BVwG W106 2001793-1

W106 2001793-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015

Regest

Bescheidcharakter, besoldungsrechtliche Stellung, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2001793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2001793.1.00

Spruch

W106 2001793-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den im Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.04.2012, P6/146.724/1/12, enthaltenen Hinweis betreffend besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(18.05.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit 01.08.2013 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Landespolizeidirektion Wien.

Auf Antrag des BF vom 02.04.2010 setzte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 24.04.2012 den Vorrückungsstichtag des BF durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit 01.07.1968 neu fest.

Der Bescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des BF bewirke.

I.2. Nur gegen den in diesem Bescheid enthaltenen Hinweis erhob der BF Berufung mit der Begründung, dass ihm aufgrund der Berichtigung des Vorrückungsstichtages sehr wohl eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zukomme und erwähnt die Änderung der zweijährigen Gehaltsvorsprünge - erste Vorrückung nach 5 Jahren. Gegen den neu ermittelten Vorrückungsstichtag werden vom BF keine Einwendungen erhoben.

I.3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23.07.2013, GZ 116.158/4-I/1/e/13, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG ausgesetzt, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0043 anhängig sei. Das zu dieser Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013 wiederum zu dem mit Beschluss vom selben Tag zu Zl. 2012/12/0076 ausgesetzten Verfahren mit ausgesetzt.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 24.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.5. Das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 18.02.2015, Zl. 2014/12/0004 (vormals 2013/12/0076) beendet. Diese Entscheidung ist am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten keinen Gebrauch gemacht.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung der Erledigung in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. vom 17.04.2013, 2012/12/0129) sind Bescheide nach § 56 AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046, 0047, VwSlg. 15608 A). Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid ist dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 30.06.2006, 2006/03/0029; VwGH 18.05.2004, 2004/10/0060; 16.05.2001, VwSlg. 15608 A).

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0450).

Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. VwGH (verstärkter Senat) vom 15.12.1977, VwSlg. 9458 A, sowie etwa auch VwGH 23.11.2011, 2011/12/0185, mwH).

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473; 23.11.2011, 2011/12/0185). Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist im Übrigen kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist (vgl VwGH 16.05.2001, VwSlg. 15608 A, mwH).

Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0129, uva).

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde mit dem Bescheid vom 24.04.2012 lediglich über den Vorrückungsstichtag, welcher neu ermittelt wurde, nicht aber über die besoldungsrechtliche Stellung des BF abgesprochen. Dies folgt daraus, dass der Spruch dieses Bescheides lediglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages betrifft, während der am Ende dieses Bescheides enthaltene Hinweis, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Antragstellers bewirke, keine normative Erledigung darstellt und daher auch nicht rechtskraftfähig ist (Vgl. zB VwGH 16.09.2013, 2013/12/0076).

Der BF bekämpfte mit seiner Beschwerde (vormals Berufung) lediglich diese im Hinweis enthaltene Mitteilung. Mangels Bescheidcharakters dieser Mitteilung liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor und war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage des normativen Charakters der angefochtenen "Mitteilung" im Bescheid vom 24.04.2012 auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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