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W208 2016304-1•BVwG W208 2016304-1
W208 2016304-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
Bescheidbegründung, besondere Härte, Ermittlungspflicht,<br/>Gerichtsgebühren - Nachlass, Kassation, Liegenschaftseigentum,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsbelehrung,<br/>Verfahrenshilfe, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W208 2016304-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 14.10.2014, GZ Jv 55003-33a/14 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren des Beschwerdefalles ging es um die Verlassenschaftssache der am 05.09.2011 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers. Diese war in einem Niederösterreichischen Landespensionistenpflegeheim untergebracht und stand unter Sachwalterschaft. Dem Sachwalter oblag die Vermögensverwaltung. Nach der Vermögensübersicht verfügte diese zum Zeitpunkt ihres Todes über Akiva von € 108.907,70 (darunter 2 Liegenschaften: EZ 1 u. EZ 55 Grundbuch XXXX, bewertet mit dem dreifachen Einheitswert €
45. 129,81), denen € 155.875,39 an Passiva gegenüberstanden. Die Überschuldung betrug demnach € 46.967,69. Dem Sachwalter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.02.2012, eine Entschädigung in Höhe von € 690,- zugesprochen.
Der Beschwerdeführer (BF) - der über ein monatliches Einkommen von €
434,96 aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung verfügte - nahm als Alleinerbe die Erbschaft an und wurde ihm mit Einantwortungsbeschluss vom 17.01.2014, XXXX, die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet (darunter die beiden oa. Liegenschaften EZ 1 u. EZ 55). Gleichzeitig wurde eine Nachlassabsonderung bewilligt und eine Separationskuratorin bestellt, sodass der BF über die Nachlassaktiva nicht verfügen konnte.
Gegen diesen Beschluss wollte der BF in mehreren Punkten Rekurs einbringen und beantragte dafür am 10.03.2014 Verfahrenshilfe sowie die Beigabe eines Rechtsanwaltes, was vom BG abgewiesen wurde. Über den Rekurs gegen diese Abweisung entschied das Landesgerichtes ST. PÖLTEN (LG) mit Beschluss vom 14.05.2014 und genehmigte die Verfahrenshilfe, die anderen Rekursbegehren wurden ab- bzw. zurückgewiesen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), XXXX - VNR 2 der Kostenbeamtin des LG vom 28.07.2014 wurden dem BF eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit c Z 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 690,-) in Höhe von € 173,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG (Gesamtbetrag: € 181,-) zur Zahlung vorgeschrieben.
3. Mit Schreiben vom 13.08.2014 brachte der BF Vorstellung gegen den oa. Zahlungsauftrag ein und beantragte in eventu Nachsicht. Beigelegt war ein ausgefülltes Verfahrenshilfeantragsformular.
4. Mit Bescheid vom 14.10.2014, GZ Jv 55003-33a/14 (zugestellt am 18.11.2014) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde nach auszugsweiser Wiedergabe des Inhalts der oa. Vorstellung festgestellt, dass der BF lt. seinem Verfahrenshilfeantrag über ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung von € 434,96, einem Sparkonto mit einer Einlage von € 68,25 verfüge, sowie Schulden in Höhe von € 6.000,- habe. Dem Einantwortungsbeschluss sei zu entnehmen, dass zwei Liegenschaften EZ 1 und EZ 55 in [...], im Eigentum des BF stünden. Aufgrund dieses Realbesitzes, dessen Wert die Abgabenschuld beträchtlich übersteige, läge die gem. § 9 Abs. 2 GEG für den Nachlass erforderliche besondere Härte nicht vor (VwGH 98/17/180).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.12.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) eingebrachte Beschwerde, der neuerlich ein Antrag auf Verfahrenshilfe angeschlossen ist.
Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Nachlassseparation durch den BF kein Zugriff auf die Liegenschaften bestehe. Es sei nicht absehbar, wie lange diese dauern werde und es stünde ein jahrelanger Prozess bevor. Die belangte Behörde habe dazu keinerlei Ermittlungen getätigt. Er beziehe lediglich Mindestsicherung.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (eingelangt beim BVwG 19.12.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise, oberflächlich und unzureichend geführt. So wurden im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz konkreter Hinweise im Antrag (bewilligte Verfahrenshilfe im Grundverfahren, Mindestsicherung, Nachlassseparation, Schulden lt. Vermögensverzeichnis und kein Zugriff auf die Liegenschaften aufgrund Nachlassseparation) entsprechend aussagekräftige amtliche Feststellungen zur tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen und Einkommenssituation des BF - nach der Einantwortung des schuldenbelasteten Erbes - unterlassen.
Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt, die Angaben des BF in seinem Verfahrenshilfeantrag wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Liegenschaftsvermögen der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe, ohne insbesondere Erhebungen zur tatsächlichen Möglichkeit der Realisation von Erlösen durch Verwertung bzw. Zugriff auf die geerbten Liegenschaften durch den BF zu prüfen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Im Akt finden sich mit Ausnahme des Versicherungsdatenauszuges keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den rechtserheblichen Tatbeständen, obwohl den einliegenden Beschlüssen des Rekursgerichts und dem Vermögensverzeichnis im Grundverfahren Anhaltspunkte für erhebliche finanzielle Probleme des BF zu entnehmen sind.
Ohne Ermittlungsergebnisse zur tatsächlichen Verwertbarkeit der eingeantworteten Liegenschaften und der Erzielung von Erlösen daraus, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage vom BVwG nicht nachvollzogen und nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts des BF (Mindestsicherung!) bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde oder nicht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 18.11.2014 der BF zugestellt und die die Beschwerde am 11.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:
"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."
Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur Anleitungs- u. Begründungspflicht lauten auszugsweise:
"§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, 98/17/0180, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2004, 2004/16/0060, und vom 29. Oktober 1998, 98/16/0149, mwN; VwGH 04.09.2008; 2005/17/0203)
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat sich nun im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf den Einheitswert der Liegenschaft Bezug nahm, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis die Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnten, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. [...] Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG, VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtsfrage, ob der BF als Bezieher der Mindestsicherung - trotz Grundbesitz - gemäß § 9 Abs. 2 GEG Nachlass gewährt werden kann.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die belangte Behörde war der Meinung, dass dies nicht der Fall sei, weil die erforderliche besondere Härte aufgrund des Grundbesitzes, dessen Wert die Abgabenschuld bei weitem übersteige, nicht vorläge.
Feststellungen zu einer allfälligen Verwertbarkeit der Liegenschaften und dem daraus zu erzielenden Erlös, hat sie allerdings keine getroffen. Ebenso hat sie den nicht unerheblichen Schuldenstand des BF unberücksichtigt gelassen bzw. keine Ermittlungen getätigt wie hoch die Schulden des BF tatsächlich nunmehr sind. Nach dem Vermögensverzeichnis im Grundverfahren überstiegen die Schulden den dreifachen Einheitswert der Liegenschaften. Dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1998, 98/17/0180, lag ein Vermögen der dortigen Nachlasswerberin in Form eines Sparguthabens zugrunde, dessen Einlagestand den zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag um ein Vielfaches überstieg. Im vorliegenden Fall geht es zwar nur um Gerichtsgebühren in Höhe von € 181,-, der BF gab aber selbst an, er verfüge lediglich über ein Sparguthaben von € 68,25 und habe €
Die belangte Behörde hat es unterlassen zu diesen relevanten Punkten Ermittlungen anzustellen und keine Feststellungen hinsichtlich der Intensität und Dauer der wirtschaftlichen Probleme des BF getroffen. Sie hatte als Grundlage ihrer Entscheidung nur die Information des BF, dass er Mindestsicherung in Höhe von € 434,96 bezieht, € 6.000,-
Schulden, Grundbesitz und ein Konto mit einem Guthaben von € 68,25 hat. Ausschließlich daraus hat sie geschlossen, dass die besondere Härte nicht vorliegt und darüber hinaus keine amtswegigen Ermittlungen getätigt.
Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie möglicherweise zur Ansicht gelangt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Dauer sind (beispielsweise die Überschuldung den Wert der Liegenschaften übersteigt oder diese nicht verwertbar sind oder selbst bei einer Verwertung nichts mehr übrig bleibt, um die Gerichtsgebühren zu begleichen) oder ein Nachlass im öffentlichen Interesse liegt (die Mindestsicherung dient nicht dazu um Gebührenschulden zu tilgen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren zwar Sache der Antragstellerin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt sowohl von der Ermittlung des Sachverhalts, als auch von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.
Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25).
Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.
Nur bei Feststellung der oa. fehlenden Fakten kann beurteilt werden, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre bzw. ein Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen und notwendig wäre bzw. durch eine Teilzahlung (Stundung) vermieden werden kann. Da dazu nur ansatzweise ermittelt wurden (der Versicherungsdatenauszug ist diesbezüglich nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.
Eine besondere Härte für den BF könnte dabei insbesondere auch dadurch vermieden werden, dass die ausstehende Gebührenschuld (entsprechend der noch festzustellenden Vermögenslage) - bis zur tatsächlichen Zugriffs- bzw. Verwertungsmöglichkeit des BF auf die Liegenschaften - gestundet wird.
Für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe im Gebühreneinbringungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe ist im Verfahren vor dem BVwG - ausgenommen für Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) - und auch im AVG (§ 74 AVG) nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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