W107 2011099-1•BVwG W107 2011099-1
W107 2011099-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
Anzeigepflicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W107 2011099-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Straferkenntnis der FMA vom XXXX, GZ. XXXX, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstandsmitglied der XXXX AG (in Folge: AG), Geschäftsanschrift XXXX, eingetragen im Firmenbuch zu XXXX v, als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von § 11 Abs. 1 Satz 3 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 idF BGBl. I Nr. 56/2007 (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige der Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Ausscheidens von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats) iVm § 107b Abs. 1 Z 1 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 idF BGBl. I Nr. 35/2012 eine Geldstrafe von je €
300 (insgesamt € 600.-), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 6 Stunden, verhängt.
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18.08.2014, eingelangt bei der FMA am 19.08.2014, wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen auf die klare gesetzliche Anordnung des § 11 Abs. 1 VAG hingewiesen, nach welcher nur die Wahl neuer Mitglieder in den Aufsichtsrat sowie das Ausscheiden gewählter Mitglieder des Aufsichtsrats der FMA unverzüglich anzuzeigen seien, nicht jedoch vom Betriebsrat entsandte Mitglieder des Aufsichtsrats.
3. Mit E-Mail Eingabe vom 10.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde betreffend das gegenständlichen Straferkenntnis mit (OZ 6 und 7).
4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX, das Straferkenntnis vom XXXX amtswegig gemäß § 52a Abs.1 VStG behoben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG eingestellt. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF nachweislich am 22.04.2015 zugestellt (OZ 8).
In seiner Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hervorgekommenen Umstände im konkreten Fall keine Anzeigepflicht iSd § 11 Abs. 1 VAG bestanden habe und insofern keine Verwaltungsübertretung nach § 107b Abs. 1 Z 1 VAG begangen worden sei. Da gemäß § 52a Abs. 1 VStG der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden sei, von Amts wegen sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können, sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 BVG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde keine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue
Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm.
§ 13 Abs. 7 AVG; vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Eingabe vom 10.04.2015 (OZ7) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX das angefochtene Straferkenntnis amtswegig gemäß § 52a Abs. 1 VStG aufgehoben und das anhängige
Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Das Verfahren war daher einzustellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im
vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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