BVwG W161 2107001-1

W161 2107001-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2107001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2107001.1.00

Spruch

W161 2107001-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 1047475908-140260474-EAST West, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Dieser stellte am 08.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 19.05.2009 und mit Norwegen vom 03.02.2014.

3. Bei der Erstbefragung am 10.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei im Jahr 2006 mit einem Bus von Nigeria in ein unbekanntes afrikanisches Land gefahren. Von dort sei er über den Libanon, Syrien und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt und danach in Athen gelebt habe. Im Jahr 2012 habe er seinen Asylantrag zurückgezogen, jedoch weiter bis Jänner 2014 in Griechenland gelebt. Im Jänner 2014 sei er dann über Ungarn nach Italien gelangt und von Italien nach Norwegen gefahren. Er habe in Oslo einen Asylantrag gestellt und dann für 6 bis 7 Monate dort in einem Lager gelebt. Danach sei er freiwillig zurück nach Griechenland gereist. Im November 2014 sei er schlepperunterstützt von Rhodos nach Mailand geflogen, am 04.12.2014 sei er mit einem Zug von Mailand nach Wien gefahren, wo er am 05.12.2014 angekommen sei. Er habe in Griechenland von 2009 bis 2014 gelebt, sowie von September 2014 bis November 2014, in Norwegen habe er sich 6 bis 7 Monate aufgehalten. In beiden Ländern habe er um Asyl angesucht, in Griechenland habe er seinen Antrag zurückgezogen, in Norwegen das Verfahren nicht abgewartet. Die Lage in Griechenland sei sehr schlecht gewesen. Er sei dort mehrmals grundlos geschlagen worden. In Norwegen habe er in einem geschlossenen Lager gelebt, nicht arbeiten und nicht studieren dürfen. Er möchte nicht nach Griechenland und Norwegen zurück. Er möchte in Österreich studieren, wenn es möglich sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in Nigeria ohne Eltern aufgewachsen und von einem Bekannten aufgezogen worden, der ihm erzählt habe, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten Gruppe verfolgt werde. Nach dem Tod dieses Mannes sei er von dieser Gruppe verfolgt und mehrmals attackiert worden. Er habe innerhalb der EU keine Familienangehörigen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.01.2015 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestützten Aufnahmeantrag an Norwegen.

5. Mit Schreiben vom 24.01.2015, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen norwegischen Behörden bekannt, dass Norwegen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zustimme.

6. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.03.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gab dieser zunächst im Wesentlichen an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Gedächtnisstörungen und von der Psychologin Traiskirchen eine Überweisung ins XXXX zur psychologischen Untersuchung bekommen. Zu dieser sei es aber wegen seiner Verlegung nach XXXX nicht gekommen. Sonst habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er sei wegen seiner Gedächtnisstörung noch nicht beim Arzt gewesen. Er sei in Norwegen von der Polizei angehalten und kontrolliert worden, in der Folge habe er einen Asylantrag gestellt, danach sei er 6 bis 7 Monate in Norwegen gewesen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben in seinem Asylverfahren in Österreich getätigt. Er gehöre der Volksgruppe Agbor an und sei Christ. Seine Eltern seien im Heimatland für ihn aufgekommen, er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Er habe keine Angehörigen mehr im Heimatland. Seine Eltern seien verstorben und sei er ein Einzelkind. Ein enger Freund seines Vaters sei dann für ihn aufgekommen. Nach dessen Tod sei er geflüchtet. Er sei zuletzt im Alter von 14 bis 15 Jahren in Nigeria gewesen. Dann sei er durch mehrere afrikanische Länder gezogen. In Griechenland sei er 6 Jahre geblieben. Es sei ihm dort gut gegangen, er habe auf dem Land gearbeitet. Dann sei er rassistisch verfolgt worden. Er sei dann mit dem Flugzeug nach Italien geflüchtet. Von dort sei er nach drei Tagen nach Norwegen gefahren. Er sei von der Polizei auf der Straße kontrolliert worden. Er habe keine Dokumente gehabt und er sei in eine Zelle verbracht worden. Man habe ihn gefragt, ob er einen Asylantrag stellen wolle, damit er eine Unterkunft bekomme und dass er sonst ins Gefängnis käme. So habe er einen Asylantrag gestellt. Man habe ihm gesagt, dass er nicht bleiben könne, weil er nach Griechenland oder in seine Heimat abgeschoben werde. Man habe ihn in ein Abschiebungslager gebracht. Er habe diese Unterkunft nicht verlassen können, weil es keine Verkehrsmittel gegeben habe. Er hätte dort bleiben sollen, bis zu seiner Abschiebung. Deswegen habe er Norwegen verlassen. Er habe ein neues Leben anfangen wollen. Er sei nicht auf der Suche nach einem reichen Land oder Reichtum, sondern nach einem Land, wo er aufgenommen und nicht abgeschoben werde. Er wolle etwas lernen. Er habe keine Angehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union. Er habe vor, für immer in Österreich zu bleiben. Er möchte arbeiten. Er wisse nicht, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Norwegen erwarte. Vielleicht werde er nach Nigeria abgeschoben. Das sei seine größte Angst. Er habe sich in der EU nichts zu Schulden kommen lassen.

7. Vom Beschwerdeführer wurde eine Überweisung in die Ambulanz für Neurologie wegen "Gedächtnisstörung" vorgelegt. Ärztliche Befunde wurden von ihm im Verfahren bzw. in der Beschwerde nicht vorgelegt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Der Bescheid legt in seiner Begründung und in aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand August 2014:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Norwegen

11. 930

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlingsstatus

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

11. 785

4. 490

995

280

6. 015

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Directorate of Immigration (UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. U.a. ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Gesetzliche Grundlage ist u.a. der "Immigration Act and Immigration Regulations" (2010) (UDI o.D.a.).

Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) ist die Fremdenpolizei zuständig. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung, werden AW zuerst in das Ankunftsaufnahmezentrum Refstad in Oslo gebracht, danach auf andere Asylunterbringungszentren verteilt. Die Norwegische Organisation für Asylwerber (NOAS) versorgt ankommende AW mit allgemeinen Informationen, gibt einen Überblick über das Asylverfahren, informier über deren Rechte und Pflichten und hilft in der Asylantragstellung vor dem UDI (NOAS o.D.).

Die Entscheidung über das Asylverfahren wird nach einem Interview durch das UDI getroffen. Dabei wird internationaler Schutz nach den Bestimmungen der GFK gewährt, allerdings nur unter der Bedingung, dass niemand im Heimatland Schutz bieten kann. Asyl kann auch aus humanitären Gründen zugesprochen werden, insbesondere dann, wenn der AW und seine Kinder mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und im Herkunftsland keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit vorliegen (NOAS o.D.).

Schnellverfahren

In Norwegen gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- bzw. ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. Das 3 Woche-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus folgenden Ländern kommen:

Armenien, Bangladesh, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen!) oder dem Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren das einige Monate dauern kann (UDI o.D.b.).

Im Falle einer negativen Asylentscheidung durch das UDI kann mittels eines kostenlosen Rechtsanwaltes eine Beschwerde dagegen erhoben werden. Diese darf nicht später als 3 Wochen nach Erhalt der Entscheidung beim UDI einlangen. Der Einspruch wird zunächst vom UDI geprüft. Bleibt das UDI bei seiner Entscheidung, wird der Fall an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der AW erhält eine Aufenthaltserlaubnis im Falle einer positiven Entscheidung von UNE. Sollte der AW jedoch neue Dokumente oder Informationen zu seinem Fall vorweisen können, kann beim UNE um Aufhebung des bereits erfolgten Urteils angesucht werden. Eine weitere Möglichkeit des Einspruchs besteht bei einem Gericht (NOAS o.D.).

Bei einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags muss das Land verlassen werden, entweder auf freiwilliger Basis oder durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen. Bei einer freiwilligen Rückkehr (innerhalb von 3 Wochen) kann man die Hilfe der Polizei oder die von IOM anfordern. IOM bezahlt u.a. die Heimreisekosten und unterstützt bei sonstigen Reisearrangements. Nach diesen 3 Wochen wird man von der Polizei, wenn alle Dokumente und Unterlagen vorhanden sind, in das jeweilige Herkunftsland zurückgebracht (NOAS o.D.).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der AW zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).

AW, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, sit ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung (ECRE 3.2006).

Quellen:

Non-Refoulement

Die Regierung bot Schutz für Flüchtlinge vor Rückführungen in Länder, in denen diese einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. einer Bedrohung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Ansicht ausgesetzt wären. Zwangsrückführungen fanden aber u.a. nach Russland, Irak, Somalia, Afghanistan und vielen anderen Ländern. NGOs kritisieren dabei die Praxis der Regierung, AW in bestimmte Gebiete des Herkunftslandes abzuschieben, insbesondere nach Afghanistan bzw. nach Süd- und Zentralsomalia (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versorgung

Grundversorgung

Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt, das hauptverantwortlich für die Unterbringung von AW ist. Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von AW werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen, insbesondere für vulnerable Gruppen. AW leben in offenen Zentren und bilden einen integralen Bestandteil der lokalen Gemeinden. Dabei haben sie meistens Zugang zu den gleichen Dienstleistungen wie sie norwegische Staatsbürger auch haben. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in privaten Häusern, Hotels und anderen Unterkünften, die vom UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014).

Medizinische Versorgung

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellenden Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).

Quellen:

Schutzberechtigte

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, werden nach einiger Zeit einer Gemeinde zugeteilt. Dabei werden Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen vermittelt. Das Ziel dabei ist es, den Fremden durch diese Maßnahmen zu ermöglichen sich schneller in den Arbeitsprozess zu integrieren, damit er für sich selbst sorgen kann (NOAS o.D.).

Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt. Weiters wird einem normalerweise ein Reisedokument für Flüchtlinge ausgestellt und man hat Anspruch auf Familienzusammenführung. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDi) zugewiesenen Gemeinde. Bei Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärerer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird eine solche entweder u.a. nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Gegen eine solche Art Aufenthaltserlaubnis kann berufen werden (UDI o.D.d).

Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen nach Angaben des Ministers für Arbeit nicht mehr Zugang zu Sozialleistungen haben. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014).

Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus verschiedenen Gründen erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu angekommen Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sog. "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren o.D.).

Quellen:

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer wäre in Norwegen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Die von ihm behauptete Gedächtnisstörung habe sich zweifelsfrei als frei erfunden erwiesen. Er habe in der Einvernahme klare Angaben über seine Aufenthalte und Erlebnisse seit dem Verlassen seines Heimatlandes getätigt, wie dies im Fall einer tatsächlichen Gedächtnisstörung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht möglich wäre. Weiters wäre bei tatsächlichen Beschwerden wohl anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der bereits am 16.01.2015 ausgestellten Überweisung zur Ambulanz für Neurologie zu einer Untersuchung begeben hätte. Über einen behaupteten Hautausschlag und Krankenhausaufenthalt seien keine Unterlagen vorgelegt worden.

Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art.17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Im Übrigen habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

9. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin wird der Verfahrensgang zusammengefasst und vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag in Österreich gestellt, weil er hier die Sicherheit und den Schutz erhoffe, den er brauche. Zur weiteren Begründung werde auf ein der Beschwerde beigefügtes Schreiben in deutscher Sprache verwiesen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. So spiele er beispielsweise in einem Fußballverein in Hart, Vorarlberg. Es würden seinerseits diverse Unterstützungsschreiben von seinen österreichischen Kollegen und Freunden gesammelt, welche seine Bindung an die Republik belegen und für seinen Verbleib in Österreich sprechen könnten.

Im Beschwerdezusatz wird ausgeführt, der Beschwerdeführer möge Österreich und habe mittlerweile viele Freunde hier. Wenn er nach Norwegen zurück müsse, wisse er nicht, ob er das alles noch einmal schaffe. Die ganzen negativen Gefühle, die ihn auf seiner Flucht begleitet hätten, würden schon bei dem Gedanken, nach Norwegen zurück zu müssen, wieder auftreten. Er sei schon seit er 15 Jahre alt sei auf der Flucht und möchte jetzt endlich auch ein normales Leben führen können. Er habe mittlerweile acht sehr gute Freunde in Österreich und sei mit ihnen sehr verbunden. Er appelliere an die Menschlichkeit und bitte darum in seinem Fall Menschlichkeit walten zu lassen. Er möchte in Österreich leben, sich in die Gesellschaft einbringen und ein guter Bürger sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 08.12.2014, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hatte zuvor bereits am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Norwegen. Mit Schreiben vom 24.01.2015 erklärte Norwegen sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Er hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Norwegen nach Österreich, zu ihrer Asylantragstellung in Norwegen, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Norwegen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Norwegens in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Vom Beschwerdeführer wurden bis dato weder Bestätigungen für seinen Spitalsaufenthalt noch sonstige ärztliche Befunde vorgelegt. Einer von ihm vorgelegten Überweisung vom 16.01.2015 an die Ambulanz für Neurologie wegen "Gedächtnisstörungen" kam er bis dato nicht nach.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.

3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

3.5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

3.5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.

3.5.3. Zum norwegischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der norwegischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Norwegen in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Nigeria unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der norwegischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der Umstand allein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen negativ ausgegangen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass die norwegischen Behörden allgemein bzw. im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten bzw. unsachlich vorgegangen wären. Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Norwegen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.5.4. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Norwegen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Norwegen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine konkreten schweren Erkrankungen an und legte auch keinerlei ärztliche Befunde vor.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, er habe Gedächtnisstörungen für sich alleine ist ohne entsprechende ärztliche Befunde nicht ausreichend, die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auszulösen. Auch der angegebene starke Hautausschlag wurde als nicht mehr aktuell vorhanden angegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht in stationärer Spitalsbehandlung und kann bei ihm nicht vom Vorhandensein einer lebensbedrohenden Erkrankung ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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