BVwG W192 1427277-1

W192 1427277-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1427277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1427277.1.00

Spruch

W192 1427277-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 11 05.502-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 07.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er durch Al-Shabaab aufgefordert worden sei, am Gotteskrieg teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden und sei geflüchtet. Er habe Anfang Mai 2011 gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Bus die Reise nach Mogadischu unternommen, wobei sein Bruder auf dem Weg von Islamisten entführt worden sei. Im Mogadischu habe er bis zum 04.06.2011 bei einem Freund seines Vaters gelebt, der die schlepperunterstützte Ausreise auf dem Luftweg organisiert habe. Der Beschwerdeführer gehöre den Clan der Marehan an. Er stamme aus L1 in der Region Gedo

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Herkunftsstaat seine Eltern, seine Geschwister und seine Frau leben würden. Sein Bruder sei von Al-Shabaab verschleppt worden. Die Familie sei in seinem Herkunftsort in der Region Gedo aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers habe früher für die Regierung gearbeitet und sei seit 2005 als Händler tätig gewesen. Dabei habe der Beschwerdeführer für seinen Vater Transportfahrten mit dem Auto durchgeführt. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch als Vermittler bei Streitigkeiten tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 04.05.2011 seinen Herkunftsort verlassen und sich vom 10.05.2011 bis 04.06.2011 im Mogadischu bei einem Freund von seinem Vater aufgehalten, bis er ausgereist sei.

Über die Gründe der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er das Auto von seinem Vater gefahren sei und von Al-Shabaab aufgefordert worden sei, ihre Kämpfer zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe Geld verlangt, worauf ihm gesagt worden sei, dass sie nicht bezahlen werden und er den Mujaheddin helfen solle. Der Beschwerdeführer "habe sein Mobiltelefon ausgeschaltet", sei in der Früh in die Stadt gegangen und Angehörige von Al-Shabaab hätten ihn erwischt und ihm den Autoschlüssel weggenommen. Dann hätten Sie ihn mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm verzeihen würden und er solle Kämpfer transportieren. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage dort gewesen und dann mit dem Wagen geflohen. Er sei in seinen Herkunftsort gekommen und dort von Anhängen der Al-Shabaab erwischt worden. Diese hätten gesagt, dass er Leute transportieren sollen und hätten in ihn ein Camp von Al-Shabaab gebracht. Der Beschwerdeführer sei dann "zu seinem Vater" und dieser habe Al-Shabaab aufgefordert, seinen Sohn in Ruhe zu lassen. Die Angehörigen von Al-Shabaab hätten angekündigt, dass sie den Beschwerdeführer und den Wagen frei lassen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei zurück in die Stadt gekommen und Al-Shabaab habe dann das Auto einem Fahrer übergeben und hätte den Beschwerdeführer an einen Ort gebracht, wo 100-300 Leute (für den Kampfeinsatz) trainiert werden.

Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er hätte das Mobiltelefon ausgeschaltet gehabt und deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass Al-Shabaab ihn damit kontaktiert hätten und woher Al-Shabaab seine Telefonnummer haben solle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese ihn öfter angerufen hätten und er sie schon immer transportiert habe. Er habe etwa jeden zweiten Abend über drei Monate hinweg Kämpfer von Al-Shabaab transportiert; er nannte auf Befragen auch konkrete Fahrziele solcher Transportfahrten. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von seiner bisherigen Darstellung abweichende Angaben über die behauptete Intervention seines Vaters bei Al-Shabaab hinsichtlich seiner Freilassung und fügte an, dass ihm im Trainingscamp ein Kämpfer gesagt habe, wie er fliehen könne. Dieser habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zu Mittag weg könne.

Zum Vorhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers auch in diesem Camp gewesen sei und es also nicht geheim sein könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in die Stadt hingekommen sei. Das andere Camp sei weit weg von der Stadt.

Neben den dargestellten habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme im Herkunftsstaat. Insbesondere habe er niemals Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Marehan gehabt.

Der Beschwerdeführer wolle nicht zurückkehren, da sein Bruder von Al-Shabaab verschleppt worden sei und der Beschwerdeführer Angst habe, dass er getötet werde. Die Angehörigen von Al-Shabaab hätten gesagt, dass sie seinem Bruder freilassen würden, wenn er komme. Die Verschleppung des Bruders sei am 07.05.2011 oder 08.05.2011 passiert. Die Frau, bei der der Beschwerdeführer und sein Bruder übernachtet hätten, habe den Bruder in die Stadt geschickt, um Essen zu besorgen. Dort sei er gesehen und erwischt worden. Die Frau, die dabei gewesen sei, habe es dem Beschwerdeführer erzählt.

Nach Übersetzung der Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass er etwas korrigieren wolle, wobei es sich daran erinnern könne, wenn man ihm die Niederschrift nochmals vorlesen würde. Zum Vorhalt, dass er sich an einen elementaren Fehler wohl erinnern müsse, machte der der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben und brachte auf Befragen vor, dass alles sonst richtig niedergeschrieben worden sei.

Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seinen Fluchtgrund völlig anders geschildert habe, behauptet dieser, dass er es erzählen habe wollen, der Dolmetsch aber gesagt habe, man solle nur kurze Angaben machen.

Auf dem Hinweis, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer für drei Monate für Al-Shabaab Kämpfer transportiert habe und sein Vater offenbar nur an den entstandenen Kosten interessiert gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater um sich selbst Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer wurde auch auf den Widerspruch betreffend die Angaben über das Verschwinden seines Bruders hingewiesen, wonach er zunächst angegeben hatte, es habe diesen Bruder jene Frau, bei der der Beschwerdeführer und sein Bruder gewohnt hätten, um Essen geschickt, während er danach bei der Beschreibung über die Erlangung der Information angegeben habe, diese Frau wäre selbst dabei gewesen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Frau am Anfang den Bruder des Beschwerdeführers mit ihrem Bruder schicken wollte, dann aber gesagt habe, "gehen wir".

Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einige Gouverneure seines Herkunftsortes zu nennen, was ein Indiz dafür sei, dass er nicht in der behaupteten Herkunftsregion gelebt habe. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Fehler, den er korrigieren wollte, darin bestehe, dass es Sicherheitsleute und auch einen Chef der Marehan gebe. Auf Wiederholung des Vorhaltes führte er aus, dass er alles gesagt habe.

Aus einem von der Behörde eingeholten Sprachanalysebericht des Institutes Sprakab vom 14.11.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsstadt und der Region Gedo im südlichen Somalia habe. Er habe korrekt Angaben zur Bevölkerung gemacht, wonach die Mehrheit dem Clan der Marehan angehöre, und auch die Namen von Unterclans dieses Clans aufgezählt sowie korrekte Angaben zur Kultur und den Sitten des Kerns gemacht. Der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers lasse sich mit sehr hoher Sicherheit der Region Gedo im südlichen Somalia zuordnen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.05.2013 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).

In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft gewesen sei. Die Beweiswürdigung stützte sich auf dem Beschwerdeführer bereits im Verlauf der Einvernahme vorgehaltene Widersprüche seiner Angaben sowie Plausibilitätserwägungen.

Zu negativen Feststellungen über die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es außer den Angaben des Beschwerdeführers dafür keine Beweise gebe und sein Hintergrundwissen zu dieser Gruppe als nur sehr eingeschränkt und sehr allgemein zu bezeichnen sei.

Während in den Feststellungen die Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia aus dem Bereich Gedo als plausibel bezeichnet wurde, enthält der als rechtliche Beurteilung bezeichnete Abschnitt zu Spruchpunkt II. die Aussage, dass es plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Bereich Mogadischu stamme. Die Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten erfolgte aufgrund des Umstandes, dass derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden habe können, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine relevante Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Raum Mogadischu nicht mehr bestehe, wobei auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen aufgrund der generell angespannten Situation festgestellt werden könne.

3.1. In der mit Schreiben vom 31.05.2012 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Sprachanalyse die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft bestätigt habe. Aus den Angaben zum Reiseweg könne auf Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen nicht wirksam geschlossen werden. Zum Vorhalt der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung wesentliche Punkte des Vorbringens erwähnen hätte müssen, sei anzumerken, dass ihm dort gesagt worden sei, er solle sich kurz fassen.

Der Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, sein Mobiltelefon sei ausgeschaltet gewesen, andererseits er habe Anrufe seitens Al-Shabaab erhalten, sei nicht richtig. Der entsprechende Satz im Protokoll sei nicht sinnvoll und gehöre nicht an diese Stelle. Leute von Al-Shabaab hätten den Beschwerdeführer mehrmals angerufen, nachdem er für seine Fahrdienste Geld verlangt habe. Erst danach habe der Beschwerdeführer das Mobiltelefon ausgeschaltet.

Zum Vorhalt von Widersprüchen der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus dem Camp der Al-Shabaab wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Festnahme durch Al-Shabaab nicht geflüchtet sei und sein Vater auch nicht zu jenem Ort gekommen sei, wo sich das Camp befinde. Vielmehr habe der Vater des Beschwerdeführers mit einer Person, die Al-Shabaab bekannt sei, Kontakt aufgenommen, um zu bewirken, dass der Beschwerdeführer freigelassen werde.

Da der Beschwerdeführer einige angebliche Widersprüche aufzuklären vermocht habe, sei der pauschale Abspruch der Glaubwürdigkeit nicht haltbar. Er beantrage die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I des Bescheides der Behörde.

Mit Schreiben vom 25.07.2013 legte eine Beratungseinrichtung ein Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers über Deutsch der Niveaustufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor.

3.2. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Am 15.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 05.05.2015 mitteilte, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei.

Bei seiner Einvernahme in dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) Folgendes an:

"R: Aus welchen Gründen möchten Sie nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren?

BF: Als Al Shabaab unsere Region erobert hat, haben sie gesagt, sie wollen die Männer rekrutieren. Sie haben einige Männer rekrutiert und die anderen sind geflüchtet. Die Männer, die geflohen sind, kehrten nach ca. 2 Jahren zurück. Die Al Shabaab hat ihnen vorgeworfen, Spione zu sein. Sie mussten Al Shabaab-Mitglieder werden.

R: Warum sprechen Sie nicht über sich selbst sondern über andere Männer der Region?

BF: Ich bin einer von denen. Sollte ich zurückkehren, wird mir das gleiche passieren, wie diesen Männern.

R: Sind Sie Anwerbeversuchen von Al Shabaab persönlich und konkret ausgesetzt gewesen?

BF: Ja, sie sind zu uns gekommen. Sie kennen meinen Namen, sie kenne meine Familie. Als ich geflohen bin, haben sie meinen Bruder mitgenommen und rekrutiert. Es ist fast vier Jahre her, dass sie ihn mitgenommen haben. Wir wissen nicht, ob er einer von ihren Männern geworden ist, ob er noch lebt oder bereits tot ist.

R: Beschreiben sie die gegen Sie persönlich gerichteten Anwerbeversuche von Al Shabaab.

BF: Sie sind zu mir gekommen und haben mir mitgeteilt, dass sie mich rekrutieren möchten. Ich sagte zu ihnen, dass ich zu ihnen kommen würde. Ich konnte nicht nein sagen. Sie hätten mich gleich mitgenommen. Wenn sie mit jemanden sprechen, man sich nach einigen Tagen bei ihnen nicht meldet, wird nach diesem Mann gesucht. Sie suchen sein zu Hause auf. Mein Vater hatte einen Toyota Deluxe. Sie haben mir gesagt, dass sie wollen, dass ich sie mit diesem Auto transportiere. Ich habe 19 Personen von Al Shabaab transportiert. Ich fuhr mit ihnen bis außerhalb der Stadt. Sie sagten, ich solle mich nach hinten setzten und sie werden fahren. Weiters sagten sie mir, sie werden mich an einen Ort ihrer Wahl bringen. Sie haben uns in ein Dorf namens L2 gebracht. Dieses Dorf ist ca. 20 km entfernt von L1. Sie haben uns in eines ihrer Militär-Camps gebracht. Wir waren ca 2 Tage in diesem Camp. Wir haben uns entschieden, sollten wir die Gelegenheit bekommen, zu flüchten.

R: Woher waren diese Gefangengen? Sie haben davon gesprochen, Personen von Al Shabaab transportiert zu haben.

BF: Sie haben auch andere Männer transportiert. Wir waren ca. 20 Personen. Jedes Mal nehmen sie Personen mit, aus der Stadt etc. Es waren nur drei Leute von Al-Shabaab. Der Rest waren normale Zivilisten. Sie haben uns bewacht.

R: Sie haben zuvor davon gesprochen, dass Sie 2 Tage in diesem Camp gewesen sind und beabsichtigten, zu flüchten. Fahren Sie fort.

BF: Am nächsten Tag haben einige Mitgefangene versucht, zu flüchten. Auf einen von ihnen wurde geschossen, sein Bein wurde gebrochen.

Daraufhin haben wir Angst bekommen. Sie haben alles notiert, wie:

die Namen von uns, den Namen unserer Eltern, unseren Wohnort. Sie haben uns gesagt, wir bleiben im Land, wer versucht zu flüchten, den töten wir. Wenn jemand die Flucht gelingt, werden wir ihn bei seinen Eltern suchen. Sie müssen ihn dann an uns übergeben. Mein Vater war bekannt, er hat für eine Geldtransferfirma gearbeitet. Ich habe an mich selbst gedacht. Ich wollte mein Leben retten. Ich wollte nicht ein Soldat von Al Shabaab werden. Am nächsten Tag sind wir geflüchtet. Damit meine ich, die anderen Mitgefangengen, meinen Bruder und mich. Es war zur Abendgebetsstunde. Wir sind zu Fuß geflüchtet. Wir haben seine Strecke von ca. 20 km zurückgelegt, bis wir die nächste größere Stadt erreichten, und zwar L1. Mit einem LKW sind wir von L1 bis L3 gefahren.

R: War der soeben beschriebene Vorfall Ihr einziger persönlicher Kontakt mit Angehörigen von Al Shabaab?

BF: Das war das einzige Mal, das Al Shabaab zu mir gekommen sind. Sie kommen zu Leuten und verlangen auch andere Tätigkeiten.

R: Sie haben gesagt, dass Sie gemeinsam mit anderen Gefangenen darunter auch mit Ihrem Bruder geflüchtet sind. Sie haben zuvor aber nicht erwähnt, dass Ihr Bruder dabei gewesen sei, als Sie mit dem Auto weggefahren sind.

BF: Sie haben meinen Bruder am nächsten Tag gebracht. Er war nicht dabei, als sie mich mitgenommen haben. Jedes Mal bringen sie jemanden.

R: Haben sie vor dieser Verschleppung durch Al Shabaab mit dem Fahrzeug, irgendwelche Tätigkeiten für Al Shabaab durchgeführt?

BF: Nein. Ich habe nie für sie gearbeitet. Früher haben sie das Fahrzeug genommen und mit meinem Vater telefoniert. Sie haben mich nur dieses eine Mal verschleppt.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihr Vater dieses Fahrzeug Al-Shabaab für Fahrten zur Verfügung gestellt hat?

BF: Er war damit nicht einverstanden, aber sie haben sich das Auto einfach genommen.

R: Sie waren bei diesen Fahrten aber nie dabei? Ist das richtig?

BF: Nein, sie wollen niemanden mitnehmen und zurückbringen. Wird man einmal mitgenommen, wird man nicht mehr zurückgebracht.

R: Sie haben diese Anwerbeversuch durch Al Shabaab deutlich widersprüchlich zu Ihren Angaben beim BAA beschrieben. Zunächst haben Sie beim BAA gesagt, dass Sie selbst über 3 Monate hinweg jeden zweiten Abend Kämpfer von Al Shabaab transportiert haben. Heute sagen Sie, diese hätten sich das Auto genommen. Können Sie das aufklären?

BF: Wenn Al Shabaab jemanden mitnimmt, dann lassen sie diese Person nicht mehr gehen. Sie haben das Auto sich jeden zweiten Tag genommen. Ich bin aber nicht mitgefahren. Ich habe das schon so bei meinen Einvernahmen erzählt.

R: Sie haben weiters beim BAA angegeben, dass Sie von Al Shabaab mit diesem Auto verschleppt worden seien und dass Sie dann aber mit dem Wagen wieder geflohen und in Ihren Herkunftsort zurückgekehrt seien und dort nochmals von Angehörigen von Al Shabaab erwischt worden und in ein Camp gebracht worden seien. Heute haben Sie nur von einer einmaligen Verschleppung gesprochen, wobei Sie zu Fuß geflüchtet seien. Was sagen Sie dazu?

BF: Es kann sein, dass der Dolmetscher mich falsch verstanden hat. Ein anderer Mitgefangener hat versucht, zu flüchten. Es wurde auf ihn geschossen. So habe ich es erzählt. Wenn man versucht, zu flüchten und erwischt wird, wird man bestraft. Es kann auf einen aber auch geschossen werden. Sie haben das Auto gehabt und man konnte es nicht zur Flucht verwenden.

R: Sie haben bei Ihren Angaben vor dem BAA auch niemals davon gesprochen, dass auch Ihr Bruder zugleich mit Ihnen von Al Shabaab angehalten worden sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe davon gesprochen. So wie Sie heute gesagt haben, wurde mir auch damals gesagt, ich soll nur von mir persönlich sprechen. Ich kann meinen Bruder nicht vergessen. Er ist bis jetzt verschwunden.

R: Sind Sie mit Angehörigen von Al Shabaab in telefonischen Kontakt gewesen?

BF: Meinen Sie, nachdem ich geflüchtet bin.

R: Im Herkunftsstaat.

BF: Sie haben mich angerufen, wenn sie das Fahrzeug brauchten. Aber sonst nicht.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass diese Telefongespräche von Al Shabaab immer nur darauf ausgerichtet waren, dass sie sich das Fahrzeug des Vaters abholen können?

BF: Ja, sie haben nur wegen des Fahrzeuges angerufen. Sonst nicht.

R: Ich habe Ihnen zuvor bereits vorgehalten, dass Sie gegenüber dem BAA von einer zweimaligen Verschleppung, heute von einer einmaligen Verschleppung sprachen. Können Sie das aufklären?

BF: Ich habe nur von einer gesprochen, nicht jedoch von zweimal. Diese Angaben habe ich auch vor dem BAA so gemacht.

R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass Sie am 04.05.2011 Ihren Herkunftsort verlassen haben. Warum haben Sie sich so genau an das Datum erinnern können?

BF: Wenn man etwas Schlimmes erlebt, oder andere wichtige Ereignisse, dann vergisst man das Datum nicht.

R: Wie war damals die Situation in L1?

BF: Damals war L1 unter dem Einfluss von Al Shabaab. Die Regierung war unterwegs und wollte die Stadt erobern. Al Shabaab hatte damals Angst, von den Regierung Soldaten angegriffen zu werden.

R: Hat es in der Stadt L1 zu dieser Zeit Kampfhandlungen gegeben?

BF: In L1 nicht, aber es gab Kampfhandlungen in L4. Die hatten die Kontrolle in L4, diese haben sie aber später verloren.

R: Ich habe einer Internetpublikation über den Verlauf von Kampfhandlungen in der Region Gedo entnommen, dass es am 04.05.2011 zu schweren Kampfhandlungen in L1 gekommen ist, wobei 70 Personen getötet worden sind. Kann es sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon aus der Region fort waren?

BF. Es gab immer Kampfhandlungen zwischen der Stadt, Regierung und Al Shabaab in der Region Gedo. Es kann sein, dass es am Rande der Stadt L1 war. In der Stadt selbst nicht. Es kann außerhalb der Stadt gewesen sein.

R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie dem Sub-Clan der Marihan angehören. Ist das richtig?

BF: Ja.

R: Dieser Clan ist in der Region Gedo einer von den starken Clans und er dominiert auch die politische Regierung. Es ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit in der Herkunftsregion mit keinen Problemen zu rechnen haben. Was sagen Sie dazu?

BF: In Gedo habe ich keine Probleme aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit.

R: Hatten Sie die Gelegenheit in der Verhandlung alles vorzubringen, was Sie sagen wollten, oder möchten Sie noch etwas ergänzen?

BF: Ich konnte alles sagen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Darood und dem Subclan der Marehan an und ist Muslim. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Region Gedo gelebt.

Es wird der Beurteilung zugrundegelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort Anfang Mai 2011 verlassen hat, wobei es zu dieser Zeit zu schweren Kampfhandlungen zwischen Al-Shabaab und Regierungstruppen gekommen ist.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei in seinen Herkunftsort Anwerbeversuchen von Al-Shabaab ausgesetzt gewesen, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge mit Schlepperunterstützung den Herkunftsstaat verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist.

1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage:

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).

Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).

Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).

Somalia gilt weiterhin als ein prägnantes Beispiel für einen failed state. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach.

Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somali-land" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu Wasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Im Hinblick auf die [...] relevanten Tatsachen ist eine dreigeteilte Betrachtung des Landes nötig:

In Süd-/Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg.

In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinander-setzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia.

In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassen-den Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschen-rechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicher-heitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justiz-vollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. (AA 2.2.2015)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)

AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014

A - Organisation A (31.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

IRIN - Integrated Regional Information Network (21.10.2014):

Analysis: The state of state-building in Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/288879/423296_de.html, Zugriff 30.10.2014

LPI - Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategies,

http://www.life-peace.org/wp-content/uploads/The-ACTS-Report.pdf, Zugriff 22.10.2014

UNNC - UN News Centre (27.5.2014): UN and international partners call for resolution of Somali political crisis, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=47899, Zugriff 7.10.2014

UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014

Sicherheitslage:

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

Quellen:

E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014

AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014

A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.

A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.

A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.

B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014

UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014

UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014

UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014

UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014

UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014

Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).

Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014

B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014

UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014

UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):

UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014

Al-Shabaab:

Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

TA - Tiwald Andreas (18.6.2014): Al Shabaab in Somalia. BAMF:

Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg

UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014

UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014

Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).

In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

HRW - Human Rights Watch (22.5.2014): The Courts of 'Absolute Power'; Fair Trial Violations by Somalia's Military Court, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1400757359_somalia0514-forupload.pdf, Zugriff 30.9.2014

UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014

UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

Sicherheitsbehörden:

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst beständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten. Nur in "Somaliland" ist es den dort Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Für Puntland gilt dies in begrenztem Umfang (AA 2.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):

UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014

UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014

UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

Allgemeine Menschenrechtssituation:

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).

Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).

Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014

UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014

UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Quellen:

B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.

C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014

UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014

UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):

UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

Binnenflüchtlinge (IDPs):

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).

In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).

UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).

Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (19.2.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/001/2014/en/109361a7-4d78-493c-94ed-7d76d81faa6b/afr520012014en.pdf, Zugriff 7.10.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014

LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2014): Somalia Fact Sheet April 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1397656486_unhcr-briefing-sheet-april-v1.pdf, Zugriff 6.10.2014

UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014

UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft:

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).

Süd-/Zentralsomalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR ist in der Explorationsphase für die Unter-stützung freiwilliger Rückkehrer (2.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.9.2014

AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):

UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014

UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (24.4.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20March%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.3.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20February%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014

UNSC - UN Security Council (28.2.2014): Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-03/somalia_13.php, Zugriff 19.9.2014

WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014

Medizinische Versorgung:

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014

WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014

Rückkehr:

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (2.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014)

AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Familie ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und über seine Clanzugehörigkeit sind auch durch den Inhalt des von der Behörde eingeholten Sprachanalyseberichtes vom 14.11.2014 bestätigt worden. Die entgegenstehenden Feststellungen der Behörde hinsichtlich der Clanzugehörigkeit sind in keiner Weise begründet worden und waren daher ebenso unzutreffend wie die in der angefochtenen Entscheidung offenkundig aufgrund eines Irrtums auch enthaltenen Aussagen über eine Abstammung des Beschwerdeführers aus dem Bereich Mogadischu, die im Übrigen auch im Widerspruch zu der an anderer Stelle der angefochtenen Entscheidung enthaltenen zutreffenden Feststellung über seine Herkunft aus Gedo steht.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat Anwerbeversuchen durch Angehörige der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen, sind allerdings nicht glaubhaft. Bereits die Behörde hat zutreffend auf einige auffallende Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen Angaben des Beschwerdeführers innerhalb der Einvernahme vor der Behörde hingewiesen. Die oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme in der mündlichen Verwaltung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben letztlich klar erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer Ereignisse der behaupteten Art tatsächlich nicht selbst erlebt hat, da er sonst in der Lage hätte sein müssen, diese im Verfahren zumindest hinsichtlich ihrer tragenden Kernelemente konsistent vorzutragen.

So hat der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde behauptet, er sei von Al-Shabaab zwei Mal in ein Camp verschleppt worden, wobei es ihm nach dem ersten Mal gelungen sei, mit dem Fahrzeug seines Vaters zu entkommen, er aber nach Rückkehr in seine Herkunftsstadt unmittelbar wieder von Angehörigen von Al-Shabaab angehalten und verschleppt worden sei. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer lediglich eine einmalige Verschleppung durch Angehörige von Al-Shabaab behauptet, wobei er (mit anderen Personen) aus der Anhaltung zu Fuß wieder in seinen Herkunftsort geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer konnte auch auf Vorhalt der entsprechenden Widersprüche die entsprechenden Unstimmigkeiten nicht ausräumen. Sein Hinweis, dass er bereits gegenüber der Behörde Angaben getätigt hätte, die mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Einklang stehen würden, ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der Behörde nach Rückübersetzung der entsprechenden Niederschrift als zutreffend bezeichnet hat.

Der Beschwerdeführer hat weiters die Kontakte zu Angehörigen der Al-Shabaab in seinem Herkunftsort in der Einvernahme vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich dargestellt. Während der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt ausgeführt hat, dass er auch vor der behaupteten Verschleppung durch Angehörige von Al-Shabaab über drei Monate hinweg Transportfahrten für Al-Shabaab mit dem Fahrzeug seines Vaters durchgeführt habe, behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er derartige Tätigkeiten nicht verrichtet hätte, sondern lediglich auf Verlangen den Angehörigen von Al-Shabaab das Fahrzeug überlassen hätte. Der Beschwerdeführer konnte auch diesen grundsätzlichen Widerspruch nicht ausräumen, zumal er gegenüber der Behörde damals sogar auf Befragen nähere Angaben über Fahrtziele solcher Transportfahrten getätigt hatte.

Der Beschwerdeführer hat auch den ihm bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgehaltenen Widerspruch bezüglich der Umstände, ob eine weibliche Quartiergeberin bei der behaupteten Verschleppung seines Bruders nach dem Verlassen seiner Herkunftsstadt während der Reise nach Mogadischu persönlich Zeugin dieser behaupteten Verschleppung gewesen sei, weder im Verfahren noch in der Beschwerde aufklären können. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ein solches Ereignis tatsächlich nicht erlebt hat.

Insgesamt liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 seine Herkunftsregion wegen der eskalierten Kampfhandlungen zwischen Al-Shabaab und Regierungstruppen sowie intervenierenden Truppen der Nachbarstaaten verlassen hat und er persönlich im Herkunftsstaat nicht in das Blickfeld von Al-Shabaab gelangt ist.

2.2. Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen. Die Verfahrensparteien sind ihrer Richtigkeit nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Da die nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die bereits für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer durch die Behörde Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft und nicht an asylrelevante Eigenschaften oder Merkmal des Beschwerdeführers anknüpft, kann sie ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen.

In dem Umstand, daß im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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