BVwG G306 2102968-1

G306 2102968-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Anhaltung, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2102968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2102968.1.00

Spruch

G306 2102968-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX,

StA. Irak, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. 1052625804/150217452 RD ST, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom XXXX bis zum XXXX für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II

Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz a b g e w i e s e n.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um

16:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF am XXXX im XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen worden sei. Der BF sei als Passpflichtiger ohne gültigen Reisepass bzw. gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundegebiet aufhältig gewesen. Ausgehend von dieser Sachlage habe der BF in weiterer Folge bei den einschreitenden Beamten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Eurodac-System würden aufgrund der vorhandenen Fingerabdrücke drei Treffer aufscheinen. Der BF habe demnach zumindest in Ungarn ein Asylverfahren angestrengt. Im Zuge der Erstbefragung am XXXX sei der BF in Kenntnis gesetzt worden, dass der nunmehrige Asylantrag mit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates enden werde und er infolge rücküberstellt werden wird. Der BF habe dazu definitiv angegeben, nach Italien und nicht nach Ungarn zu wollen. Der BF sei im XXXX nach XXXX angetroffen worden und sei daher davon auszugehen gewesen, dass dieser seine unrechtmäßige Reisebewegung fortsetzen würde. Der BF sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er habe weder familiäre noch sonstige soziale Bindungen. Er sei nicht gemeldet und habe keine ordentliche Unterkunft. Die Schubhaft diene zur Sicherung des Verfahrens. Der BF habe sich bewusst und gewollt den ungarischen Behörden entzogen und habe der BF bei seiner Erstbefragung angegeben auf gar keinen Fall nach Ungarn zurückzukehren. Der BF wolle nach Italien weiterreisen. Die Schubhaft würde eine ultima-ratio-Maßnahme darstellen. Die Anordnung gelinderer Mittel würde im konkreten Fall jedoch nicht in Betracht kommen - es bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens, vor allem wegen der Entziehung aus dem laufenden Verfahren der ungarischen Behörden, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

2. Mit dem am 12.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 09.03.2015 datierten Schriftsatz (OZ 1) des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben und beantrag dem BF einen Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben; die Verhängung der Schubhaft, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; auszusprechen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. Die gesamte Bestimmung des § 76 FPG müsse im Lichte des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit gesehen werden und wäre daher unmittelbar anzuwenden. In diesem Sinne wäre von der Behörde zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig sei, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb sich der BF einem Verfahren in Österreich entziehen bzw. eine Abschiebung in den zuständigen Dublin Staat verhindern sollte. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme würden sich keine Hinweise ergeben, dass der BF nicht gewillt wäre, den Ausgang seines Verfahrens in Österreich abzuwarten. Die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, warum eine erhebliche Fluchtgefahr vom BF ausgehe und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht im Grundversorgungssystem verbleiben könne. Dem BF sei bereits bei seiner Erstbefragung mitgeteilt worden, dass ein Eurodac-Treffer betreffend Ungarn vorliegen würde. Die belangte Behörde habe zwar im Bescheid den Art. 28 Dublin III-VO angeführt, eine Prüfung nach den strengen Kriterien des Art. 28 habe jedoch nicht stattgefunden. Die Behörde habe es verabsäumt in ihrem Bescheid darzulegen, warum eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Soweit der BF angegeben habe nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, so würde dies nicht automatisch bedeuten, dass er sich einer Außerlandesbringung auf illegalem Wege zu entziehen suchen werde. Der BF sei diesbezüglich auch nicht eingehend befragt worden. Im Falle des BF hätte die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Im Übrigen wurden in der Beschwerde Fragen allgemeiner Natur zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie zur Frage des Kostenersatzes aufgeworfen. Des Weiteren stellt der BF einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

3. Am 13.03.2015 wurde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch vom BFA per

E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (OZ 4). Gleichzeitig wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Am 13.03.2015 langten der Verwaltungsakt auch physisch am Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Irak und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste laut eigenen Angaben am XXXX illegal von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am XXXX, um 20:50 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen.

Der BF wurde am XXXX um 10:22 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen (Erstbefragung nach dem AsylG).

Der BF befand sich vom XXXX, 16:00 Uhr bis XXXX, 12:00 Uhr auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft.

Am 12.03.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet (Fristende 28.03.2015).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Urdu und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Herkunftsstaates. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahl G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 § 22a Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG zwar als verfassungswidrig aufgehoben, die grundsätzliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung von Schubhaftbescheiden des BFA blieb dadurch aber unberührt.

3.2. Zum Spruch:

3.2.1. Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, die Schubhaft auf die Dublin III-VO gestützt.

Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170).

Gemäß der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange Art. 2 lit. n. Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung der Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.02.2015, Zl. Ro. 2014/21/0075).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aus den dargelegten Erwägungen der gegenständliche Schubhaftbescheid und somit auch die auf Grundlage dieses Bescheides vollzogene Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Beendigung als rechtswidrig erwiesen haben.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel konnten unterbleiben.

3.2.2. Da der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, kommt eine Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht in Frage.

3.2.3. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

3.2.4. Da der BF im gegenständlichen Fall zur Gänze obsiegte, waren diesem gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen der diesbezügliche Antrag der Behörde jedoch abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall stand vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des VfGH und der sich daraus abzuleitenden Konsequenzen bereits fest, dass keine mündliche Verhandlung vonnöten ist. Diese konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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