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W155 1437797-1•BVwG W155 1437797-1
W155 1437797-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015
Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzung,<br/>Zurückweisung
W155 1437797-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX wird gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen moslemischen Glaubens, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gleichzeitig (XXXX) wurde mit Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2 AVG dem Beschwerdeführer, wohnhaft in Traiskirchen, gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise erstellt.
Am 14.3.2013 bestätigte der Beschwerdeführer die Übernahme des gegenständlichen Bescheides samt Anhang gem. § 23 Zustellgesetz durch eigenhändige Unterschrift im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2013 nach Schöffern, Laglmühle, Steiermark, überstellt.
4. Die Rechtsmittelfrist endete am 28.3.2013.
5. Am 4.4.2013 erging an die BH Hartberg-Fürstenfeld die fremdenpolizeiliche Information, dass der Bescheid der belangten Behörde bezüglich der negativen Entscheidung gem. §3 und §8 AsylG und die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Afghanistan mit 29.3.2013 in Rechtskraft erwuchs.
6. Am 2.5.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung in Graz, vertreten durch Mag. Stefan Trabe, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Rechtsmittels ein.
6. 1 Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm der Bescheid persönlich ausgefolgt und er in der Folge in ein Flüchtlingsquartier nach Schäffern (Stmk) verlegt worden sei. Dort habe er sich mit dem Hinweis, dass er einen Bescheid bekommen habe, an den zuständigen Regionalbetreuer gewandt. Dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass er eine Einladung zur Rechtsberatung bekommen werde. Da diese Einladung jedoch nicht erfolgt sei, hätte er in der Folge mehrmals den Regionalbetreuer angesprochen, welcher ihn aber immer auf die noch ausständige Einladung durch den Rechtsberater verwiesen habe.
In einem Gespräch mit dem Regionalbetreuer sei die Beratungsstelle der Diakonie Flüchtlingsdienst in Graz informiert worden, dass der Beschwerdeführer noch immer auf seine Einladung für die Rechtsberatung warten würde. Seitens der Rechtsberatung sei in der Folge festgestellt worden, dass keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfahrensanordnung eingelangt wäre. Aus diesem Grund sei er auch nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist zur Rechtsberatung eingeladen worden.
Der Beschwerdeführer, führte weiters aus, dass er noch nie mit einem derart komplexen Verwaltungsverfahren - wie dem Asylverfahren - konfrontiert gewesen sei. Er habe alles für ihn in seiner Situation mögliche getan, indem er mehrfach mit dem Regionalbetreuer über die Rechtsberatung gesprochen habe. Er habe keinen Zweifel an der Rechtzeitigkeit einer Einladung zur Rechtsberatung gehabt, zumal es sich bei der zuständigen Organisation um eine große Einrichtung handle, die im Umgang mit Fristen äußerst routiniert sei.
Den Beschwerdeführer treffe somit kein allfälliges Verschulden, welches er zu verantworten hätte. Da ihn somit an der Säumnis kein Verschulden treffe und "in diesen Vorkommnissen" ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis läge, wären die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben gewesen.
6. 2 Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
7. Mit Schreiben vom 15.5.2013 und 2.8.2013 forderte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche den Namen des Regionalbetreuers, welcher im Wiedereinsetzungsantrag erwähnt worden sei und die Organisation, für welche dieser tätig sei, bekanntzugeben.
8. In der Folge legte nicht die Diakonie Flüchtlingsdienst- Graz, sondern die Caritas Hartberg für den Beschwerdeführer eine verspätete Stellungnahme vom 21.08.2013 vor, in der er ausführte, dass er vergeblich auf eine Einladung des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Graz zur Rechtsberatung gewartet habe. Er habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um sich mit der Diakonie in Graz in Verbindung zu setzen. Aufgrund eines internen Fehlers sei keine Einladung zur Rechtsberatung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Zweifel gehabt, dass er rechtzeitig einen Termin bekommen werde, da ihm zur Rechtsberatung eine große Organisation zugeteilt worden sei. Dass keine Beratung erfolgt sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden und dass ihn zumindest eine Art Überwachungspflicht treffe, die er vernachlässigt habe, könne ihm auf Grund seiner speziellen Situation und dem Hinweis, er werde verlässlich verständig, nicht mehr als ein minderer Grad des Verschuldens vorgeworfen werden. Er habe auch keine über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheidzustellungen und Berufungsfristen erworben. Es sei an seine Person ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
Den Namen des Regionalbetreuers nannte er, obwohl von der belangten Behörde aufgetragen, jedoch nicht.
9. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2.5.2013 gem. § 71 Abs. 1 AVG ab.
Die belangte Behörde begründetet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Namen des Regionalbetreuers trotz zweimaliger Aufforderung nicht angegeben habe und eine Überprüfung seiner Angaben daher nicht möglich gewesen sei. Er habe sich nach Ausfolgung des Bescheides nicht um die Einbringung einer Beschwerde gekümmert, sondern diese erst ein Monat später gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig eine Beschwerde eingebracht habe, da die wesentlichen Passagen des Bescheides in seiner Muttersprache angeführt gewesen wären. Deshalb habe klar sein müssen, dass er innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde abzugeben habe. Aus welchem Grund er untätig geblieben sei, habe er nicht erklären können. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis sei nicht festzustellen gewesen, welches an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte.
9. 1 Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege der Diakonie Flüchtlingsdienst Graz, Beschwerde und begründete, dass ihm der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX am 14.03.2013 persönlich ausgefolgt worden sei. Er habe den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung verstanden, jedoch die weitere Vorgehensweise nicht gewusst, da er noch nie mit einem derart komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert gewesen sei. Am selben Tag sei er in das Flüchtlingsquartier Schäffern, Steiermark verlegt worden.
Dort angekommen, habe er sich an den Regionalbetreuer, Martin Löschberger gewandt, welcher ihn darauf hinwies, dass er eine Einladung zur Rechtsberatung bekommen werde. Der Regionalbetreuer habe sich auch mit der ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst in Graz (Mag. Stefan Trabe) in Verbindung gesetzt, welche fälschlicherweise festgestellt habe, dass keine Verfahrensanordnung bezüglich des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer wurde angehalten auf eine Einladung der Rechtsberatung zu warten. Es bestanden für den Beschwerdeführer keine Zweifel, dass der Diakonie Flüchtlingsdienst in solchen Belangen überaus routiniert sei und rechtzeitig einen Termin vereinbaren werde. Als immer mehr Zeit verstrichen sei, habe er sich neuerlich an die Regionalbetreuung gewandt. Bei einem weiteren Gespräch mit Mag. Trabe sei festgestellt worden, dass die Verfahrensanordnung zwar schon am XXXX bei der ARGE Rechtsberatung (in Wien) eingetroffen und auf dieser die Meldeadresse Traiskirchen angegeben gewesen sei. Die ARGE Rechtsberatung in Graz habe keine Kenntnis von der Unterbringung in der Steiermark ab 14.3.2013 erlangt. Der Beschwerdeführer habe im Umgang mit Behörden keine Erfahrung, weshalb ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Obgleich die Rechtmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst worden sei, sei er auf Grund seiner mangelnden Erfahrung davon ausgegangen, dass "er" Kontakt zur Rechtsberatung suchen müsse, die ihn unterstützen werde. Er habe versucht, diesen Kontakt herzustellen. Dass er nicht rechtzeitig beraten worden sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
9. 2 Am 17.9.2013 erfolgte die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof, nunmehr Bundesverwaltungsgericht.
10. Der VwGH übermittelte einen Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.1.2015, welcher nunmehr durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, 1160 Wien, vertreten wird, mit der Aufforderung binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, hat sein Heimatland verlassen und ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 6.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.XXXX samt Anhang wurde dem Beschwerdeführer am 14.3.2013 in Traiskirchen persönlich ausgehändigt.
Die Rechtsmittelfrist endete am 28.3.2013.
Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde erhoben.
Am 2.5.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig eine Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag, der Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdevorbringens Beweis erhoben.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst dahingehend begründet, dass er auf Grund einer Aussage eines Dritten (Regionalbetreuer, dessen Namen er trotz zweimaliger Aufforderung nicht angeben konnte) davon ausgegangen sei, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Einladung zur Rechtberatung bekommen werde. Dass innerhalb der Frist keine Einladung erfolgt sei, habe daran gelegen, dass die Diakonie Flüchtlingsdienst in Graz keine Verfahrensanordnung erhalten habe.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A) I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Den Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers am Versäumen der Rechtsmittelfrist kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Asylbescheid persönlich am 14.3.2013 übernommen hat. Aus der Rechtsmittelbelehrung, die in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgefasst ist, geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt/Zustellung beim ehemaligen Asylgerichtshof zu erheben war. Dem Beschwerdeführer musste daher klar gewesen sein, dass die Beschwerdefrist am 28.3.2013 enden würde. Dass dies ihm auch tatsächlich bewusst war, zeigt der Umstand, dass er sich mehrmals an den Regionalbetreuer gewandt hat.
2. Der Beschwerdeführer erwähnt ständig, dass er auf eine Einladung des Rechtsberaters gewartet habe. In der Stellungnahme vom 21.8.2013 gibt er an, dass ihm eine Rechtsberatung einer großen Organisation zugeteilt worden sei. Die Zuteilung der Rechtsberatung erfolgt gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2
AVG.
Diese Verfahrensanordnung vom XXXX (=Bescheiddatum), Zl. XXXX liegt auch vor und wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in Wien als Rechtsberater dem Beschwerdeführer zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer spricht selbst von einer Zuteilung eines Rechtsberaters einer großen Organisation, sodass ihm die Verfahrensanordnung bewusst war, auf der eindeutig auf Folgendes hingewiesen wird:
" Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit ihrem Rechtberater in Verbindung". Diese Passage wurde in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgefasst. Überdies werden Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse und Homepage der Rechtsberatung angegeben.
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus (siehe Beschwerde), dass er Kontakt zur Rechtsberatung suchen musste, um Unterstützung zu erhalten. Das heißt, es war ihm bewusst, dass er tätig werden musste und nicht auf eine Einladung seitens der Rechtsberatung über die 14 tägige Frist hinaus zuwarten durfte. Trotz Überstellung in die Steiermark hätte er auf Grund der ihm bekannten Zuteilung und der Anweisung in der Verfahrensanordnung mit der ARGE Rechtsberatung, Diakonie in Wien Kontakt aufnehmen müssen.
3. Dem Beschwerdeführer, der fünf Jahre die Grundschule besucht hat, ist zumutbar, die eindeutige Rechtsmittelbelehrung zu verstehen (wird nicht bestritten) und die Rechtsmittelfrist allenfalls durch Einbringung einer Beschwerde durch ihn selbst zu wahren. Er hat seine Flucht nach Europa organisiert und durch seinen Aufenthalt in Traiskirchen Erfahrungen sammeln und Unterstützung durch afghanische Kollegen erfahren können. Zudem gibt es genug Möglichkeiten sich an geeignete Stellen (zB Verein für Menschenrechte, Asyl in Not, Caritas ...) zu wenden, um eine Beschwerde einbringen können, dazu braucht es keiner zugeteilten Rechtsberatung. Immerhin hat er auch später jemanden für seine Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag organisiert (Caritas Hartberg). Es nicht erforderlich, dass ein Rechtskundiger das Rechtsmittel einbringt, was sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einem Rechtsberater gemäß § 66 AsylG ex lege keine Vertretungsbefugnis zukommt, sondern dieser den Asylwerber insbesondere beim Einbringen einer Beschwerde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof "unterstützen und beraten" soll.
4. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer eine "Information über die Verpflichtung zur Ausreise", datiert mit XXXX (Bescheiddatum), Zl. XXXX ausgefolgt, in der ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass die mit Bescheid des Bundesasylamtes erlassene Ausweisung durchsetzbar werde, wenn gegen diesen Bescheid nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde einbracht werde. Auf die Möglichkeit, sich durch zwei angeführte juristische Personen "beraten und unterstützen" zu lassen, wurde hingewiesen.
Da sowohl die oben genannte Verfahrensanordnung als auch das zitierte Informationsschreiben sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht nur in deutscher sondern auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgefasst war, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer am Versäumen der Rechtsmittelfrist nur ein minderer Grad des Versehens trifft, zumal er wusste, dass die Einbringung eines Rechtsmittels in seiner Verantwortung lag.
Der Beschwerdeführer kannte den eindeutigen und auch ohne Rechtskundigkeit verständlichen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine allfällige Beschwerde zwingend binnen 14 Tagen zu erstatten gewesen wäre. Es war ihm auch bekannt, dass er aktiv tätig werden musste, was er auch zugibt. Dementgegen hat er sich auf eine Drittauskunft verlassen, die mit den schriftlichen Anweisungen im Widerspruch stehen. Ein sorgfältiger Mensch wird alles in seiner Möglichkeit stehende in Gang setzen, damit das Rechtsmittel innerhalb der ihm bekannten Frist erstattet wird. Da den Beschwerdeführer nichts und niemand daran gehindert hatte, rechtzeitig also binnen der ihm bekannten Frist eine Beschwerde selbst oder mit Unterstützung durch die oben genannten Möglichkeiten zu erstatten, liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Unvorhersehbar mag zwar der Umstand sein, dass sich die Rechtsberatung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt hat (wozu sie auch nicht verpflichtet ist), er wusste aber, dass ohne sein aktives Tätigwerden die Frist ablaufen wird. Seine Untätigkeit entgegen der schriftlichen Belehrungen, die Beschwerde binnen zwei Wochen einzubringen und trotz der ihm zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten - wie oben ausgeführt- übertrifft einen minderen Grad des Verschuldens.
Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen (siehe oben unter Beweiswürdigung). Da er nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, war spruchgemäß zu entscheiden
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu Spruchteil A) II
Gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991 ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, begann daher mit der Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 14.3.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 28.3.2013. Die am 2.5.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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