W188 2104137-1•BVwG W188 2104137-1
W188 2104137-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
Unzuständigkeit, Zurückweisung
W188 2104137-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den mit 23.03.2015 datierten und am 24.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag des XXXX "auf Revision des Beschlusses (Urteils) des OLG Wien vom 26. Juni 2009, XXXX, nach Abweisung der ao. Revision vor dem OGH vom 25. November 2009 XXXX wegen Rechtswidrigkeit und Ungleichheit vor dem Gesetz" beschlossen:
A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF BGBl. I Nr. 51/2012, (B-VG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) wird dieser Antrag in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Zu dem im Spruch bezeichneten Antrag führte der Antragsteller erläuternd im Wesentlichen aus, sein Anwalt habe ihm die Beendigung des Rechtsganges mitgeteilt, auf die privat erfolgte Anrufung des "EUGH für Menschenrechte" in Strasbourg sei die Mitteilung erfolgt, dass die in Art. 34 und 34 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Somit sei in diesem Verfahren in Österreich eine "Schlechtvertretung" wahrscheinlich. Die Ausführungen in der "Berufung" seien dem "Beschluss des OLG" nach seiner Verfahrensbeschwerde vom XXXX gefolgt, wobei von mehreren aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nur die widerrechtliche Exekutionsführung der XXXX vorgebracht worden sei.
Diese habe es nach völliger "Befriedung" ihrer Forderung durch die XXXX im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, im Namen der letztgenannten Bank die Exekutionsführung zu betreiben. Ihm sei wiederholt die Auskunft darüber verweigert worden, ob und wann Zahlungen der XXXX erfolgt seien, wodurch zwingende Rechtsvorschriften verletzt worden seien, zumal die völlige "Befriedung" der Ansprüche der XXXX eingetreten sei. Erschwerend sei zudem die stete rechtswidrige Auskunftsverweigerung dieser Bank hinzugetreten. Dieser Sachverhalt sei von seinem Rechtsvertreter mit Rekurs und einer ao. Revision an den OGH (Obersten Gerichtshof) heran getragen worden, die Revision sei mit dem näher bezeichneten Beschluss des OGH abgewiesen (richtig: zurückgewiesen) worden. Sein Anwalt habe ihm daraufhin das "Ende des Rechtsweges" erklärt, wodurch seine berufliche und wirtschaftliche Existenz zerstört worden sei.
2. Mit dem Antrag wurden näher bezeichnete Rechtsmittelschriftsätze und zivilgerichtliche Entscheidungen angeschlossen.
3. Im Akt findet sich ua. das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.06.2012, Zahl: ECHR-LGer11.00.R (CD 10), mit dem ihm ua. mitgeteilt wurde, dass der Gerichthof entschieden habe, seine am 17.02.2010 eingelangte und unter obiger Nummer registrierte Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung sei endgültig und unterliege keiner Berufung an den Gerichtshof sowie die Große Kammer oder eine andere Stelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Nach Abs. 5 leg. cit. sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Bestimmung, die eine Entscheidung durch einen Senat vorsehen würde, liegt gegenständlich eine einzelrichterliche Zuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind §§ 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Gegenständlich begehrt der Antragsteller mit der im Spruch näher bezeichneten Eingabe die "Revision des Beschlusses (Urteils) des OLG Wien vom 26. Juni 2009, XXXX, nach Abweisung der ao. Revision vor dem OGH vom 25. November 2009 (XXXX) wegen Rechtswidrigkeit und Ungleichheit vor dem Gesetz" mit der oben unter Punkt I. wiedergegebenen Begründung. Nach Erschöpfung des zivilgerichtlichen Rechtsweges und auch mangels Anrufbarkeit eines anderen Gerichts, erscheint für das im Spruch bezeichnete Anbringen kein Gericht (mehr) konkret zuständig zu sein.
Davon abgesehen, stellt dieses an das Bundesverwaltungsgericht herangetragene Begehren keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG dar und findet daher weder in dieser Bestimmung noch in sonstigen, in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften eine Deckung.
Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, im Spruch näher ausgeführte Antrag war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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