BVwG G305 2007100-2

G305 2007100-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2007100-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2007100.2.00

Spruch

G305 2007100-2/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 16.12.2014,

OB: XXXX, gerichtete, zum 04.02.2015 datierte Beschwerde des XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. und §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid F o l g e g e g e b e n, der Bescheid aufgehoben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 vH f e s t g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antrag begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (vormals Bundessozialamt, jetzt Sozialministerium Service; im Folgenden kurz: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit seinem Antrag legte er folgende medizinischen Urkunden vor:

  • einen zu, 07.10.2013 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich der BF bei ihr wegen einer endoreaktiven Depression in Behandlung befinde. Es komme immer wieder zum Auftreten von massiven Unruhezuständen, Angst, Panikattacken und Antriebsstörungen bei depressiver Einengung und hätten sich die Beschwerden trotz regelmäßiger medizinischer Therapie nur unwesentlich gebessert;

  • ein zum 14.10.2013 datiertes ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt mit den darin dargestellten Diagnosen Abnützung beider Kniegelenke, hochgradige Funktionseinschränkung, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Armhebeschmerz nach Schultereckgelenkssprengung (PU 1990) operativ saniert und reaktiver dysthymer Verstimmungszustand;

  • einen zum 21.10.2011 datierten Arztbefund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, mit den Diagnosen Varusgonarthrose beidseits, rechts mehr als links mit degenerativer medialer Meniskusläsion re. sowie femoropatellarer Chondropathie und Osteochondrose L4-S1 sowie C5-7;

  • ein zum 05.12.2011 datiertes fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen eines chronifizierten, therapieresistenten neuropathischen Schmerzsyndroms, einer chronifizierten agitierten Depression, einer generalisierten Angststörung und einer somatoformen Schmerzstörung mit kognitivem Defizit;

  • einen zum 04.12.2011 datierten klinisch psychologischen Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, XXXX, mit der darin dargestellten Beurteilung einer depressiven Symptomatik agitiert und ängstlich gefärbt als Reaktion auf Schmerz und Erschöpfung und somatoform überlagerten Organbeschwerden;

  • und ein zum 02.06.2008 datiertes fachärztliches orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Sportorthopädie, Prim. Univ.-Doz. XXXX.

1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 07.01.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, den Schmerzepisoden und dem Behandlungsbedarf

02.01. 02

30

GS 2

Kniegelenksschädigung beidseitig (Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringeren Grades, den radiologischen Veränderungen und dem weiteren Behandlungsbedarf)

02.05. 19

20

GS 3

Schultergelenksschädigung links (Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringen Grades)

02.06. 01

10

GS 4

Reaktive, dysthyme, somatoforme Störung (Eine Stufe über der untersten Positionsnummer entspricht dem Befund, dem Verlauf, den Beschwerden und der notwendigen medikamentösen Behanldung)

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

40

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF, den der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand bewertete, werde aus medizinischer Sicht durch die Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet. Diese werde durch die Gesundheitsschädigungen GS 2, GS 3 und GS 4 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben, da die Schädigungen des Bewegungs- und Stützapparates im Zusammenwirken mit den psychischen Beeinträchtigungen eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken.

1.3. Mit Schreiben vom 28.01.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten XXXX vom 07.01.2014 zur Kenntnis und führte aus, dass die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH möglich sei und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 äußerte sich der BF dahingehend, dass er im Jahr 2006 erstmalig einen Antrag nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gestellt habe. Seinerzeit sei der Grad der Behinderung mit 40 vH eingeschätzt worden. Auf Grund der nunmehr vorgelegten Facharztbefunde sei nachweisbar, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe.

1.4. Mit Bescheid vom 20.02.2014, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 vH fest und wies den Antrag des BF vom 11.12.2013 ab.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 31.03.2014 datierte Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.

Inhaltlich brachte er im Kern vor, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde einen nicht begründeten Feststellungsmangel aufweise, zumal es keine Umstände gäbe, die drauf schließen ließen, dass sich die Schultergelenksschädigung in Bezug auf die Behinderung vermindert hätte. Der ärztliche Sachverständige hätte die Schultergelenksschädigung mit zumindest 30 vH einschätzen müssen und wäre er bei einer Gesamtbetrachtung der Schädigungen zu einem anderen Ergebnis gekommen.

1.6. Am 09.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.7. Mit Beschluss vom 10.07.2014, GZ: G305 2007100-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, dass nicht erkennbar sei, dass sich der bei der belangten Behörde eingerichtete Ärztliche Dienst mit den vom BF vorgelegten Facharztbefunden auseinandergesetzt habe. Stattdessen habe sie das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 07.01.2014 dem angefochtenen Bescheid ungeprüft zu Grunde gelegt und sich mit der Kurzmitteilung des Ärztlichen Dienstes begnügt. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch auf die in seiner Äußerung vom 05.02.2014 erhobene Behauptung des BF, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe, einzugehen gehabt.

2. Zweitverfahren:

2.1. Am 09.04.2015 erging der Auftrag der belangten Behörde an den Ärztlichen Dienst, eine persönliche Untersuchung des BF durchzuführen und auf sämtliche vorgelegten Befunde sowie auf dessen Behauptung, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe, einzugehen. Darüber hinaus erging der Auftrag festzustellen, welche Gesundheitsschädigungen derzeit vorliegen, welchen Positionen diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 18.08.2010, BGBl. Nr. 261/2010, zuzuordnen sind, welche Gesundheitsschädigung(en) eine nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung verursacht bzw. verursachen, welche Gesundheitsschädigung(en) mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 vH auch im Zusammenhang mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht bzw. verursachen, welche Einschätzung sich unter Berücksichtigung aller festgestellten Gesundheitsschädigungen ergibt und welche Zusätze in den Behindertenpass bzw. in die FA-Bestätigung eingetragen werden können.

Mit dem Gutachtenserstellungsauftrag legte die belangte Behörde dem Ärztlichen Dienst weiters folgende medizinischen Urkunden vor:

  • Fachärztliches orthopädisches Gutachten des Prim. Univ.-Doz. XXXX vom 02.06.2008;

  • Ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 21.07.2014;

  • Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 29.08.2014;

  • Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 25.11.2011;

  • Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Universitätsklinikums XXXX vom 15.07.2014 mit den darin dargestellten Diagnosen eines v. a. Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts und Tennisellbogen rechts und

  • Radiologischer Befund des Instituts für Radiologische Spezialdiagnostik vom 24.09.2014 mit der Zusammenfassung:

ausgedehnte Epicondylitis radialis humeri mit erheblicher Signalalteration der Ursprungssehnenplatte am Epicondylus lateralis wie auch deutlichem Partialriss des Sehnenursprungs und diskrete Fibroostose am Olecranon im Tricepssehnenansatz; im Übrigen unauffälliges MRT des rechten Ellbogengelenks;

2. 2 Über Ersuchen der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 05.11.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Affektive Störung mit Unruhezuständen, Angst- und Panikattacken, sowie Antriebsstörung bei depressiver Einengung (Position mit zwei Stufen über dem unteren RSW entsprechend der Mehrfachmedikation mit Rückzugstendenzen und psychovegetativer Problematik sowie Somatisierung)

03.06. 01

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Position mit unterem RSW bei deutlicher Schmerzsymptomatik und dem chronischen Verlauf mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne periphere motorische Ausfälle)

02.01. 02

30

3

Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits (Position mit unterem RSW bei faktisch freier Beweglichkeit, jedoch deutlicher Schmerzsymptomatik und Belastungsminderung)

02. 0519

20

4

Schultergelenksminderung links (Fixe Position entsprechend der geringen Funktionseinschränkung bei Zustand nach Schultereckgelenkssprengung sowie Impingementsyndrom)

02.06. 01

10

5

Sensibilitätsstörung an beiden Händen bei Carpaltunnelsyndrom (Position mit unterem RSW bei freier Beweglichkeit ohne wesentliche Muskeleinschränkung, jedoch Sensibilitätsstörungen und Behandlungsbedarf)

04.05. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung

40

Begründend führte der

ärztliche Sachverständige aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 vH aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 ergebe, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben würden. Da zwar eine massive Überschneidung aus GS 1 bestehe, würden die einzelnen zusätzlichen Funktionseinschränkungen, wenn auch im mäßigen Ausmaß bei primärer Schmerzhaftigkeit insgesamt eine zusätzliche negative Leidensbeeinflussung bewirken und dadurch in Summe um eine Stufe anheben.

Keinen Grad der Behinderung würden folgende, in den Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen bewirken:

die akute Golf- und Tennisellbogensymptomatik an rechten Unterarm bewirke keine dauerhafte maßgebliche Behinderungswertigkeit, da derzeit eine entsprechende Therapie laufe und wesentliche Bewegungseinschränkungen entsprechend der Grunderkrankung nicht vorhanden seien;

die Schmerzmedikation sei in den Gesundheitsschädigungen GS 2 bis GS 5 ebenso wie die Nachtlagerungsschienen berücksichtigt; auch die psychopharmakologische Therapie werde in der Gesundheitsschädigung GS 1 miterfasst.

In der vergleichenden Betrachtung des Vorgutachtens führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Zwar sei die psychische Problematik unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Fachbefunde um eine Stufe höher bewertet worden und führe nun an. Da diese Position eine erhebliche Behinderungswertigkeit besitzt, würden die weiteren eingeschätzten Leiden in Summe nur um eine Stufe anheben, da hier jede für sich auf Grund der Überschneidung nur sehr eingeschränkt eine negative Leidensbeeinflussung zur Gesundheitsschädigung GS 1 besitze. Der im Beschwerdeverfahren angeführte Umstand der deutlichen Verschlechterung der Gesamtproblematik sei primär der psychischen Problematik zuzurechnen und sei daher dort bewertet worden. Die im beigelegten Pensionsgutachten angeführte hochgradige Funktionseinschränkung beider Kniegelenke könne im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht gefunden werden. Eine hochgradige Funktionseinschränkung könne auch bei der heutigen Betrachtung nicht bewertet werden und würde auch die Heranziehung des oberen RSW keinen anderen Gesamtgrad der Behinderung bewirken.

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen lägen die für eine Zusatzeintragung notwendigen medizinischen Voraussetzungen nicht vor.

2. 3 Mit Schreiben vom 13.11.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX vom 05.11.2014 zur Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass das ärztliche Ermittlungsverfahren keine Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft ergeben habe, zumal die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH möglich sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern.

Per E-Mail vom 24.11.2014 teilte der BF im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass er nicht davon ausgehe, dass sich sein Zustand in den letzten sieben Jahren gebessert habe. Es sei eher von einer laufenden Verschlechterung auszugehen. Auch im Zusammenhang mit seinen Kniegelenken sei vor Jahren ein höherer Grad der Behinderung ausgewiesen worden, obwohl zum damaligen Zeitpunkt nur das linke Knie betroffen gewesen sei. Der Status derzeit sei eine hochgradige Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke und im Raum stehende operative Sanierungen. Zur GS 2 führte er aus, dass diese seit dem Kalenderjahr 2007 mit 30 von 100 bewertet sei. In der Zwischenzeit seien mehrere Bandscheibenvorfälle hinzugekommen, was seines Erachtens einen höheren Grad der Behinderung begründe. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehe "nicht im Einklang mit meinem Beschwerdebild und ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 von 100."

Mit seinem E-Mail brachte er folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • Radiologischer Befund des Instituts für radiologische Spezialdiagnostik vom 29.11.2011 und der darin enthaltenen Zusammenfassung: 1. Größenzunahme eines jetzt links mediolateral gelegenen, noch subligamentären Bandscheibenvorfalles C6/C7 mit partieller Maskierung der Nervenwurzel C7 links; 2. gleichbleibende zirkulär dorsal betonte Bandscheibenprotrusion C 5/C 6;

  • Ärztlicher Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 21.10.2011;

  • Radiologischer Befund des Instituts für radiologische Spezialdiagnostik vom 02.10.2007 und der darin enthaltenen Zusammenfassung: 1. Links mediolateral gelegener, breitbasiger, subligamentärer Prolaps der Bandscheibe C6/C7 mit Irritation der Nervenwurzel C7 links bei ihrem Eintritt in das Intervertebralforamen; 2. dorsal betonte Protrusion C5/C6; 3. Inzipiente knöcherne Forameneinengung C5/C6 links; und

  • Fachärztliches orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orhopädische Chirurgie, Prim. Univ.-Doz. XXXX vom 02.06.2008.

2. 4 In der Folge erteilte die belangte Behörde dem Ärztlichen Dienst den Auftrag, die Einwendungen des BF und die vorgelegten Unterlagen einer Untersuchung zu unterziehen und eine neuerliche Einschätzung vorzunehmen.

In seiner ergänzenden, zum 04.12.2014 datierten ärztlichen Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige im Kern aus, dass sich die durch die nachgereichten Befunde keine neue Faktenlage ergebe, die die bisherige Einschätzung in Frage stellen würde, zumal Einschätzungen funktionsbezogen durchzuführen seien.

2. 5 Mit Bescheid vom 16.12.2014, OB:XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 40 vH fest und wies den Antrag des BF vom 11.12.2013 auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.

Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 vH ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.11.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und dem BF bereits im Zuge des Parteiengehörs vom 13.11.2014 übermittelt worden sei. Anlässlich der auf Grund seiner Einwendungen durchgeführten nochmaligen Überprüfung hätten sich keine Änderungen ergeben.

2. 6 Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich seine zum 04.02.2015 datierte, am 05.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sich sein Zustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Eine Beibehaltung des Behindertengrades stehe in keinem Verhältnis zum Krankheitsbild und sei eine Anhebung des Behindertengrades auf mindestens 50 vH gerechtfertigt.

Mit seiner Beschwerde brachte er abermals die oben bereits näher bezeichneten medizinischen Unterlagen zur Vorlage.

2. 7 Am 13.02.2015 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. 8 Am 12.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht nach erfolgter Ladung des BF eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, beigezogen wurde.

In Anbetracht der Schilderungen des BF, dass er das Schulterleiden und das Leiden mit beiden Kniegelenken subjektiv als schwerwiegendste empfinde und ihm diese Leiden die größten Probleme bereiteten, nahm der dem Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige eine Neueinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF wie folgt vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Kniegelenksveränderung beidseits RSW liegt in der Schmerzhaftigkeit und Belastungsminderung

02.05. 19

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Pos. mit unterem RSW bei deutlicher Schmerzproblematik und dem chronischen Verlauf mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne periphere motorische Ausfälle

02.01. 02

30

3

Funktionsminderung der linken Schulter Fixe Pos. entsprechend der geringen Funktionseinschränkung bei Zustand nach Schultereckgelenkssprengung sowie Impingementsyndrom

02.06. 02

20

4

Psychovegetative Einschränkung (affektive Störung mit Unruhezuständen, Angst- und Panikattacken sowie Antriebsstörung bei depressiver Einengung) In Anbetracht der Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX, letzteres vom 05.11.2014, die die jeweilige Einschätzung auf der Grundlage der situativen Ausgangssituation angenommen haben und der laufenden Medikation und Facharztbehandlung, die eine Stabilisierung der psychovegetativen Einschränkung bewirkt haben, ist eine soziale Integration des BF verbunden

03.06. 01

20

5

Sensibilitätsstörung an beiden Händen bei Carpaltunnelsyndrom Pos. mit unterem RSW bei freier Beweglichkeit ohne wesentliche Muskeleinschränkung, jedoch Sensibilitätsstörungen und Behandlungsbedarf

04.05. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung

50

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt. Er ist arbeitslos.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Kniegelenksveränderung bds. RSW liegt in der Schmerzhaftigkeit und Belastungsminderung

02.05. 19

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen. Position mit unterem RSW bei deutlicher Schmerzsymptomatik und dem chronischen Verlauf mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne periphere motorische Ausfälle.

02.01. 02

30

3

Funktionsminderung der linken Schulter Position mit unterem RSW bei faktisch freier Beweglichkeit, jedoch deutliche Schmerzsymptomatik und Belastungsminderung.

02.05. 19

20

4

Psychovegetative Einschränkung (affektive Störung mit Unruhezuständen, Angst- und Panikattacken sowie Antriebsstörungen bei depressiver Einengung) In Anbetracht der Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX, letzteres vom 05.11.2014, die die jeweilige Einschätzung auf der Grundlage der situativen Ausgangssituation angenommen haben und der laufenden Medikation und Facharztbehandlung, die eine Stabilisierung der psychovegetativen Einschränkung bewirkt haben, ist eine soziale Integration des BF verbunden

03.06. 01

20

5

Sensibilitätsstörung an beiden Händen mit Carpaltunnelsyndrom. Position mit unterem RSW bei freier Beweglichkeit ohne wesentliche Muskeleinschränkung, jedoch Sensibilitätsstörungen und Behandlungsbedarf

04.05. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung

50

Der Gesamtgrad der Behinderung ist nun auf Grund der Veränderungen gegenüber der Ausgangssituation, wie sie den Vorgutachtern zu Grunde lag, nunmehr mit 50 von Hundert zu bewerten. Gebildet wird der Gesamtgrad der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung GS 1 (degenerative Kniegelenksveränderung beidseits). Die Gesundheitsschädigung GS 2 (chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen) hebt um eine Stufe an und die Gesundheitsschädigungen GS 3 (Funktionsminderung der linken Schulter) und GS 4 (Psychovegetative Einschränkung) im Zusammenwirken bei gegenseitiger Leidenserhöhung heben um eine weitere Stufe an. Die Anhebungen erklären sich aus dem Überwiegen der beim BF vorliegenden orthopädischen Leidensbilder zu Gunsten des psychovegetativen Leidensbildes. Die Gesundheitsschädigung GS 5 (Sensibilitätsstörung an beiden Händen) hebt nicht weiter an, da sie keine maßgebliche Leidenserhöhung bewirkt.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF ist ein Dauerzustand und liegt dieser seit dem 12.05.2015 vor.

Eine Nachuntersuchung ist medizinisch nicht angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch die in beiden Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Unterlagen, das von der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegebene ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzendes Gutachten, sowie durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin,

XXXX.

Mit seinem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten ging der medizinische Sachverständige, XXXX auf den Gutachtensauftrag vollständig ein, weshalb sich dieses insgesamt als vollständig erweist. Die Würdigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens hat ergeben, dass dieses das Leidensbild des Beschwerdeführers umfassend, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt, sodass dieses der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014). Gegenständlich hat sich die Verwaltungsbehörde gegen eine Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen.

3. 2 Zu Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034).

Mit Bescheid vom 15.02.2010, VN: XXXX, hatte die belangte Behörde auf Grund des bei ihr am 23.11.2009 eingelangten Antrages des BF festgestellt, dass der Grad seiner Behinderung 40 vH betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde auf der Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 vorgenommen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde über einen bei ihr am 11.12.2013 eingelangten Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, vorgenommen.

Hinsichtlich der Vorgehensweise, die Einschätzung des (Gesamt)Grades der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, ist der belangten Behörde schon deshalb nicht entgegenzutreten, da gegenständlich der Antrag auf Neufestsetzung der Behinderung nach dem 31.08.2013 eingebracht wurde.

Dagegen ist die medizinische Beurteilung nur in den Fällen, in denen bereits ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung nach dem BEinstG oder nach dem BBG vorliegt, sowie bei Anträgen auf Neufestsetzung des Grades bzw. des Gesamtgrades der Behinderung und bei von Amts wegen vorgesehenen Nachuntersuchungen bis inklusive 31. August 2013 nach der Richtsatzverordnung und den dazu bestehenden Anordnungen vorzunehmen. Unter einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung bzw. Gesamtgrad der Behinderung sind auch ausgestellte Behindertenpässe und Bescheide zu verstehen, mit denen ein Antrag gemäß § 14 BEinstG bzw. § 40 BBG abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung von weniger als 50 vH festgestellt wurde (vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, Erl. 7 zu § 14 BEinstG).

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte der medizinische Amtssachverständige seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 vH im Wesentlichen auf die führende Gesundheitsschädigung (GS 1 - affektive Störung mit Unruhezuständen, Angst- und Panikattacken sowie Antriebsstörungen bei depressiver Einengung, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde. Begründend führte er dazu aus, dass zwar eine massive Überschneidung aus GS 1 bestehe, die einzelnen zusätzlichen Funktionseinschränkungen, wenn auch mäßigen Ausmaßes bei primärer Schmerzhaftigkeit insgesamt doch eine zusätzliche negative Leidensbeeinflussung bewirkten und dadurch in Summe um eine Stufe angehoben hätten.

Weiter heißt es, dass die akute Golf- und Tennisellbogensymptomatik am rechten Unterarm keine dauerhafte Behinderungswertigkeit bewirke, da derzeit eine entsprechende Therapie laufe und wesentliche Bewegungseinschränkungen nicht vorhanden seien. Die Schmerzmedikation sei in den GS 2 bis GS 5 ebenso wie die Nachtlagerungsschienen berücksichtigt und die psychopharmakologische Therapie in GS 1 miterfasst.

Im Vergleich zum Vorgutachten, das der Ersteinschätzung zu Grunde lag, führte der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige aus, dass sich dazu keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Zwar sei die psychische Problematik auch unter entsprechender Berücksichtigung neu vorgelegter Fachbefunde um eine Stufe höher bewertet und führe nun an. Da diese Position eine erhebliche Behinderungswertigkeit besitzt, könnten die weiteren eingeschätzten Leiden nur in Summe um eine Stufe anheben, da hier jede für sich auf Grund der Überschneidung nur sehr eingeschränkt eine negative Leidensbeeinflussung zu GS 1 besitzt.

Die Verschlechterung der Gesamtproblematik sei aus medizinischer Sicht primär der psychischen Gesamtproblematik zuzurechnen und sei dort bewertet worden. Eine hochgradige Funktionseinschränkung der Kniegelenke habe nicht gefunden werden können. Vielmehr werde hier vom BF eine hochgradige Schmerzproblematik angegeben. Hier stand die psychovegetative Erkrankung des BF noch im Vordergrund.

Das änderte sich in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung grundlegend, zumal der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Amtssachverständige, XXXX, auf Grund der Angaben des BF davon auszugehen hatte, dass sich die psychovegetative Erkrankung offenbar gebessert hatte, während ab sofort das Knieleiden und das Schulterleiden im Vordergrund stehen. In Anbetracht der vor diesem Hintergrund vorgenommenen Einschätzung nahm der ärztliche Sachverständige das Knieleiden des BF als führendes Leiden an und untersuchte in der Folge die Auswirkung der folgenden Gesundheitsschädigungen auf diese führende Gesundheitsschädigung und den Umstand, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Gleichartig ging auch der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Amtssachverständige vor; hier stand, wie schon erwähnt, das psychovegetative Erkrankungsbild des BF im Vordergrund (siehe dazu auch VwGH vom 24.06.2007, Zl. 95/08/0072; Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 7 zu § 3 BEinstG).

Zu beachten ist, dass die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

Da die ärztlichen Sachverständigen in die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sämtliche beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen ohne Rücksicht auf die Schädigungsursache einbezogen und die jeweilige Wechselwirkung betrachtet haben, vermochte der Beschwerdeführer mit seiner auf den Punkt gebrachten Rüge, dass eine Beibehaltung des Behindertengrades in keinem Verhältnis zum Krankheitsbild stehe und eine Anhebung des Behindertengrades auf mindestens 50 vH gerechtfertigt sei, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Ebenso unberechtigt erweist sich die Rüge, dass der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin kein Facharzt sei und zudem als Anstaltsarzt für das Sozialministeriumservice tätig sei, als nicht berechtigt, zumal bei einem Vorliegen unterschiedlicher Gesundheitsschädigungen, wie im gegenständlichen Fall, die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin geboten scheint. Mit seiner allgemein gehaltenen und zur Gänze unbegründet gebliebenen Behauptung, dass der Sachverständige für das Sozialministerium tätig sei, vermochte er ebenfalls keinen Umstand aufzeigen, der Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen wecken könnte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt, aber in Anbetracht der sich nunmehr darstellenden Ausgangssituation, dass nunmehr das orthopädische Leiden des BF gegenüber dem psychovegetativen Erkrankungsbild im Vordergrund stehen, als begründet, weshalb in Anbetracht der vom beigezogenen ärztlichen Sachverständigen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen und der erfolgten Neueinschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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