BVwG W104 2017443-1

W104 2017443-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückzahlung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2017443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2017443.1.00

Spruch

W104 2017443-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013,

beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 3.1.2014 i.d.F. des Bescheides vom 29.4.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 7.5.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter die Flächen der Almen mit der BNr. XXXX und XXXX, die er beide selbst bewirtschaftet.

Am 20.8.2013 fand auf diesen beiden Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die XXXX eine Differenz zwischen beantragter und vorgefundener Futterfläche von 3,41 und für die XXXX eine Differenz von 6,25 ha festgestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.141,74 gewährt und eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.133,36 verhängt. Dabei wurden 71,81 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,60 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,53 ha zugrunde gelegt. Dieser Differenz lag - außer einem nicht sanktionierten Abzug von 0,1 ha für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten - ausschließlich die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte, auf den Beschwerdeführer entfallende Futterflächendifferenz auf den erwähnten Almen zu Grunde. In der Begründung wurde u.a. angeführt, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergäben sich Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise beantragte, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch die Alm-Referenzfläche feststellen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich regelmäßig in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mittel informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.

Für die XXXX wird ausgeführt, dass in den Jahren 2004-2009 eine Futterfläche von 36 ha beantragt worden sei. Diese Beantragung sei im September 2007 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden, das Kontrollorgan habe dabei die beantragte Futterfläche bestätigt. Seit dem Jahr 2000 habe sich der Beschwerdeführer bemüht, mittels der von der Landwirtschaftskammer bzw. der AMA zur Verfügung gestellten Luftbilder und Hofkarten die tatsächlich vorhandene Futterfläche abzugrenzen. Ihm sei natürlich bewusst, dass mit dem heutigen Wissensstand - nachdem mittlerweile zwei Vorortkontrollen auf seiner Alm durchgeführt wurden - diese Abzüge zu gering bemessen waren. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aber diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, zumal ihm auch bekannt war, dass die Futterfläche ähnlich gelagerter Almen bei Vor-Ort-Kontrollen bestätigt wurde. Im Zuge der ersten, verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 habe er dann eine Futterfläche von 37,23 ha ermittelt und beantragt, mit dem Mehrfachantrag 2012 sei eine neue Digitalisierung durchgeführt und die beantragte Fläche auf 36,08 ha reduziert worden. Beim Mehrfachantrag 2013 sei dann die Futterfläche auf 28,93 ha reduziert wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 habe aber eine Almfutterfläche von 25,52 ha ergeben. Gegen den Kontrollbericht sei von ihm Einspruch erhoben worden. Der relativ späte und ungünstige Zeitpunkt der Kontrolle (kurz nach dem Höhepunkt der katastrophalen Trockenheit im Sommer und den damit verbundenen Trockenschäden) hätte zu einer weit schlechteren Einstufung der Futterflächen geführt, als sie in normalen Jahren der Fall wäre. Zudem seien jährlich Schwendarbeiten durchgeführt worden, ein Teil der Fläche sei in einem Revitalisierungsprojekt verbessert worden. Bei drei Schlägen habe der ungünstige Kontrollzeitpunkt zu einer schlechteren Einstufung der Futterfläche geführt (siehe Fotodifferenzen MFA 2013 und VOK 2013).

Zur XXXX führt der Beschwerdeführer eine ähnliche Argumentation ins Treffen. Die Beantragung von 33 ha Futterfläche im Jahr 2007 sei im September 2007 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden. Das Kontrollorgan habe dabei die beantragte Almfutterfläche auf 26,53 ha reduziert. Nachdem diese amtliche Kontrolle durchgeführt worden sei, habe er die festgestellte Futterfläche in den Jahren 2008 und 2009 in seine Beantragung übernommen. Beim MFA 2013 sei die Futterfläche auf 20,7 ha reduziert worden und es habe auch eine rückwirkende Richtigstellung der Futterfläche bis ins Jahr 2009 stattgefunden. Die Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 erbrachte eine Almfutterfläche von 14,46 ha. Auch hier habe der relativ späte und ungünstige Zeitpunkt der Kontrolle zu einer weit schlechteren Einstufung der Futterfläche geführt, als es in normalen, nicht derart trockenen, Jahren, der Fall gewesen wäre.

Die bisherigen Vor-Ort-Kontrollen, die der Beschwerdeführer seinen Anträgen zu Grunde gelegt habe, seien somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. An einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, u.a. deshalb, weil sich die Antragstellung am Ergebnis der alten Vorortkontrollen orientiert habe und, wenn dieses unzutreffend gewesen sei, ein Irrtum der Behörde vorliege. Es liege auch ein offensichtlicher Irrtum des Beschwerdeführers vor. Die Kürzungen und Ausschlüsse seien unangemessen hoch und gleichheitswidrig, es bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein unionsrechtskonformes Messsystem nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen.

Mit "Abänderungsbescheid" vom 29.4.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.358,85 gewährt, wobei 66,54 Zahlungsansprüche sowie wieder eine beantragte Fläche von 68,60 ha und eine ermittelte Fläche von 60,53 ha zugrunde gelegt wurden. In diesem Bescheid wurde somit die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche verringert angenommen, wodurch sich eine geringere Differenz zwischen Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und der Fläche, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht, ergab. Es wurde daher eine geringere Flächensanktion von EUR 844,32 verhängt, wobei in der Begründung wiederum - zum abgeänderten Bescheid unverändert - auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle verwiesen wurde.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 7.5.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Behörde um Stellungnahme dazu, dass in diesem Fall Bestätigungen der Landwirtschaftskammer für beide Almen vorliegen, die Behörde aber in diesem Fall trotzdem eine Flächensanktion verhängt habe, obwohl in vergleichbaren Fällen von einer Sanktion abgesehen werde. Die AMA gab hierzu mit Schreiben vom 12.3.2015 folgende Stellungnahme ab:

Bild kann nicht dargestellt werden

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Diese Darstellung wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Datum vom 7.5.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter die Flächen der Almen mit der BNr. XXXX und XXXX, die er beide selbst bewirtschaftet.

Am 20.8.2013 fand auf diesen beiden Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der (jeweils bezogen auf den Anteil des Beschwerdeführers entsprechend den von ihm aufgetriebenen Tieren) für die XXXX eine Differenz zwischen beantragter und vorgefundener Futterfläche von 3,41 und für die XXXX eine Differenz von 6,25 ha festgestellt wurde.

Zur XXXX:

Am 12.2.2014 stellte die Außenstelle Spittal an der Drau der Landwirtschaftskammer Kärnten eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" für die XXXX für das Antragsjahr 2013 aus, dass sie die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle Spittal an der Drau erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Außenstelle des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Es habe nur bei Schlag 4 eine negative Abweichung von einer in NLN-Stufe gegeben. Dieser Sachverhalt benötige keine weitere Erklärung. Diese Bestätigung liegt dem Akt bei.

Die Behörde weist in ihrer Stellungnahme vor 12.3.2015 jedoch darauf hin, dass auf zwei Schlägen Abweichungen festgestellt wurden, die eine Größenordnung von mehr als 10 % beim Nicht-LN-Faktor aufweisen. So wurde bei Schlag 4 statt einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 80 % nur eine solche von 50 % ermittelt, bei Schlag 9 statt einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 50 % nur eine solche von 30 %. Eine Einschau in das INVEKOS-GIS über die Applikation eAMA bestätigt diese Angaben. Auf diesen Schlägen ist im Luftbild abseits der Bäume (beim Überschirmungsgrad gibt es keine Auffassungsunterschiede) eine braune Fläche mit großen grünen Flecken zu erkennen.

Für die XXXX ergibt sich somit, dass die Bestätigung der Landwirtschaftskammer, dass sie die Fläche im Rahmen der amtlichen Digitalisierung nach besten Wissen und Gewissen ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der LWK selbst nicht erkennbar gewesen sei, nicht nachvollziehbar ist. Bereits ein erster Blick auf das dem Landwirt bei der Antragstellung zur Verfügung gestandene Luftbild ergibt, dass sich bei den von der Behörde angeführten Schlägen erhebliche Unterschiede in der Färbung großer Flächen finden, deren Bewertung nicht dargetan wurde. Der Beschwerdeführer hat zu den Darlegungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.3.2015 auch nicht mehr Stellung genommen.

Es ist nun zu beurteilen, welche Bedeutung dem für die Beurteilung der Beschwerde zukommt. Die Beurteilung des Prüfers bei der Vor-Ort-Kontrolle stellt eine sachverständige Beurteilung dar, der auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden muss. Wenn der Beschwerdeführer auf die in diesem Jahr herrschenden Trockenheit verweist, die sich auf die Beurteilung zum Zeitpunkt der Kontrolle negativ ausgewirkt habe, so zu bedenken, dass auch Gras, das zum Kontrollzeitpunkt trocken ist, Futterfläche darstellen und auch entsprechend beurteilt worden sein kann. Über die Einschau in das dem Landwirt bei der Antragstellung zur Verfügung stehende Luftbild im Weg der dem Gericht zur Verfügung stehenden Applikation eAMA wird erkennbar, dass neben der - möglicherweise vertrockneten - Futterfläche auch noch andere Bereiche auf den betroffenen Schlägen erkennbar sind, die sich in ihrer Grünfärbung deutlich von den braunen Flächen abheben. Dies könnten etwa Zwergsträucher darstellen. Damit würden die vor Ort getroffenen Bewertungen des Prüfers, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildeten, unerschüttert bleiben. Dem wird jedoch im weiteren Verfahren nachzugehen sein.

Zur XXXX:

Eine ähnliche Bestätigung wurde von der Außenstelle Spital an der Drau am 26.3.2014 für diese Alm ausgestellt. Dieser Bestätigung liegt eine detaillierte "Schlagbewertung nach Nummer mit Begründung" bei. Die Behörde hat diese Bestätigung ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt. In ihrer Stellungnahme vom 12.3.2015 meinte sie zu dieser Bestätigung, im Zuge der Stellungnahme sei erkannt worden, dass die vorgelegte Bestätigung bis dato nicht in Bearbeitung genommen worden sei. Diese sei nachgeholt worden und festgestellt, dass diese Bestätigung von der Behörde akzeptiert werden könne, was zur Aufhebung der Sanktion für diese Alm führen würde. Eine Begründung dafür, aus welchen Erwägungen die Behörde zum Schluss gelangt, diese Bestätigung könne "akzeptiert werden", enthält die Stellungnahme der Behörde nicht.

Eine Einschau in das INVEKOS-GIS über die Applikation eAMA, dem ein Luftbild aus dem Jahr 2011 zu Grunde liegt, nährt Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der LWK-Bestätigung. So hat der Prüfer bei dem vom Beschwerdeführer als Schlag 3 beantragten Schlag 50% Futterfläche vorgefunden, beantragt waren 90 %. In der LWK-Bestätigung wird angeführt, aufgrund der erkennbaren Grünfärbung sei eine 90-prozentige Futterfläche plausibel bewertet. Das Bild zeige keine unproduktiven Pflanzenbestände. Auf dem Luftbild ist jedoch erkennbar, dass zahlreiche deutliche braun gefärbte Streifen erkennbar sind, dazwischen große hellgrün gefärbte Bereiche. Die Bestätigung enthält keine Erklärung für dafür, dass zwischen diesen Flächen keine Differenzierungen vorgenommen wurden. Auch die Behörde nimmt, wie dargestellt, dazu nicht Stellung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

2.2. Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

2.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

2.4. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. In Bezug auf die XXXX sind weitere Erhebungen auf Grund des Argumentes des Beschwerdeführers notwendig, der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei ein besonders trockener Zeitpunkt gewesen und dadurch sei mit vertrocknetem Gras bewachsene Fläche, die sonst als Futterfläche gelten würde, als nichtlandwirtschaftliche Fläche gewertet worden.

Für die XXXX ergibt sich die Notwendigkeit, die Bestätigung der Landwirtschaftskammer auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, mangelndes Verschulden in Bezug auf Art. 73 VO (EG) 1122/2009 zu belegen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Die diesbezügliche Verantwortung liegt beim Antragsteller.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu untersuchen sein, ob und inwieweit der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2007 vertrauen durfte und ihm aus diesem Grund kein Verschulden trifft.

2.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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