BVwG L501 2100283-1

L501 2100283-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2100283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2100283.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. I. ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. H. LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.01.2015, PassNr. XXXX, betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 23.05.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Medikamentenverordnung vom 09.04.2014 samt Diagnosen von Dr.XXXX

Ergometriebefund, Laborbefunde

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

Diabetes mellitus Typ II, es besteht eine Kombinationstherapie des Diabetes

arterielle Hypertonie, Kardiomyopathie, Vorhofflimmern

periphere Verschlusskrankheit; es besteht eine pAVK Grad llb, ohne aber bisherige Interventionsversuche

Beurteilung:

Auf die Frage, in welcher Weise durch die Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht werde, wird ausgeführt: Keine der Erkrankungen führt zu oben beschriebener Einschränkung auch wenn die Einschränkung der Mobilität besteht. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich; sowie weiters: Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.

Der bP wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 23.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sodann der Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden, eine mittlere Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könne und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen gewährleistet sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung BGBl. Nr. 495/2013.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und ohne Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m nicht möglich sei und die Tagesverfassung zudem stark schwanke und wetterabhängig sei.

4. Im Hinblick auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren diagnostizierte pAVK IIb war in Verbindung mit den Erläuterungen zum BGBl. II Nr. 495/2013 eine Überprüfung des Beschwerdegegenstandes durch die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nachgereichte Befunde:

KH-XXXX 31.03.2015

Bds. Ödeme, Mediasklerose bei DM

Diagnosen: auswärts diagnostizierte kardiale Globalinsuffizienz, Vorhofflimmern -Anamnese PAVK I (asy); Zusammenfassung: im Vordergrund nicht die PAVK, sondern Polyneuropathie

internistischer Befund Dr. XXXX

Diagnosen: kongestive CMP, wahrscheinlich c2 toxisch mitbedingt, tachycardes Vorhofflimmern, mehrfach stattgehabte li/re-Herzinsuffizienz.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ataktisches, etwas breitbeiniges Gangbild, kommt mit Haselnuss-Stöcken als Gehhilfe, ohne fremde Hilfe. Gehen ohne Hilfsmittel kaum möglich, ist dabei sehr unsicher. Aufstehen vom Sessel nur mit sehr großer Mühe möglich, muss mehrmals Anlauf nehmen.

Diagnosen:

Gangstörung bei Polyneuropathie gemischter Ursache (diabetische Mikro- und Makroangiopathie und vermutlich auch alkoholtoxischer Genese - siehe diesbezüglich Befund vom behandelnden Internisten) mit Einschränkung der Gehstrecke

PAVK I

Bluthochdruck

Diabetes mellitus

Vorhofflimmern

Cardiomyopathie - latente Herzausgleichstörung

Beurteilung:

Klinisch wird eine eingeschränkte Gehstrecke berichtet. Er schickt nachträglich einen Befund vom 31.03.2015, aus dem hervorgeht, dass eine PAVK l° vorliegt. Dabei wurde noch festgestellt, dass die PAVK nicht im Vordergrund steht (siehe auch Befund). Derzeit ist keine Therapie bezüglich PAVK vorgesehen.

Aufgrund der Untersuchung und der Angaben des Klägers kann ich feststellen, dass eine Einschränkung der Gehstrecke und eine Gangunsicherheit bestehen. Ein freies Stehen ohne Anhalten ist nicht möglich. Gehstrecken von 50 m können zurückgelegt werden, dann ist eine Sitzpause notwendig. Nach 50 m Gehstrecke Auftreten von Wadenschmerzen.

Aufgrund der Stehunsicherheit besteht eine eingeschränkte Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln. Als Ursache kann man eine Polyneuropathie annehmen.

Höhere Niveauunterschiede können nicht mehr bewältigt werden, normale Niveau unterschiede wie z.B. auch Stufen können bewältigt werden, wenn seitlich eine Halte- möglichkeit vorhanden ist. Längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen, ist nicht mehr möglich. Das Einnehmen eines Sitzplatzes ist möglich, allerdings ist das Wiederaufstehen erschwert.

Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht derzeit nicht. Er gibt an, ansonsten, wenn es mit den Unterschenkeln keine Probleme gäbe, auch gut belastbar zu sein.

Schmerzen, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit, Herzrasen treten beim Überwinden höherer oder niedriger Niveauunterschiede bzw. beim Sitzen oder im Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf. Allerdings kann er sich nicht mehr belasten, sodass es im Rahmen seiner Möglichkeiten sich fortzubewegen (sehr langsam und nur sehr kurze Strecken) er sich nur gering belasten kann, und daher es auch weder zu Kurzatmigkeit oder Atemnot oder Herzrasen kommen kann. Beinödeme waren in Ruhe bei der Untersuchung vorhanden. Beim Gehen kommt es zum Auftreten von Wadenschmerzen nach 50 m.

Warum dies im erstinstanzlichen Gutachten so aufgenommen wurde, kann ich nicht beantworten. Möglicherweise zeigte sich damals ein besserer Zustand. Bei der heutigen Untersuchung bestand sowohl eine Unsicherheit im Einbeinstand als auch beim Aufstehen vom Sessel. Er zeigte auch ein breitbeiniges, eher ataktisches Gangbild. Er war ohne Gehhilfen sehr unsicher. Das klinische Bild passt zu einer Polyneuropathie, vermutlich gemischter Ursache. Als Hauptgrund kann der Diabetes angenommen werden

5. Mit Schreiben vom 23.04.2015 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. In dem der bP seitens der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass wurde ein Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.

1.2. Die bei der bP vorliegende Polyneuropathie vermutlich gemischter Ursache führt zu einer Einschränkung ihrer Mobilität. Es besteht eine Einschränkung der Gehstrecke sowie eine Gangunsicherheit. Nach einer Gehstrecke von 50 Metern ist das Einlegen einer Sitzpause erforderlich, ein Stehen ohne Anhalten ist nicht möglich. Diese Stehunsicherheit führt bei der bP zu einer eingeschränkten Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, zudem ist ein länger andauerndes Stehen nicht realisierbar. Das Einnehmen eines Sitzplatzes ist durchführbar, das Wiederaufstehen allerdings erschwert; im Rahmen der ärztlichen Untersuchung musste die bP für das Aufstehen aus dem Sessel mehrere Anläufe nehmen. Höhere Niveauunterschiede können nicht mehr bewältigt werden, normale schon, wenn seitlich eine Haltemöglichkeit vorhanden ist. Atembeschwerden, Herzrasen, etc. treten beim Gehen, beim Überwinden von Niveauunterschieden, etc. nicht auf, da sich die bP aufgrund ihrer Einschränkungen ohnedies nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten fortbewegen kann, d.h. sehr langsam und nur für sehr kurze Strecken.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zum Wohnsitz und zu dem im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Zu 1.2) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird ausführlich auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Seitens der belangten Behörde sowie der bP wurde es unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, [...]

2. [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Das gemäß der Rechtsprechung einzuholende Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, etc. (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Im Hinblick auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen, wonach aufgrund der Polyneuropathie nach einer Wegstrecke von 50 Metern eine Sitzpause eingelegt werden muss, die Standfestigkeit bei der Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel eingeschränkt ist und auch das Aufstehen aus einer sitzenden Position nur erschwert möglich ist, ist der bP nach Ansicht des erkennenden Senats die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar.

Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die bP die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und die bP auch nicht behauptet, dass sie den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und weder von der bP noch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat daher eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung gegenständlich als mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel an.

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