BVwG I406 1408690-2

I406 1408690-2Bundesverwaltungsgericht18.05.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 1408690-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1408690.2.00

Spruch

I406 1408690-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, Zl. 13790691100/1156556/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 12.06.2009 gab er an, am 30.05.2009 Ägypten von Alexandria aus mit einem PKW illegal und ohne Reisedokument in Richtung Libyen verlassen zu haben, die Reise von Libyen aus per Schiff und danach LKW fortgesetzt zu haben. Sein Heimatland habe er wegen Unterdrückung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit verlassen, eine Gruppe Islamisten habe ihn mit dem Tod bedroht, falls er nicht zum Islam konvertiere. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Er verneinte die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

3. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2009 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Weiters gab er an, Einzelkind zu sein, sein Vater sei vor etwa einem Jahr gestorben, seine Mutter 59 Jahre alt. Als er etwa acht oder neun Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Alexandria übersiedelt, dort habe er bis zum Verlassen Ägyptens in der Mietwohnung seiner Eltern gelebt und fünf Jahre lang die Grund- und drei Jahre lang eine höhere Berufsschule, Zweig Malerei, besucht und diese mit einem Abschlusszeugnis im Jahr 1997 beendet. Sodann sei er - unterbrochen durch den zweijährigen Dienst in der Armee in den Jahren 2001 bis 2003 - bis Mitte 2009 in einem Supermarkt mit Lebensmittelverkauf über die Theke im Bezirk XXXX beschäftigt gewesen, zusammen mit drei weiteren Angestellten, darunter dem Sohn des Besitzers, welcher selbst nicht mitgearbeitet habe. Diese Tätigkeit mit sehr gutem Einkommen habe er zwei, drei Monate vor seiner Ausreise beendet.

4. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er jemals Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden gehabt habe, vorbestraft sei, jemals inhaftiert oder in polizeilichem Gewahrsam oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei.

5. Wie seine Eltern sei er koptischer Christ, er gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder.

6. Seine Mutter habe er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise in ein Altersheim der Kirche "XXXX" direkt auf dem Areal dieser Kirche in der Straße "XXXX" gegeben. Er habe sein Heimatland ohne Reisepass verlassen, da er von einer religiösen Gruppe mit dem Tod bedroht worden sei und die Ausstellung eines solchen mindestens drei Monate gedauert hätte.

7. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: Der Besitzer des vorgenannten Lebensmittelgeschäftes habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses andauernd eine Audiokassette mit Koranversen abspielen lassen, ihn seit dem Jahr 2008 ständig - bis zu zweimal am Tag - nach seiner Meinung zum Islam gefragt - dies sei eine Gehirnwäsche gewesen - und ihn auf Grund seiner Antwort, jeder habe seine Religion, schlecht behandelt und mit ihm "herumgeschrien", weiters habe ihn der Arbeitgeber aufgefordert, im Ramadan mit ihm zu fasten, dies habe er unter Hinweis auf die eigene Fastenzeit abgelehnt. Die Tochter des Besitzers, welche jener im August oder September 2008 einmal ins Geschäft mitgebracht habe - davor sei sie zwar auch schon oftmals im Geschäft gewesen und habe er sie als Tochter gekannt, jedoch habe sie nicht mitgearbeitet - habe ihn aufgefordert, im Koran zu lesen. Eines Donnerstags nach Geschäftsschluss im März oder April 2009, gegen 22:30 Uhr, sei er auf Aufforderung des Arbeitgebers mit diesem nach Hause gefahren und habe zusammen mit diesem und vielen bärtigen Männern Verse aus dem Koran gehört. Die ihm auf der Rückfahrt gestellte Frage, ob er Moslem werden wolle, habe er vorerst verneint, das darauf ihm vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot von 50.000 ägyptische Gineh und einem PKW sowie der Eheschließung mit dessen Tochter für die Konversion des Beschwerdeführers zum Islam im Gegenzug, habe er damit beantwortet, sich dies zu überlegen. Am nächsten Tag habe er sich zur Kirche, in deren Altersheim seine Mutter wohne, begeben, der Pfarrer habe ihm abgeraten, den Vorschlag anzunehmen, weiters Gebete empfohlen sowie letztlich, "im Falle des Scheiterns bzw. wenn alles nicht helfen sollte, zu kündigen". Hierauf sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, nach drei oder vier Tagen habe ihm der Arbeitgeber drei Arbeitskollegen geschickt, auf seine Aussage, dass er nicht mehr für den Arbeitgeber arbeiten wolle, habe der Sohn normal reagiert, niemand könne ihn dazu zwingen. Am nächsten Tag sei der Sohn alleine zu ihm gekommen und habe für seinen Vater die 50.000 Gineh zurückgefordert, auch müsse der Beschwerdeführer eine Lösung für seine Schwester finden, da er alleine mit ihr in einer Wohnung gewesen sei, sie hätten behauptet, er habe irgendwann mit ihr geschlafen. Der Pfarrer habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Befragt, wie viel Zeit nach der Empfehlung des Pfarrers zur Ausreise bis zu derselben vergangen sei, gab der Beschwerdeführer eine Woche an; dass er am 30.05.2009 geflüchtet sei, wisse er, da er die Pension seines Vaters am nächsten Tag erhalten hätte, diese jedoch nicht mehr abgeholt hätte.

8. Darüber hinaus habe er keine Probleme gehabt.

9. Auf die Frage, wer die Vertretung des Arbeitgebers übernommen habe, bevor dies dessen Tochter getan habe, nannte der Beschwerdeführer den Sohn.

10. Der Vorwurf des Arbeitgebers, der Beschwerdeführer habe mit dessen Tochter geschlafen, treffe nicht zu, ebenso habe er die 50.000 Gineh nicht erhalten. Die Tochter seines Arbeitgebers sei 25 Jahre alt gewesen. Befragt, weshalb der Arbeitgeber mit einer derart umständlichen Prozedur einen Mann für seine Tochter gesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, damit habe jener dazu beitragen wollen, Ägypten zu einem rein moslemischen Staat zu machen, es gebe Tausende solcher Leute in Ägypten, der Arbeitgeber denke, gesiegt zu haben, falls er zwei oder drei Christen bekehre. Auf die Frage, wie sich die Aussage des Beschwerdeführers, im März oder April 2009 von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden zu sein, seine Tochter zu heiraten, sich vereinbaren lasse mit den Angaben, dass er maximal zwei Wochen nach dieser Aufforderung Ägypten verlassen habe, er dies jedoch erst Ende Mai 2009 getan habe und daher im zentralen Bereich seines Vorbringens einige Wochen fehlten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einige Dinge erledigen müssen, so seine Mutter im Altersheim unterbringen oder die Wohnung zu verkaufen. Eine Woche nach der Empfehlung des Pfarrers zur Flucht habe er sich für fünf oder sechs Wochen nach Kairo begeben und sich dort im Bezirk Shobra in der Straße Al Gamalia eine Wohnung gemietet, sei jedoch nicht in Kairo geblieben, da ihn seine Verfolger auch dort irgendwann ausfindig gemacht hätten, da die Islamisten in Kairo sehr mächtig seien und ihn gesucht hätten. Befragt, wieso innerhalb der zwei Wochen, in denen er noch zuhause gewesen sei, nichts passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, gewusst zu haben, dass nicht gleich etwas passieren würde, da davon auszugehen gewesen sei, dass er noch ein paar Mal gefragt worden würde und er auch gedacht habe, dass ihm noch größere Summen und andere Vorteile angeboten worden wären. Befragt, wieso er sich nicht an die Behörden in Ägypten gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies habe keinen Sinn gehabt, da die Behörden für Christen nichts machten.

11. Befragt, wieso er zu Beginn der Einvernahme erklärt habe, seine Mutter zwei Wochen vor der Ausreise in ein Altersheim gegeben zu haben, zuletzt jedoch widersprechend, danach noch etwa sechs Wochen in Kairo gewesen zu sein, erklärte er, er habe die Wohnung verkauft, jedoch den neuen Mieter gebeten, seine Mutter noch zwei Wochen in der Wohnung wohnen zu lassen, danach habe er sie zur Kirche gebracht und sich hernach nach Kairo begeben, die Wohnung habe er ungefähr am 20.03.2009 verkauft, danach hätte die Mutter noch eine Woche in dieser leben sollen dürfen, auch er sei in dieser Woche noch in dieser Wohnung gewesen. Am 20.03.2009 sei der Vertrag mit dem neuen Mieter gemacht worden, dies hätte jedoch auch am 21. oder 15.03.2009 gewesen sein können. Befragt dazu, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, seine Mutter zwei Wochen vor der Ausreise in ein Altersheim gegeben zu haben, nunmehr jedoch aus seinem Vorbringen hervorgehe, dass sie bereits Ende März 2009 in ein Altersheim gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Wohnung verkauft zu haben, seine Mutter und er seien noch eine Woche geblieben, dann habe er sie direkt ins Altersheim gebracht und sich am selben Tag nach Kairo begeben.

12. Befragt nach Gründen, die eine Rückkehr nach Ägypten unmöglich machten, erklärte der Beschwerdeführer, in Ägypten würde er gezwungen, Moslem zu werden, andernfalls würde ihn die Gruppe, der sein ehemaliger Arbeitgeber angehöre, ihn töten, dabei handle es sich um die Gruppe "Al Jamaat Al Islamiya, die islamischen Gruppen", in der Umgebung des Beschwerdeführers wisse jeder, dass sein Arbeitgeber Mitglied dieser Gruppe sei, einen konkreten Namen wisse er deshalb nicht, da man, wenn eine Gruppe nur aus ein paar Mitgliedern bestehe, sage, dass "es eine Gruppe von vielen Gruppen sei".

13. In der Niederschrift dieser Einvernahme wird festgehalten, dass diese dem Beschwerdeführer wortwörtlich rückübersetzt wurde und dieser erklärte, keine Einwendungen zu haben und mit seiner Unterschrift Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie Rückübersetzung bestätigte.

14. Mit Bescheid vom 20.08.2009, Zl. 09 06.911-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2009 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.

15. Begründend stellte das Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes fest, der vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgrund sowie die daraus behaupteter Weise resultierende Gefährdungslage könne nicht festgestellt werden, da die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sondern widersprüchlich und konstruiert seien. So habe er anfänglich noch angegeben, bis zum Verlassen Ägyptens in der elterlichen Wohnung in Alexandria gewohnt zu haben, später jedoch, in der Folge noch in Kairo gewohnt zu haben, weiters behauptet, zwei Wochen nach der Aufforderung seines Arbeitgebers zur Konversion und Heirat seiner Tochter Ägypten verlassen zu haben, im Gegensatz dazu, noch fünf oder sechs Wochen in Kairo geblieben zu sein, weiters seine Mutter zwei Wochen vor seiner Ausreise in ein Altersheim gebracht zu haben, dem widersprechend, nach der Einweisung seiner Mutter noch etwa sechs Wochen in Kairo verbracht zu haben, zudem erklärt, für seine Mutter beim Käufer der Wohnung ein zweiwöchiges "Wohnrecht" erwirkt zu haben, sie nach diesen zwei Wochen ins Altersheim gebracht und sich selbst nach Kairo begeben zu haben, im Gegensatz dazu, seine Mutter sei nach dem Verkauf eine Woche in der Wohnung geblieben, weiters, zu Beginn einen Zeitraum von einer Woche angegeben zu haben, in dem er nach dem Rat des Pfarrers zur Flucht diese ergriffen habe, auch wenn man glauben könne, dass der Beschwerdeführer das Verlassen Ägyptens mit dem Verlassen Alexandrias verwechselt habe, sei nicht plausibel, dass er nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen Aufforderung seines Chefs zur Konversion und Heirat seiner Tochter bis hin zum Unterschreiben des Kaufvertrages mit dem Wohnungsnachfolger vergangen seien, da beide Ereignisse höchstens eine Woche auseinanderliegen könnten. Dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen schlüssigen Zeitablauf zwischen behaupteter Aufforderung zur Konversion und Heirat der Tochter des Arbeitgebers, Verkauf und Auszug aus der Wohnung, Einweisung seiner Mutter in ein Altersheim und seiner eigenen Flucht aus Ägypten herzustellen, schließe aus, dass er wahre Begebnisse geschildert habe, zumal er mit dem ihm angeblich bekannten Termin des Wohnungsverkaufes sogar einen konkreten Eckpfeiler in seinem Vorbringen zur Verfügung haben wollte, umso mehr hätte er eben auf diesem aufbauend konkrete und genaue Angaben machen können müssen, auch die anfängliche Behauptung, die Aufforderung des Arbeitgebers sei im März oder April 2009 erfolgt, sei in Anbetracht der vom Beschwerdeführer behaupteten Kenntnis des Verkaufs der Wohnung (20. oder 21.03.2009) unerklärlich, diese Aufforderung habe somit keinesfalls im Monat April an ihn ergehen können. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass er die Ratschläge des Pfarrers für die eigenen Schwierigkeiten verantwortlich gemacht, jedoch den nächsten Ratschlag bedingungslos befolgt habe, zumal er damit seinen einzigen Verwandten, seine pflegebedürftige Mutter und sein Heimatland verlassen habe, und nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen habe, eine landesweite und praktisch aussichtslose Suche der Verfolger nach ihm sei auszuschließen gewesen. Ebenso unplausibel sei der von seinem Arbeitgeber unterstellte außereheliche Beischlaf mit dessen Tochter, da dies Schande für die Familie des Arbeitgebers bedeutet hätte, ebenso, er sei zur Rückgabe der versprochenen, jedoch nicht ausgezahlten Geldsumme aufgefordert worden, da die Forderung mit keiner Drohung verbunden worden sei.

16. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, eine Gefährdung des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Ägypten und führte dazu aus, auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention nicht ableiten.

17. In der dagegen mit Schreiben vom 04.09.2009 erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm Asyl zu gewähren oder in eventu gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren und begründete dies wie folgt:

18. Der bei der Einvernahme am 21.07.2009 tätige Dolmetscher habe nicht aus Ägypten, sondern aus Palästina gestammt, dies habe auf Grund der verschiedenen Dialekte zu Übersetzungsproblemen geführt, die Fragestellungen seien dem Beschwerdeführer nur sehr allgemein kommuniziert worden, in einigen Fällen hätten sich offensichtliche Irrtümer bei der Übersetzung ergeben, so fände sich in der Niederschrift der Hinweis, dass die Mutter dem Beschwerdeführer den Personalausweis nicht schicken könne, da sie zu alt sei, in Wahrheit habe er jedoch angegeben, diesen in Libyen auf der Flucht verloren zu haben und die Mutter zu alt sei, um eine Neuausstellung zu beantragen. Es entspräche nicht den Tatsachen, dass er den Personalausweis in seiner Wohnung vergessen habe, wie die belangte Behörde dies widergebe, weiters sei in der Niederschrift fälschlicherweise von seiner "Frau" die Rede, obwohl er von seiner Mutter gesprochen habe, ebenso gebe die Niederschrift nicht wider, dass er am Ende angegeben habe, Probleme beim Verständnis des Dolmetschers gehabt zu haben. Die Unernsthaftigkeit der Vernehmung gehe auch daraus hervor, dass er die Tochter des Arbeitgebers auf einer Attraktivitätsskala hätte einstufen sollen. Dass die Behörde seine Schilderungen als unglaubwürdig erachte, sei nicht auf seine Ausführungen, sondern auf die Wahrnehmung und Interpretation der belangten Behörde zurückzuführen, die Unschlüssigkeit in der Schilderung des Zeitablaufes, auf welche die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stütze, seien leicht aufzuklären und bezögen sich lediglich auf die Diskrepanz weniger Tage. Die Formulierung des Beschwerdeführers, er sei nach zwei Wochen nach der unmittelbaren Bedrohung geflüchtet, hätten sich auf seine Flucht aus Alexandria nach Kairo bezogen, nicht auf das Verlassen Ägyptens. Der Beschwerdeführer habe etwa eine Woche nach der Bedrohung durch seinen Arbeitgeber - Anfang April - den Verkauf seiner Wohnung in die Wege geleitet, sei nach diesem noch einige Tage in der Wohnung geblieben und habe im Anschluss daran seine Mutter in ein Altersheim gebracht, weshalb sich ein Zeitraum von ungefähr zwei Wochen bis zu seiner Flucht nach Kairo ergeben habe; dass er nicht auf den Tag genau angeben könne, wie viele Tage er noch in Alexandria gewesen sei, hänge mit der Stresssituation zusammen, die sich durch die Zuspitzung der Situation und die sich zu bewältigenden Maßnahmen ergeben habe. Deshalb habe er im Verlauf der Einvernahme zunächst auch ein Märzdatum für den Verkauf seiner Wohnung angegeben, da ihm die exakte Rekonstruktion des Zeitablaufes in der angespannten Situation der Einvernahme schwergefallen sei. Die Behörde habe allenfalls vorhandene Zweifel im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers durch ergänzende Befragung zu beseitigen, die Fragetechnik der Behörde habe nicht auf Klärung der Ereignisse, sondern auf die Verwirrung des Beschwerdeführers abgezielt. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mitte April in Kairo aufgehalten, wo er bis Ende Mai in einer Wohnung im Bezirk Shobra verblieben sei, um seine Flucht aus Ägypten vorzubereiten, den Erlös aus dem Verkauf seiner Wohnung habe er zunächst zur Zahlung des Altersheims und später des Schleppers verwendet, Anfang Juni sei er in Österreich eingetroffen. In Wien sei er aktives Mitglied der koptischen Kirche und besuche regelmäßig die Gottesdienste. In Summe sei die Schilderung des Zeitablaufes plausibel nachvollziehbar und schlüssig, lediglich beim Datum der Vertragsunterzeichnung sei ihm ein Fehler unterlaufen, nicht zufällig bezeichne die belangte Behörde dieses als "Eckpfeiler" seines Vorbringens, Eckpfeiler sei jedoch in Wahrheit die Bedrohung durch den Arbeitgeber. Übergriffe auf koptische Christen in Ägypten und religiös motivierte Gewalt gingen aus zahlreichen Berichten hervor, die Behörden kämen ihren Schutzpflichten nur unzureichend nach. Im Gegensatz zur Unglaubwürdigkeit, die ihm die belangte Behörde im Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung der Tochter seines Arbeitgebers unterstelle, würde im islamischen Kulturkreis der freiwillige außereheliche Beischlaf seiner Tochter mit einem koptischen Christen Schande für die Familie bedeuten, nicht jedoch eine Vergewaltigung, daher betrachte es der ehemalige Arbeitgeber als Wiederherstellung seiner Ehre, wenn der Beschwerdeführer dessen Tochter eheliche und in diesem Zug zum Islam konvertiere, andernfalls drohe dem Beschwerdeführer seine Tötung.

19. Unabhängig davon bestehe für den Beschwerdeführer als koptischen Christen im Fall einer Rückkehr nach Ägypten nicht lediglich reale, sondern erhebliche Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit und seines Lebens auf Grund der Verfolgung durch die vorgenannte islamistische Gruppe, für ein Abschiebungshindernis genügten stichhaltige Gründe eines realen Risikos, darüber hinaus genügten je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege, dass für die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste.

20. Mit Erkenntnis vom 02.12.2013, Zl B9 408690-1/2009, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

21. Dies wurde damit begründet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermitteln konnte. Der Beschwerdeführer moniere, dass seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch die Verwendung eines ungeeigneten Dolmetschers zu zahlreichen Irrtümern geführt habe und seine Hinweise darauf nicht ernst genommen worden seien und, obwohl es sich bei den Ungereimtheiten nur um nebensächliche Fakten gehandelt habe, die negative Entscheidung genau darauf gestützt worden sei, nicht hingegen sei das Bundesasylamt ausreichend auf den Verfolgungsgrund der religiösen Verfolgung durch radikale Islamisten eingegangen.

22. Die Verwendung eines für die Sprache Arabisch vorgesehenen gerichtlichen beeideten Dolmetschers könne dem Bundesasylamtes nicht vorgeworfen werden, ob es durch verschiedene arabische Dialekte zu missverständlichen Formulierungen und Zeitangaben gekommen ist, könne nicht mehr festgestellt werden. Auch könne man dahingestellt lassen, ob der Beschwerdeführer die einvernehmende Behörde auf die Fehler aufmerksam gemacht habe und diese es nicht protokolliert habe. Tatsache sei, dass das Bundesasylamt von der Möglichkeit eines wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalles ausgegangen sei, sich aber wegen vermeintlicher Widersprüche, zum Beispiel über das Datum des Wohnungsverkaufes, dann aber nicht mehr mit dem eigentlichen Fluchtgrund ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte bei privater Verfolgung werde neu im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen zu beurteilen sein.

23. Durch die völlig geänderten politischen und gesellschaftlichen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführers (11.02.2011 Rücktritt Mubaraks, 16.06.1012 Wahl Morsis, 03. 07. 2013 Sturz Morsis) müsse in Hinsicht auf seinen Fluchtgrund sowohl die Sicherheitslage für Kopten in Bezug zur zunehmend polarisierten ägyptischen Gesellschaft neuerlich in einer Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert werden.

24. Aus den dargelegten Gründen erweise sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Im fortgesetzten Verfahren werde der Beschwerdeführer zur aktuellen Gefährdung als Kopte auf Grund der veränderten politischen und gesellschaftlichen Lage zu befragen sein. Dafür würden neue Feststellungen zur Situation der Kopten in Ägypten zu treffen und dem Beschwerdeführer entsprechend vorzuhalten sein.

25. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 eingangs befragt, ob er bei den vorangegangenen Einvernahmen wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe, diese ihm rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, ja, es sei alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Auf die Frage, ob er im Heimatland Dokumente besessen habe, erklärte er, er habe einen Personalausweis, eine Geburtsurkunde und das Wehrdienstbuch gehabt, diese befänden sich in Ägypten. Er sei im Heimatland nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei koptisch-orthodox. Er habe mit seinen Eltern stets in Alexandria in einer Mietwohnung gewohnt. Der Vater sei verstorben, die Mutter letztes Jahr, Geschwister habe er keine, der Aufenthaltsort der anderen Verwandten sei ihm unbekannt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die AHS besucht und diese im Jahr 1999 oder 2000 mit der Matura abgeschlossen. Er habe für einen Zeitraum, den er nicht genau angeben könne, der jedoch ein oder zwei Jahre gedauert haben dürfte, in einem Supermarkt gearbeitet, dies bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009. Die Kosten für seine Schleppung habe er vergessen, es dürften zwischen 5.000 und 10.000 Gineh gewesen sein. Grund für seine Flucht sei gewesen, dass ihn eine islamische Gruppe zur Konvertierung zum Islam habe zwingen wollen, da er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn töten wollen, aus Angst deswegen sei er geflüchtet, andere Fluchtgründe habe er nicht. Befragt nach der konkreten Bedrohungssituation erklärte der Beschwerdeführer, diese Leute hätten es zuerst mit Geld versucht, dies habe er abgelehnt, hernach habe ihm sein Arbeitgeber angeboten, er könne seine Tochter heiraten, auch das habe er nicht gewollt. Der von ihm konsultierte Priester habe ihm geraten, weiter zu arbeiten, dies habe er auch getan, daraufhin habe der Mann von der moslemischen Gruppe wahrheitswidrig verbreitet, er habe seine Tochter entehrt. Da dieser ihn daraufhin habe töten wollen, habe er "seine Sachen gepackt und sei gegangen". Wie viel Geld ihm angeboten worden sei, könne er nicht genau sagen, es seien etwa 50.000 Gineh gewesen. Befragt, wann er aufgefordert worden sei zu konvertieren und ihm das Geld angeboten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei 2007 oder 2008 gewesen. Befragt, wie lange vor der Ausreise ihm das Geld geboten worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Stress gewesen und könne das nicht mehr sagen. Befragt, wieso er nach der Todesdrohung bis zur Ausreise bei seinem Arbeitgeber gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, dass dieser von einer islamischen Gruppe sei, auf die Frage, wieso er angesichts der Drohung die Tätigkeit nicht beendet habe, da ihn der Arbeitgeber doch einen längeren Zeitraum vor der Ausreise zur Konvertierung aufgefordert habe, erklärte der Beschwerdeführer, ohnehin der Arbeit ferngeblieben zu sein, danach sei ihm gedroht worden. Nochmals befragt, wann er von der Arbeit ferngeblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht angeben zu können, da es vor Jahren gewesen sei. Befragt, wie lange vor der Ausreise er seine Tätigkeit beendet habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Kairo gegangen, seit der letzten Drohung seien bis zur Ausreise drei bis vier Monate verstrichen. Nachdem der Arbeitgeber ihm das Geld angeboten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. In Alexandria habe er sich etwa einen Monat aufgehalten, habe sich Geld ausgeliehen und die Kirche habe ihm geholfen, er habe sich in dieser Zeit zuhause aufgehalten. Er habe mehrmals den Priester aufgesucht, könne jedoch nicht genau angeben, wie oft. Befragt nach dem Namen des Arbeitgebers gab der Beschwerdeführer an "Mustafa. Ich weiß es nicht." Zur Tochter des Arbeitgebers befragt gab der Beschwerdeführer an, zuerst habe jener gewollt, dass er die Tochter heirate, dann habe er ihn beschuldigt, dass er mit ihr geschlafen habe. Das Alter der Tochter wisse er nicht mehr, der Name sei XXXX gewesen, sie habe auch im Geschäft gearbeitet. Befragt, wo der Arbeitgeber ihm den Vorwurf gemacht habe, mit seiner Tochter geschlafen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dies sei gewesen, nachdem er das Geschäft verlassen habe, er habe die Nachricht über andere Leute erfahren. Befragt, ob der Arbeitgeber ihn nicht persönlich darauf angesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, der Arbeitgeber habe ihm persönlich angekündigt, die Geschichte zu erzählen, als er sie tatsächlich erzählt habe, sei er sei jedoch nicht mehr dabei gewesen. Befragt, wieso der Vater in Bezug auf die Zukunft der Tochter etwas derartiges erzählen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, der Arbeitgeber hätte die Tochter ohnehin einem Mann aus der islamischen Gruppe vermittelt, hätte der Beschwerdeführer zugestimmt, wäre das Vorhaben auch gelungen. Befragt, wieso der Arbeitgeber so gefährlich sei, dass er wegen dessen Aufforderung das Land verlasse, erklärte der Beschwerdeführer, dieser sei Mitglied der Muslimbruderschaft, befragt, wieso er bei der Einvernahme im Jahr 2009 immer von einer religiösen Gruppe gesprochen habe, wenn er nur von einer Person aufgefordert worden sei, gab der Beschwerdeführer letztendlich an, der Arbeitgeber sei auch Anführer dieser Gruppe gewesen. Befragt, wieso er 2009 einen anderen Namen betreffend das Mädchen angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dies vergessen, er habe Stress gehabt und damals dem Referenten gesagt, dass er sich nicht sicher sei. Zu den näheren Umständen der Todesdrohung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht zu erinnern, der Name der Gruppe des Arbeitgebers sei "Al Gamaa Al-Islamyah". Die Mutter sei nach seiner Ausreise in einem Heim gewesen, das habe er vor der Ausreise organisiert. Befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, alles vergessen zu haben, was in Ägypten geschehen sei, seit er in Österreich sei, sogar seine Mutter.

26. Befragt, ob er sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt habe, gab er an, dies versucht und den Arbeitgeber angezeigt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, wann und wo, es habe nichts gebracht. Auf den Vorhalt, er habe 2009 angegeben, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, weil es keinen Sinn gehabt habe, erklärte er, damals dem Dolmetscher gesagt zu haben, es wäre nichts geschehen, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Auf den weiteren Vorhalt, daraus könne nicht geschlossen, dass er Anzeige erstattet habe, erklärte er "Das ist nicht meine Schuld". Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er sein Vorbringen ergänzen wolle. Die Fragen, ob er im Heimatland oder anderswo in Strafhaft gewesen sei bzw. gegen ihn ein offizieller Haftbefehl im Herkunftsstaat bestehe, verneinte er. Befragt, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarte, gab er an, er würde sterben. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative erklärte der Beschwerdeführer "Ich bin geflüchtet".

27. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ägypten übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Rückübersetzung der Niederschrift verneinte er die Frage, ob er Einwendungen gegen diese habe, bejahte die Frage, ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, und erklärte auf die dementsprechende Frage, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

28. Am 22.06.2011 erteilte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Edward

W. DAIGNEAULT eine Vertretungs- und Zustellvollmacht.

29. Der Magistrat der Stadt Wien stellte dem Beschwerdeführer am XXXX2014 eine Arbeitsbescheinigung als fallweise geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer im Zeitraum November 2009 bis März 2010 aus.

30. Datiert mit 18.02.2014 stellte das namentlich bezeichnete Wohnheim des Beschwerdeführers diesem eine Bestätigung aus, seit Juni 2009 dort zu wohnen, aktiv bei dem dortigen Gartenprojekt, Veranstaltungen, Hausarbeiten sowie als Dolmetscher mitzuarbeiten und sehr zuverlässig und hilfsbereit zu sein.

30. Weiters bestätigte ein freiwilliger Mitarbeiter der Caritas mit Schreiben vom XXXX2014, der Beschwerdeführer besuche bei ihm Deutschkurse, beteilige sich bei Aktivitäten in- und außerhalb des Heims, sei in die Kirchengemeinde eingebunden und besuche Kochabende eines namentlich genannten Integrationsvereins.

31. Mit Schreiben vom 16.02.2014 bestätigte das koptisch-orthodoxe Patriarchat Diözese Österreich, der Beschwerdeführer gehöre der koptisch-orthodoxen Gemeinde an und nehme regelmäßig an Gottesdiensten und spirituellen Veranstaltungen teil.

32. Im Zeitraum vom 11.02. bis 01.04.2014 besuchte der Beschwerdeführer bei den XXXX einen Deutschkurs A1/1.

33. Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl. 13-790691100/1156556/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist.

34. Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen gewaltbereiter muslimischer Extremisten rechnen müsse, andere Ausreisegründe habe er nicht vorgebracht. Fälle wie der vom Beschwerdeführer vorgebrachte erschienen in Ägypten grundsätzlich möglich, da Konflikte zwischen Muslimen und Kopten jedoch eher die Ausnahme seien und Staatsapparat und Religionsführung erfolgreich um Mäßigung, Dialog und einen toleranten Umgang bemüht seien, erschiene es jedoch höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche, völlig ohne jeglichen behördlichen Schutz wäre. Diese Frage sei jedoch nicht von Bedeutung, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers jede Glaubwürdigkeit fehle, seine Angaben seien weder nachvollziehbar oder lebensnah und beinhalteten Widersprüche, beispielsweise widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Wohnort in Ägypten, habe er anfänglich vorgebracht, bis zum Verlassen Ägyptens in der elterlichen Wohnung in Alexandria gewohnt zu haben, habe er später vorgebracht, in der Folge noch in Kairo in einer gemieteten Wohnung wohnhaft gewesen zu sein. Weiters habe er einerseits vorgebracht, zwei Wochen nach der Aufforderung des Arbeitgebers, zum Islam zu konvertieren und seine Tochter zu heiraten, Ägypten verlassen zu haben, später jedoch, fünf oder sechs Wochen in Kairo geblieben zu sein. Einerseits habe er erklärt, seine Mutter zwei Wochen vor seiner Ausreise in ein Altersheim gebracht zu haben, widersprechend jedoch, nach der Einweisung seiner Mutter noch etwa sechs Wochen in Kairo verbracht zu haben. Einerseits habe er in den Raum gestellt, für seine Mutter beim Käufer der Wohnung ein zweiwöchiges "Wohnrecht" erwirkt zu haben, nach diesen zwei Wochen sie ins Altersheim gebracht und sich selbst nach Kairo begeben zu haben, im Widerspruch dazu, dass seine Mutter nur eine Woche nach dem Verkauf der Wohnung in dieser geblieben sei. Zu Beginn habe er einen Zeitraum von einer Woche erkennen lassen, indem er nach dem Rat des Pfarrers zur Flucht diese ergriffen habe, auch wenn man glauben könnte, er habe das Verlassen Ägyptens mit dem Verlassen Alexandrias verwechselt, sei dennoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wieviel Zeit zwischen Aufforderung des Arbeitgebers zur Konvertierung bis zum Unterschreiben des "Kaufvertrages" mit seinem Wohnungsnachfolger vergangen wäre, zumal die beiden Ereignisse höchstens eine Woche auseinander liegen könnten. Da der Beschwerdeführer einen schlüssigen Zeitablauf zwischen behaupteter Aufforderung des Arbeitgebers zur Konvertierung, Verkauf und Auszug aus der Wohnung, Einweisung der Mutter in ein Altersheim und seiner eigenen Flucht aus Ägypten nicht habe herstellen können, sei zu folgern, dass er keine wahren Begebnisse zum Fluchtgrund geschildert habe, zumal er mit dem ihm angeblich bekannten Termin des Wohnungsverkaufes einen konkreten Eckpfeiler in seinem Vorbringen zur Verfügung haben wollte, umso mehr er eben auf diesem aufbauend konkrete und genaue Angaben hätte machen können müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer anfänglich vorgebracht, die Aufforderung seines Arbeitgebers sei glaublich im März oder April 2009 erfolgt; der April komme dafür jedoch keinesfalls in Frage, habe er doch angegeben, er habe die Wohnung am

20. oder 21.03.2009 verkauft. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er in der von ihm behaupteten Situation den Pfarrer für die eigenen Schwierigkeiten verantwortlich mache, dennoch sofort dessen nächsten Ratschlag bedingungslos befolge, zumal dieser zweite Ratschlag mit dem Verlassen der Heimat und der einzigen nahen Verwandten enden sollte, anstatt die zweifelsfrei vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, sei doch auszuschließen, dass die Verfolger eine landesweite und praktisch aussichtslose Suche anstrengen würden. Auch habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21.07.2009 einen Besuch beim Pfarrer angegeben, in der Einvernahme vom 20.02.2014 dagegen mehrere Treffen. Nicht plausibel sei weiters der vom Arbeitgeber unterstellte außereheliche Beischlaf mit dessen Tochter, der auch Schande für dessen Familie bedeutet hätte, auch habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.02.2014 das Alter der Tochter nicht mehr angeben können, genauso wenig gleichlautend deren Namen, in der Einvernahme am 21.07.2009 habe er XXXX angegeben, in der Einvernahme vom 20.02.2014

XXXX. Es sei nicht glaubhaft, dass die Forderung nach Rückgabe der versprochenen, jedoch nicht ausgezahlten Geldsumme nicht mit einer Drohung verbunden worden sei. Das Beschwerdevorbringen, wonach der ungeeignete Dolmetscher zu zahlreichen Irrtümern geführt habe, sei ein weiteres Indiz für ein konstruiertes Fluchtvorbringen, habe es sich doch um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher gehandelt, der den Beschwerdeführer ausdrücklich nach Verständigungsschwierigkeiten befragt habe, weiters der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 20.02.2014 befragt worden sei, ob er bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien, dies habe der Beschwerdeführer bejaht und selbst ausgeführt, alles sei rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Wäre es in der Einvernahme am 21.07.2009 tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnissen gekommen, hätte der Beschwerdeführer dies bei dieser Frage angeben können und müssen, daher sei die Behauptung, in der Einvernahme am 21.07.2009 sei es zu Missverständnissen gekommen, eine Schutzbehauptung zur Aufklärung entstandener Widersprüche. Auch die Art der Schilderung des angeblichen Fluchtgrundes in der Einvernahme am 20.02.2014 sprächen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, habe der Beschwerdeführer konkret nach seinen Fluchtgründen befragt, lapidar angegeben: "Ich habe schon alles erzählt", trotz mehrmaligem Ersuchens um Schilderung des Fluchtgrundes sei er vage geblieben, habe keine Details vorgebracht und habe sich in völlig unglaubwürdiger Weise damit gerechtfertigt, es vergessen zu haben. Einerseits habe er ausgeführt, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben, auf Vorhalt, weshalb er seine Tätigkeit nicht bereits nach der Aufforderung zur Konvertierung beendet habe, wenn er sich bedroht gefühlt habe, jedoch ausgeführt: "Ich bin ohnehin der Arbeit ferngeblieben. Danach hat er mir gedroht". Nach mehrmaliger Fragestellung habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nach Beendigung der Tätigkeit ein weiteres Monat in Alexandria aufgehalten zu haben, hätte er tatsächlich einen Monat vor der Ausreise aus Alexandria seine Tätigkeit beendet, hätte er dies schon bei der Frage nach seinem Beruf von sich aus angegeben bzw. nicht ausgeführt, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben und somit nicht die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit erst im Laufe der Befragung an seine Fluchtgeschichte angepasst. Wäre er tatsächlich mit dem Tode bedroht worden, wäre er auch nach längerer Zeit noch in der Lage gewesen, diese Situation konkret und lebensnah zu schildern, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, habe der Beschwerdeführer doch lediglich ausgeführt: "Er sagte mir, dass er mich töten wird, wenn ich nicht konvertiere", konkret befragt, wann und von wem er bedroht worden sei, habe er lediglich angegeben, sich nicht erinnern zu können. Eine Steigerung des Vorbringens sei, wenn er am Ende der Niederschrift am 20.02.2014 befragt, warum er sich nicht um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt habe, ausgeführt habe, er hätte es versucht, es habe jedoch nichts gebracht, dies insofern, als er am 21.07.2009 behauptet habe, dies hätte keinen Sinn gehabt.

35. Zur Gewährung subsidiären Schutzes traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zu Ägypten und führte zusammenfassend aus, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Ägypten ließen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass im Falle einer Rückkehr von einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention auszugehen sei.

36. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

37. In der am 01.04.2014 erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren an das Bundesamt rückverweisen, oder aber in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewähren, in jedem Falle aber eine Abschiebung nach Ägypten für unzulässig erklären und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

38. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Zu den am 06.03.2014 von der belangten Behörde übermittelten Länderberichten habe er darauf hingewiesen, dass die Kopten in Ägypten zurzeit Übergriffen ausgesetzt seien, da sie den Sturz des Präsidenten Mursi unterstützten. Wenn die belangte Behörde ihm Widersprüche vorhalte, übersehe sie, dass er offenkundig sehr vergesslich sei und sich Zeiträume und Jahreszahlen schlecht merke und bei der Einvernahme am 20.02.2014 ständig davon gesprochen habe, Stress zu haben und überaus nervös gewesen sei, daher dürften ihm unterschiedliche Zeitangaben nicht als Zeichen der Unwahrheit angelastet werden und sei aufgrund des Stresses eine lebensnahe Erzählung nicht möglich. Der Dolmetscher im ersten Rechtsgang sei unverständlich gewesen und es könne ihm daher auch keine Unglaubwürdigkeit angelastet werden. Der Umstand, dass der Dolmetscher gerichtlich beeidet sei, sage nichts darüber aus, ob er diesen verstehen könne. Daran ändere auch nichts, dass er angegeben habe, völlig gesund zu sein, die belangte Behörde habe bei Zweifel an seiner Vergesslichkeit bzw. Nervosität eine ärztliche Begutachtung zu veranlassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, aus beiliegenden Berichten gehe hervor, dass sich die koptischen Christen aufgrund ihrer Teilnahme an der Protestbewegung gegen den Präsidenten in einer besonders gefährlichen Situation befänden, zum Feindbild vieler Islamisten geworden und ihre Einrichtungen in neun Provinzen attackiert worden seien und im Alltagsleben benachteiligt würden. Subsidiärer Schutz sei ihm auch deshalb zuzuerkennen, da er in Ägypten keine Angehörigen habe, welche ihm beim Überleben helfen könnten.

38. Mit Schreiben vom 09.12.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, diesen noch zu vertreten.

39. Mit Schreiben vom 12.12.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ägypten und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

40. Mit Schreiben vom 07.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, die übermittelten Länderfeststellungen bestätigten die Angriffe von Extremisten auf Kopten in Ägypten und den nicht gegebenen staatlichen Schutz. Er könne in Ägypten auf kein Versorgungsnetzwerk zurückgreifen, seine einzige Angehörige, seine Mutter, werde selbst von der koptischen Kirche unterstützt. Er habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2009 einer koptischen Kirche angeschlossen, helfe bei deren Veranstaltungen mit und sei ebenfalls seit 2009 bei der MA 48 geringfügig als Stundenaushelfer im Straßenreinigungsdienst tätig. Aufgrund mangelnden Kursangebotes habe er lediglich einen Deutschkurs besuchen können. Er habe in Österreich einen Freundeskreis und könne nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

41. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbescheinigung der MA 48 vom XXXX vor, wonach er von November 2009 bis März 2010 fallweise als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer beschäftigt war. Eine Bestätigung des "Koptisch-orthodoxen Patriarchats Diözese Österreichs", wonach der Beschwerdeführer dieser Gemeinde angehöre und an deren Gottesdiensten und rituellen Veranstaltungen regelmäßig teilnehme, ein Schreiben des Wohnheimes des Beschwerdeführers vom 18.02.2014, wonach dieser beim Gartenprojekt, Hausarbeiten und unterschiedlichen Veranstaltungen mitarbeite und als Dolmetscher aushelfe und stets zuverlässig und hilfsbereit sei, ein mit XXXX datiertes Schreiben eines freiwilligen Mitarbeiters der Caritas, dessen Deutschkurse der Beschwerdeführer besuchte und der ihm damit Integrationsbemühungen attestierte, sowie eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX vom 01.04.2014 über den Besuch des Kurses 21020 B Deutsch A1/1 in der Zeit vom 11.02.2014 bis 01.04.2014 im Ausmaß von 45 Unterrichtseinheiten.

42. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiters die Bestätigung eines Taxiunternehmers, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Arbeitsberechtigung eine Stelle als Bürokraft mit ca. 1000 €

Monatslohn antreten könne.

43. Mit Schreiben vom 29.01.2015 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG.

44. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.02.2015, forderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

45. Am 28.04. 2015 fand in Anwesenheit inbesondere des Beschwerdeführers sowie eines seinen Rechtsvertreter substituierenden Rechtsanwaltes eine mündliche Verhandlung statt, deren wesentliche Passagen nachfolgend widergegeben werden:

RI: Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgeschichte nochmals genau!

BF: Ich habe mit ein paar Personen gearbeitet, die zur Muslimbruderschaft gehören. Sie wollten, dass ich dieser Gruppe angehöre. Ich habe das abgelehnt. Ich bin zur Kirche gegangen und dort wurde mir gesagt, dass ich das nicht machen darf. Dann habe ich beschlossen zu fliehen. Ich habe in einem Supermarkt gearbeitet. Es wurde mir angeboten, dieser Gruppe beizutreten. Die Tochter von dieser Person hat mit mir gearbeitet. Zuerst wurde mir Geld geboten, wenn ich der Gruppe beitrete. Ich habe das abgelehnt. Ich bin zur Kirche gegangen und habe den Pfarrer gefragt, er hat gesagt das geht nicht. Ich bin ein paar Tage nicht zur Arbeit gegangen. Die Leute haben gesagt, dass ich arbeiten gehen muss. Die Familie der Tochter hat gesagt, dass ich zum Islam konvertieren und sie heiraten muss, da ich mit ihr geschlafen habe. Sonst werden sie mich töten. Ich bin ein Einzelkind. Falls meine Mutter weiß, dass ich zum Islam konvertiere oder eine Muslimin heirate, dann wird sie Selbstmord begehen. Es gab keine andere Chance, entweder musste ich das Land verlassen oder zum Islam konvertieren, ich habe mich entschieden, das Land zu verlassen. Dann habe ich mich auf die Flucht vorbereitet, ich habe einen Schlepper organisiert. Falls ich zurückkehren muss, würden sie mich entweder töten oder ich muss sie heiraten.

RI: Wessen Tochter war das?

BF: Die Tochter vom Chef.

RI: Wie lange haben Sie in dem Supermarkt gearbeitet?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wie lange. Ich kann mich nicht genau an die Zeiten erinnern, wenn ich esse und schlafe. Ich war verzweifelt, wegen meiner Mutter und weil ich mit der Tochter geschlafen habe.

RI: Wie lange haben Sie ungefähr dort gearbeitet?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wenn ich mich nochmal an die Geschichte zurück erinnern muss, dann bin ich gestresst.

RI: Ungefähr?

BF: Ungefähr 2008 war das. Ich kann mich nicht genau erinnern.

RV: Bis 2008?

BF: Ich habe dort im Jahr 2008 gearbeitet.

RI: Wie haben diese Schwierigkeiten angefangen? War das die ganze Zeit über oder erst später, als Sie angefangen haben, zu arbeiten?

BF: Es hat angefangen, beim Arbeiten haben wir aus dem Koran über den CD-Player gehört und sie baten mich, der Gruppe beizutreten.

RI: Sie wurden aufgefordert, zum Islam zu konvertieren, gab es irgendein besonderes Vorkommnis, in dessen Rahmen Sie dazu aufgefordert wurden?

BF: Zuerst wurde ich zu einer Wohnung mitgenommen, wir haben ständig aus dem Koran gehört. In der Wohnung befanden sich Leute aus der Muslimbruderschaft. Er hat mir gesagt, er gibt mir 50.000 ägyptische Pfund, wenn ich zum Islam konvertiere. Ich bin zum Pfarrer, er hat gesagt, dass ich das nicht machen darf. Entweder muss ich zum Islam konvertieren oder ich muss sie heiraten.

RI: Hat man Ihnen sonst noch etwas angeboten, wenn Sie das gemacht hätten?

BF: Nur die 50.000 ägyptischen Pfund wurden mir angeboten.

RI: Wann war der Vorfall, als Ihnen damit gedroht wurde, dass sie Sie sonst töten werden?

BF: Ich kann mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern.

RI: Bei welcher Gelegenheit war das? War das, als Sie in die Wohnung gefahren sind oder im Geschäft?

BF: Wir sind in die Wohnung gegangen und haben aus dem Koran gehört. Dort war ein Imam und ich habe mit ihm geredet, er hat mir dann danach das Geld angeboten. Später haben ein paar Leute gesagt, dass ich sie entweder heiraten muss oder sie mich töten werden.

RI: Wann und wo war das?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich bin seit sechs Jahren hier und habe die Zeiten vergessen.

RI: Wo ist das passiert?

BF: In einem Ort in Alexandria, namens XXXX.

RI: Schildern Sie mir bitte, wo genau das stattgefunden hat. War das in einem Haus?

BF: Er hat Leute zu mir nachhause geschickt.

RI: Wie viele Leute waren das?

BF: Drei Personen.

RI: Womit genau haben Sie Ihnen gedroht?

BF: Sie haben mich mit Worten bedroht.

RI: Was haben Sie angedroht?

BF: Entweder muss ich die Tochter heiraten oder ich muss der Muslimbruderschaft beitreten.

RI: Und wenn Sie das nicht machen?

BF: Dann würden sie mich töten.

RI: Wie haben sie gesagt, dass sie Sie töten werden?

BF: Sie würden mich zum Beispiel mit einem Messer töten.

RI: Mit welchen Worten haben sie das ausgedrückt?

BF: Entweder muss ich der Muslimbruderschaft beitreten oder die Tochter heiraten.

RI: Wie haben sie die Drohung formuliert?

BF: Entweder ich trete der Muslimbruderschaft bei oder ich heirate die Tochter.

RI: Wie haben sie die Folgen angedroht?

BF: Ich bin zu unserem Pfarrer gegangen und habe mich beraten lassen. Ich habe zu ihm gesagt, dass sie mich unter Druck setzen. Der Pfarrer hat gesagt, dass es keine andere Möglichkeit gibt, außer das Land zu verlassen.

RI: Wie haben die Leute formuliert, was passiert, wenn Sie das nicht machen?

BF: Ich weiß ungefähr, wie sie reagiert hätten, weil ich das nicht gemacht hätte. Es waren Androhungen.

RV: Was waren das für Androhungen?

BF: Sie hätten mich zum Beispiel mit dem Messer getötet.

RI: Sie nehmen an, dass sie das gemacht hätten?

BF: Man hört, dass sie das auch bei anderen Leuten machen, dass sie sie in der Nacht erstechen oder köpfen. Sie haben mir das aber nicht gesagt.

RI: Aber Ihnen konkret haben sie das nicht angedroht?

BF: Falls eine Person der anderen androht, dass sie die Person töten wird, heißt das auch, dass er die Person töten wird. Aber wie, weiß man nicht.

RI: Die Leute haben das Wort "Töten" in den Mund genommen?

BF: Ja.

RI: Wie haben Sie darauf reagiert, was haben Sie in diesem Moment gesagt oder gemacht?

BF: Ich habe zu ihnen gesagt, dass ich nachdenken muss.

RI: Was haben sie dann gesagt?

BF: Okay und dass ich ihnen Bescheid sagen soll.

RI: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Dann bin ich zum Pfarrer gegangen.

RI: Was war mit Ihrer Mutter? Wo hat sie gewohnt, haben Sie mit ihr zusammen gewohnt?

BF: Sie hat mit mir in der Wohnung gewohnt, in Alexandria.

RI: Wo wohnt sie jetzt?

BF: In einem Heim, das zur Kirche gehört.

RI: Seit wann?

BF: Seit ungefähr April, Mai 2009. Ich kann mich nicht genau erinnern.

RI: Ist sie selbst in das Heim gezogen oder wie war das?

BF: Ich habe sie zum Heim gebracht.

RI: Wie war der Name der Tochter des Chefs?

BF: Der richtige Name ist XXXX, aber bei der Einvernahme haben sie XXXX geschrieben.

RI: Wie heißt die Gruppe auf Arabisch, bei der die Leute dabei waren?

BF: Al gamaat Aleslamea. (phon.)

RI: Wieso glauben Sie, dass die Leute wollten, dass Sie konvertieren?

BF: Sie haben mich gezwungen, zum Islam zu konvertieren.

RI: Warum glauben Sie, dass sie das getan haben?

BF: Sie haben mich unter Druck gesetzt, dass ich zum Islam konvertiere.

RI: Aus welchem Grund glauben Sie, dass die Leute das gemacht haben?

BF: Ich glaube, dass diese Personen wollen, dass ich in eine Terrorgruppe komme.

RI: Warum haben Sie bis jetzt nicht gesagt, dass Ihre Mutter sonst Selbstmord begehen würde?

BF: Das habe ich auch davor schon erwähnt.

RI: Das ist bis jetzt nicht in den Akten.

BF: Das habe ich schon gesagt.

RI: Was glauben Sie, was passieren würde, wenn Sie jetzt nach Ägypten zurückkehren würden? Was hätten Sie zu befürchten?

BF: Sie werden mich töten.

RI: Haben Sie dafür einen konkreten Anhaltspunkt, dass Sie das glauben?

BF: An dem Ort war die Rede, dass ich mit der Tochter geschlafen habe und dass das eine große Schande für den Ort ist.

RI: Das ist der einzige Grund, dass Sie glauben, dass die Leute Sie nach sechs Jahren töten würden?

BF: Ja, sicher. Auch nach 20 Jahren würde mir das Gleiche passieren.

RI: Gibt es einen Grund, warum Sie das glauben?

BF: In dem Ort war die Rede, dass ich mit der Tochter geschlafen habe. Das ist eine große Schande für die Familie. Der Chef hat gesagt, dass das eine große Schande für ihn ist und falls ich nach Ägypten zurückkehre, werden sie mich töten.

RI: Haben Sie versucht, Schutz zu bekommen, von der Polizei oder den Behörden in Ägypten?

BF: In der Zeit, als ich dort war, hätte die Regierung oder die Polizei nichts gemacht. Sie würden mich auf jeden Fall töten. Die Behörden oder die Polizei würden mich nicht 24 Stunden vor dieser Person schützen.

RI: Sie haben nicht versucht, Schutz zu bekommen?

BF: Falls ich hingegangen wäre, hätte es auch nichts gebracht.

RI: In der EV am 20.02.2014 haben Sie gesagt, dass Sie den Arbeitgeber angezeigt hätten.

BF: Vielleicht hat mich die EV-Leiterin falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass es nichts gebracht hätte, wenn ich eine Anzeige gemacht hätte, aber ich habe keine Anzeige erstattet.

RI: Wieso sollten diese Leute Sie finden, wenn Sie in einen anderen Ort von Ägypten gehen?

BF: Sie haben in ganz Ägypten überall ihre Sitze, in den Dörfern und auch in den Städten.

RI: Wieso glauben Sie, dass sie Sie finden?

BF: Sie haben überall einen Platz. Diese Gruppe ist mit Sicherheit überall. Sie sind auch in Libyen, in Syrien und in ganz Ägypten.

RI: Warum sollten sie ausgerechnet Sie finden?

BF: In Ägypten kennt jeder den anderen und weiß, wo man den anderen findet und wo er sich aufhält. Falls ich in einem anderen Ort oder in einem anderen Bundesland wäre, würden sie wissen, dass ich da bin. Sie suchen mich bis heute.

RI: Woher wissen Sie das?

BF: Ich vermute, dass sie mich bis heute suchen.

RI: Möchten Sie noch etwas zu den Fluchtgründen ergänzen?

BF: Das war alles.

RV: Haben Sie Kontakt zu Personen, die in Österreich sind, welche ab und zu nach Ägypten fahren?

BF: Meine Freunde in der Kirche fliegen immer nach Ägypten.

RV: Ihre Mutter ist gestorben?

BF: Ja.

RV: Sie haben einmal ausgesagt, dass Sie vom Tod Ihrer Mutter erfahren haben, von Bekannten der Kirchengemeinde, die in Ägypten auf Urlaub waren. (Seite 11, Bescheid) Warum fragen Sie diese nicht, wie es in Ägypten ausschaut, bezüglich Ihrer Situation?

BF: Sie haben gehört, dass ich nicht nach Ägypten zurückgehen soll.

RV: Haben sich diese dort erkundigt?

BF: Sie haben das nur gehört und ich darf auch von der allgemeinen Lage her nicht zurückkehren.

RV: Haben Sie sonst irgendwelche Verwandten in Ägypten, außer Ihren verstorbenen Eltern?

BF: Ja, aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen.

RV: Wenn Sie die Tochter heiraten hätten sollen, hätten Sie ja auch zum Islam konvertieren müssen? Ein Christ kann keine Muslimin heiraten.

BF: Das ist richtig. Die Muslimen sind auf einer Seite und die Muslimbruderschaft auf einer anderen. Das sind zwei verschiedene Dinge.

RV: Hat sich das nicht gebessert, seit Mursi weg ist und die Muslimbrüder nicht mehr in der Regierung sind?

BF: Die Muslimbruderschaft ist radikaler geworden.

RI: Den Dolmetscher haben Sie verstanden?

BF: Ja.

Dem Rechtsvertreter wurden aktuelle Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage in Ägypten übergeben und die Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Die Niederschrift wurde rückübersetzt und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

46. Am 12.05.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, den Länderberichten nach sei die Eheschließung zwischen Kopten und Muslime in Ägypten verboten, eine Rückkehr nach Ägypten hätte daher für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er, um die in Rede stehende Ehe schließen zu dürfen, zum Islam konvertieren muss - womit er mit hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Familie geächtet werden würde - oder er müsse die Eheschließung ablehnen, wodurch die Familienangehörigen der Freundin veranlasst würden ihn zu töten. Ein Glaubensübertritt der Freundin zum Christentum würde nicht anerkannt werden (Länderberichte Seite 14).

47. Weder bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative, noch könne ihm seitens der Sicherheitsbehörden Schutz gewährt werden, weil es sich bei den Angehörigen der Freundin um Mitglieder der Muslimbruderschaft handelt. Die Länderberichte erzählten über Diskriminierung der Christen, vermehrte Angriffe auf Christen nach dem Sturz Mursis (Länderberichte Seite 12) und Nichtgewährung von Schutz durch die Polizei, sowieso herrsche ein Klima der Straflosigkeit für Verbrechen an Christen (Länderberichte Seite 13). Weiters übermittelt wurden Unterlagen zur Integration.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geb.: XXXX, StA. Ägypten, Kopte und ledig. Er hat nach eigenen Angaben acht Jahre lang die Schule besucht und war über mehrere Jahre berufstätig mit ausreichendem Einkommen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen und selbsterhaltungsfähigen Menschen.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Ägypten kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung erheblicher Intensität aus anderen Gründen ausgesetzt wären.

Der Beschwerdeführer muß nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in senem Recht auf Leben oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sind oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Ferner bestünde im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen über den Beschwerdeführer auf.

1.2. Zur Situation in Ägypten

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren.

Quelle: APA 10.01.2014.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014;

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 29. Januar 2015)

Sicherheitslage

Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen.

Quelle: APA, 26.1.2015

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014; Daily Star 25.1.2014

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.

Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID-Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

• Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

• Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.

• Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.

Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed

Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia tranferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html (Zugriff am 08.01.2015)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Wegen Verstößen gegen ein umstrittenes Demonstrationsgesetz wurden 23 Aktivisten zu drei Jahren Haft verurteilt. In Ägypten häufen sich Proteste über Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten seit der Angelobung von Präsident Al-Sisi im letzten Jahr. Die verurteilten Aktivisten wurden beschuldigt, im Juni 2014 eine illegale Demonstration abgehalten zu haben, in der sie die Freilassung von Gefangenen und die Aufhebung des Demonstrationsgesetzes selbst forderten. Über die Verurteilten wurde auch Geldstrafen in Höhe von $ 1.400,- verhängt.

Quelle: BBC News: Egypt activists jailed for three years for 'illegal protest', 26. Oktober 2014;

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-29778818#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 12. 01.2015)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013

Haftbedingungen

Eine große Anzahl starb im Jahr 2014 im Polizeigewahrsam, viele davon wurden unter lebensbedrohlichen Bedingungen in Polizeistationen festgehalten. Trotzdem wurden zur Aufklärung der Todesfälle oder zur Verbesserung der Situation keinerlei Schritte unternommen. Einige Häftlinge sind nach Folterungen gestorben, viele jedoch scheinen auf Grund der massiven Überbelegung und schlechten medizinischen Versorgung gestorben zu sein. Laut einem Report des Nadeem Zentrums für die Rehabilitation von Gewaltopfern sind zwischen Anfang Juni und Anfang September mindestens 35 Personen in Haft gestorben. In den 15 Fällen, in denen die Todesursache identifiziert werden konnte, konnte die Überbelegung und die schlechte medizinische Versorgung als Ursache festgestellt werden, in den beiden anderen Fällen war der körperliche Missbrauch die Ursache. Allein in Kairo und Gizeh sind die von der Forensischen Medizinischen Behörde aufgezeichneten Todesfälle in Haft von 65 im Jahr 2013 um 40 Prozent im Jahr 2014 gestiegen. Die FMA selbst führte die gestiegene Zahl an Todesfällen auf die stark gestiegenen Häftlingszahlen zurück.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Rash of Deaths in Custody, 21. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/294901/429813_de.html (Zugriff am 29. Januar 2015)

Todesstrafe

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.

Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014); Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.

Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014); BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 5. Mai 2014.

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Der Respekt für Religionsfreiheit war sowohl unter der Regierung Mursi als auch unter der nachfolgenden Übergangsregierung kaum vorhanden. In der Verfassung des 8. Juli wird die Religionsfreiheit für Moslems, Christen und Juden festgeschrieben, die Staatsreligion ist der Islam. Diskriminierungen auf Grund religiöser Überzeugungen bleibt im öffentlichen Sektor und am privaten Arbeitsmarkt weitverbreitet. Der Übertritt zu einer anderen Religion wird durch die staatlichen Gesetze nicht verboten, üblicherweise handeln die öffentlichen Amtsträger aber in Einklang mit der Sharia, die Muslimen den Übertritt verbietet. Weder die Verfassungserklärung noch das Straf- bzw. Zivilrecht verbieten Missionierungen, solche Handlungen von Nicht-Muslimen werden jedoch mit Straftatbeständen wie "Störung des sozialen Zusammenhalts" geahndet. Christliche und jüdische Heiratsvorschriften werden von staatlichen Behörden nur beachtet, wenn zwei Christen oder zwei Juden eine Ehe eingehen wollen, im Falle religiöser Mischehen kommt die Sharia zur Anwendung. Bezüglich Erbrecht ist auf alle ägyptischen Staatsbürger allein die Scharia anzuwenden. Konvertiert eine nichtmuslimische Ehefrau zum Islam, so muss der Ehegatte ebenfalls konvertieren oder die Ehe ist zu scheiden, das Sorgerecht erhält in diesem Fall die Mutter. Die Sharia verbietet die Heirat zwischen koptischen Männern und muslimischen Frauen, im Ausland geschlossene Ehen werden nicht anerkannt. Die koptisch-orthodoxen Gesetze verbieten interreligiöse Ehen - falls diese Gesetze mit der Sharia in Konflikt stehen, geht das Recht der Sharia vor. Alle Moscheen müssen staatlich lizenziert sein, viele arbeiten jedoch ohne Lizenz. Die Regierung ernennt und überwacht die von ihr auch bezahlten Imame der lizenzierten Moscheen, welche Abgänger der Al Azhar Universität sein müssen. Die Regierungskontrolle über die Moscheen nahm nach der Machtübernahme von Mursi ab und stieg wieder nach seiner Absetzung. Der Neubau von nichtmuslimischen Gebetsstätten bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Das Strafgesetz kennt eine Liste vage formulierter Handlungen, die unter dem Begriff der Herabwürdigung von religiösen Lehren subsumiert werden, zB Bewerben extremen Gedankenguts, um Unfrieden zu stiften; Verachten oder Herabwürdigen einer der göttlichen Religionen (oder einer ihrer Sekten) oder Schädigung der Nationalen Einheit. Im Laufe des Jahres konvertierten hunderte Moslems zum Christentum. Der Glaube der Bahais wird nicht anerkannt, alle Bahai-Institutionen sind verboten. Die Bahais dürfen im privaten Rahmen beten und Feste wie zB Neujahr feiern. Auch Ehen der Bahai werden staatlich nicht anerkannt.

Quelle: International Religious Freedom Report 2013, Egypt, Seiten 1, 5 und 7

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Bei Personen, die substantiiert der Missionierung beschuldigt werden, ist das tatsächliche Risiko einer Verfolgung oder Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung besonders groß.

Quelle: Home Office Operational Guidance Note Egypt, Oktober 2014,

Seite 6

Kopten und Konvertiten

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.

Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 wird von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen und deren Einrichtungen berichtet. Ausgehen dürften diese Gewalt bzw. die Aufrufe zur Gewalt hauptsächlich von Mursi-Sympathisanten, da diese die Kopten für dessen Absetzung verantwortlich machen. Die staatlichen Behörden hätten diese Gewalttaten nicht verhindert bzw. seien nur zögerlich eingeschritten.

Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.

In Präsident Mursis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Mursis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Mursis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit für solche Verbrechen schürte. Mitglieder muslimischer Minderheitengruppen wurden festgehalten, inhaftiert oder belästigt. Bezüglich der Anzahl der Genehmigungen von Kirchenneubauten waren unter dem Übergangsregime Anzeichen leichter Verbesserungen zu spüren. Religiös motivierte Gewalttaten mit tödlichem Ausgang waren während des Jahres vermehrt zu verzeichnen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Die Übergangsregierung unternahm deutliche Schritte, Hassreden in Moscheen und im islamischen TV zu unterbinden.

Quelle: U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt; Seiten 1 und 2.

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts. Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Quelle: US Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt.

Konversion

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.

Homosexuelle

Ein ägyptisches Gericht hat vier Männer zu Haftstrafen bis zu 8 Jahren für den Vollzug homosexueller Handlungen verurteilt. Den Männern wurde die Teilnahme oder Planung von "abweichenden" Sex-Parties, das Tragen von Frauenkleidern und das Tragen von Makeup vorgeworfen. Nach Angaben von Human Rights First ist die Zahl der Festnahmen auf Grund der sexuellen Orientierung angestiegen.

Quelle: BBC News: Egypt jails four men for gay acts, 8. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26934432#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa , Zugriff am 05.05.2014.

Die gesellschaftliche Diskriminierung homosexueller Personen ist in Ägypten weitverbreitet. Das Ausmaß der Diskriminierung variiert jedoch sehr stark vom sozio-ökonomischen Umfeld (wie z.B.: Wohnort, Bildung, gesellschaftlicher Stand, etc.) der einzelnen Person und leben vor allem unter den städtischen und jenen Ägyptern, die der Mittelschicht angehören, auch Personen die sich innerhalb ihrer Familie und ihres Freundeskreises offen zu ihrer Homosexualität bekennen. Ungeachtet der Tatsache, dass in Ägypten keine offiziellen LGBT-Organisationen gibt, existiert in Kairo und andern ägyptischen Großstädten eine größere Anzahl an inoffiziellen Homosexuellen-Initiativen, die sich vor allem durch die Mundpropaganda und die sozialen Medien bewirbt. In allen größeren Städten gibt es Bars und Lokale für homosexuelle Personen. Dort ist jedoch zeitweise der Razzien der Polizei zu rechnen.

Quelle: Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) Country

Report: Egypt, 28.01.2014;

Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:

Jeder der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren.

Quelle: Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf, (Zugriff am 25. April 2014.

Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen, was in einigen wenigen Fällen auch passiert ist. Das Gesetz sieht hiefür einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft vor. Schwule und Lesben werden gesellschaftlich spürbar stigmatisiert und diskriminiert, was ihnen die Arbeit für die LGBT-Gemeinde erschwert. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen. Es gibt einige wenige Berichte von Gewalt gegen LGBT, wobei Einschüchterung und die Gefahr der Inhaftierung die Zahl der Berichte überschaubar gehalten hat.

Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Egypt, 27. Februar 2014, Seite 38.

Frauen

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014).

Quellen: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ägypten:

Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2015; Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012; Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.

Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Schulbildung und Berufstätigkeit sowie die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen und selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Vorweg ist den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, Zl. 13-790691100/1156556/BMI-BFA_NOE_RD, wenn dieses zum Beschwerdevorbringen, der ungeeignete Dolmetscher bei der Einvernahme am 21.07.2009 habe zu zahlreichen Irrtümern geführt, darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 20.02.2014 die Frage, ob er bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien, bejahte und selbst ausgeführte, alles sei rückübersetzt und richtig protokolliert worden, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter ausführt, falls es in der Einvernahme am 21.07.2009 tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnissen gekommen wäre, der Beschwerdeführer dies bei dieser Frage angeben hätte können und müssen, daher sei die Behauptung, in der Einvernahme am 21.07.2009 sei es zu Missverständnissen gekommen, eine Schutzbehauptung zur Aufklärung entstandener Widersprüche.

Im einzelnen ist die Widersprüchlichkeit bzw. geringe Glaubhaftigkeit der Vorbringens des Beschwerdeführers in folgenden Umständen begründet:

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.04. 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter hätte im Fall seiner Konversion zum Islam oder seiner Heirat mit einer Muslimin Selbstmord begangen und bestärkte die Bedeutung dieser Aussage, indem er gleich anschließend erklärte, wegen seiner Mutter verzweifelt gewesen zu sein. Dies stellt eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens dar, bei der Mutter generell und mehr noch als einziger verbliebener Verwandter, zu der er engen Kontakt hatte, ist davon auszugehen, dass sie für ihn von großer Bedeutung war, hätte sie wirklich mit Selbstmord gedroht, hätte er dies keinesfalls in sämtlichen vorangegangenen Einvernahmen unerwähnt gelassen.

Ein weiterer Widerspruch in Bezug auf die als Bezugsperson zentrale Mutter des Beschwerdeführers liegt vor, wenn dieser zwei Mal erklärt, seine Mutter lebe noch, so in der Stellungnahme vom 07.01.2015, in der er unter anderem vorbringt, er könne in Ägypten auf kein Versorgungsnetzwerk zurückgreifen, seine einzige Angehörige, seine Mutter, werde selbst von der koptischen Kirche unterstützt, und in der mündlichen Verhandlung vom 28.04. 2015, als er zu seiner Mutter zuerst angibt, diese habe mit ihm in der Wohnung gewohnt, in Alexandria, weiters auf die Frage, wo sie jetzt wohne, "In einem Heim, das zur Kirche gehört.", später jedoch, wie auch sonst in den vorhergehenden Befragungen, sie sei gestorben.

Weiters beeinträchtigt wird die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers durch die widersprüchlichen Angaben dazu, wie lange er im gegenständlichen Supermarkt beschäftigt war: Wenn er in der Einvernahme vom 21.07.2009 angab, er sei nach dem Schulabschluss im Jahr 1997 - unterbrochen durch den zweijährigen Dienst in der Armee in den Jahren 2001 bis 2003 - bis Mitte 2009 im gegenständlichen Supermarkt beschäftigt gewesen, somit ungefähr zehn Jahre, in der Einvernahme vom 20.02.2014 im Gegensatz dazu erklärt, er habe für einen Zeitraum, den er nicht genau angeben könne, der jedoch ein oder zwei Jahre gedauert haben dürfte, in einem Supermarkt gearbeitet, und in der mündlichen Verhandlung vom 28.04. 2015 auf mehrmaliges Nachfragen nicht in der Lage war, auch nur eine ungefähre Zeitdauer der Beschäftigung anzugeben, lediglich, dass er im Jahr 2008 dort gearbeitet habe, so lassen sich diese - mit einer Differenz von sieben Jahren - erheblich widersprüchlichen bzw vagen Angaben einerseits nicht ausreichend lediglich mit Vergesslichkeit oder Stress erklären und daher andererseits erheblich daran zweifeln, dass dieses Beschäftigungsverhältnis tatsächlich bestand, dies stellt jedoch eine nicht wegdenkbare Voraussetzung für seinen Fluchtgrund dar.

Widersprüchlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 28.04. 2015 angab, ihm seien 50.000 ägyptische Pfund geboten worden, falls er zum Islam konvertiere, und auf Nachfrage, ob ihm sonst noch etwas angeboten worden sei, erklärte, nur die 50.000 ägyptischen Pfund seien ihm angeboten worden, er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2009 aber im Gegensatz dazu angegeben hatte, für die Konversion des Beschwerdeführers zum Islam auch einen PKW angeboten bekommen zu haben.

Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2009 auf die Frage, wieso er sich nicht an die Behörden in Ägypten gewandt habe, erklärte, dies habe keinen Sinn gehabt, da die Behörden für Christen nichts machten, im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 im Widerspruch dazu auf die Frage, ob er sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt habe, angab, dies versucht und den Arbeitgeber angezeigt zu haben, und darauf auch angesichts des Vorhaltes beharrte, im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2009 angegeben zu haben, keine Anzeige erstattet zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04. 2015 erklärte der Beschwerdeführer widerum auf die Frage, ob er versucht habe, in Ägypten Schutz von der Polizei oder den Behörden zu bekommen, "In der Zeit, als ich dort war, hätte die Regierung oder die Polizei nichts gemacht. Sie würden mich auf jeden Fall töten. Die Behörden oder die Polizei würden mich nicht 24 Stunden vor dieser Person schützen.", weiter "Falls ich hingegangen wäre, hätte es auch nichts gebracht.", auf den Vorhalt, in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 gesagt zu haben, dass er den Arbeitgeber angezeigt habe "Vielleicht hat mich die EV-Leiterin falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass es nichts gebracht hätte, wenn ich eine Anzeige gemacht hätte, aber ich habe keine Anzeige erstattet." Dass der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme vom 20.02.2014 falsch verstanden wurde, ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da er in dieser Einvernahme auf den Vorhalt, in der Einvernahme vom 21.07.2009 erklärt zu haben, keine Anzeige erstattet zu haben, darauf beharrte, dies getan zu haben.

Schließlich wird die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, wenn im gesamten bisherigen Verfahren davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer die Tochter des Arbeitgebers heiraten sollte, ohne eine Beziehung mit dieser zu haben, in der Stellungnahme vom 12.05.2015 diese jedoch als seine Freundin bezeichnet wird.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Ägypten

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I.40. und I.46. Verfahrensgang ausgeführt, Stellung genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

3.2.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.2.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.4. Wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dem Vorbingen, der Beschwerdeführer werde von Islamisten verfolgt, indem er für den Fall, dass er nicht zum Isam konvertiert bzw die Tochter seines bisherigen Arbeitgebers nicht heiratet, getötet wird, wurde kein Glauben geschenkt.

3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

3.3.3. Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

3.3.4. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).

3.3.5. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.6. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.7. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

3.3.8. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine für ihn aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft machen können und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.

3.3.9. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits in Ägypten mehrere Jahre erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.

3.3.10. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.11. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Ägypten aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.12. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.13. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

3.4.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.4.2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.3. Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.

3.4.4. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Ende Juni 2009, also rund sechs Jahren, in Österreich lebt. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht legte er nachstehende Unterlagen vor:

eine Arbeitsbescheinigung des MA 48 für den Zeitraum November 2009 bis März 2010 vom XXXX,

eine Mitgliedsbestätigung des koptisch-orthodoxen Patriarchats, der Diözese Österreich, vom 16.02.2014,

eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX vom 01.04.2015,

eine Bestätigung über einen Deutschkurs (08.01.2015 - 31.03.2015) vom 24.04.2015 und

ein Schreiben vom ÖJAB-Haus XXXX vom 27.04.2015

3.4.5. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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