BVwG W153 1404855-1

W153 1404855-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Sicherheitslage,<br/>Verfahrensdauer, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1404855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1404855.1.00

Spruch

W153 1404855-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zl. 0806.224-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Senegals, reiste am 16.07.2008 als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.07.2008 in der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Kind von seinem Vater weggegeben wurde. Er sei dann zu einem Lehrer in einem anderen Dorf gekommen. Als dieser Lehrer starb, habe er wieder in sein Dorf müssen. Dort sei jedoch nur mehr seine Großmutter gewesen. Er habe zwar von seinem Vater eine Hinterlassenschaft bekommen, da aber in seinem Dorf niemand mehr war, habe er die Tiere verkauft. Im November 2007 habe er dann sein Heimatland per Schiff nach Italien verlassen. Dort sei er ca. 8 Monate geblieben und sei dann per LKW nach Österreich gelangt.

Am 23.07.2008 erfolgte eine neuerliche Befragung, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:

"...

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION XXXX am 18.07.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Meine Angaben sind vollständig, wahrheitsgetreu und richtig.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Ich habe nichts zu berichtigen bzw. auch nichts zu korrigieren.

...

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Als ich sieben Jahre alt war gaben mich meine Eltern in eine Koranschule. Sie sind dann kurze Zeit später bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie hatten auf dem Rückweg, nach dem sie mich in der Koranschule abgeliefert hatten den Unfall. In dieser Koranschule war ich dann bis ich groß war. Mein Lehrer ist dann auch gestorben und ich musste zurück ins Dorf. Der Name meines Dorfes ist XXXX. Dort habe ich meine Großmutter getroffen. Meine Großmutter hat mir alles erklärt. Sie zeigte mir die Tiere, welche meine Eltern mir zurück gelassen haben. Ich habe dann alles in der Heimat verlauft und sagte zu meiner Großmutter, dass ich weg gehen werde, da ich aus meiner Zukunft etwas machen möchte. Ich habe dann den Erlös aus dem Verkauf der Tiere für meine Reise investiert und bin mit einem Boot bis nach Italien gereist.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein. Ich habe keine anderen Gründe.

F: Was ist nun der Grund warum Sie den Senegal verlassen haben?

A: Ich war zuhause verzweifelt und hatte niemanden der mir helfen konnte. Ich möchte auch in eine Schule gehen und aus meinem Leben etwas machen. Ich hatte in der Heimat keine Perspektiven.

F: Welche Angehörigen haben Sie im Senegal?

A: Im Senegal habe ich nur mehr meine Großmutter. Ihr Name ist XXXX.

F: Verfügen Sie über einen Freundes- oder Bekanntenkreis im Senegal?

A: Ja. Ich habe meine Kindheitsfreundschaften im Senegal.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein.

F: Haben Sie Fragen?

A: Nein.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

A: Ich möchte hier in die Schule gehen.

F: Haben Sie berufliche Vorstellungen?

A: Ja. Ich möchte Maler und Anstreicher werden. Das habe ich als Aushilfe bereits im Senegal gemacht.

Anm: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit geboten Fragen oder Anträge zu stellen.

Keine Fragen und Anträge des gesetzlichen Vertreters.

..."

Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.02.2009 neuerlich vor dem BAA in XXXX einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

F: Sie haben in XXXX Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in XXXX alles gesagt.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandte in Österreich.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Senegal?

A: Meine Großmutter, sonst habe ich keine Verwandte, weiters habe ich noch Freunde aus der Kindheit.

F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigt?

A: Hier in Österreich habe ich keine Dokumente. Auch im Senegal habe ich keine Dokumente. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.

F: Warum haben Sie Senegal verlassen?

A: Ich komme aus dem Gebiet XXXX. Meine Eltern sind im Krieg gestorben. Ich habe niemanden mehr im Senegal. Ich bin dort hilflos und bin nach Österreich gekommen um hier besser leben zu können.

F: Hatten Sie im Senegal je Probleme mit dem Staat, den staatlichen Organen, dem Militär, der Polizei oder anderen staatlichen Organen?

A: Nein.

F: Sie kommen aus dem Gebiet XXXX, hatten Sie in Senegal je Probleme mit den Rebellen oder ähnlichen Personen?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie in Senegal?

A: Meine Eltern sind schon gestorben. Die Region XXXX ist unruhig. Da meine Eltern schon gestorben sind habe ich niemanden mehr im Senegal. Ich wäre dort hilflos.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Senegal?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Wie schon gesagt habe, ich habe niemanden mehr in XXXX.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie hatten im Senegal keine Probleme mit dem Staat bzw. den Rebellen und befürchten auch bei einer Rückkehr keine. Sie haben den Senegal verlassen, weil Sie dort keine Eltern mehr haben. Sie wollte in eine Schule gehen und aus Ihrem Leben etwas machen. Sie hätten in Ihrer Heimat keine Perspektiven mehr gehabt. Stimmt das?

A: Ja, das stimmt, ich möchte hier in Schule gehen. Das ist sehr wichtig für meine Zukunft.

Dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Senegal übersetzt (siehe Beilage) und mit ihm erörtert. Der gesetzlichen Vertreterin wird eine Gleichschrift ausgefolgt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es stimmt, was Sie da vorgelesen haben. Es stimmt auch, dass es Kinderdörfer gibt, aber um dort rein zu kommen, muss man jemanden kennen.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Sie haben den Senegal verlassen, weil Sie für sich dort keine Perspektiven mehr sahen. Den Länderfeststellungen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dort eine extreme Gefährdungslage herrscht. Sie sind ein junger gesunder Mann. Was sollte gegen einen Neuanfang Ihres Lebens im Senegal sprechen?

A: Wie ich schon gesagt habe, ich habe niemanden mehr im Senegal. Ich möchte aber in die Schule gehen und etwas lernen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Es wurde alles gesagt.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2009 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse ist es glaubhaft, dass Sie aus dem Senegal stammen. Mangels Vorliegen eines Identitätsnachweises steht Ihre Identität nicht fest.

...

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage im Senegal zur Kenntnis gebracht. Sie konnte diesen nicht substantiiert entgegentreten.

Ihr Vorbringen war plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Das Vorbringen wird den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt...."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der Beschwerde vom 02.03.2009 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in den Einvernahmen Vorgebrachte dar. Er ersuchte daher seinen Asylantrag nochmals zu prüfen und seinem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom 14.03.2012 wurden Bestätigungen über die Absolvierung mehrerer Deutschkurse und eine Besuchsbestätigung am Projekt "XXXX" sowie eine Unterstützungserklärung der Kursleiterin der Deutschkurse vorgelegt.

Am 22.10.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2013 die A2-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es folgen im Jahr 2014 weitere Schriftstücke, die die Integrationsschritte des Beschwerdeführers belegen.

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil und beantragte mit Schreiben vom 15.01.2015 um Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:

"...

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

Einvernahme des BF:

VR: Sie sind mehr als 6 Jahre in Österreich? Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

BF (auf Deutsch): Ich mache viele Kurse, die letzten 6 Monate habe ich das Vormodul für den Hauptschulabschluss gemacht. Am 2. März möchte ich dann mit der Vorbereitung zum Hauptschulabschluss beginnen. Das dauert ungefähr ein Jahr, dann kann ich die Prüfung für den Hauptschulabschluss machen. Ich spiele regelmäßig Fußball bei XXXXXXXX (BF legt eine Saisonkarte vor), dort spielen auch Österreicher bzw. auch der Trainer ist Österreicher. Außerdem passe ich manchmal auf ein Kind einer österreichischen Familie auf, dann spiele ich mit ihm.

VR: Welche Kurse oder Schule haben Sie besucht?

BF: Ich besuche regelmäßig Kurse des Vereins XXXX.

VR: Haben Sie schon einmal gearbeitet? Z.B. gemeinnützige Arbeit, Arbeit in der Gemeinde?

BF: Nein, ich arbeite nicht.

VR: Wovon leben Sie jetzt?

BF: Ich bin in der GVS (Caritas), Zusatzverdienste habe ich keine.

VR: Wo wohnen Sie?

BF: In einer kleinen Wohnung in einem Flüchtlingsheim in XXXX.

VR: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Engagieren Sie sich in einem Verein oder in einer Kirche?

BF: Ich bin, außer im Fußballverein, in keinem Verein tätig.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe viele Freunde. Ich kenne die meisten vom Fußball spielen bzw. von den Lehrern von den Kursen.

VR: Haben Sie Kontakte zu Leuten aus dem Senegal in Österreich?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Verwandten in Senegal?

BF: Den letzten Kontakt hatte ich 2007, daher kenne ich niemanden mehr von dort. Ich habe nur mehr meine Großmutter, sie wohnt in XXXX und hat kein Telefon.

VR: Wenn Sie in Österreich bleiben, was können Sie sich später als Beruf vorstellen?

BF: Mein Traumberuf ist es IT-Techniker zu werden. Mein Freund, der Vater des Kindes, hat mir schon einiges gezeigt und hat mir auch einen Computer gegeben.

VR: Haben Sie eine konkrete Aussicht, um selbsterhaltungsfähig zu sein?

BF: Nein, ich habe keine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz.

VR: Sind Sie, seit Sie in Österreich sind, mit der Polizei oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

BF: Nein.

Verlesen wird eine aktuelle Strafregisterauskunft, es liegen keine Vorstrafen vor.

Festgehalten wird, dass die Befragung der BF in deutscher Sprache ohne Probleme möglich war.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Dem BF werden die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat (Feststellungen vom April 2012; Anfrage zu MFDC Rebellen vom Mai 2013; Auszüge aus dem Länderbericht des dt. AA vom November 2013; Ebola Update vom Dezember 2014) ausgehändigt.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Recherchen haben ergeben, dass sich seit den letzten Länderfeststellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Lage im Land ist stabil. In der Provinz XXXX haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der XXXX-Rebellen, Sadio, hat nach Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung in Italien am 30.04.14 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.05.2014 zu "Senegal - Rebellen erklären Waffenstillstand", Seite 6).

Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt. Auch die Ebola-Infektion stellt für Rückkehrer keine Gefahr im Sinne der EMRK dar.

VR: Warum werden Sie aktuell verfolgt?

BF: Es gibt keinen Verfolgungsgrund.

VR: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie jetzt in den Senegal zurückkehren würden?

BF: Ich fürchte, dass mir dasselbe passiert wie meinen Eltern. Dort bin ich hilflos, ich habe Angst, ich bin verzweifelt, ich bin alleine dort, ich habe nur meine Großmutter. Ich habe keine Zukunft dort, hier gehe ich zur Schule.

VR: Was ist Ihren Eltern passiert?

BF: Meine Eltern gaben mich in der Stadt XXXX zu einem Koranlehrer und haben mich ungefähr einmal im Jahr besucht. Wie die Eltern mich besucht haben, wurden sie von den Rebellen getötet.

VR: Kennen Sie Dakar? Waren Sie schon einmal in Dakar?

BF: Nein, ich kenne nur XXXX. Ich bin damals von XXXX mit einem Schiff nach Europa.

VR: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu senegalesischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Senegal oder Gambia?

BF: Nein.

Dem BF wird aufgetragen innerhalb von einer Frist von 4 Wochen eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und eine aktuelle Einstellungszusage vorzulegen.

..."

Die am 16. und 27.03.2015 eingelangten Stellungnahmen sollen nochmals die Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers belegen. Dieser besucht seit Anfang März 2015 bis März 2016 die "Externe Hauptschule XXXX" im Ausmaß von durchschnittlich 28 Wochenstunden, um seinen Pflichtschulabschluss nachzumachen. Weiters wird eine Einstellung im Verein XXXX in Aussicht gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Senegals und reiste 2008 als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Region XXXX, besuchte eine Koranschule außerhalb seines Heimatortes. Nach dem Tod seines Lehrers und da seine Eltern verstorben waren, verließ er seinen Heimatstaat. Im Senegal lebt noch eine Großmutter.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung in seinem Heimatstaat Senegal konnte nicht festgestellt werden und wurde zuletzt auch nicht mehr behauptet.

Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 16. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit Juli 2008 hält er sich nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat die A2-Deutschprüfung erfolgreich absolviert und besucht regelmäßig Fortbildungskurse. Derzeit besucht er eine externe Hauptschule und soll diese im März 2016 abschließen. Auch eine Einstellungszusage liegt vor. Empfehlungsschreiben zeigen einen hohen Integrationsgrad in die österreichische Gesellschaft. Er spielt seit Jahren regelmäßig in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat keine gesundheitlichen Probleme und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er bestreitet derzeit seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"...

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SENEGAL, MFDC Rebellen Rekrutierung (06.05.2013):

Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz XXXX, rekrutieren?

Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la XXXX (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der XXXX verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.

Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.

Einzelquellen:

Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der XXXX verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.

Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.

Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der XXXX stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia. OB-Dakar (19.4.2013):

Stellungnahme zu XXXX Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC

Das Auswärtige Amt berichtet im Oktober 2012 über den Konflikt in der XXXX nachfolgendes:

Eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik bleibt der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der XXXX. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la XXXX (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die XXXX unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der XXXX ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt.

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Senegal - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.

html, Zugriff 15.4.2013

...

Laut einem älteren Länderbericht der UK Border Agency vom Oktober 2010 scheint es keine aktive Rekrutierung von MFDC Mitgliedern zu geben - entrechtete Jugendliche jedoch folgen oft freiwillig und ohne Zwang der MFDC Rebellenorganisation. There does not appear to be active recruitment into the MFDC at this time, though disenfranchised youth still join. Recruitment has been mostly voluntary, with perhaps some use of persuasion but no reports of forced abductions.

UK Border Agency (10.2010): Senegal - Country of Origin Information

Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1289390255_senegal-

211010. pdf, Zugriff 19.4.2013

Auszüge aus dem Länderbericht zu Senegal vom 11.09.2013 (dt. auswärtiges Amt):

Zusammenfassung

? Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil sehr kritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten

Versuche religiöser Kreise im oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine Wirkung.

? Senegal hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten demokratischen Wahlprozess am 25.03.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident ist Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 03.04.2012 eine neue Regierung. Am 01.07.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner funktionierenden Demokratie deutlich in der Region hervor.

Im Juni 2011 sowie im unmittelbaren Vorfeld der Präsidentschaftswahlen war es teilweise zu gewaltsamen Unruhen mit mehreren Verletzten gekommen. Die Mehrzahl der Proteste verlief jedoch friedlich. Die Opposition demonstrierte öffentlich. Die Medien berichteten umfassend.

? Die neue senegalesische Regierung hat Machtmissbrauch und Korruption den Kampf angesagt und bemüht sich, entsprechende Verstöße aus der Zeit vor dem Machtwechsel aufzuklären und juristisch aufzuarbeiten.

? Problematisch ist weiterhin die Situation der zahlreichen bettelnden Kinder in den Großstädten und der Handel mit Kindern, die Diskriminierung von Homosexuellen sowie die - vor allem in ländlichen Gebieten - verbreitete häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fortschritte auf diesem Gebiet werden vor allem von religiösen Führern (Marabouts) blockiert.

? Die Zivilbevölkerung im Landesteil XXXX leidet zudem unter den Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischer Armee. 2011 kam es dort zu Überfällen, Raub und Tötungen. Nach den Wahlen im Jahr 2012 hat sich die Lage etwas entspannt.

Allgemeine politische Lage

Überblick

Senegal ist seit seiner Unabhängigkeit 1960 politisch vergleichsweise stabil. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair.

Präsident Abdoulaye Wade (2000 - 2012) hat durch zahlreiche Verfassungsänderungen, häufige Regierungsumbildungen, die Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften versucht, seine Macht langfristig zu erhalten. Seine erneute Kandidatur war verfassungsrechtlich umstritten. Präsident Wade wurde am 25.03.2012 in einem demokratischen Wahlprozess abgewählt und hat noch am Wahlabend seine Niederlage anerkannt. Es gab mehrere Oppositionskandidaten. Aus dem ersten Wahlgang ging am 26.03.2012 Macky Sall als erfolgreichster Oppositionskandidat hervor, der daraufhin von allen anderen Oppositionskandidaten unterstützt wurde. Im Vorfeld waren alle wichtigen politischen Kräfte an der Wahlbeobachtergruppe (Comité de Veille) beteiligt, die u.a. Vorschläge zur Reform des Wahlgesetzes machte und die von der Regierung vorgenommene Neuregelung der Wahlbezirke kritisierte. EU, USA und Deutschland hatten Beobachterstatus im Comité de Veille. Beide Wahlgänge wurden von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern (u.a. der EU) begleitet. Neuwahlen zum Parlament fanden am 01.07.2012 statt. Die Mehrheit errang das Wahlbündnis Benno Bokk Yakaar um Präsident Sall. Die PDS ("Partie démocratique du Sénégal") ist nunmehr mit 12 Sitzen in Fraktionsstärke im Parlament vertreten, kleinere Oppositionsparteien erhielten 4 Sitze. Erstmals zogen auch muslimische Geistliche ins Parlament ein. Weiterhin ungelöst ist der Konflikt in der XXXX im Süden des Landes. Präsident Sall hat die Befriedung der XXXX zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Verhandlungen gestalten sich allerdings schwierig, auch wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau und in Gambia. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der Mouvement des forces démocratiques de la XXXX (MFDC) ließen 2012 deutlich nach (s. II.3.1).

...

Ausweichmöglichkeiten

Lokal begrenzte bewaffnete Auseinandersetzungen in der XXXX lösten dort zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea- Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die XXXX-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jahr 2010 bei 22.400, neuere Angaben liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Bürgerkriegsgebiete

Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der XXXX durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend. In der XXXX finden sich Minen, die im Laufe des Bürgerkriegs gelegt, aber nicht kartografiert wurden. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Minenräumung, hierbei wird sie unter anderem von der EU unterstützt. Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Armee und Rebellengruppen in der Stadt XXXX mit neun Todesopfern auf Seiten der Streitkräfte und ca. 40 getöteten Rebellen. 2011 intensivierte sich der Konflikt mehrfach, so im März und im Dezember. Übergriffe forderten über 70 Menschenleben.

Am 13. und 20.12.2011 gab es erneut zwei schwere Zwischenfälle, die gegen die senegalesische Streitkräfte gerichtet waren - mit insgesamt ca. 15 Toten, neun Verletzten und vier Entführungsopfern allein auf Seiten der Streitkräfte. Auch im Frühjahr 2012 kam es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rebellen der MFDC und der Armee, als das senegalesische Militär versuchte, die Rebellen aus ihren Operationsstützpunkten im Gebiet

nordöstlich von Ziguinchor zu vertreiben.

Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der XXXX kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der XXXX zu respektieren. Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem XXXX-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft.

Seit den Präsidentschaftswahlen 2012 ist es zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen gekommen. Präsident Sall erhält auch in der XXXX einen Vertrauensvorschuss. Die neue Regierung hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Ende 2012 fanden Gespräche zwischen Regierung und einer MFDC-Fraktion bei St Egidio in Rom statt. Im Dezember ließen die Rebellen durch Vermittlung Gambias acht senegalesische Soldaten frei.

...Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

Die neue senegalesische Regierung steht vor beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die neue Regierung bislang nicht erfüllen.

Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Die neue Regierung strebt integratives Wachstum an und unternimmt erste Schritte zum Aufbau eines Sozialsystems. Die Haushaltslage ist allerdings äußerst angespannt. Die Staatsverschuldung hat sich seit dem Schuldenschnitt 2006 wieder fast verdoppelt. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Der Haushalt 2013 hat die Ausgaben deutlich begrenzt. Maßnahmen zur Budgetkontrolle wurden eingeführt.

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert.

Behandlung von Rückkehrern

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierende Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen.

Einreisekontrollen

Einreisekontrollen am Flughafen Dakar sind gründlich und entsprechen internationalen Standards. Bei Einreisen an den wenigen Kontrollstellen auf dem Landweg (z.B. aus Gambia) wird als Einreisedokument auch die Geburtsurkunde (ohne Lichtbild) geduldet. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Deutschland bzw. Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem "Sauf Conduit".

Abschiebewege

Der Weg für Abschiebungen führt über den internationalen Leopold-Sedar-Senghor- Flughafen in Dakar. Von Spanien wird bisweilen auch der Flughafen St. Louis genutzt, um Distanz zur kritischen Öffentlichkeit der Hauptstadt Dakar zu halten.

...

Feststellungen zur Lage im Senegal des Bundesasylamtes vom April 2012:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Senegal ist eine Präsidialdemokratie mit einer stark exekutiven Rolle des Staatspräsidenten. Die Regierung steht formell unter der Leitung eines vom Präsidenten ernannten Premierministers. Das Parlament besteht aus der direkt gewählten "Assemblée Nationale" und dem Senat. Die Judikative weist ähnlichen Aufbau und Kompetenzen wie in Frankreich auf.

Im Justizbereich wurden 2008 der "Cour de Cassation" (Kassationsgericht) und der "Conseil d'Etat" durch den "Cour Suprême" (Höchstes Gericht) ersetzt. Es gibt außerdem einen Rechnungshof ("Cour des comptes"), der der Ausgabenkontrolle öffentlicher Finanzen dienen soll. Die Regionen wurden mit dem Dezentralisierungsgesetz vom 5. Februar 1996 zu 3 eigenständigen Gebietskörperschaften (Region, Kommune, Landgemeinde) mit direkt gewählten Regionalparlamenten. Sie erhielten in wichtigen Bereichen originäre Zuständigkeiten (Finanzautonomie, Verwaltung von Grund und Boden).

Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff

11.4. 2012)

Präsidentenwahlen mit friedlichem Machtwechsel

Die Präsidentenwahl in der westafrikanischen Republik Senegal hat Oppositionskandidat Macky Sall nach dem offiziellen vorläufigen Auszählungsergebnis mit 65,8 Prozent der Stimmen gewonnen. Sein Kontrahent, der langjährige Staatschef Abdoulaye Wade, erhielt 34,2 Prozent, wie die Wahlkommission am Dienstag in der Hauptstadt Dakar verlautbarte. Demnach lag die Wahlbeteiligung bei 55 Prozent und war in der zweiten Runde etwas höher als beim ersten Wahlgang mit knapp 52 Prozent.

Die Zahlen werden nun dem Verfassungsrat übermittelt, der das Endergebnis an einem noch nicht feststehenden Tag kundmachen soll. Der 85-jährige Wade hatte bereits am Sonntagabend seinem 50 Jahre alten Rivalen Sall zum Wahlsieg gratuliert. Der friedliche Machtwechsel wurde im In- und Ausland begrüßt. (APA, 27.3.2012) (DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,

http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012 / BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012)

Aus der Stichwahl ging der Oppositions-Kandidat Macky Sall als Sieger hervor. Dass Ex- Präsident Wade gleich seine Niederlage einräumte und dem Neuen gratulierte, zerstreute die Befürchtung, dass Wade an der Macht bleiben und neue Gewalt verursachen würde. Senegal rettete seinen Ruf, eins der demokratisch stabilsten Länder Westafrikas zu sein. Friedliche Machtwechsel sind auf dem Kontinent nicht selbstverständlich.

(Netzwerk Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012)

Der bekannte senegalesische Sänger Youssou N'Dour ist in seiner Heimat Senegal zum Kultur- und Tourismusminister ernannt worden, gab der neue Regierungschef Abdoul Mbaye in der Nacht zum Donnerstag bekannt. Mbaye selbst war erst am Dienstag von Präsident Macky Sall nominiert worden. Dieser hatte am 25. März die Stichwahl um das Präsidentenamt gegen den langjährigen Staatschef Abdoulaye Wade gewonnen.

N'Dour ist einer der erfolgreichsten Musikstars Afrikas und hatte ursprünglich selbst für das Präsidentenamt kandidieren wollen. Er wurde aber nicht zugelassen, weil er nicht genügend gültige Stimmen haben soll. Letztlich unterstützte er Sall. (DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff 11.4.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

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Konflikt in der XXXX

Eine der größten Herausforderungen der senegalesischen Innenpolitik ist der seit drei Jahrzehnten mit unterschiedlicher Intensität geführte Konflikt in der XXXX. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la XXXX (MFDC)" um die Unabhängigkeit der Region, die eine sich vom Rest des Landes unterscheidende historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung hat.

Seit 1999 gab es Bemühungen aller Seiten zur friedlichen Überwindung des Konflikts. Am 30.12.2004 wurde ein Waffenstillstand geschlossen. Seit März 2006 kam es im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem radikalen und dem gemäßigten Flügel des MFDC. Anfang 2007 flammten lokal auch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischen Sicherheitskräften wieder auf. Diese halten bis heute an. Ob und wann eine dauerhafte Friedenslösung gefunden wird, ist ungewiss. Internationale Geber - darunter Deutschland - wollen mit der Aufnahme und Weiterführung der Projektarbeit in der Region eine wirtschaftliche Perspektive bieten und damit die Stabilisierungsmaßnahmen der Regierung flankieren. Daneben sollen Maßnahmen wie Hilfe für die vom Konflikt Vertriebenen und die Entminung dazu beitragen, die Region wirtschaftlich wieder aufzubauen.

Der Ausfall der einzigen Fähre zwischen der XXXX und der Hauptstadt Dakar, bei deren Untergang im September 2002 über 1800 Menschen starben, stellte eine große Belastung dar und hat bei den Bewohnern der Region das Gefühl der Abgeschlossenheit verstärkt. Die Bundesregierung hat einen substantiellen Beitrag zur Finanzierung der neuen Fähre "Aline Sitoë Diatta" geleistet. Die Fähre wurde im Dezember 2007 übergeben und hat Mitte März 2008 ihren regulären Fährdienst zwischen Dakar und Ziguinchor aufgenommen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.4.2012)

Eines der größten innenpolitischen Probleme, auf dessen Lösung sich der designierte

Präsident konzentrieren muss, ist der seit Mitte der 80er Jahre schwelende XXXX-

Konflikt.

Präsident Wade hatte eine friedliche Lösung zu einer der obersten Prioritäten seiner ersten Amtszeit gemacht, doch trotz eines am 30. Dezember 2004 unterzeichneten Friedensvertrages änderte sich an der prekären Situation im südlichen Landesteil de facto nichts. In den letzten Jahren ist der Konflikt wieder gewaltsam aufgeflammt und eine Lösung scheint fürs erste nicht in Sicht. Im Vorfeld der Wahlen verstärkte die Rebellenbewegung MFDC sogar die Attacken und es kam zu zahlreichen Todesopfern unter Militärs und Zivilisten.

Der XXXX-Konflikt wurde stets auch durch die Nachbarländer Guinea-Bissau und Gambia angeheizt, die die Rebellen teilweise unterstützten oder ihnen zumindest Rückzugsgelegenheiten über die Grenze boten. Leidtragende sind natürlich Zivilisten, Dörfer mussten evakuiert werden, Felder und offenes Land sind vermint und die einstmals blühende Region ist ökonomisch am Boden. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012)

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Menschenrechte

Allgemein

Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.0.2012)

In manchen Bereichen gab es noch Probleme, z.B. unmenschliche Behandlung von Häftlingen und Überbelegung in Gefängnissen waren problematisch, ebenso wie unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Korruption und Straffreiheit stellten ebenfalls Probleme dar. Häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und Diskriminierung von Frauen waren ernsthafte Probleme. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) war weit verbreitet. Ebenso kam es zu Misshandlungen von Kindern sowie Verletzungen ihrer Rechte. Menschenrechtsgruppen und NGOs operieren ungehindert im Senegal. Gewerkschaften sind ein bedeutender politischer Einflussfaktor, obwohl sie bei ihrer Gründung einer präsidentiellen Genehmigung bedürfen. (U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011 / Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011)

In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Staatliche Gängelung wegen politischen Überzeugungen kommt aber in Einzelfällen vor. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

...

Oppositionelle Betätigung

Opposition und Zivilgesellschaft klagten in den letzten Jahren über die undemokratischen Verhältnisse im Land, dennoch muss gesagt werden, dass im Gegensatz zu anderen Ländern der Region die freie Meinungsäußerung glücklicherweise möglich ist und die Opposition weitgehend ungehindert agieren kann.

Die wichtigsten Oppositionsparteien waren in den letzten Jahren in der Front Siggil Sénégal (Kopf hoch Senegal) organisiert.

Zu den wichtigsten Oppositionsparteien gehörten in der Ära Wade die PS (Parti Socialiste), die bereits genannte AFP, die linksgerichteten LD/MPT (Ligue Démocratique/Mouvement pour le Parti du Travail), PIT (Parti de l'indépendance et du travail), die Alliance Jëf Jël und die grüne Partei Rassemblement des Ecologistes du Sénégal - les VERTS. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat

Politik, 2012,

http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012) Senegal verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 150 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Senegal hatte mit den Präsidentschaftswahlen im März 2000 sowie dem Verfassungsreferendum und den vorgezogenen Neuwahlen, die beide 2001 abgehalten wurden, einen im schwierigen regionalen Kontext beispielhaften, demokratischen und friedlichen Machtwechsel erlebt.

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht grundsätzlich eingeschränkt. In Einzelfällen können gegen den Präsidenten oder seine Entourage gerichtete Kritik von Journalisten oder politischen Gegnern aber zu einer staatlichen Gängelung bis hin zur Verhaftung führen, indem gesetzliche Bestimmungen

instrumentalisiert oder überschritten werden. Immer wieder werden Oppositionspolitiker auch wegen der Ermittlung in Staatsschutz- oder Verleumdungsdelikten zu Verhören bei der DIC einbestellt.

Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international beschreiben die Verhöre als demütigend. Bis zu acht Stunden müssten die vorgeladenen Politiker, Mitglieder der Zivilgesellschaft und auch Journalisten unter belastenden Bedingungen, oft stehend, dem psychologischen Druck der Verhöre der DIC standhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Minderheiten

Allgemein

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten.

Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheirate" Mitglieder verschiedener Ethnien (wobei bestimmte Ethnien wie die Peulhs den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere).

(Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)

Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der senegalesischen Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die am stärksten mit der Unabhängigkeitsbewegung in der XXXX in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Rückkehr

Grundversorgung

Die Lage in Senegal bleibt von den schwachen Rahmenbedingungen eines Entwicklungslandes geprägt. Das Land ist anfällig für exogene Schocks, Klimaprobleme und politische Konflikte in der UEMOA-Region. Positive Ansätze erscheinen in der Armutsbekämpfungsstrategie, wenn diese auch bislang wenig erfolgreich verlaufen ist, in der Sanierung des Haushalts, der Exportförderung und im Bürokratieabbau. Der Ausbau des Verkehrsnetzes in und um Dakar beginnt. Der Energiesektor wird umstrukturiert und ausgeweitet. Die Leistungsbilanz für 2010 weist vorläufig ein Defizit von 787 Millionen Euro oder 8,2 Prozent des BIP auf.

Der Anteil der ärmsten Bevölkerung beläuft sich auf 17 Prozent. Die Einkommensverteilung ist ungleich, es gibt ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle, die Analphabetenrate ist hoch. Zentrales politisches Ziel ist die Armutsbekämpfung.

Die Volkswirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, schmale Exportbasis, kleinen Heimatmarkt und einen breiten informellen Sektor gekennzeichnet. Hinzu kommen Defizite in der Energieversorgung, der Verkehrsinfrastruktur sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich. Ineffiziente Verwaltung, überkommenes Bodenrecht sowie Korruption sind hemmende Faktoren. (Auswärtiges Amt:

Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012)

Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Die wichtigsten multilateralen Geber sind die Weltbank und die EU. Daneben sind fast alle UN Programme mit nationalen Agenturen und oft auch den Regionalbüros für Westafrika vertreten. Der internationale Währungsfonds, die afrikanische Entwicklungsbank, die europäische Entwicklungsbank, die westafrikanische Entwicklungsbank und die islamische Entwicklungsbank sind ebenfalls präsent. Die französische Entwicklungsagentur, USAID, MCC, die spanische Agentur zur Entwicklungszusammenarbeit oder die japanische Entwicklungsagentur sind nur als einige weitere unter vielen bilateralen Geber zu nennen. Daneben gibt es noch eine Vielzahl an internationalen NGOs, die sich im Senegal betätigen. Bei der Vielzahl dieser Geber ist es nicht verwunderlich, dass es oft schwierig ist, die Aktivitäten zu koordinieren und zu harmonisieren: Aid Effectiveness bleibt im Senegal noch ein hoch gestecktes Ziel. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. 2006 verfügte das Land über 594 Ärzte und 3.287 Krankenpfleger, sodass auf 1.000 Einwohner noch lange keine Betreuungsperson kommt. (Die genauen Zahlen: 0,06 Ärzte und 0,32 Pfleger pro 1.000 Einwohner, in den östlichen Landesteilen ist es sogar 1 Arzt für mehr als 100.000 Menschen.) Etwa drei Viertel der Ärzte praktiziert zudem in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden.

Der Senegal versucht, den gefährlichsten Krankheiten wie AIDS, Malaria oder Tuberkulose mit nationalen Bekämpfungsprogrammen Herr zu werden. Sogenannte Zivilisationskrankheiten sind auf dem Vormarsch und heute sind Herz- Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache im Senegal. Die HIV Prävalenzrate ist für ein afrikanisches Land niedrig und liegt bei einem Prozent, was u. a. auf die frühe und umsichtige Einführung eines nationalen Aidsbekämpfungsprogramms Mitte der 80er zurückzuführen ist. Zudem ist die Prostitution im Senegal erlaubt und Sexarbeiterinnen unterziehen sich regelmäßigen Gesundheitskontrollen. Dennoch ist die

Infektionsquote besonders bei ihnen im Steigen begriffen und variiert innerhalb dieser Risikogruppe mittlerweile zwischen 11 und 30%. AIDS Kranke klagen über gesellschaftliche Marginalisierung. Neben der westlichen Schulmedizin ist die traditionelle Medizin weit verbreitet, auf die weite Bevölkerungsschichten zurückgreifen. Es gibt auch Bestrebungen, die traditionelle Medizin zu standardisieren und ihre Qualität zu steigern. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche senegalesische Gesundheitssystem unzureichend, in dem Patienten Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen

Zugang zu parallel existierenden privaten Dienstleistern, die befriedigende Leistungen erbringen, aber für sie viel zu teuer sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Soweit ha. bekannt, haben abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Österreich keinen Repressionen ausgesetzt.

(ÖB Dakar: Stellungnahme zum XXXX Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011)

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass der Abgeschobene seine senegalesische

Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls wird der Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgeschickt.

Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Echtheit von Dokumenten/Meldewesen

In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig. Die Vorlage von echten Dokumenten mit falschem Inhalt kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sind echte Wohnsitz- oder Ledigkeitsbescheinigungen unwahren Inhalts leicht zu beschaffen. Bei den von der Botschaft Dakar durchgeführten Überprüfungen von Personenstandsurkunden wurde eine Fälschungsquote von höchstens 1 % festgestellt. Die Herstellung und der

Gebrauch falscher und gefälschter Urkunden wird nach Aussage des senegalesischen Innenministeriums strafrechtlich verfolgt. Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Quellenblatt zu Feststellungen SENEGAL April 2012

Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff

11.4. 2012

Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011 Auswärtiges Amt: Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012

BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012

DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,

http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012

DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff

11.4. 2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011,

http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012

Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011 Netzwerk

Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012

ÖB Dakar: Stellungnahme zum XXXX Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011

U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011

U.S. Department of State: Senegal - International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom XXXX.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung zu befürchten hat.

Vom Beschwerdeführer konnte auch nicht bestritten werden, dass sich die Lage in der Provinz XXXX seit dem Regierungswechsel im April 2012 verbessert hat. (vgl. S 10; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Senegal vom 06.05.2013). Auch der Länderbericht des dt. auswärtigen Amtes (vgl. S 12ff) spricht davon, dass die Lage im Land stabil ist. In der Provinz XXXX haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der XXXX-Rebellen, Sadio, hat nach Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung in Italien am 30.04.14 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.05.2014 zu "Senegal - Rebellen erklären Waffenstillstand", Seite 6).

Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung selbst an, dass er aktuell keinen Verfolgungsgrund habe. Er fürchte aber, dass er wie seine Eltern von Rebellen getötet werde. Jedenfalls sei er dort hilflos und alleine. Er habe nur mehr seine Großmutter. In Österreich gehe er in die Schule, in seinem Heimatland habe er keine Zukunft (vgl. S 7f) 3

Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass aufgrund der allgemeinen Lage die Rückkehr eines jungen arbeitsfähigen Mannes nach Senegal zumutbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugen können, dass der Beschwerdeführer erfolgreiche Integrationsschritte gesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nichtgegeben ist. Es konnte keine Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. Im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung stünde außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein junger arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe zu finden.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in gewissen Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Stattgebung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 16. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit Juli 2008 hält er sich nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat die A2-Deutschprüfung erfolgreich absolviert und besucht regelmäßig Fortbildungskurse. Derzeit besucht er eine externe Hauptschule und soll diese im März 2016 abschließen. Auch eine Einstellungszusage liegt vor. Empfehlungsschreiben zeigen einen hohen Integrationsgrad in die österreichische Gesellschaft. Er spielt seit Jahren regelmäßig in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat keine gesundheitlichen Probleme und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er bestreitet derzeit seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

Insgesamt ergab daher die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der Beschwerdeführer kam als unbegleiteter Minderjähriger mit 16 Jahren nach Österreich und lebt hier nunmehr 7 Jahre unbescholten in Österreich. Seine Integrationsbemühungen sind gut und es ist davon auszugehen, dass er bald selbsterhaltungsfähig ist. Auch die überlange Dauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer in keiner Weise vorzuwerfen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre daher die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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