BVwG W155 1433197-1

W155 1433197-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2015

Regest

Familienverband, Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1433197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1433197.1.00

Spruch

W155 1433197-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia Krasa über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 8.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus der Provinz XXXX, Stadt XXXXXXXX, XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und moslemischen Glaubens (Sunnite) zu sein. Er habe die Grundschule in XXXX besucht, sei traditionell verheiratet, habe 4 Kinder und zuletzt als Lehrer gearbeitet. Schlepperunterstützt sei er über XXXX, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Mein Vater hat in XXXX als Taxifahrer gearbeitet. Er hatte in letzter Zeit Probleme mit den Taliban. Sie forderten ihn auf, dass ich und meine Frau unsere Lehrertätigkeit beenden sollten. Weiters haben sie meinen Vater mitten in der Nacht geweckt und forderten ihn auf, für sie einen Personentransport durchzuführen. Mein Vater hat sich geweigert und wurde vor ca. acht Monaten deswegen von den Taliban ermordet (er hatte eine Schusswunde im Kopf und ein Seil um den Hals). Später forderten die Taliban auch mich persönlich auf, die Lehrertätigkeit zu beenden. Ich wurde eines Tages von einem Mann auf der Straße angesprochen und dieser teilte mir mit, dass es besser wäre, wenn ich nicht mehr zur Schule gehen und die Kinder unterrichten würde. Es könnte etwas Schlimmes geschehen. Ich nahm diese Drohung nicht ernst. Später kamen die Taliban zu meiner Mutter nachhause und forderten sie auf, zu veranlassen, dass ich mit dem Unterrichten aufhöre. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe seit dem Verlassen meiner Heimat mit meiner Familie keinen Kontakt mehr, ich weiß nicht wie es ihnen geht. Wenn ich Asyl erhalten und genügend Geld zur Verfügung habe, dann möchte ich natürlich, dass meine Ehefrau und unsere vier Kinder ebenfalls zu mir nach Österreich kommen. Ich habe Angst um mein Leben, ich und auch meine Mutter fürchten, dass ich umgebracht werden könnte, wie mein Vater."

2. In einer weiteren Einvernahme am 30.1.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er sei in der Provinz XXXX, Stadt XXXXXXXX, Dorf XXXX geboren worden und aufgewachsen. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Später habe er eine Landwirtschaft, und ca. 1 Jahr ein Lebensmittelgeschäft betrieben und als Lehrer in der Grundschule in XXXX, Provinz XXXX, unterrichtet. Er habe mit seiner Frau, seinen 4 Kindern und seiner Mutter im Heimatdorf gelebt. Die Familie lebe nunmehr in XXXX bei der Schwiegermutter und seine Mutter bei ihrem Bruder in XXXXXXXX. Sein Vater sei 2011 verstorben.

Zum Fluchtgrund führte er aus:

" Am 21.4.2012 habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil meine Mutter nach dem Tod des Vaters zu mit sagte, dass ich die Heimat verlassen soll, damit ich nicht auch getötet werde. Ich weiß nicht, von wem mein Vater getötet wurde. In unserer Gegend ist die Mehrheit Paschtune. Ich konnte nicht mehr als Lehrer arbeiten, weil sie von mir verlangten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich sollte mit ihnen gegen die Regierung und die ausländischen Truppen kämpfen. Aus diesem Grund habe ich die Heimat verlassen".

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ein Kunde seines Vaters in ein anderes Gebiet habe fahren wollen. Von dieser Fahrt sei sein Vater aber nicht mehr zurückgekommen, die Leiche sei gefunden worden, das Taxi verschwunden. Nach dem Tod des Vaters hätten Paschtune von ihm verlangt, mit ihnen gegen die Regierung zu arbeiten und sie zu benachrichtigen, wenn er mit seinen Schülern unterwegs ausländische Truppen oder die Polizei antreffe. Er sei mehrmals zur Mitarbeit aufgefordert worden unter Androhung, dass etwas passieren werde.

Aus Angst vor den Drohungen habe er das Land verlassen. Die Polizei habe er von diesen Vorfällen informiert.

Ob sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe, sei ihm nicht bekannt.

Über Nachfragen führte der Beschwerdeführer aus, dass auch Frauen aus dem Dorf seiner Frau geraten hätten, die Tochter nicht mehr in die Schule zu schicken.

Von der Erstbehörde befragt, ob er nicht in XXXX bei seinen Verwandten habe bleiben können, antwortete der Beschwerdeführer, dass "sie" ihn überall in XXXX finden würden. In XXXX habe er keinen Besitz, die Mieten wären hoch, er habe kein Geld, bei seinen Verwandten wäre kein Platz.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher, nicht plausibler und nachvollziehbarer Angaben. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete und aktuelle Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen dargelegt. Für die belangte Behörde lag keine Verfolgungssituation vor und ergaben sich keine Anhaltspunkte aus der Länderdokumentation, wonach der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie in XXXX leben könne, sodass eine Gefährdung im Sinne des § 8 abgeleitet werden konnte.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben, den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt werde.

Er begründete seine Anträge damit, dass sich die belangte Behörde in den Feststellungen nicht mit der Thematik der von Taliban verfolgten oder bedrohten Lehrer auseinandergesetzt habe. Aus etlichen Quellen gehe hervor, dass diese soziale Gruppe einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei und sich die Taliban deren Dienste zunutze machen oder sie aufgrund dieser Tätigkeit bedrohen. Die fehlende Auseinandersetzung stelle einen Verfahrensmangel dar. Seine Frau habe ihre Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der Gefährdungslage ebenfalls aufgegeben. Zu den Widersprüchen in den Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung nur einen groben Überblick über seine Probleme habe geben sollen. Er gehe davon aus, dass sein Vater wegen Differenzen mit seinen Kunden von diesen ermordet worden sei. Da es sich um Paschtune handle, gehe er davon aus, dass es Taliban gewesen wären. Zwischen Paschtunen und Taliban bestehe für den Beschwerdeführer kein großer Unterschied. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mangelhaft gewesen. Verwiesen werde auch auf seine Angaben, dass sein Vater Probleme mit seinem Neffen wegen eines Grundstückes hatte. Zu diesen Problemen sei er nicht weiter befragt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm aufgrund der von den Taliban ausgesprochenen Drohungen eine Verletzung im Sinne der EMRK. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine entsprechende finanzielle Unterstützung erhalte. Über ein soziales Netz in XXXX verfüge er nicht. Aufgrund der als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in XXXX könne nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr ohne beträchtliche Gefährdung möglich wäre. Den Beruf als Lehrer könne er jedenfalls nicht weiter ausführen. Die Lage in XXXX habe sich aufgrund des starken Bevölkerungswachstums geändert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Am 3.9.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte und der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, zu seiner Familien-, Lebens,- Arbeitssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt wurde. Er gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie in XXXX lebe, es ihr gut gehe und zwei seiner Kinder die Schule besuchen würden. Er habe Kontakt zu seiner Familie per Handy. Seine übrigen Verwandten leben in XXXXXXXX. Er sei in der Provinz XXXX, Distrikt XXXXXXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe als Lehrer in einer Ortschaft, die eine Fahrtstunde von seinem Dorf entfernt liege, unterrichtet. Nach der Schule habe er auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben und Lebensmittel verkauft. Seine Frau habe ebenfalls bis zu ihrer Schwangerschaft als Lehrerin gearbeitet. In die Schule sei er mit einem Sammeltaxi gefahren. Er habe von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr jeden Tag unterrichtet. An der Schule hätten nachmittags 25-30 Lehrer unterrichtet.

Befragt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, gab er einerseits an, dass sein Vater als Taxifahrer Reisende von XXXX nach XXXXXXXX und zurück gebracht habe. Paschtu sprechende Taliban hätten seinen Vater immer wieder aufgefordert, zu jeder Tages - und Nachtzeit Fahrten zu bestimmten Orten durchzuführen. Nachtfahrten habe der Vater abgelehnt. Eines Tages sei der Vater nach einer Ausfahrt nicht mehr zurückgekehrt und sein Leichnam wenige Tage später entdeckt worden. Die Polizei wäre verständigt gewesen. Es wären drei Personen, die mit den Taliban zu tun gehabt hätten, hinter seinem Vater her gewesen. Er habe diese Männer beobachtet, als sie mit seinem Vater Tee tranken. Diese Gespräche hätten in der Nähe des Bazars bei einem Taxistand stattgefunden. Über den Inhalt der Gespräche wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Diese Männer hätten seinen Vater von zuhause abgeholt bzw. hätten jemand anderen vorgeschickt. Der Beschwerdeführer behauptete, dass diese Männer eine Unterstützung des Vaters hätten haben wollen. Jene Männer hätten auch ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Die Mitarbeit hätte darin bestehen sollen, dass die Kinder seiner Klasse den Aufenthalt ausländische Streitkräfte oder staatliche Mitarbeiter in der Ortschaft melden sollten. Er habe den Kindern sagen müssen, dass sie die Moslems unterstützen sollen und diese Männer den Jihad machen. Die Kinder hätten über ihre Informationsaufgabe nichts ausplaudern und diese Männer verraten dürfen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aufforderung nicht reagiert und Ausreden erfunden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er früher für die Mujaheddin gearbeitet habe. Obwohl er jetzt Lehrer sei und unterrichte, sei er bedroht und aufgefordert worden die Taliban zu unterstützen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater getötet wurde, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Nach dem Sturz der Mujaheddin sei sein Vater in den Norden geflüchtet und der Beschwerdeführer in den Iran. Dort habe er sechs Jahre gelebt und sei nach dem Sturz der Taliban wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater sei getötet worden, nachdem die Taliban wieder mächtiger geworden seien. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Taliban wieder 100% ige Macht erlangen werden, daher komme eine Rückkehr nicht in Frage. Familienangehörige der drei Männer, die ihn bedrohen, würden in XXXX leben. Sie hätten sich bei seiner Frau über seinen Aufenthalt erkundigt, sein Sohn wäre auf der Straße von diesen Männern angesprochen worden.

Der Beschwerdeführer legte mehrere Deutschkursbestätigungen vor und verschiedene Empfehlungsschreiben von Nachbarn sowie eine Bestätigung an der Teilnahme an einer Gemeindeaktion.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht:

  • Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

  • Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, in der Fassung 9.7.2014;

  • ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX, Stand 20.02.2014;

  • INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

  • Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle, dass die Sicherheitslage nach der Kundgebung der Wahlergebnisse kippen könne und ersuchte um eine Aufenthaltsgenehmigung. Er wolle in Österreich auf seinen eigenen Beinen stehen und mit seiner Familie gemeinsam ein normales Leben führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Fest steht aber, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehört sowie der sunnitischmuslimischen Glaubensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXXXXXX, Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht lebte. Er ist verheiratet und hat 4 Kinder, seine Familie lebt in XXXX.

Der Vater ist verstorben, die Todesursache kann nicht festgestellt werden. Die Mutter und Verwandte leben in XXXXXXXX, eine Tante in XXXX, seine Schwester in XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung und war als Lehrer tätig, zusätzlich betrieb er ein Lebensmittelgeschäft. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre Kontakte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung durch Paschtu sprechende Taliban Afghanistan verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrer bedroht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch nicht feststellen, dass in Afghanistan eine Verfolgung der Volksgruppe der Tadschiken in besonderem Maße gegeben ist.

1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers

1.1. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum XXXX:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in XXXX sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXXs mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus XXXX und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

Exkurs Sicherheitslage in XXXX:

XXXX zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen XXXX und Parwan im Westen,

XXXX im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz XXXX (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, XXXX, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.)

Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen XXXX und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz XXXX anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in XXXX zu versöhnen ( vgl. RFERL 3.4.2014).

In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 2014).

Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz XXXX zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz XXXX im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von XXXX gelegenen Provinz XXXX ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte Tagab und Alasai haben. Der Tagab-Bezirk ist eine bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer Der Vorsitzende des "XXXX's Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind (LWJ 26.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt Tagab nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte Tagab und Alasai die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren

Im September 2013 führten die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten-Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.9.2013).

Im INSO Afghanistan Quarterly Data Report ist XXXX als "grüne" Provinz eingezeichnet und zählt damit zu einer der friedlichsten und sichersten Provinzen Afghanistans.

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten XXXXs stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in XXXX zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor der Sicherheitsbehörde, dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen.

Die Gründe, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Fluchtgründe ergibt, wurden schon von der belangten Behörde eingehend und zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung kein anderes Bild ergeben.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme vor, dass sein Vater i von den Taliban ermordet worden sei, weil er als Taxifahrer eine nächtliche Ausfahrt verweigert habe. Der Beschwerdeführer selbst wäre eines Tages von einem Mann bzw. Taliban auf der Straße aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Lehrer aufzugeben. In der Befragung vor dem Bundesasylamt brachte er vor, dass er nicht wisse, wer seinen Vater getötet habe und ob dieser Probleme mit den Taliban gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters hätten Paschtune ihn zur Mitarbeit aufgefordert, gegen die Regierung zu arbeiten - weil er Tadschike sei- und eine von Schülern beobachtete Anwesenheit von ausländischen Truppen zu melden. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater wegen Differenzen mit Paschtunen (die er mit den Taliban gleichstellt) ermordet worden ist. Erstmals stellt er seine Tätigkeit als Lehrer in den Vordergrund und gab an, dass seine Frau die Lehrertätigkeit wegen der Gefährdungslage aufgegeben habe.

In der Beschwerdeverhandlung sagte er aber wörtlich aus: "Nachdem meine Frau schwanger geworden ist, konnte sie nicht mehr unterrichten. Sie hat sich dann zu Hause aufgehalten" (S 4 VS). In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und erwähnte, dass sein Vater ständig mit 3 Personen (Ahmad, Aziz, Haroon), die hinter ihm her gewesen seien, Kontakt gehabt habe. Er habe die Zusammenkunft der Männer öfters beobachtet, den Hintergrund dafür habe er nie erfahren. Zuletzt antwortete der Beschwerdeführer über Nachfrage, dass sein Vater getötet worden sei, weil er einst Mujaheddin gewesen sei. Zu seiner Bedrohung ergänzte er, dass auch er Mujaheddin gewesen sei und einige Jahre im Iran verbracht habe. Weiters sei auch er von den oben genannten 3 Männern zur Hilfestellung aufgefordert worden, Informationen über ausländische Streitkräfte durch allfällige Beobachtungen der Schüler weiterzugeben.

Ebenfalls neu erwähnt wurden Grundstücksprobleme des Vaters mit dessen Neffen, die aber im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiter releviert wurden.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen (siehe in diesem Zusammenhang auch die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 6.6.2014, Zl. U 2429/2013-15). Bei der Bewertung des Fluchtvortrags ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Wie sich aus den Einvernahmen ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt, grundsätzlich in der Lage ist, umfassende und übereinstimmende Angaben zu konkreten Umständen zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Heimatstaat verlassen hat, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht selbst auch nach einem längeren Zeitraum ausreichend konkret, widerspruchsfrei und nachvollziehbare aussagen kann.

Sofern der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern und sich vage äußert, besteht keine Veranlassung, ihn anzuleiten, ein unter Umständen erfolgsversprechendes Vorbringen zu erstatten.

Der Beschwerdeführer bewegte sich bei der Schilderung seines Fluchtgrundes innerhalb eines Rahmens, den er von Einvernahme zu Einvernahme ausweitete bzw. ausschmückte und damit sein Vorbringen steigerte. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenutzt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000,2000/01/0250).

Seine Angaben weichen in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern voneinander ab, als man auf Grund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Umstände gleichbleibend in Erinnerung geblieben sind, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden:

Zunächst fällt auf, dass die Angaben über den Tod des Vaters und dessen Grund widersprüchlich sind. Der Beschwerdeführer schilderte seine Vermutungen nicht nachvollziehbar und einheitlich: einerseits habe er eine nächtliche Taxifahrt verweigert, andererseits wisse er nicht, warum und von wem er getötet worden ist. Unter gesteigertem Vorbringen erwähnte er, dass sein Vater mit 3 der Volksgruppe der Paschtunen angehörigen Männern Kontakt gehabt habe. Über den Hintergrund dieser Zusammenkünfte und allfälliger Konflikte konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, außer die Behauptung aufstellen, dass diese Männer für den Tod des Vaters verantwortlich wären. Über Nachfrage erzählte er schließlich, dass sein Vater getötet wurde, weil er einst Mujaheddin gewesen sei. Davon war im bisherigen Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Rede. Unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer seinen Vater mehrmals mit oben genannten Paschtunen beobachtet haben soll, obwohl er vormittags im Lebensmittelgeschäft und am Nachmittag in der Schule tätig gewesen ist. Andererseits gab er an, von den Ereignissen mit seinem Vater lediglich von den Nachbarn zu wissen. Das Vorbringen ist oberflächlich und dürftig gehalten, sodass kein konkretes Geschehen abgeleitet werden kann.

Ebenfalls wenig glaubwürdig wirken aus denselben Gründen (Steigerung, keine durchgehend gleichbleibenden Angaben) die Aussagen zu seinem Verfolgungsgrund. Dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrer habe flüchten müssen (erstmals in der Beschwerde behauptet), lässt sich aus seinen Einvernahmen nicht ableiten, da auch diesbezüglich seine Angaben variieren. Nicht nachvollziehbar ist, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer angesprochen worden ist, hätte es doch alle 25-30 Lehrer, die am Nachmittag und diejenigen, die am Vormittag unterrichten, treffen können.

Dass der Beschwerdeführer seine Schüler als Informanten missbrauchen hätte sollen und sie über ihre Tätigkeit niemanden hätten mitteilen dürfen und die Anwesenheit der Paschtunen nicht verraten durften, ist unglaubwürdig und lebensfremd. Ob ein Kontakt zwischen den Kindern und den "Männer" stattgefunden habe, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen, allgemein gehalten und gibt keine konkrete Auskunft über selbst Wahrgenommenes oder Erlebtes. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Bedrohungsszenarien und Handlungsabläufe so darzulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die genannten Vorfälle tatsächlich erlebt hat.

Unwahrscheinlich ist auch das Vorbringen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in XXXX von Familienmitgliedern der oben genannten Männer (Ahmad, Aziz, Haroon) auf der Straße über seinen Aufenthalt gefragt worden sei (wie konnten sie den Buben erkennen, woher wussten sie, dass er am Tag X auf der Straße Y unterwegs sein würde.).

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens, das in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist, entsteht für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, um in Österreich leben zu können und seine Bedrohung in der allgemeinen Angst vor den Taliban und einer 100% Machtübernahme durch sie besteht ( S12 VS) . Es wird daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft gewertet und war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten, dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) I:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Auch hat sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war nicht erkennbar.

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Plausibilität in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000,99/20/0599).

2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dargelegt, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Appl. Nr. 133699/03).

Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Im konkreten Fall wird festgehalten, dass XXXX laut INSO Bericht 2014 eine "grüne" Provinz und damit eine der friedlicheren und sicheren in Afghanistan. Die Taliban haben keine starke Präsenz und die Vorfälle haben sich gesenkt, sodass im Heimatbezirk XXXXXXXX keine relevante Gefährdungslage erkannt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienanschluss verfügt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, sondern von seinen Verwandten Unterstützung finden wird.

Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in XXXX zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt er in seiner Heimatregion wie auch in XXXX nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte (Ehefrau, Mutter, Onkeln und Tanten). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatdistrikt bzw. nach XXXX (wo seine Familie bei der Familie seiner Ehefrau lebt) im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteilwerden wird. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. dazu VfGH 11.10.2012, U 677/12 ua).

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt XXXX aus in seine Heimatprovinz in der Provinz XXXX zu gelangen, wo er nach wie vor über ein familiäres Netz verfügt bzw. in XXXX, wo seine Familie lebt - und ihr nach Angaben des Beschwerdeführers gut geht - ein neue Existenz aufzubauen. Letztlich steht ihm ja auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in XXXX ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsregion XXXX, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet: "(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • der Grad der Integration,

  • die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

  • die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Der Beschwerdeführer ist seit August 2012 in Österreich aufhältig und lebt in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor den Bundesverwaltungsgericht vor, Deutsch für die Verständigung im Alltag gut zu verstehen, Deutschkurse absolviert zu haben, als Gärtner tätig zu sein bzw. von der Caritas vermittelte Arbeiten durchzuführen, in einer Schule Volleyball zu spielen und österreichische Freunde zu haben. Weiters legte er Unterstützungsschreiben einiger Nachbarn vor.

Sonstige Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration sind nicht hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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