I403 2104452-1•BVwG I403 2104452-1
I403 2104452-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015
Ehe, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, Privatleben,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
I403 2104452-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 770335305-0703353, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH XXXX vom 12.03.2009 gegen XXXX erlassenen Rückkehrverbotes wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.04.2007 über eine unbekannte Wegstrecke mit einem PKW ohne Dokumente illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings unter einem Aliasnamen. Als Fluchtgrund nannte er familiäre Probleme, zumal er und seine Schwester vom alkoholkranken Vater geschlagen worden seien. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor dem Vater. Zudem gäbe es im Heimatort viele Bomben und Terror, und er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Leute durch Bomben ums Leben gekommen seien. Bei einer Befragung am 04.07.2007 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des BAA Traiskirchen ergänzend zu den bisherigen Angaben im Wesentlichen vor, dass er in einer Moschee in seinem Heimatort von zwei bärtigen Männern zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden sei. 70.000 algerische Dinar seien ihm für jedes Attentat in Aussicht gestellt worden. Die Männer würden der GIA oder einer anderen Gruppierung angehört haben. Er habe abgelehnt und müsse bei einer neuerlichen Ablehnung damit rechnen, umgebracht zu werden. Er leide zudem seit seiner Geburt unter Schlafstörungen. Auch habe er Angstzustände gehabt. In Algerien sei er deswegen nicht behandelt worden und in Österreich brauche er keine Behandlung mehr. Es gehe ihm gut und er sei "normal" geworden.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Algerien ausgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Jugendwohlfahrt XXXX sowie durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GesmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, wobei nach allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft seien und die von der Behörde festgestellte Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht vorliege. Zudem bestehe eine konkrete Gefährdung durch islamische Terroristen und kein ausreichender staatlicher Schutz bzw. seien auch keine Fluchtalternativen vorhanden und diese vom Bundesasylamt im Verfahren auch nicht geprüft worden. Aufgrund des nicht abgeleisteten Militärdienstes bestehe die Gefahr einer Verhaftung, des Zwangsdienstes sowie die Fährnis einer hohen Gefängnisstrafe. Letztere münde in unmenschliche Behandlung, vielleicht sogar in Folter. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei aus den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründen unzulässig und würde eine Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK darstellen.
1.4. Mit Erkenntnis vom 27.06.2011, Zahl A4 314.195-1/2008/14E, gab der Asylgerichtshof, welcher zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat als zuständige Entscheidungsinstanz nachgefolgt war, der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof führte in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen aus, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Erwägungen im Hinblick auf die Versagung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachen Fluchtgründe nicht ausreichten, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführer abschließend annehmen zu können. Unter Nennung einiger demonstrativer Mängel in der Beweiswürdigung des behobenen Bescheides konstatierte der Asylgerichtshof resümierend, dass insgesamt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen worden sei.
1.5. Im weiteren Verfahrensgang wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.08.2011 der XXXX ein ärztliches Attest vorgelegt, welches dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung F33.0, eine emotional instabile PES F60.3 sowie eine Sozialphobie F40.1 samt entsprechender Medikation (Risperdal consta 37,50 mg Depot Injektion 14tätig, Euthyros Tbl. 1/2-0-0 jeden 2.Tag) bescheinigte.
1.6. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.08.2011 wies die dem Beschwerdeführer beigestellte Rechtsberaterin das Bundesasylamt unter Vorlage des oben bezeichneten ärztliches Attests sowie eines Kurzattests des XXXX vom 14.01.2008 auf die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers hin und führte eine Reihe von Argumenten ins Treffen, die die Ausweisung des Beschwerdeführer in Ansehung der Art. 3 und 8 EMRK unzulässig machen würden.
1.7. Anlässlich der vierten niederschriftlichen Einvernahme am 01.09.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer gegenüber der Organwalterin vor, dass sein tatsächlicher Name XXXX laute und er am XXXX in XXXX geboren sei. Des Weiteren habe er nicht nur eine Schwester, sondern vielmehr zwei Brüder und insgesamt drei Schwestern. Auch die in den ersten Vernehmungen angegebene Wohnadresse sei unrichtig, zumal Wahran sein wirklicher Heimatort sei. Aus Angst davor, nach Hause geschickt zu werde, habe er bei den ersten drei Einvernahmen unrichtige Angaben gemacht. Zudem sei er seit 2007 psychisch krank. Nur habe er über diesen Umstand während der ersten Einvernahme nicht Bescheid gewusst, zumal er selbst vom Bestehen seiner Krankheit erst später erfahren habe.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG abgewiesen und zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
1.9. Mit der Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.10. Mit einem am 07.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangten und nicht datierten Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, dass es ihm leid tue, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Er denke, dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei, zumal es viel Gewalt gäbe und man sich nicht ohne Gefahr auf öffentlichen Plätzen aufhalten könne. In Algerien gäbe es für seine psychische Krankheit keine richtige Behandlung und man werde als psychisch Kranker in Algerien sehr schlecht behandelt. Auch bekomme man keine Arbeit deswegen.
1.11. Im Auftrag des Beschwerdeführers übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich am 22.03.2013 an den Asylgerichtshof einen mit 21.02.2013 datierten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welcher im Wesentlichen zum Inhalt hatte, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv wohl fühle und derzeit keine Hinweise auf psychosomatische Symptome bestünden. Die Behandlung mit Risperdal Consta 50 mg in einem Abstand von jeweils zwei Wochen sei dokumentiert und weiter geführt worden.
1.12. Am 04.06.2013 langte beim Asylgerichtshof ein von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Auftrag des Beschwerdeführers vorgelegter und mit 28.05.2013 datierter weiterer Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, in welchem dem Beschwerdeführer ein Zustand nach posttraumatischen Belastungsstörungen, Panikstörungen sowie eine Depression attestiert wird.
1.13. Schließlich übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Asylgerichtshof ein mit 05.03.2013 datiertes Schreiben der XXXX in welchem referiert wird, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung in der Betreuung des Wohnheimes XXXX befinde, sich verlässlich an die Medikamenteneinnahme, die fachärztlich-psychiatrische Kontrolle sowie an die Verabreichung des Deponeuroleptikums halte, guten Kontakt zu den WG-Mitbewohnern pflege und sehr kommunikativ und hilfsbereit sei.
1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014, GZ. I403 1314195-2/ wurde der in Punkt 1.8. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da keine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Auch seien die allfälligen zu erwartenden Auswirkungen bei einer Effektuierung der Abschiebung im Zuge der Feststellungen bzw. der Entscheidungsfindung nicht ins Kalkül gezogen worden.
2. Zum fremdenrechtlichen Verfahren
2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) und § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
2.2. Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX am 15.08.2008 von einem allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellte psychiatrische Gutachten, welches dem oben angeführten Verfahren vor dem Landesgericht zugrunde gelegt worden war, attestierte dem Beschwerdeführer in der Zusammenschau der Gesamtanamnese eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD 10: F 60.30). Darüber hinaus habe sich beim Beschwerdeführer eine protrahierte Krise mit zugrundeliegender Asylproblematik im Konnex mit dem im August 2007 erhaltenen negativen Asylbescheid konstatieren lassen, die auf fehlenden Zukunftsperspektiven sowie Sinnentleerung basierte. 2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.03.2009, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahre erlassen. Der Bescheid wurde am 19.03.2009 zugestellt.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2011 aus der Anstaltsunterbringung bedingt und unter der Verhängung einer Probezeit von 5 Jahren sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen.
2.5. Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des bestehenden Rückkehrverbotes. Es wurde auf das Gutachten zur bedingten Entlassung hingewiesen, in dem auf die Integration des Beschwerdeführers in der XXXX und seine prosozialen Fertigkeiten hingewiesen wurde. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; auch ein Sozialbericht des Bewährungshelfers vom 26.04.2012 bestätige dies.
2.6. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.06.2012, Zl. XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen wurde am 09.07.2012 Berufung erhoben und vorgebracht, dass seit der Verhängung des Rückkehrverbotes maßgebliche Änderungen im Leben des Beschwerdeführers eingetreten seien. Auch unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten hätte auf Basis der vorgelegten Unterlagen erkannt werden müssen, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestehe.
2.7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom XXXX wurde die Dauer des Rückkehrverbotes von 10 Jahren auf 7 Jahre (bis zum 19.3.2016) festgelegt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass nach der bedingten Entlassung aus der XXXX am 15.11.2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Periode des Wohlverhaltens liege, die zugunsten des Beschwerdeführers anzusehen sei. Aufgrund der vorgelegten Befunde sei auch von einer Verbesserung seines psychischen Zustandes auszugehen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und sein Aufenthalt nur vorübergehend durch die Asylantragstellung legalisiert sei. Die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers seien zu einem Zeitpunkt begründet worden, in dem er sich eines möglichen negativen Ausganges des Asylverfahrens bewusst sein musste. Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK kam das Landesverwaltungsgericht NÖ zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geregelten und kontrollierten Aufenthalt von Fremden das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Aufgrund des Wohlverhaltens in den zwei zurückliegenden Jahren könne die Dauer des Rückkehrverbotes aber auf 7 Jahre herabgesetzt werden.
2.8. Am 22.12.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mayer vorgelegt und gegenständlicher Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes gestellt. Dem Rückkehrverbot liege die Verurteilung vom 11.12.2008 zugrunde, welche auch im Strafregister getilgt sei. Die Umstände, die zur Verhängung des Rückkehrverbotes geführt haben würden, seien weggefallen. Es sei ein positiver Gesinnungswandel eingetreten und der Beschwerdeführer habe sein Leben neu organisiert und strukturiert. Die Änderung sei nachhaltig.
2.9. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2015 und am 16.02.2015 um baldige Entscheidung in Bezug auf den noch offenen Antrag auf internationalen Schutz vom 05.04.2007 und um Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers, da dieser eine Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin plane und hierfür eine Bestätigung für das Standesamt benötige.
2.10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dem Bundesamt die Kopie eines algerischen Führerscheins, lautend auf XXXX, vor und gab bekannt, dass ihm das Original nicht zur Verfügung stehe.
2.11. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, zugestellt am 12.03.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der XXXX vom 12.03.2009 erlassenen Rückkehrverbotes gemäß § 69 Absatz 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass seine familiären Bindungen in Österreich eine Aufhebung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe nach eigenen Angaben eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er aber nicht zusammenlebe; er habe diese Lebensgemeinschaft auch nicht bewiesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei auch nicht gegeben, da sich dieses laut belangter Behörde darauf beschränke "in Österreich auf Kosten des österreichischen Staates zu leben, straffällig zu werden und keiner Arbeit nachzugehen". Das Asylverfahren habe so lange gedauert, da er selbst eine falsche Identität angegeben habe; es sei nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich teilnehme. Bindungen nach Algerien würden noch bestehen. Der Beschwerdeführer sei definitiv nicht strafrechtlich unbescholten, das Urteil des LG XXXX vom 11.12.2008 sei noch nicht getilgt. Die Probezeit in Bezug auf die bedingte Entlassung ende erst am 24.10.2016. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass er sich seit Haftentlassung nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, doch sei davon auszugehen, dass das Rückkehrverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt der Person des Beschwerdeführers entstehe, zu verhindern.
2.12. Dagegen wurde fristgerecht am 19.03.2015 Beschwerde erhoben und dargelegt, dass die Verurteilung vom 11.12.2008 getilgt sei und nicht mehr im Strafregister aufscheine. Der Grund für die Erlassung des Rückkehrverbotes sei die strafrechtliche Verfehlung gewesen; die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass seit der letzten und einzigen Verurteilung keine weitere strafrechtliche Auffälligkeit hervorgekommen sei. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers beantragt, um die Änderung in der familiären Situation aufzuzeigen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes stattzugeben.
2.13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
2.14. Für den 19.05.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung anberaumt und entsprechend dem Beweisantrag auch die Verlobte des Beschwerdeführers als Zeugin geladen. Am 05.05.2015 wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem wurden verschiedene Urkunden vorgelegt, eine Bestätigung der Bewährungshelferin von Neustart, eine Bestätigung des XXXX für eine ehrenamtliche Tätigkeit im XXXX sowie ein Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers, in welchem diese ihre Beziehung beschreibt und erklärt, dass eine Eheschließung bisher nur an dem Umstand gescheitert sei, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Identitätsnachweis vorlege, welcher aber vom Standesamt verlangt werde. Nach islamischem Ritus sei die Ehe am 04.12.2014 im Islamischen Zentrum geschlossen worden. Für den Herbst 2015 habe man eine gemeinsame Wohnung in Aussicht, in welcher man mit dem Sohn aus einer früheren Beziehung zusammenziehen wolle. Mit diesem verstehe sich der Beschwerdeführer sehr gut. Der Beschwerdeführer sei rundum beliebt, bei Nachbarn, aber auch bei der Familie der Verlobten. Es habe zu Beginn seines Aufenthaltes Streitigkeiten mit anderen Asylwerbern gegeben und der Beschwerdeführer sei von Polizisten mit Klebebändern gefesselt worden; als er sich dagegen gewehrt habe, sei es zum Widerstand gegen die Staatsgewalt gekommen. Er spreche aber inzwischen sehr gut Deutsch und sei nicht aggressiv, sondern zuvorkommend und bemüht zu helfen. Er habe auch einen fixen Job in einer Spedition bekommen, benötige dafür aber eine Beschäftigungsbewilligung.
2.15. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Nachweis für die Eheschließung im Islamischen Zentrum angefordert, welche am 12.05.2015 übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieses Verfahren wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2008, XXXX, wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) und § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2011 bedingt aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entlassen; die Probezeit wurde mit 5 Jahren festgesetzt.
1.5. In Österreich konnten maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt seit eineinhalb Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat sie auch am 04.12.2014 nach islamischem Ritus geheiratet. Die standesamtliche Eheschließung ist vorgesehen, sobald die entsprechende Identitätsbestätigung vorliegt.
1.6. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich tätig, unterstützt andere Menschen bei Alltagsarbeiten und nimmt die Beratungsleistung der Bewährungshilfe in Anspruch.
1.8. Der Beschwerdeführer ließ sich seit seiner Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 15.11.2011 nichts zuschulden kommen.
1.9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahre erlassen, welches am 19.03.zugestellt wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom XXXX wurde die Dauer des Rückkehrverbotes von 10 Jahren auf 7 Jahre (bis zum 19.3.2016) abgesenkt.
1.10. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Umstände, welche zur Verhängung des auf 10 Jahre befristeten Rückkehrverbotes geführt hatten, haben sich inzwischen maßgeblich geändert; diesbezüglich ist auf die seitherige Unbescholtenheit und die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung zu einer österreichischen Verlobten und deren Sohn sowie auf die Stabilisierung seines psychischen Zustandes zu verweisen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage der Kopie eines Führerscheins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst unter einem falschen Namen gestellt, dies allerdings im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtiggestellt.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, unter anderem auch den Ehevertrag des Islamischen Zentrums Innsbruck.
2.2.3. Die Feststellung zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. zur seit seiner Entlassung vorliegenden Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Entgegen der Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Eintragung im Strafregister allerdings noch nicht getilgt, sondern wurde eine Auskunftsbeschränkung verfügt.
2.2.4. Die Feststellungen zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes beruhen auf den vorgelegten fachärztlichen Befunden sowie die Berichte von Bewährungshilfe und XXXX. Dies entspricht auch der vom Landesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.01.2014 getätigten Wahrnehmung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall ist "der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt". Aufgrund des Antrages in der Beschwerde war eine Verhandlung anberaumt worden; dieser war vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen und ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet worden.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, und aufgrund des Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung durch die Parteien eine solche unterbleiben.
Zu A)
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der XXXX vom 12.03.2009 auf Basis von § 62 iVm. § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4, § 55, § 64 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 19.03.2009 zugestellt.
Der damals geltende § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:
Voraussetzungen für das Rückkehrverbot
§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.
(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.
(3) Die §§ 60 Abs. 3 bis 5 und 66 gelten.
(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.
(5) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge, insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.
(6) Wird der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der damals geltende § 60 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:
Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot
§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.
§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
(6) § 66 gilt.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der aktuell geltenden Fassung lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Daraus ergibt sich, dass die Verhängung eines 10-jährigen Rückkehrverbotes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war und dass auch nach geltender Rechtslage auf Basis der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Verhängung eines Einreiseverbotes für einen Zeitraum von zehn Jahren zulässig wäre.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 25 Fremdenpolizeigesetz sind vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Allerdings wurden Abs. 4 und 5 mit dem FNG-Anpassungsgesetz aufgehoben. In den Erläuternden Bemerkungen wird aber klargelegt, dass vor dem 31.12.2013 verhängte Rückkehrverbote "aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt" werden können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte in diesem Sinne mit Erkenntnis vom XXXX die Dauer des Rückkehrverbotes von 10 Jahren auf 7 Jahre (bis 19.3.2016) abgesenkt und sich diesbezüglich auf § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr. 87/2012 gestützt; danach ist ein Rückkehrverbot auf Antrag oder von amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das LVwG NÖ ging von einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und einer Integration des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft von XXXX aus. Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK kam das LVwG NÖ zum Ergebnis, dass die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass sie das öffentliche Interesse an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden und das Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eindeutig überwiegen würden. Aufgrund des seit 15.11.2011 gezeigten Wohlverhaltens könne die Dauer des Rückkehrverbotes aber auf 7 Jahre herabgesetzt werden.
Am 22.12.2014 war wiederum ein Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes gestellt worden. Es wurde auf die Veränderung der privaten und familiären Situation seit der Verurteilung verwiesen.
Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015 abgewiesen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Zudem hat sich die belangte Behörde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides § 69 Abs. 2 FPG zitiert, welcher nur auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden ist.
Die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass seit Erlassung des Rückkehrverbotes im Jahr 2009 wesentliche Änderungen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sind. Es wird bestritten, dass tatsächlich ein Familienleben bestehe, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner angeblichen Lebensgefährtin zusammenlebe und auch keine Information über eine bevorstehende Eheschließung bei der Behörde eingetroffen sei. Die behauptete Lebensgemeinschaft habe nicht durch Beweismittel nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen. Es wird weiter im angefochtenen Bescheid behauptet:
"Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist nicht gegeben, zumal Ihr [gemeint wohl: es] sich seit mehr als 7 Jahren darauf beschränkt, in Österreich auf Kosten des österreichischen Staates zu leben, straffällig zu werden und keiner Arbeit nachzugehen."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es allerdings, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und unternahm keinerlei Anstrengungen, die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers festzustellen. Sie tätigte keine Erhebungen in Bezug auf die von ihr verneinte Lebensgemeinschaft und führte keine mündliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Die oben genannten Feststellungen der belangten Behörde sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar und widersprechen dem Akteninhalt.
Wie sich aus dem Schreiben der Verlobten ergibt, besteht sehr wohl eine intensive Beziehung, in die auch der Sohn der Verlobten eingebunden ist. Eine Eheschließung nach islamischem Ritus ist bereits vollzogen worden. Aus dem Verfahrensgang (wiederholtes Ersuchen um Identitätsbestätigung beim Bundesamt zwecks Vorlage beim Standesamt) ist auch ersichtlich, dass Schritte für eine standesamtliche Eheschließung gesetzt worden waren. Auch dass der Beschwerdeführer nur "auf Kosten des österreichischen Staates" lebe und das nur mit dem Ziel "straffällig zu werden", kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist seit längerem ehrenamtlich tätig und wurde seit seiner Verurteilung im Jahr 2009, als er aufgrund schwerer psychischer Probleme in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, nicht mehr straffällig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom XXXX keine sichtlichen Bemühungen zur besonderen Integration unternommen habe, kann ebenfalls nicht geteilt werden. In diesem Zeitraum entstand die Beziehung zu seiner Verlobten und deren minderjährigen Sohn. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hatte sein Erkenntnis darauf begründet, dass keine intensiven Beziehungen außerhalb der XXXX feststellbar seien. Dies hat sich in der Zwischenzeit maßgeblich verändert. Im Gegensatz dazu führt der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin und ihrem Sohn in Österreich.
Die belangte Behörde hat weder die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland noch die familiären Bindungen zu seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau und zu ihrem Kind bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Art 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR vom 13.6.1979, 6833/74, Marcks gg Belgien; 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gegen die Niederlande). Es ist auch denkbar, dass zwischen noch nicht zusammenlebenden Verlobten ein Familienleben besteht (EGMR vom 28.5.1985, 15/1983/71/107-109). Ehen müssen außerdem nicht nationalem Recht entsprechen; Zweifel ob der rechtsgültigen Gültigkeit der Ehe hat der EGMR für unerheblich erachtet, indem die Betroffenen sich der Zeremonie unterzogen hatten und davon ausgingen, verheiratet zu sein. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der Schilderung der Partnerschaft durch das Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers und ihre Eheschließung nach dem islamischen Ritus am 4. Dezember 2014 jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass dieses begründet wurde, als sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, ist doch jedenfalls von einer Änderung der Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ am XXXX auszugehen, welche zugunsten des Beschwerdeführers in die Abwägungsentscheidung miteinzubeziehen ist.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ein schweres Fehlverhalten zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt allerdings eine genaue Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, und ist der belangten Behörde auch vorzuwerfen, dies bei der Abweisung des Antrages nicht vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hatte sich laut psychologischem Bericht der Diakonie vom 17.01.2008 zunächst gut in der Betreuungsstelle eingelebt, nach Erlassung des negativen Asylbescheides aber schwere psychische Probleme bekommen und ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag gelegt, das schließlich in mehreren Einweisungen in die Psychiatrie mündete. Im Jänner und Februar 2008 war es dann zu mehreren Bedrohungen anderer Asylwerber bzw. Mitarbeiter des Asylheimes mit dem Messer bzw. verbalen Drohungen gekommen.
Im Rahmen einer Zeugenvernehmung gab der mit der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer am 27.02.2008 betraute Polizist am 03.03.2008 XXXX zu Protokoll: "Kurz vor 11 Uhr wurde ich vom Kollegen informiert, dass die Leiterin des XXXX auf der Dienststelle tel. die Anzeige erstattet habe, dass ein algerischer Asylwerber einen anderen Asylwerber mit einem Messer bedroht habe und ihn auch tätlich angegriffen habe. Daraufhin fuhr ich gemeinsam mit XX, XX sowie mit zwei Kollegen der XXXX zum XXXX. Der Beschuldigte befand sich im ersten Stock des Gebäudes in Zimmer 18 und er wurde von Zeugen glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt. Daher sprach ich um 11:20 die Festnahme gemäß § 170/21/ StPO gegen ihn aus. Er reagierte vorerst nicht auf die Festnahme, jedoch bei der Personsdurchsuchung versuchte er sich der Amtshandlung zu widersetzen. Er riss sich los und wollte flüchten. Dies konnte jedoch durch Anwendung von körperlicher Gewalt durch die Beamten xx, xx, und xx verhindert werden. Sie liefen ihm nach, erfassten ihn und konnten ihn schließlich mit der Armwinkelsperre festhalten. Da sich der Festgenommene nicht beruhigte, wurden ihm Handfesseln angelegt und auch seine Beine mit Plastikbändern fixiert. XX wurde wegen Gefahr im Verzuge aus eigenem Antrieb infolge akuter Fremd- und Selbstgefährdung in die psychiatrische Abteilung des XXXX gebracht."
Das Landesgericht XXXX kam in seinem Urteil vom XXXX zum Schluss, dass der Beschwerdeführer diese Taten unter dem Einfluss einer höhergradigen geistig-seelischen Abartigkeit begangen hatte. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ging in seinem Erkenntnis vom Jänner 2014 von einer eindeutigen Besserung der psychischen Situation aus; dies war auch Grundlage der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Jahr 2011 und spiegelt sich auch in den fachärztlichen Befunden der folgenden Jahre wider. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Aktenlage, der vorliegenden Unterstützungsschreiben und Bestätigungen und dem Wohlverhalten seit seiner Entlassung keinen Grund erkennen, weiterhin davon ausgehen zu müssen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten wie vor seiner Einweisung in die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an den Tag legen würde. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, etwa in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinne der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FPG darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259)
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Bei Berücksichtigung des - gegenüber dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ vom Jänner 2014 - nunmehr vorliegenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreichs und der noch um etwa eineinhalb Jahre verlängerten Periode des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner weiterhin verstärkten Integration, die sich auch durch ehrenamtliche Tätigkeiten zeigt, wäre die Aufrechterhaltung des 2009 verhängten Rückkehrverbotes unrechtmäßig.
Das mit Bescheid der XXXX vom XXXX auf Basis von § 62 iVm. § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4, § 55, § 64 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Rückkehrverbot war daher aufzuheben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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