W189 1416276-1•BVwG W189 1416276-1
W189 1416276-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015
Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer
W189 1416276-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kenia gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 14.10.2010, Zlen. 1.) 08 10.962-BAW und
2. ) 09 03-307-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums und machte dafür ein Arbeitsverhältnis als Au-Pair-Kraft in Österreich geltend. In Entsprechung ihres Antrags wurde ihr ein Einreisevisum mit Gültigkeitsdauer vom 07.11.2007 bis 06.03.2008 ausgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 16.11.2007 in das Bundesgebiet ein und wurde ihr von der Magistratsabteilung 35 in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfall unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeitsdauer bis 31.10.2008 ausgestellt.
Am 05.11.2008 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 06.11.2008 führte sie zum Grund ihrer Antragstellung im Wesentlichen aus, dass ihr Vater Mitglied der Mungiki Sekte gewesen sei und die Gruppe verlassen hätte. Aus diesem Grund sei er im März 2008 von Sektenmitgliedern getötet worden. Dabei sei angekündigt worden, dass auch die gesamte Familie getötet werde.
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer, dessen Vater ein nigerianischer Staatsangehöriger mit gültigem Aufenthaltstitel ist, in Wien geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin am 17.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 14.10.2010 wurden die gegenständlichen Anträge der Erst-und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte darin die Identität der Beschwerdeführer fest und begründete seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den geltend gemachten Gründen nicht glaubhaft sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr nach Kenia keine Gefahren drohen würden insbesondere auch dem Vater des Zweitbeschwerdeführers als nigerianischen Staatsangehörigen keine bürokratischen Hürden bei der Einreise in Kenia entgegenstehen würden. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kenia.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2010 fristgerecht Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 03.03.2015 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Erstbeschwerdeführerin, die sich seit annähernd acht Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund stand.
Zum Beweis ihrer Integration legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Bedingte Einstellungszusage der XXXX vom 16.03.2015 mit der Option, im Anschluss an die Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums im Bereich Gastronomie die Beschwerdeführerin in ein Dienstverhältnis zu übernehmen.
Schreiben der Familie XXXX vom 21.01.2015 betreffend Integration, Aufnahme in deren Familienverband und Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme.
Besuchsbestätigung des städtischen Kindergartens in XXXX vom 17.12.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie Empfehlungsschreiben von im Akt näher genannten Personen.
Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes vom 06.12.2013 über die abgeschlossene Ausbildung als Rezeptionistin.
Teilnahmebestätigung des Eltern-Kind Zentrum Graz vom Juli 2012 betreffend Ausbildung als Babysitter.
Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 03.09.2012 betreffend Erste Hilfe Zusatzausbildung - Kindernotfälle.
Kursbesuchsbestätigung Verein DANAIDA vom 11.03.2013 betreffend Teilnahme am Deutschkurs für den Zeitraum vom 18.09.2012 bis 15.02.2013.
Prüfungszeugnis des ÖIF vom 08.02.2013 betreffend Deutschtest Niveau B1.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberaterin aus freien Stücken ihre Beschwerde und die ihres mj. Kindes gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück. Weiters wurde in einer schriftlichen Eingabe vom 13.03.2015 auf die gesundheitliche Verfassung des Zweitbeschwerdeführers und auf die Integration der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Kenias. Ihre Identität steht nach Vorlage von Dokumenten zweifelsfrei fest.
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit November 2007, somit seit annähernd acht Jahren nach legaler Einreise mittels Visums, aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung und in weiterer Folge nach Asylantragstellung durch eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 05.03.2009 in Wien geboren.
Die Beschwerdeführer befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1 absolviert und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie ist bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.
Sie ist bemüht, Arbeit zu bekommen und hat eine bedingte Einstellungszusage eines Unternehmens.
Sie könnte in diesem Betrieb nach Absolvierung einer Probezeit mitarbeiten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres nahezu achtjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in ihrem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist.
Die Beschwerdeführer zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Identität der Beschwerdeführer konnte zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom-Niveau B1 sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich die Erstbeschwerdeführerin mühelos in deutscher Sprache verständigte.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; diese Voraussetzungen treffen auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich kein "Familienleben" im obgenannten Sinn, verfügt sie doch nach glaubhafter Schilderung über keinerlei Angehörige. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dessen leiblicher Vater in Österreich aufgrund einer Niederlassungsbewilligung aufhältig ist, wenngleich mit diesem derzeit kein Familienleben gepflegt wird.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin von beinahe acht Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im November 2007 legal in Österreich ein, war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin war seit der Einreise und in weiterer Folge aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Erstbeschwerdeführerin bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist zu versuchen, auch aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird.
Diesbezüglich hat sie eine Einstellungszusage vorgelegt, was auch ihr Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt. Hinzu kommen die vorgelegten Bestätigungen von österreichischen Freunden, in denen weitere Hilfestellung für die Beschwerdeführer eingeräumt wird.
Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich nunmehr im 8. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Großteil ihres Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfah ren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren 6,5 Jahre betreffend die Erstbeschwerdeführerin bzw. 6 Jahre betreffend den Zweitbeschwerdeführer. Diese Verzögerungen sind den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer auszugehen ist.
Obzwar der allgemeine Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers keinesfalls das Ausmaß einer Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK erreicht, war den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der darauffolgenden Stellungnahme vom 16.03.2015 insofern zuzustimmen, als die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ein für sie und ihren mj. Sohn zufriedenstellendes soziales und privates Umfeld geschaffen hat, wohingegen in Kenia größere Schwierigkeiten bei einer Neugestaltung des Lebens und etwaiger Therapieeinrichtungen für den Zweitbeschwerdeführer zu erwarten wären. Wenngleich ein Kontakt des Zweitbeschwerdeführers mit seinem im Bundesgebiet aufhältigen Vater derzeit nicht erwünscht ist, bleibt festzuhalten, dass für den mj. Zweitbeschwerdeführer in Zukunft auch die Möglichkeit bestehen soll mit seinem Vater in Kontakt treten zu können.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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