Ohr einen Tinnitus habe und komplett taub sei, am linken Ohr leide er ebenfalls an Tinnitus. Die Schmerzen der Wirbelsäule würden hauptsächlich durch Kopfneigung bzw. Drehen des Kopfes nach rechts entstehen, da er so mit dem linken Ohr besser hören könne.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 25.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 30.09.2014 erstellt hatte, um Ergänzung des Gutachtens dahingehend, dass festgestellt werden möge, ob aus ärztlicher Sicht auf Basis der in der Beschwerde geschilderten Umstände eine gegenseitige Beeinflussung beider Leiden vorliege bzw. ob dies Einfluss auf die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nehme.
8. Das ergänzte Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 lautet - auszugsweise - wie folgt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule 02.01.02 40
2 Hörminderung beidseits rechts 100% links 28% 12.02.01 30
Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 40 v.H. festgestellt und diesbezüglich ausgeführt: "Das Wirbelsäulenleiden wurde im September 2014 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 begutachtet. Diese damals getroffene Einschätzung kann nach Durchsicht von Abl. 25-29 bestätigt werden. Daneben wurde durch die Amtsärztin eine weitere Behinderung festgestellt, nämlich die Hörminderung beidseits, welche von der Amtsärztin mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 eingestuft wurde. Diese Einschätzung wurde hier so übernommen (Einzelgrad der Behinderung von 30). Aus orthopädischer Fachsicht findet keine gegenseitige Beeinflussung der beiden Leiden statt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch das Leiden 2 somit nicht erhöht. Die getroffen Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 kann aus orthopädischer Fachsicht bestätigt werden."
9. Zur Wahrung des Parteiengehörs stellte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten dem Sozialministeriumservice und dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu.
10. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, erklärte sich mit Schreiben vom 07.04.2015 mit dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens einverstanden. Ein Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt langte am 13.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein: "Die Wirbelsäulenuntersuchung vom September 2014 ist korrekt. Eine Hörminderung, die angeblich durch eine Amtsärztin (Untersuchung) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 eingestuft wurde, ist mir unbekannt. Da ich meines Wissens nie von einer Amtsärztin wegen meiner Hörprobleme untersucht wurde. Da ich seit 2,5 Jahren beiderseits Tinnitus habe, kann ich den Tinnitus auf einer Skala von 1 bis 10 sehr gut einstufen: rechtes Ohr = 10; linkes Ohr: 6 bis 10 schwankend."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen bzw. wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.7. Diesen Anforderungen sind die Gutachten des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Der herangezogene Gutachter legte dem Gutachten vom 30.09.2014 nur das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule zugrunde, welches er mit einem Grad der Behinderung von 40 % bewertete. Die Einschätzung dieses Leidens blieb sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Von der ärztlichen Leiterin der belangten Behörde war das Gutachten aber hinsichtlich einer beidseitigen Hörminderung ergänzt worden, welche von ihr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertet wurde. Die ärztliche Leiterin ergänzte das Gutachten vom 30.09.2014 auch dahingehend, dass sie festhielt, dass keine Beeinflussung der beiden Leiden vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde dagegen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung behauptet und erklärt, dass eine gegenseitige Beeinflussung beider Leiden vorliegen würde, da er den Kopf nach rechts drehe bzw. neige, um mit seinem linken Ohr etwas verstehen zu können. Rechts höre er nichts mehr und er leide bei beiden Ohren an Tinnitus. In seinem ergänzenden Gutachten vom 26.03.2015 kam der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige zum selben Schluss wie zuvor die ärztliche Leiterin des SMS, nämlich dass keine gegenseitige Beeinflussung der beiden Leiden vorliegt.
3.2.7. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der dieser Feststellung nur insofern entgegentrat, als er darauf verwies, dass er nie von einer Amtsärztin hinsichtlich seines Ohrenleidens untersucht worden sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass vom Sozialministeriumservice die Befunde des HNO-Facharztes, bei dem der Beschwerdeführer in Behandlung stand, eingefordert und der Einschätzung zugrunde gelegt worden waren. Die Feststellung der Hörminderung ergibt sich insbesondere aufgrund der vorgelegten Tonaudiogramme. Die ärztliche Leiterin und der Sachverständige hatten beide die Frage, ob die Hörprobleme des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine orthopädischen Leiden haben könnten, verneint, dies auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tinnitus, der bei der Einholung des ergänzenden Gutachtens vom Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Sachverständigen explizit angesprochen worden war. Diese Beschwerden wurden zwar nicht, wie zu wünschen wäre, explizit als eigenständige Positionsnummer 12.02.202 angegeben, doch ändert dies am Gesamtergebnis der Einschätzung des Grades der Behinderung nichts, da die gegenseitige Beeinflussung der Leiden (Hörprobleme - orthopädische Probleme) verneint wurde und die Tinnituserkrankung selbst bei wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und nur unter Vorlage eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens mit maximal 30 bis 40 vH zu bewerten wäre - so dass auch dies nicht zu einem höheren Gesamtgrad der Behinderung führen könnte.
Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die beiden Gutachten in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden des Beschwerdeführers vorliege, in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
3.2.9. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
3.2. 10 Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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