I403 2107012-1•BVwG I403 2107012-1
I403 2107012-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Einzelfallprüfung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Menschenhandel, Schutzunfähigkeit, Zwangsprostitution
I403 2107012-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 635029402-1655005, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 18. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, Nigeria 2010 mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Ihre Eltern seien gestorben, als sie klein gewesen sei. Sie habe dann bei ihrer Tante in XXXX gelebt; nach deren Tod sei sie zu einer Freundin ihrer Tante gezogen. Diese habe sie nach Europa gebracht und in Italien an eine andere Frau verkauft. Diese Frau habe XXXX geheißen und die Beschwerdeführerin misshandelt und zur Prostitution gezwungen. Nach mehreren Fluchtversuchen sei ihr schließlich die Flucht gelungen. Sie sei dann zum Bahnhof gefahren und dann mit dem Zug weiter nach Wien. Wo das Haus gewesen sei, in dem sie drei Jahre lang festgehalten worden sei, wisse sie nicht. Sie sei nie hinausgegangen. In Nigeria habe sie niemanden mehr. Vielleicht würde die Frau, die sie verkauft habe, sie suchen. Ihre Tante habe ihr gesagt, sie sei XXXX geboren, sie selbst wisse es nicht genau; sie habe nur die Grundschule besucht.
2. Eine Mitarbeiterin der Wohngemeinschaft, in der die Beschwerdeführerin untergebracht war, berichtete der Polizei, dass die Jugendpsychiatrie des XXXX bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Persönlichkeitsstörung festgestellt habe und dass es immer wieder Probleme mit ihr gegeben habe, wenn sie ihre Medikamente nicht eingenommen habe. Zudem habe sie in eine neue Wohngemeinschaft wechseln wollen und der Betreuerin des Jugendamtes nicht geglaubt, dass dies nicht möglich sei. Am 14.02.2014 sei es zu einem Streit gekommen und die Beschwerdeführerin habe versucht auf die Mitarbeiterin einzuschlagen; diese habe eine ca. 10cm lange Kratzwunde von der Beschwerdeführerin zugefügt bekommen (Einvernahme am 21.03.2014 durch XXXX.
3. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der Polizei ins
XXXX gebracht und dort stationär aufgenommen. Im Entlassungsbericht vom 11.03.2014 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schwer und mehrfach traumatisiert worden sei; dies habe mit großer Wahrscheinlichkeit schon in Nigeria begonnen. Sicher dokumentiert sei ihre Traumatisierung in Italien, wohin sie zur Prostitution verkauft worden sei. Ihre teilweise schweren Verhaltensauffälligkeiten könnten im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung gut verstanden werden. Es sei der Beschwerdeführerin kaum möglich, gegenüber nicht sehr vertrauten Personen über ihre Erlebnisse zu sprechen, da dies massive Intrusion zur Folge haben würde. Es werde empfohlen, von weiteren diesbezüglichen Befragungen, wenn möglich, Abstand zu nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 26.08.2014 wies der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin, das Amt für Jugend und Familie der XXXX, darauf hin, dass seit der Antragstellung 15 Monate vergangen seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und somit im Falle einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit wieder in eine ihre persönliche Integrität gefährdende Lage kommen würde. Aus dem Befund des XXXX gehe hervor, dass sie aufgrund des frühen Todes ihrer Eltern und dem Verkauf zur Zwangsprostitution in Italien unter multiplen Traumatisierungen leide. Die Beschwerdeführerin habe den Pflichtschulabschluss absolviert und sei für den Hauptschulabschluss aufgenommen; sie habe bereits das Deutschniveau B1 erreicht. Es wurde zudem um die Einvernahme durch weibliche Organwalterinnen ersucht.
5. Am 23.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die englische Sprache und von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, ein Antidepressivum einzunehmen, aber einvernahmefähig zu sein. Ihre Eltern seien im Jahr 2000 gestorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Dann habe sie bei ihrer Tante gelebt, ehe eine Frau sie im Jahr 2010 nach Italien gebracht und dort an eine andere nigerianische Frau verkauft habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie durch Prostitution 50.000 Euro verdienen und zurückzahlen müsse. Ihr sei nicht erlaubt gewesen hinauszugehen, sie sei geschlagen worden. Am Tag ihrer Flucht sei sie zum ersten Mal draußen gewesen, daher könne sie auch nicht beschreiben, wie es ausgesehen habe. Dort würden noch die Frau,XXXX, und zwei junge Männer gelebt haben. Sie habe Männer befriedigen und die Wohnung putzen müssen. Sie habe im Haus von XXXX zum ersten Mal Geschlechtsverkehr gehabt; dies sei im Dezember 2010 gewesen, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. Ein weißer Mann habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie könne anhand von Fotos die jungen Männer bzw. XXXX erkennen. Geld habe sie nie bekommen. Von Voodoo habe sie gehört, sie wisse aber nicht, worum es dabei gehe. In Nigeria habe sie kein Zuhause mehr, und sie wisse nicht, ob nicht die Frau, die sie nach Italien gebracht habe, oder XXXX dort nach ihr suchen würden. Nachdem sie das Haus während eines Festes um etwa 23:30 Uhr verlassen habe, sei sie in einen Bus gestiegen und erst ausgestiegen, als alle anderen ausgestiegen seien; dies sei nach etwa einer Stunde gewesen. Sie habe gebettelt und dann eine Chinesin getroffen, die ihr Geld für eine Fahrkarte gegeben habe. Dann sei sie mit dem Zug nach Wien gefahren.
6. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 16.02.2015 statt. Im Rahmen der Einvernahme wiederholte sie die Angaben zu dem Aufenthalt bei ihrer Tante und der Verbringung nach Italien nach deren Tod.
7. Vom Amt für Jugend und Familie wurde am 17.02.2015 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehendes minderjähriges Mädchen begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr Opfer von Gewaltakten zu werden. Sie sei zur sozialen Gruppe der von Menschenhandel betroffenen alleinstehenden Mädchen zu zählen. Sie habe keine Familie und sei es ihr nicht zumutbar, sich ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria niederzulassen. Der nigerianische Staat sei schutzunwillig und schutzunfähig. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Menschenhändler sei hinreichend wahrscheinlich, um der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Stellungnahme beigelegt war ein Internetartikel von Spiegel Online zu "Menschenhandel in Europa, die missbrauchte Sehnsucht" von Maik Baumgärtner und Lisa Bjurwald vom 16.02.2014, in dem über nigerianische Frauen berichtet wird, die im Rahmen von Menschenhandel nach Italien gebracht und dort von "Madames" zur Prostitution gezwungen würden.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, zugestellt am 26.03.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz bis zum 17.03.2016 erteilt. Dem wurde zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte; sie habe ausschließlich ein Vorbringen in Bezug auf Italien (wegen Zwangsprostitution) behauptet; dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, zumal sich die behaupteten Ereignisse nicht auf ihr Herkunftsland beziehen würden. Dieses Vorbringen entfalte, da sich die "Verfolgung" außerhalb des Herkunftslandes zugetragen habe, keine Asylrelevanz: "Bereits in der Ersteinvernahme bei der PI Traiskirchen am 18.05.2013 haben Sie bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe bloß ein auf Italien bezogenes Vorbringen dargelegt und dabei angegeben, dass Sie aus Italien wegen Zwangsprostitution geflohen wären. Zusammengefasst haben Sie bei dieser Einvernahme überhaupt keine Fluchtgründe in Bezug auf Ihr tatsächliches Herkunftsland Nigeria behauptet. Wären Sie tatsächlich im Herkunftsland verfolgt worden, dann hätten Sie auch bereits in der Ersteinvernahme ein "Verfolgungsmoment" in Bezug auf Nigeria dargelegt. Auch in der nachfolgenden Einvernahme beim BFA waren Sie nicht in der Lage fundierte Fluchtgründe rund um Nigeria darzulegen, und es ist ihnen somit auch nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft zu machen! [...] Soweit Sie dargelegt haben, dass Sie in Italien der behaupteten Zwangsprostitution zugeführt wurden, so ist dies nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken. Für eine Asylgewährung ist Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt und sich diese Verfolgung im Herkunftsland (Nigeria) zuträgt! Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich allerdings auf Italien!"
Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keine Familie habe, minderjährig sei und über keine abgeschlossene Berufsausbildung oder -erfahrung verfüge. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Alter von 13 Jahren verlassen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde finden sich auf Seiten 14 bis 45 allgemeine Feststellungen zur Situation in Nigeria. In Bezug auf Menschenhandel wird nur auf bestehende Institutionen im Kampf dagegen verwiesen, insbesondere auf NAPTIP, eine nigerianische Institution, welche für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels sowie für Opferunterstützung und Vorbeugung verantwortlich ist. NAPTIP habe nach eigenen Angaben seit der Gründung 2011 über 4000 Opfer des Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist nachzulesen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
10. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am 23.04.2015 und damit genau vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, gemäß § 3 Asylgesetz den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass das Vorbringen widerspruchsfrei und detailliert geschildert worden sei und es sich auch mit den Länderfeststellungen decke. Der Schluss der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der in Italien erfolgten Zwangsprostitution in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung drohe, sei falsch. Im Falle einer Rückkehr sei die Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe "Frauen" ausgesetzt. Darüber hinaus gehöre sie einer Untergruppe innerhalb der sozialen Gruppe der Frauen an, nämlich der Gruppe "Opfer von Menschenhandel", welche sich durch eine gesteigerte Verfolgungsgefahr innerhalb der Gruppe der Frau ausdrücke. Es wurde auszugsweise aus einem Urteil des VG Wiesbaden vom 14.03.2011 zitiert, welches sich auf nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben bzw. befreit worden sind, bezieht. Es handle sich laut VG Wiesbaden um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen im Sinne von Art. 10 RL 2004/83/EG. Rückgeführte Opfer müssten mit Diskriminierung durch die Familie und Vergeltung des Sponsors rechnen und befänden sich in der Gefahr, erneut Opfer von Menschenhändlern zu werden.
Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Freundin der Tante der Beschwerdeführerin nicht in einem größeren Netzwerk organisiert sei. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen. Der Staat Nigeria habe Maßnahmen gegen den Menschenhandel in Ansätzen gesetzt, doch keinesfalls ausreichend, wie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 belege: Nigeria sei Herkunftsland und auch Transitland von Opfern von Menschenhandel. Die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) sei unterfinanziert und die wenigen Einrichtungen für Opfer seien in einem schlechten Zustand. Es würde nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer geben. Rückgeführte Opfer seien dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zufolge gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht zu werden.
Opfer von Menschenhandel würden als Prostituierte behandelt und stigmatisiert. Im Falle einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin daher die Verfolgung durch das Netzwerk, welches sie verkauft und zur Zwangsprostitution gezwungen habe; darüber hinaus sei sie einer Stigmatisierung ausgesetzt. Der nigerianische Staat könne sie nicht schützen und ihr könne nicht zugemutet werden, in einem anderen Teil Nigerias Schutz zu finden.
11. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht abschließend fest.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX achtzehn Jahre alt und ist damit volljährig.
1.4. Die Beschwerdeführerin verlor ihre Eltern im Alter von 3 Jahren. Nach dem Tod ihrer Tante wurde sie im Alter von 13 Jahren von einer Bekannten ihrer Tante nach Italien gebracht und dort von einer anderen Frau zur Prostitution gezwungen. Nach drei Jahren gelang ihr 2013 die Flucht nach Österreich, wo sie am 18.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 subsidiärer Schutz zuerkannt, der Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten aber abgewiesen.
1.6. Die Beschwerdeführerin muss allerdings mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in Nigeria Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel" zu erleiden. Die Beschwerdeführerin liefe im Falle einer Rückkehr Gefahr, von den Personen, die für ihre Außerlandesbringung verantwortlich waren, wiederum zur Prostitution gezwungen oder andersweitig verfolgt zu werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.
1.7. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor.
1.8. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 Asylgesetz vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Mädchen und Frauen - insbesondere von Benin City, aus Edo State und Delta State - werden zur Prostitution gezwungen. Zielländer sind europäische Länder, aber auch Nordafrika, der Mittlere Osten und Zentralasien. Nigerianische Menschenhändler verwenden auch kultische Handlungen, um die Frauen zur Prostitution zu zwingen. Die nigerianische Regierung macht Fortschritte im Kampf gegen den Menschenhandel, wenn auch nur bescheidene. Es gab Fälle, wo Personen zunächst wegen Prostitution belangt wurden, ehe klar wurde, dass sie als Opfer von Menschenhandel besonderen Schutz benötigen. Es gibt verschiedene Zentren, die Umschulungen, medizinische Versorgung und ähnliches für Opfer von Menschenhandel bieten, diese bieten allerdings nur 293 Personen Schutz und das auch nur für sechs Wochen. (Quelle: US Department of State; Trafficking in Persons Report 2014)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesamt stellte in dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Eltern ab dem Alter von drei Jahren bei ihrer Tante aufgewachsen war. Nach deren Tod im Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin von einer Freundin ihrer Tante nach Italien gebracht, wo sie bis 2013 lebte und Zwangsprostitution erdulden musste. Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
2.2.4. Die belangte Behörde konnte in diesem Vorbringen keine Asylrelevanz in Hinblick auf Nigeria erkennen, da sich die Zwangsprostitution in Italien zugetragen hatte. Damit irrt die belangte Behörde, übersieht sie doch, dass zu prüfen gewesen wäre, ob im gegenständlichen Fall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel zu prüfen gewesen wäre (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
2.2.5. Die Beschwerdeführerin war im Alter von 13 Jahren Vollwaise und hatte keine weiteren Verwandten. Sie wurde daraufhin von einer Frau außer Landes gebracht und gegen ihren Willen an eine andere Frau weiterverkauft, welche sie zur Prostitution zwang. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nach XXXX zurückkehren würde, von der Freundin ihrer Tante, welche sie nach Italien gebracht und dort verkauft hatte bzw. eventuell von dem dahinter stehenden Netzwerk entweder wieder zur Prostitution gezwungen bzw. aufgrund von Befürchtungen einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung andersweitig zum Schweigen gebracht werden würde.
2.2.6. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen, denn es wird in den allermeisten Fällen eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Eine solche ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Alter, Traumatisierung, keine familiären Bindungen, keine abgeschlossene Berufserfahrung oder Arbeitserfahrung) nicht zumutbar und wurde ihr aus diesem Grund mit dem angefochtenen Bescheid auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Der von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt als solcher wurde auch vom Bundesamt nicht in Frage gestellt, sondern dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Gegenständlich wird daher nur die Frage behandelt, ob sich aus dem bereits vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge, als die im angefochtenen Bescheid festgestellte, ergeben könnte. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des Bundesamtes weisen außerdem die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte, zumal auch vom XXXX im Entlassungsbericht vom 11.03.2104 empfohlen worden war, wenn möglich, von weiteren Einvernahmen Abstand zu nehmen.
3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.03.2015 wurde der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 26.03.2015 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die Beschwerdefrist zu laufen. Die Beschwerde wurde am 23.04.2015 zur Post gebracht.
Gemäß dem "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des "Postlaufs" nicht in die Frist eingerichtet; dies gilt nur für die Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z. 7 ZustG. Die Beschwerde wurde daher durch die Übergabe an die Österreichische Post am 23.04.2015 eingebracht.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist ausgeführt: "Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen." Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Gegenständlich ist daher von einer Beschwerdefrist von vier Wochen auszugehen und wurde die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.
Zu A)
3.4. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Der Sachverhalt als solcher ist unbestritten. Auch die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Tante, bei der sie nach dem Verlust ihrer Eltern aufgewachsen war, nach Italien verbracht und dort jahrelang zur Prostitution gezwungen wurde. Strittig war gegenständlich vielmehr die Beurteilung der Asylrelevanz des festgestellten Sachverhaltes.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 der Status einer subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Der Antrag wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Fluchtgründe in Bezug auf Nigeria vorgebracht habe. Ihr Vorbringen in Bezug auf Italien, wo sie zwangsprostituiert worden sei, entfalte keine Asylrelevanz für den Herkunftsstaat Nigeria.
Dabei übersieht die belangte Behörde, dass gegenständlich sehr wohl die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen ist.
Das Vorbringen wirft die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.
Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind (Person unter 18 Jahren), fallen diese Ausbeutungen automatisch unter den Menschenhandel, auch wenn keine der vorgenannten Formen der Nötigung zur Anwendung kamen.
Im Fall der Beschwerdeführerin, die im Alter von 13 Jahren nach dem Tod ihrer letzten Verwandten und somit völlig auf sich gestellt, von einer Freundin der Tante in Obhut genommen und nach Italien verbracht und dort verkauft wurde, liegt ein Fall von Menschenhandel vor, der seinen Ausgang im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, in Nigeria, genommen hat. Nigeria ist, wie bereits festgestellt wurde, eine Drehscheibe des internationalen Frauen- und Menschenhandels. Die Geschichte der Beschwerdeführerin deckt sich mit den typischen
Erfahrungen von Betroffenen: Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angeben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben. (Krohn,
Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF:
Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012, S. 34) Delta und Edo State, aus dem auch die Beschwerdeführerin stammt, gelten als die wichtigsten Herkunftsorte von Frauen, die Opfer von Menschenhandel werden (CORI Thematic Report Nigeria: Gender and Age, December 2012; commissioned by the United Nations High Commissioner for Refugees; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514830062.html). Auch das VG Stuttgart umschreibt die Problematik in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A 7 K1405/12) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgendermaßen: "Die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ist ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich in Nigeria und Europa von Frauen, den sog. "Madames" beherrscht wird."
Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Opfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A (2) der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Asylgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird oder Vergeltungsmaßnahmen der Frau zu befürchten hat, welche sie nach Italien verkauft hatte. So gibt auch die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll (Erstbefragung am 18.05.2013 sowie Einvernahme am 23.09.2014), Angst vor der Frau zu haben, welche sie verkauft hatte.
Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, die etwa durch das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A7 K 1405/12) mit folgenden Worten verneint worden war: "Die Maßnahmen der Regierung sind jedoch nicht weitgreifend. NAPTIP hat zwar nach eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. NAPTIP, aber auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Das NAPTIP ist unterfinanziert, und die wenigen Einrichtungen für Opfer sind in einem schlechten Zustand. Es werden nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer angeboten. Rückgeführte Opfer sind gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update vom März 2010; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013)."
Diese Einschätzung deckt sich durchaus mit jener des US Department of State und dem Country Narrative zu Nigeria aus dem Trafficking in Persons Report 2014 (Juni 2014;
http://www.state.gov/documents/organization/210741.pdf). Dort wird Nigeria ebenfalls als Quelle und Transitland für Menschenhandel beschrieben. Die nigerianische Regierung würde die Minimumstandards im Kampf gegen Menschenhandel nicht vollkommen einhalten; es wurde empfohlen die Finanzierung von NAPTIP zu erhöhen. Opfer von Menschenhandel würden Unterstützung in einem der 8 Schutzzentren finden, allerdings in der Regel nur für sechs Wochen. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann, selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen der 293 Plätze in einem NAPTIP-Zentrum erhält, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach sechs Wochen keine Verfolgung mehr zu befürchten hätte.
Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).
Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia
v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Es stellt sich daher im konkreten Fall die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies wurde aber bereits von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 Asylgesetz offen steht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und damit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, der gerade erst eingetretenen Volljährigkeit, dem Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer außerhalb der Prostitution gelegenen Berufserfahrung und ihrer Traumatisierung, erscheint diese Feststellung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch schlüssig und nachvollziehbar.
Asylausschlussgründe liegen bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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