W110 2102502-1•BVwG W110 2102502-1
W110 2102502-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
Behinderung, Einkommensnachweis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückverweisung
W110 2102502-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.12.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 23.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangs-einrichtungen und gab dazu an, er sei Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen bzw. vergleichbaren Bestimmungen ("Reha-Geld" in Höhe von EUR 873,--). Er lebe mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt. Dem Antrag beigefügt waren die Kopien eines Kontoauszuges, einer Lohn- und Gehaltsabrechnung der zweiten im Haushalt lebenden Person sowie zweier Meldebestätigungen.
Mit Schreiben vom 04.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze überschreite und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung geeigneter Nachweise ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass sich das Haushaltseinkommen seit der letzten Befreiung nicht geändert habe
und er nunmehr "statt Pension mit Ausgleichszulage ... Reha-Geld in
vergleichbarer Höhe" beziehe. Er bitte auch "um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen und [der] 70 %-Behinderung". Der Beschwerde beigefügt war ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2014 des Finanzamts Landeck Reutte.
In der Folge langten danach bei der belangten Behörde eine Auszahlungsbestätigung des Reha-Geldes, ein Behindertenausweis, eine Diätbestätigung und Betriebskostenabrechnungen ein.
4. Am 06.03.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 reichte die belangte Behörde einen mit der Betreuerin des Beschwerdeführers geführten Schriftverkehr nach, in dem die die Betreuerin des Beschwerdeführers am 25.02.2015 einzelne Teile der Betriebskosten geltend machte und dazu weitere Unterlagen vorlegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion einer im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens als gerichtsähnlich und unabhängig eingerichteten Berufungsinstanz widerspreche, wenn die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz weitgehend unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde und die Rechtsmittelinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könne (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In diesem Sinne bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, dann als gegeben, wenn - sachverhaltsbezogen - auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen.
Demgemäß liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, das nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen soll, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und dort - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das oben erwähnte Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wie bereits die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde sowie danach vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer außergewöhnlichen Belastung und einer Diät-Bestätigung erkennen lassen, ist der maßgebliche Sachverhalt ungeachtet der Erlassung des angefochtenen Bescheides ungeklärt geblieben. Obwohl der Beschwerdeführer Mieter einer Wohnung ist, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid von der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers aus. Auch die Höhe des vom Beschwerdeführer zu tragenden Betriebskostenaufwandes musste letztlich offen bleiben, was auch der nachgereichte Schriftverkehr mit der Betreuerin des Beschwerdeführers veranschaulicht (siehe nachgereichten e-mail-Verkehr). Bei all diesen Aufwendungen handelt es sich grundsätzlich um abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung, deren genaue Höhe im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich ist (zu Betriebskosten siehe insb. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275). Dass die Abklärung dieser Umstände für die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens (und - daran anknüpfend - für die Frage der Gebührenbefreiung) notwendig ist, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Verfahrensakt und der Beschwerdeschrift ergibt (AS 14, 31 bis 35) - im Zeitraum vor der Antragstellung bereits gebührenbefreit war. Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, welche Umstände für die Entscheidung der belangten Behörde zugunsten einer Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor dem gegenständlichen Antrag maßgeblich waren. Die Tatsache der bereits in der Vergangenheit zuerkannten Gebührenbefreiung legt jedenfalls umfassende Ermittlungen zu den erwähnten Themenbereichen gewiss nahe. Daran, dass die belangte Behörde zu den oben erwähnten Aspekten notwendige und klärende Ermittlungen unterlassen hat, ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrem aus Textbausteinen bestehenden Schreiben vom 4.11.2014 - ohne jede individualisierte Bezugnahme auf den konkreten Fall - über "das Ergebnis der Beweisaufnahme" und der Annahme der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze in Kenntnis gesetzt hat, obwohl angesichts der bereits bislang bestandenen Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers eine konkrete Bezeichnung der allenfalls noch berücksichtigungswürdigen Ausgaben nahe gelegen wäre.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes noch nicht durchgeführt worden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen (insbesondere zur Höhe der Betriebskosten) durchzuführen haben (siehe im Übrigen auch die unterschiedlichen Beträge hinsichtlich des Reha-Geldes im angefochtenen Bescheid und im Aktenvermerk vom 3.02.2015).
5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; vgl. ferner VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.