BVwG W195 2101704-1

W195 2101704-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2015

Regest

Gerichtsbarkeit, sukzessive Kompetenz, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2101704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2101704.1.00

Spruch

W195 2101704-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen das Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem Bundeverwaltungsgericht durch den Leiter des Vollzugsbereichs der Justizanstalt XXXX ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX vorgelegt, in dem dieser - kurz zusammengefasst - vorbringt, dass er Beschwerde gegen das seine Person betreffende, vom Leiter der Justizanstalt XXXXunterfertigte Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen erheben wolle. Der Grund dafür sei eine vorsätzliche und einseitige Darstellung der Fakten sowie eine unsachgemäße subjektive Aussprache gegen eine bedingte Entlassung. Diesem Merkblatt komme seiner Ansicht nach der Charakter eines Bescheides zu, da in ihm ein im Gesetz verankertes Recht und dessen legitime Anwendung ablehnend behandelt und evaluiert werde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom XXXX seine Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.

Mit Eingabe vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er - bezugnehmend auf die Verfügung vom XXXX - im Wesentlichen ausführt, dass das von ihm angefochtene Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zweifelsohne die Eigenschaft eines Bescheides besitze, da sich darin die Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX, die im vorliegenden Fall als belangte Behörde anzusehen sei, gegenüber dem Vollzugsgericht "gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ausspreche. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der im Merkblatt angeführte Text einige - im Schreiben näher ausgeführte - Fehler enthalte, die dem Urteil eine völlig andere Aussage geben würden als dies im spanischen Text der Fall sei, seine finanzielle Situation ungenügend bzw. falsch dargestellt sei und die Anstaltsleitung sich bei ihrer Beurteilung einzig und allein an dem statischen Faktor des Tatherganges orientiert habe, ohne etwa sein vorbildliches Verhalten und seine professionelle Ambition zu berücksichtigen. Das Merkblatt sei sohin im Sinne der von ihm angeführten Punkte zu berichtigen und dem Vollzugsgericht zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass seine Beschwerde gegen das ihm am XXXX ausgefolgte Merkblatt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sei die Beschwerdefrist von vier Wochen zudem deutlich unterschritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.

Zieht man die zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus, dass Bescheide der Vollzugsbehörden (Anstaltsleiter bzw. Vollzugsdirektion) - allein aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Art. 129 ff. B-VG und bei sonstiger Untätigkeit des Gesetzgebers - unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend allenfalls bei Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wären. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit die Zuständigkeit im Strafvollzugsgesetz zwischen den Vollzugsbehörden und dem Vollzugsgericht geteilt gewesen ist und auch der Vollzugskammer zumindest ein Richter angehörte, dafür, im Sinne des Art. 94 Abs. 2 B-VG einen Rechtszug von den Vollzugsbehörden erster Instanz und von den Vollzugsoberbehörden zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.

Dieser Rechtszug ergibt sich nunmehr letztlich auch eindeutig aus den geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Hinblick auf den gegenständlichen Fall gemäß § 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2015, über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters (Z 1), wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) jeweils das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet.

Unabhängig von der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob das im vorliegenden Fall bekämpfte Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen als Bescheid anzusehen sei, kommt man somit zum Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls nicht zuständig ist.

Die Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Schreiben vom XXXX dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis gebracht wurde, war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.