W180 2015151-1•BVwG W180 2015151-1
W180 2015151-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, entschiedene Sache, Verspätung,<br/>Vorlageantrag
W180 2015151-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, vom 18.02.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846903, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2014 das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom 18.02.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" bezeichneten Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846903 (in der Folge "Abänderungsbescheid") vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964351, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964351 abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich das weitere, vom Beschwerdeführer als Bescheidbeschwerde benannte Rechtsmittel vom 18.02.2014. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in diesem Rechtsmittel wurde ihm der Abänderungsbescheid am 30.01.2014 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde der belangten Behörden per Fax am 18.02.2014 übermittelt.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass mit Bescheid der AMA vom 01.12.2014, AZ 14346/I/1/1/Ho, das vom Beschwerdeführer als Bescheidbeschwerde bezeichnete, von der AMA als Vorlagenantrag gewertete Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846903, als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2014 zugestellt.
Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Aus der Begründung und aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides geht hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer ein von ihm als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag von der AMA mit Bescheid vom 01.12.2014 als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vorlageantrag nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer zur Post gegeben worden bzw. der AMA übermittelt worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2014 einen Vorlageantrag übermittelt, den sie bereits zuvor mit Bescheid vom 01.12.2014 zurückgewiesen und damit erledigt hat. In der Nachreichung vom 11.05.2015 wird dazu bemerkt, dass die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht "leider irrtümlich" erfolgt sei.
Mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Vorlageantrages durch die AMA wurde die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846903, rechtskräftig. Es liegt daher res iudicata vor, weshalb das gegenständliche Beschwerde-verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen war (vgl. zur Einstellung des Verfahrens Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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