BVwG I402 1420248-1

I402 1420248-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2015

Regest

gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 1420248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1420248.1.00

Spruch

I402 1420248-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2 R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, Zl. 11 06.266-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 24.06.2011 mit einem Pkw illegal von Ungarn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei marokkanischer Staatsbürger und Angehöriger der Sahrawi und führte zu seinen Fluchtgründen aus:

"Ich stamme aus der Sahara in Marokko. Unser Stamm hat da keine Rechte, dort werden wir ständig unterdrückt. Wir [be]kommen auf Grund unserer Rasse keine Arbeit." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an:

"Ich habe Angst um meine Existenz". Zum Verlauf seiner Reise gab er an, er sei 2009 von Casablanca aus legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Von dort aus sei er weiter nach Izmir gefahren, wo er sich 2 bis 3 Tage lang aufgehalten habe und danach mit einem kleinen Boot nach Griechenland gefahren sei. Dort sei er ca. 2 Jahre lang geblieben und habe gelegentlich gearbeitet. Er habe dort einen Schlepper kennen gelernt, der ihn über verschiedene Länder zunächst per LKW und danach per PKW letztlich nach Österreich gebracht habe. Er gab an, zuvor in keinem anderen Land der EU die Zuerkennung von Asyl beantragt zu haben.

2. Am 29.06.2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: belangte Behörde), eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Auf die Frage zu seinen bereits in der Ersteinvernahme angegebenen Fluchtgründen bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen und führte ergänzend wie folgt aus: "Die marokkanische Regierung kümmert sich überhaupt nicht um die Westsahara. In meiner Heimatstadt G. gibt es keine Arbeitsmöglichkeit. Dort gibt es keine einzige Firma. Wenn ein Polizist den Ausweis anschaut, wird man sofort schlecht behandelt (Du kommst aus der Westsahara! Du frisst bei uns! Warum geht ihr dann demonstrieren?) Auch wenn man ein Studium abgeschlossen hat, bekommt man keine Anstellung. Sehr viele Jugendliche nehmen deshalb Drogen. Wenn man aus der Westsahara stammt, hat man in Marokko keine Würde. Man wird von der Polizei und den Soldaten beschimpft. Außerdem wird man verächtlich betrachtet. Ich reiste aus, weil ich hier als Mensch in Würde leben möchte. Außerdem möchte ich hier arbeiten. Hier wird mich bestimmt kein Polizist beschimpfen (Du Hundesohn! Du Sahrawi!)". Probleme mit der Polizei oder einem Gericht habe der Beschwerdeführer nur einmal gehabt, als er mit einer aus der Westsahara stammenden Gruppe Jugendlicher nach Spanien reisen wollte. Dabei seien sie von der Polizei erwischt und eingesperrt worden. In weiterer Folge seien sie aufgrund des Versuches, das Land illegal zu verlassen, zu einer einmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr rechne der Beschwerdeführer mit Problemen, da er illegal aus Marokko ausgereist sei. Es würde ihm nicht geglaubt werden, dass er in Europa nichts angestellt habe. Sie würden glauben, dass er die ganze Zeit "bei den Polisario" gewesen sei. Dies würden sie bei einem Sahrawi sofort annehmen.

3. Mit Bescheid vom 30.06.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Marokko wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe, zwar glaubhaft sei, der daraus resultierende Wunsch nach Emigration in Erwartung einer besseren Arbeitsmöglichkeit rechtfertige allerdings nicht die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz. Auch sei sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Abstammung aus der Westsahara Alltagsproblemen ausgesetzt gewesen wäre, grundsätzlich glaubhaft. Jedoch könne daraus keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgungshandlung abgeleitet werden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass die Behörde Feststellungen zur Rückkehrsituation in Marokko und zu den Gefängnisbedingungen in Marokko verabsäumt habe. Insbesondere habe die belangte Behörde es in diesem Zusammenhang unterlassen, Feststellungen zur Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Haftstrafe im Wiederholungsfall zu treffen. Zudem sei die belangte Behörde auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht in angemessener Weise eingegangen.

5. Am 15.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, die - auszugsweise - wie folgt verlief:

"RI: Fühlen Sie sich gesund?

BF: Ich habe am Knie eine Operation gehabt. Zurzeit mache ich eine Therapie.

Der BF legt eine Terminkarte für seine Therapie vor, sie wird als Beilage der Niederschrift zum Akt genommen.

RI: Hatten Sie in der letzten Zeit irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ab und zu muss ich wegen den Nieren zu einem Arzt, einmal im Jahr. Ich war einmal im Krankenhaus.

Der BF legt die Kopie einer Gerichtsladung vor, diese wird als Beilage der Niederschrift zum Akt genommen.

BF: Ich bekam nur eine Kopie der Ladung übermittelt.

[...]

BF: Ich bin von Marokko in die Türkei geflogen, dann bin ich nach Griechenland gereist und von dort nach Österreich. Ich hatte einen Polizisten in Marokko bezahlt, dass er mir helfe, das Land zu verlassen. Sonst würde es nicht erlaubt sein. Ich habe einen Pass. Jedoch wenn jemand im System nachsieht, würde man sehen, dass ich gegen die Regierung etwas gemacht habe.

RI: Wie würde man das feststellen wollen?

BF: Es steht im System.

RI: Wer hat das eingetragen und warum?

BF: Ich habe Probleme mit der Regierung, und zwar habe ich bei Demonstrationen teilgenommen. Wir wollten bei diesen Demonstrationen, dass die Leute in der Westsahara die Unabhängigkeit bekommen. Ich bin des Öfteren verhaftet worden und wurde auch wieder freigelassen. Eines Tages fand eine Demonstration statt, ich wurde gefilmt. Ein Bekannter sagte mir, dass er mir helfen könnte, das Land zu verlassen.

RI: Vorhalt: Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie die Wahrheit anzugeben haben. Diese Angaben hatten Sie bei der Einvernahme vor dem BAA nicht gemacht, obwohl es wichtig gewesen wäre, es zu erwähnen.

BF: Ich habe Angst gehabt. Ich hatte auch in der Türkei und in Griechenland Angst, dass ich verhaftet werde. Es gibt in Marokko keine Demokratie. Das Militär ist bei einer Demonstration immer dabei, sie schlagen die Leute, verhaften sie.

[...]

Der RI liest aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BAA vom 29.06.2011 den Grund der Verfolgung vor (AS 51).

BF: Ich habe gesagt, dass in der Westsahara schon Arbeitsmöglichkeiten existieren. Ich habe aber auch gesagt, dass wenn man einen Ausweis hat, aus dem hervorgeht, dass man aus der Westsahara kommt, wird man von der Polizei schlecht behandelt, man bekommt dann auch keine Arbeit. Ich habe gesagt, dass ich versuchte, nach Spanien zu fliehen. Ich hatte deswegen eine Gerichtsverhandlung. Ich bin verurteilt worden. Ich wurde des Öfteren festgenommen, weil ich an Demonstrationen teilgenommen hatte und aus der Westsahara komme.

Der RI liest aus dem Protokoll (AS 53), BAA vom 29.06.2011, zur Antwort auf die Frage, ob der BF jemals Probleme mit der Polizei oder dem Gericht hatte, vor: Wenn noch mehr vorgefallen wäre, hätten Sie das damals wohl erwähnt, und heute sprechen Sie von Demonstrationen.

BF: Ich habe damals alles gesagt. Ich verweise auf die heute vorgelegte Urkunde.

RI: Das Datum der Urkunde ist Mai 2012, aber zu diesem Zeitpunkt waren Sie ja längst nicht mehr in Marokko.

BF: Ich war in Österreich.

RI: Warum soll die Verhandlung drei Jahre nach Ihrer Einvernahme stattfinden?

BF: Sie denken, dass ich noch im Land bin. Ich weiß nicht, ob sie wissen, dass ich im Ausland bin.

RI: Glauben Sie nicht, dass es eigenartig ist, nach drei Jahren eine Verhandlung zu haben?

BF: Nein, das ist normal. Andere Leuten hatten auch solche Probleme, sie hatten die Ladungen auch Jahre danach erhalten.

RI: Wie sind Sie in Besitz dieser Ladung gekommen?

BF: Meine Eltern hatten mir diese Ladung geschickt. Sie waren kurz in der Westsahara. Wir haben zwei Wohnsitze, in Al Oyoun in der Westsahara und in Guelmim. Sie wussten nicht, wann das Gericht die Ladung geschickt hat, sie waren im Juli 2012 zu Hause und sie haben zu diesem Zeitpunkt die Ladung entdeckt.

RI: Wo ist das Original der Ladung?

BF: Das Original ist bei der Polizei.

RI: Ihre Eltern müssten doch ein Original erhalten haben?

BF: So ist das in Marokko. Sie versenden die Ladung und gehen nach ein paar Tagen zu dieser Person nach Hause. Die Ladung war im Postkasten.

RI: Das Exemplar im Postkasten muss doch ein Original gewesen sein?

BF: Ja.

RI: Wo ist das Original jetzt?

BF: Es ist so, dass in jede[m] Bezirk eine Person existiert, die alles über die Gemeinde weiß. Damals kam die Polizei zu meinen Eltern nach Hause, diese hat das Original mitgenommen. Sie wussten, wenn man im Ausland ist, kann man die Kopie benutzen. Die Kopie, die als Beilage zum Akt genommen wird, wurde von meinen Eltern angefertigt.

RI: Können Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder Ihr Anwalt das Original noch beschaffen?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich glaube nicht.

RI: Wissen Sie den Grund für die Ladung?

BF: Sie werfen mir vor, dass ich auf die Polizei mit Steinen geworfen hatte und dass ich gegen die Regierung war.

Die Dolmetscherin gibt nach Durchsicht er Ladung an: Das Gericht schrieb am 07.05.2012. Das Datum des Gerichtstermines war der 11.05.2012. Das Gericht ist in Al Oyoun.

RI: Es ist sehr schwer für das Gericht zu glauben, dass die Ladung in Kopie keine Fälschung ist. Können Sie das Original organisieren?

BF: Ich werde nachfragen. Ich werde es versuchen, aber ich glaube nicht. Ich werde auch einen Anwalt fragen. Ich habe 2013 diese Urkunde bekommen.

RI: Ein halbes Jahr später hatten Sie die Ladung von Ihren Eltern erst übermittelt erhalten?

BF: Ja.

RI: Warum haben Sie das nicht sofort gemacht?

BF: Ich weiß es nicht. Sie hatten Bedenken, es vor ihrer Rückkehr nach Spanien zu schicken, weil man in Marokko überwacht wird.

RI: Und wann im Jahr 2013 haben Sie das zum ersten Mal erhalten?

BF: Am 04. oder 05. Jänner.

RI: Warum haben Sie die Kopie nicht sofort vorgelegt?

BF: Ich hatte nur 2011 eine Einvernahme.

RI: Sie können dem Gericht ja auch schreiben. [...]

BF: Ich wusste das nicht.

Der BF gibt an, dass er eine RV hatte und ihr dies (Ladung in Kopie) weitergeleitet habe, das war Anfang 2013: Ich wundere mich, dass sie diese nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.

RI: Haben Sie noch Unterlagen von Ihrer damaligen Reise (z. B. Flugtickets usw?): Warum war es notwendig einen Polizisten zu bestechen? Sie hatten einen Reisepass.

BF: Wenn ich normal ausreisen würde, würde die Polizei sehen, dass ich Probleme im Land habe.

RI: Warum würde die Polizei das sehen? Was ist bei der Ausreise eingetragen worden?

BF: Ich war bei einer Demonstration, ein paar Leute haben ein Video aufgenommen. Der Geheimdienst könnte mich dabei gesehen haben. Deswegen hätte ich Probleme bei der Ausreise bekommen können.

RI: An welche[n] Polizisten hatten Sie sich gewandt? Wie war das sicher? We[n] haben Sie gefragt, jemanden von der Grenzpolizei?

BF: Er arbeitet nicht bei der Polizei. Er hat viele Bekannte. Alles funktioniert, wenn man mit Geld bezahlt.

RI: Gehen Sie jetzt davon aus, dass Sie bei der Polizei nicht gespeichert sind wegen dieser Bestechung?

BF: Gespeichert ist es. Sie haben im System bei der Ausreise aber nichts kontrolliert. Sie wussten, dass ich komme.

RI: Wie viel hat das gekostet?

BF: € 700,--.

RI: Wo haben Sie das Geld aufgetrieben?

BF: Von meinem Vater.

RI: Wissen Sie, wenn der Staat korrupt ist, muss es wohl auch möglich sein, solche Urkunden wie die Ladung zu "kaufen"?

BF: Sie können sich bei der Botschaft informieren. Sie werden herausfinden, dass dies der Wahrheit entspricht.

[...]

RI: Warum wäre Ihnen eine Zukunft in Marokko nicht möglich?

BF: Ich habe Angst, dass ich ins Gefängnis gehen muss. Ich bin gegen die Regierung, sowieso. Ich möchte, dass die Westsahara nicht mehr zu Marokko gehört.

[...]

BF: Ich habe immer Angst, wenn ich an Marokko denke; die Regierung wird sich nie ändern und die Staatsform auch nicht. Ich kann nie wieder zurück nach Marokko. Ich will nicht wieder zurück nach Marokko, selbst wenn ich ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen würde."

6. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunde einer Überprüfung unter Zuhilfenahme des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft (ÖB) Rabat. Darüber hinaus gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Vertrauensanwaltes zur vorgelegten Urkunde, zu aktuellen Länderberichten zur Lage in Marokko (Stand April 2015) sowie zu einer im Juli 2014 abgegebenen Anfragebeantwortung der ÖB Rabat zur Frage der in Marokko geltenden strafrechtlichen Verjährungfristen.

7. Zur Stellungnahme des Vertrauensanwaltes, aus der hervorging, dass die Ladung eine Fälschung sei, äußerte sich der Beschwerdeführer mit dem Satz: "Zur Schlussfolgerung des Ve[r]trauensawaltes, die vorgelegte Vorladung sei gefälscht, wird festgestellt, dass dieser Behauptung mangels Kompetenz in marokkanischen Gesetze[n] bzw. Kontaktmöglichkeiten nach Marokko nicht konkret inhaltlich entgegengetreten werden kann, der Beschwerdeführer jedoch daran festhält, die Vorladung sei echt".

Ergänzend brachte er vor: "Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Authentizität der Vorladung nicht[s] daran ändert, dass der Beschwerdeführer unbestritten aus der Westsahara stammt, und aus diesem Grund Diskriminierungen und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt ist. Insbesondere aufgrund des bereits geraumen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus entstandenen Entwurzelung aus seiner Heimat, soweit Marokko für einen Sahraoui als Heimat zu bezeichnen ist, wird daher allenfalls um Gewährung subsidiären Schutzes ersucht, sollte eine Zuerkennung von Flüchtlingsstatus nicht in Frage kommen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde (am 29.06.2011), des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Marokko (Stand April 2015) sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Guelmime geboren, stammt aus der Westsahara und ist marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er hat in Marokko eine Schulbildung absolviert und war erwerbstätig (zB in der Buchhandlung seines Onkels).

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten (wie etwa der Teilnahme an Demonstrationen) in Marokko exponiert hat und deswegen behördlich gesucht oder verfolgt wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich vorangehenden Ausreise aus Marokko - sei es aufgrund früherer politischer Aktivitäten oder aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Ausreise - behördlich aufgefallen wäre.

Der Grund der Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko und seiner Reise nach Mitteleuropa ist wirtschaftlicher Natur.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohug des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.2.1. Zur Situation in Marokko (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden ausgelassen)

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme:

Bei der "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondere der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

FVJ ("Forum Vérité et Justice")

CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:

Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])

[...]

Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2013

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords%3 DWestsahara%26form_id%3Dai_search_form_block%26search_x%3D23%26search_y%3D8 [Zugriff 26.03.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014

http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [Zugriff 26.03.2015])

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:

Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (und so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

1.2.2. Ergänzend wird (auf Basis des Berichts des deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko vom 28.11.2014 letzter Stand: September 2014]) Folgendes festgestellt:

Die Beschaffung echter, jedoch inhaltlich falscher Urkunden, insbesondere zum Personenstand, ist - abhängig von dem damit verbundenen Kostenaufwand - möglich. Daneben treten auch Totalfälschungen auf. Gefälschte oder inhaltliche unrichtige Unterlagen außerhalb des öffentlichen Registerwesens sind wesentlich leichter zu beschaffen. Das Auswärtige Amt hat die Legalisation von Urkunden eingestellt, die nicht auf Registern basieren (wie zB Ledigkeits- und Wohnsitzbescheinigungen).

1.2.3. Auf Basis einer Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Rabat (datiert vom 14.07.2014) wird festgestellt:

Laut marokkanischer Rechtslage gelten folgende Verjährungsfristen:

15 Jahre für Verbrechen, 4 Jahre für Vergehen, 1 Jahr für Verstöße (zB Verkehrsdelikte).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko

Die (unter Punkt 1.2.1. getroffenen) Feststellungen zur Situation in Marokko beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand April 2015 aktualisiert wurden. Die unter Punkt 1.2.2. (allgemeine Möglichkeit der Beschaffung gefälschter Urkunden) und 1.2.3. (Verjährungsfristen) wiedergegebenen Feststellungen beruhen auf den dort zitierten Quellen. Die zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nur insofern geäußert, als er an seinem Standpunkt der Echtheit der vorgelegten Ladung festhielt und auf die schwierige Lage der Bevölkerung der Westsahara sowie die Haftbedingungen hinwies. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde (und im angefochtenen Bescheid) sind dem Beschwerdeführer (aus damaliger Sicht aktuelle) Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, die für die hier wesentlichen Fragenkreise der Rückkehrsituation und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko ein im Wesentlichen gleichartiges Bild zeichnen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Bedrohungs- und Rückkehrsituation

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären, geografischen, beruflichen und sozialen Herkunft und seiner persönlichen Identität hält das Bundesverwaltungsgericht für glaubwürdig. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er in Marokko eine Schulbildung absolviert hat und in der Buchhandlung seines erwerbstätig war (wo er "gut verdient" habe). Seine grundsätzliche Gesundheitslage ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Anderes gilt für sein Vorbringen zu der ihn treffenden Bedrohungssituation:

In der Erstbefragung am 24.6.2011 gab der Bf an, dass er 2009 von Casablanca "legal" mit dem Flugzeug nach Istanbul reiste und dass er bei der Ausreise in Besitz eines Reisepasses gewesen sei. Auf die Frage, ob er in Marokko vorbestraft sei, gab er in der Einvernahme am 29.6.2011 zunächst "nein" an, erst in einer späteren Phase der Einvernahme gab er an, dass er aufgrund eines Versuchs, illegal das Land verlassen zu haben, einmal zu einer einmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden sein. Weiters gab er im Rahmen dieser Befragung als Fluchtgrund (zusammengefasst) die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage sowie die allgemeine Diskriminierung bzw. schlechte Behandlung der aus der Westsahara stammenden Bevölkerung an.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat und deswegen festgenommen und verhaftet wurde oder ihm deswegen weitere Konsequenzen drohen würden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Entgegen dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.06.2011 erwähnt habe, "an Demonstrationen teilgenommen zu haben", geht aus der Niederschrift über diese Einvernahme bei objektiver Betrachtung gerade nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, selbst konkret an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sondern nur, dass er schildert, wie die marokkanische Polizei generell gegenüber von Personen aus der Westsahara auftritt, wobei er - illustrativ - typische Aussagen der marokkanischen Polizei zitierte, mit denen Personen aus der Westsahara konfrontiert werden (etwa Beschimpfungen oder Vorhaltungen sinngemäß nach Art der vorwurfsvollen Frage, warum diese in Marokko demonstrieren, obwohl sie in Marokko ihren Lebensunterhalt erwirtschaften würden). Die diesbezügliche Passage des Einvernahmeprotokolls vermittelt - entgegen dem, was das Beschwerdevorbringen in den Raum stellt - nicht den Eindruck der Erzählung von konkreten Demonstrationen und eigenen Festnahmen, sondern erwähnt die Bezugnahme auf Demonstrationen lediglich im Zuge einer der Polizei zugeschriebenen Aussage zur Verdeutlichung der typischen von der Polizei ausgehenden Behandlung von Personen aus der Westsahara. Dabei fügt sich diese illustrativ angeführte Aussage als eines von mehreren Beispielen in eine allgemeine Beschreibung der Lage von Personen aus der Westsahara, sowohl in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation als eben auch in Hinblick auf die allgemein vorkommende Behandlung durch die Polizei: "Die marokkanische Regierung kümmert sich überhaupt nicht um die Westsahara. In meiner Heimatstadt Guelmime gibt es keine Arbeitsmöglichkeit. Dort gibt es keine einzige Firma. Wenn ein Polizist den Ausweis anschaut, wird man sofort schlecht behandelt (Du kommst aus der Westsahara! Du frisst bei uns! Warum geht ihr dann demonstrieren?). Auch wenn man ein Studium abgeschlossen hat, bekommt man keine Anstellung. Sehr viele Jugendliche nehmen deshalb Drogen ...". Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 29.6.2011 ausdrücklich die Frage, ob er in Marokko "Probleme mit der Polizei oder mit dem Gericht" gehabt hätte und gab in diesem Zusammenhang ausschließlich eine bedingte Verurteilung wegen versuchter illegaler Ausreise aus dem marokkanischen Staatsgebiet an; sonstige Vorfälle, die zu behördlichem Einschreiten geführt hätten, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er im Zusammenhang mit der (erstmals in der Verhandlung vorgebrachten) Behauptung, dass Informationen über seine Person in Marokko behördlich gespeichert seien und daher bei der Grenzkontrolle aufscheinen würden ("wenn jemand im System nachsieht, würde man sehen, dass ich gegen die Regierung etwas gemacht habe"), ganz allgemein als Grund, dass er "Probleme mit der Regierung" gehabt habe, "des Öfteren festgenommen" worden sei, weil er "an Demonstrationen teilgenommen hatte und aus der Westsahara komme". Als ihm der Richter in der Verhandlung daraufhin seine anderslautende Aussage vor der belangten Behörde sowie den Erfahrungssatz vorhielt, dass doch zu erwarten gewesen wäre, dass ein solches Vorbringen (Aktivitäten gegen die Regierung und Festnahmen etc aus diesem Grund) bereits anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt wird, wenn es tatsächlich so gewesen wäre, meinte der Beschwerdeführer bloß "Ich habe damals alles gesagt. Ich verweise auf die heute vorgelegte Urkunde". Eine Erklärung dafür, warum er die Behauptung der Festnahme wegen (eigener) Teilnahme an Demonstrationen in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnt hatte, blieb er damit schuldig. Die vorgelegte Urkunde, auf die zur Erklärung verwiesen wurde, stellte sich nach näherer Überprüfung als Fälschung heraus (dazu wird auf die näheren Ausführungen weiter unten verwiesen). Das Gesamtbild, das das Bundesverwaltungsgericht von dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewonnen hat, bestätigt sich, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer nach 2-jähriger Reise und längeren Aufenthalten in verschiedenen Ländern in Österreich einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz gestellt hat (was im Allgemeinen erwarten lässt, dass seine ersten Aussagen wohlüberlegt und umfassend sind) und in der Erstbefragung als Grund seiner Antragstellung nur ganz allgemein die wirtschaftliche Lage und die allgemeine Behandlung von Personen aus der Westsahara genannt hat.

Zu der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunde ist auszuführen, dass es sich dabei - dem Vorbringen zufolge - um eine Kopie einer Ladung eines marokkanischen Gerichts handeln soll. Laut einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung dieses Dokuments lautet der Text auf eine vom "Gericht erster Instanz in Laâyoune" ausgehende Ladung zu einer am 11.05.2012 um 09.00 Uhr stattfindenden Verhandlung. Eine Adresse des Geladenen ist nicht ersichtlich. Die Ladung ist mit 07.05.2012 datiert, trägt (als geladene Person) den Namen des Beschwerdeführers sowie eine Geschäftszahl und - auszugsweise - folgenden Text: "Dem Angeklagten werden folgende Straftaten angelastet: Verteilen von Flugblättern, Werfen mit Steinen und Störung der inneren Ordnung des Staates. Diese Straftaten werden nach dem Strafgesetz als Delikte mit Strafen gemäß § ??? verurteilt". Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte (im Wege der ÖB Rabat) den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Marokko um eine Überprüfung des Dokuments. Dieser gelangte auf Grund einer Reihe festgestellter Unstimmigkeiten zur Schlussfolgerung, dass es sich um eine Fälschung handle (rechtlich unkorrekte Bezeichnung des Delikts, Unzuständigkeit des die Ladung ausstellenden Gerichts für das betreffende Delikt, unschlüssige bzw. unübliche Angabe von Akten[zahlen]referenzen, etc). Dieses Überprüfungsergebnis erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Aussagen des deutschen Auswärtigen Amts zur Frage des Zugangs zu gefälschten Urkunden in Marokko (siehe Pkt. 1.2.2. der Feststellungen) plausibel. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint zusätzlich auch der Umstand bemerkenswert, dass die vorgelegte Kopie mit 07.05.2011 datiert ist und sich als Ladung für einen Verhandlungstermin am 11.05.2012 versteht; dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument, von dem er in der mündlichen Verhandlung angab, es bereits Anfang 2013 in Händen gehabt und seiner damaligen Rechtsberaterin (zur Vorlage an den AsylGH) übergeben zu haben, dem Bundesverwaltungsgericht nicht sofort vorlegte (vorlegen ließ), sondern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Herbst 2014 (- eine schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die betreffende Rechtsberaterin zur Überprüfung dieser Behauptung des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet). Nachdem ihm die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes zur allfälligen Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zugestellt wurde, teilte der Beschwerdeführer über seinen (nunmehrigen) Rechtsvertreter mit, dass den Schlussfolgerungen des Vertrauensanwaltes nicht konkret inhaltlich entgegengetreten werden könne, dass der Beschwerdeführer jedoch daran festhalte, dass die Ladung echt sei. Gesamthaft geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vorgelegte Ladung gefälscht ist.

Dass das Vorbringen (insb. zu den behaupteten Demonstrationen) gesteigert und eine gefälschte Urkunde vorgelegt wurde, lässt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als zweifelhaft erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dessen und bei einer Gesamtbetrachtung der Beweismittel davon aus, dass das erst im späteren Verlauf des Verfahrens erstattete Vorbringen von politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahme) und von stattgefundenen und deswegen weiter drohenden behördlichen Reaktionen auf diese Aktivitäten (Festnahmen, Datenspeicherung) nicht der Wahrheit entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, wegen seiner Vorverurteilung wegen der versuchten illegalen Ausreise aus Marokko von einer Gefängnisstrafe bedroht zu sein, lässt sich im Verfahren kein ausreichender Hinweis auf eine tatsächlich drohende Strafverfolgung aus diesem Grund erkennen, zumal der Beschwerdeführer selbst bestätigt hat, bei seiner im Jahr 2009 tatsächlich erfolgten Ausreise (per Flugzeug von Casablanca aus) aus Marokko legal ausgereist zu sein (zudem beträgt die Verjährungsfrist für "Vergehen" 4 Jahre; dafür dass die betreffende Tat vom marokkanischen Recht als "Verbrechen" eingestuft wird, gibt es keinen Anhaltspunkt).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 296/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Die Richtlinie (RL) 2004/83/EG (auch: Statusrichtlinie) normiert als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt) vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).

Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willku¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind diese Fallgruppen abschließend zu verstehen und umfassen beispielsweise nicht die Konstellation, "in [der] eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ..., die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde". Dieser Rechtsprechung zufolge ist eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaates richtlinienwidrig, wenn sie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz insoweit "günstiger" regelt, als sie diese Zuerkennung für Konstellationen vorsieht, die über jene hinaus gehen, die in Art. 15 Buchstabe a, b oder c festgelegt sind (vgl. EuGH [Große Kammer] 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, Rz. 41-43).

Mit den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegten Tatbeständen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz divergiert das österreichische Gesetz von der Richtlinie insofern, als die gesetzlichen Tatbestände über jene Konstellationen hinausgehen, für die die RL 2004/83/EG eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorsieht. Dies folgt daraus, dass nach dem AsylG 2005 subsidiärer Schutz auf Antrag nicht nur in den in Art. 15 der Richtlinie genannten Fällen, sondern in umfassender Weise immer dann zu gewähren ist, wenn die Verpflichtung zur Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde (womit zB auch die Fälle der Rückkehr trotz lebensbedrohlicher, nicht anderweitig behandelbarer Krankheiten oder die Fälle des Entzugs jeglicher Lebensgrundlage erfasst wären) und kein Ausschluss- bzw. Aberkennungsgrund iSd. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Der aufgezeigte Normenkonflikt zwischen dem AsylG 2005 und Art. 15 der RL 2004/83/EG darf in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 nicht so gelöst werden, dass der Verfahrensgegenstand in "richtlinienkonformer" Weise auf die in Art. 15 RL 2004/83/EG festgelegten Falltypen eingeschränkt (und nur noch bei Vorliegen dieser Fälle subsidiärer Schutz zuerkannt) wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine derartige Einengung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 1 AsylG sowohl mit dem Zweck, der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der zitierten Rechtsnorm, vor allem aber auch mit den korrespondierenden sonstigen Normen des AsylG und des FPG in Konflikt geriete (zur Historie des § 8 AsylG vgl. einerseits die Rechtsprechung, die der Gesetzgeber - etwa bei Erlassung des FrÄG 2009 - vorfand [VwGH 26.07.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515; 16.12.2009, 2007/01/0918, 0919] sowie die Bezugnahme auf Rechtsprechung in den Materialien zu § 8 Asylg 1997 idF AsylG-Novelle 2003, RV 120 BlgNR 22. GP, sowie zu § 8 AsylG 2005 die RV 952 BlgNR 22. GP). Die innerstaatliche Gesetzessystematik stünde einer solchen Einschränkung entgegen, weil die Berücksichtigung der nicht durch Art. 15 RL 2004/83/EG abgedeckten, jedoch als Abschiebehindernis nach der EMRK geltenden Fälle ansonsten im Gesetz nicht entsprechend in einem antragsgebundenen Verfahren verankert wäre, zumal der innerstaatliche Gesetzgeber zweifellos davon ausgeht, dass zur Entscheidung über diese Frage auf Antrag ausnahmslos das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz zu beschreiten ist (vgl. auch § 51 Abs. 2 FPG). Dies bedeutet aber, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass ein solcher auf Art. 2 oder 3 EMRK oder auf das 6. oder 13. ZPEMRK gestützter Antrag im positiven Fall durchwegs (es sei denn im Fall von - hier nicht relevanten - Ausschlussgründen) mit der Gewährung von subsidiärem Schutz zu erledigen ist. Eine "richtlinienkonforme" Einschränkung würde insgesamt betrachtet somit die Grenzen der Interpretation des innerstaatlichen Gesetzes überschreiten und könnte daher nicht mehr als Akt richtlinienkonformer Interpretation vorgenommen, sondern nur mehr im Wege der unmittelbaren, gesetzesverdrängenden Anwendung der Richtlinie bewirkt werden. Letzteres verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang aber deswegen, weil eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, so dass dem Einzelnen gegenüber eine Berufung (des Staates) auf die Richtlinie als solche, dh. eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zu Lasten des Einzelnen, nicht möglich ist (EuGH 14.07.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg 1994, I-3325, Rz 20; EuGH 13.07.2000, Rs. C-456/98, Centro-Steel, Slg. I-6007, Rz 15).

Das Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, führt daher nach derzeitiger Rechtslage zu keiner (den Umfang einschränkenden) Modifikation des nach dem AsylG 2005 geltenden Prüfungsmaßstabs für die Zuerkennung von internationalem Schutz. Anderes gälte freilich im Fall von (den Umfang ggf. ausdehnende) Wirkungen der Richtlinie zu Gunsten des Einzelnen.

3.3.3. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Antragsteller betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.4. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko (zB) einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt (u.a.) des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.5. Im Rahmen der bei Beurteilung des subsidiären Schutzes auch vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" ausgesetzt wäre (Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG) ist nicht gefordert, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Rn 45).

3.3.6. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.

3.3.7. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Marokko - wenn auch in einer wirtschaftlich schwierigen Situation - eine Schulbildung absolviert hat und erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den - insofern unbestrittenen - Länderfeststellungen (sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts) hervor, dass in Marokko Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen; davon, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden.

3.3.8. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.9. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.10. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.11. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Angesichts dessen, dass im Verfahren nicht ohne weiteres hervorgekommen oder festzustellen ist, dass eine ausgeprägte und ausreichend verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, und nicht feststeht, ob das Interesse am Verbleib etwaige entgegenstehende Interessen überwiegt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Anhaltspunkte dafür, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung s die in Pkt. II.3.2.1. zitierte Rechtsprechung; dass das Urteil M'Bodj auf die Interpretation des § 8 AsylG keine einschränkenden Wirkungen zulasten des Beschwerdeführers auslöst, weil die innerstaatliche Rechtslage keinen Interpretationsspielraum belässt und Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten Einzelner wirken dürfen, ergibt sich letztlich mit hinreichender Deutlichkeit aus der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage und Urteilen wie zB jenen in den Rs. Faccini Dori oder Centro-Steel; zu den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes siehe ansonsten die in Pkt. II.2.3.3. bis 2.3.7. zitierte Judikatur), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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