W205 2106868-1•BVwG W205 2106868-1
W205 2106868-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W205 2106868-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zahl IFA: 6559*54008/14005363 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als
verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.01.2014 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde sowie gegen die beschwerdeführende Partei gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.
2. Dieser Bescheid wurde von der - zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - beschwerdeführenden Partei laut ihrer eigenhändig unterschriebenen Übernahmsbestätigung am Freitag, dem 17.04.2015 persönlich übernommen.
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde von demmit Beschwerdeeinbringung ausgewiesenen Rechtsvertreter am Montag, dem 27.04.2015, zur Post gegeben.
4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 07.05.2015 vorgehalten, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Freitag, dem 17.04.2015 bereits am Freitag, dem 24.04.2015 geendet habe, die am 27.04.2015 eingebrachte Beschwerde dürfte verspätet sein. Zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen folgendermaßen: "In der Annahme, dass die Darstellung im Verspätungsvorhalt richtig ist, dass der gegenständliche Bescheid vom 16.04.2015 am 17.05.2015 zugestellt wurde, hat die Rechtsmittelfrist dennoch nicht am 24.04.2015 geendet, da § 22 Abs 12 AsylG verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Prüfbeschluss E 874/2014-19 vom 10.03.2015 mit der Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 1 BFA-VG auseinandergesetzt." Unter Darstellung des Beschlusses kommt die beschwerdeführende Partei zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass - in einem Größenschluss - die einwöchige Frist des § 22 Abs. 12 AsylG noch problematischer sei, als jene des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die Frist widerspreche angesichts der Komplexität von "Dublin-Verfahren" rechtsstaatlichen Prinzipien und die "Unerlässlichkeit" der Abweichung von der sonst geltenden 4-wöchigen Frist werde vom Gesetzgeber nicht dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte 04.01.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die -zu diesem Zeitpunkt unvertretene - beschwerdeführende Partei am Freitag, dem 17.04.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde Montag, dem 27.04.2015, vom Rechtsvertreter zur Post gegeben, der gleichzeitig mit der Beschwerde seine Bevollmächtigung auswies.
Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, Zustelldatum und Datum der Einbringung der Beschwerde blieben letztlich unbestritten.
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei am Freitag, dem 17.04.2015, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Freitag, dem 24.04.2015.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Montag, dem 27.04.2015, eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum Vorhalt der Verspätung vorgetragenen Bedenken nicht, dass die in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 vorgesehene Beschwerdefrist von einer Woche, die von den sonst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vorschriften (§ 7 Abs. 4 VwGVG) abweicht, sachlich nicht gerechtfertigt sei, diese Abweichung sei für die Regelung des Gegenstandes nicht "unerlässlich" und die kurze Frist widerspreche den rechtsstaatlichen Prinzipien:
Mit VfGH 24.06.1998 G31/98; G79/98; G82/98; G108/98 wurde zwar die Verfassungswidrigkeit der bloß zweitägigen Berufungsfrist im - damals geltenden - § 32 Abs. 1 erster Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, der unter anderem in Verfahren bei Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit anzuwenden war, mangels Erforderlichkeit einer derart vom AVG abweichenden Regelung iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG und infolge Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze erkannt.
In diesem Erkenntnis legte der Verfassungsgerichtshof in Entgegnung auf das Vorbringen der Bundesregierung , die die zweitägige Berufungsfrist damit zu rechtfertigen versuchte, als sie jedenfalls der Sache nach die inhaltlichen Entscheidungsvoraussetzungen des Bundesasylsenates in den Fällen des § 4 AsylG als nicht hoch veranschlagte, dar, die Bundesregierung schätze "anscheinend den Schwierigkeitsgrad, mit der Feststellungen bezüglich der Rechtsordnung eines ausländischen Staates und der Handhabung von Rechtsvorschriften durch dessen Behörden verbunden sein können, im Zusammenhang damit als zu gering ein, daß der Asylwerber gerade in einem solchen Fall der Hilfe einer bereits sachkundigen Person bedarf."
Allerdings fügte der Verfassungsgerichtshof dieser Entscheidung (in Punkt V. 4. der Entscheidungsgründe) auch ausdrücklich bei, dass "nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im hier zu betrachtenden Rechtsbereich eine Verkürzung der im AVG festgelegten zweiwöchigen Berufungsfrist in Handhabung des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht vorbehaltlos auszuschließen ist. Aus der erwähnten Judikatur des Gerichtshofs zu dieser Verfassungsvorschrift ergibt sich bei Bedachtnahme auf die vorhin näher dargelegten Umstände, daß dem - im allgemeinen in einer schwierigen Lage befindlichen - Asylwerber auch eine kürzere Berufungsfrist eingeräumt werden kann, sofern sie es ihm (auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen) ermöglicht, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen. Eine Frist von einer Woche dürfte hiefür als Mindestmaß anzusehen sein, das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden muß."
In der Folge wurde die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unter anderem in Verfahren nach §§ 4, 5 AsylG 1997 (Drittstaatsicherheit, Dublin- Verfahren)- neuerlich abweichend von den diesbezüglichen Bestimmungen im AVG - auf zehn Tage erweitert. Im AsylG 2005 wurde mit dem FrÄG 2009 in dessen § 22 Abs. 12 für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung (dies betrifft unter anderem die hier relevanten Verfahren wegen Unzuständigkeit Österreichs) - wiederum abweichend von den diesbezüglichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen - eine Rechtsmittelfrist von einer Woche normiert, die nach VfGH 24.06.1998, G31/98ua., für derartige Verfahren als Mindestmaß vorzusehen ist. Beim Asylgerichtshof und in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht sind hinsichtlich dieser Regelung bis dato - trotz bestehender Abweichungen gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften - vor dem Hintergrund der oa. Vorjudikatur keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Insbesondere angesichts der eingeführten verpflichtenden (gut funktionierenden) Rechtsberatung besteht auch für sprachlich unkundige Personen faktisch effizienter Rechtsschutz, sodass ein Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzipien nicht geortet wurde, im Hinblick auf die Notwendigkeit, Zuständigkeitsfragen - insbesondere im internationalen Kontext - rasch abzuklären , wurde es auch für offensichtlich angesehen, dass die von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichende Norm zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" ist.
Insbesondere haben weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof seither in ihrer nachprüfenden Kontrolle verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese abweichenden Regelungen dargelegt. Im Hinblick darauf wirft § 22 Abs. 12 AsylG 2005 trotz seiner Abweichung von den generellen Verwaltungsverfahrensnormen im hier konkret anzuwendenden Verfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung eines Asylverfahrens - entgegen dem Vorbringen zum Verspätungsvorhalt - auch nach der derzeitigen Rechtslage für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Die im erwähnten Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG angeführte Argumentation ändert daran nichts, zielt doch diese offenbar vorrangig darauf ab, dass die abweichende Regelung jener Bestimmung undifferenziert für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen Anwendung findet, obwohl der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erschwert wurde.
Da die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf eine Woche im konkreten Rechtsbereich schon bisher für verfassungskonform erachtet wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die gegen die abweichende Regelung in dieser Ausgestaltung vorgetragenen Bedenken (auch vor dem Hintergrund eines erschwerten Zugangs zum Verwaltungsgerichtshof) nicht. Es sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung, betreffend § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, zu folgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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