BVwG W137 2016720-1

W137 2016720-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2016720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2016720.1.00

Spruch

W137 2016720-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1043622406/140098162, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 22.10.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2014 legte die Beschwerdeführerin zunächst eine Vollmacht an den im Spruch genannten Vertreter vor. Sie gab an, dass sie am XXXX in Gaocheng (Provinz Hebei, China) geboren worden sei. Sie sei chinesische Staatsangehörige ohne Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Von 1975 bis 1977 habe sie die Volksschule in ihrem Heimatdorf besucht. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Ihr Vater sei gestorben, ihre Mutter, ihr Bruder, ihr Ehemann sowie ihre Tochter lebten in China. Sie habe "Anfang Oktober 2014" den Entschluss gefasst, ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie am 14.09.2014 einen Anruf von einer "guten Freundin" bekommen habe, welche sie bereits seit ihrer Kindheit kenne. Diese habe sie gefragt, ob sie bei ihr zu Besuch kommen könne, worauf die Beschwerdeführerin sie eingeladen habe. Am 16.09.2014 habe die Freundin sie besucht und zwei Nächte bei ihr verbracht. Etwa drei Tage nach Abreise ihrer Freundin seien sechs Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dieser gefragt. Sie hätten ihr erzählt, dass ihre Freundin wegen der Vervielfältigung von Büchern von XXXX gesucht werde, weil die meisten Bücher dieses Autors verboten seien. Deren Inhalte seien gegen die kommunistische Partei Chinas gerichtet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei durchsucht worden, wobei man aber nichts gefunden habe. Trotzdem habe man der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie innerhalb der nächsten fünf Tage der Polizei über den Aufenthalt ihrer Freundin zu berichten habe. Da sie nicht wisse, wo sich ihre Freundin aufhalte, habe sie China verlassen. Dies, um einer eventuellen Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Bei einer Rückkehr befürchte sie festgenommen zu werden.

2. Am 25.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei legte sie zunächst einen Befund des Otto-Wagner Spitals vom 17.11.2014 vor, in welchem bei ihr "ausgeprägte Bronchiektasien bds. mit Pseudomonas aeruginosa-Besiedlung" diagnostiziert wurden. Nach einer antibiotischen Therapie könne sie in "selbständig mobilen, stabilen AZ nach Traiskirchen rücktransferiert werden." Aus einem am 24.11.2014 beim Bundesamt eingelangten Situationsbericht des Otto-Wagner Spitals geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich noch einige Zeit ausruhen müsse, jetzt aber wieder gesund sei und wegen dieser Erkrankung einer weiteren Therapie nicht bedürfe. In Österreich besuche sie keine Kurse oder Ausbildungen. Sie habe hier keine Verwandten oder Freunde.

Zu ihren Lebensumständen in China gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund von schwierigen Familienverhältnissen nur zwei Jahre die Schule besuchen habe können. Sie sei Landwirtin gewesen und habe Weizen und Mais angebaut. Von ihrem Einkommen habe sie den Lebensunterhalt bestreiten können. Ihr Mann sei in der Landwirtschaft nicht beschäftigt, weil er am Unterkörper gelähmt sei. Nachbarn hätten ihr aus Mitleid bei der Ernte geholfen und auch ihre Tochter helfe ihr. Ihr Bruder betreibe in einem anderen Dorf eine Landwirtschaft. Ein Teil ihres Grundstückes sei gepachtet gewesen, ein anderer Teil habe ihr gehört. Der gepachtete Teil sei ihr vom Dorfvorsteher wieder weggenommen und anderen Familien, welche Kinder bekommen hätten, zugeteilt worden. In China sei es nämlich so, dass man vom Staat ein Grundstück bekomme, wenn man ein Kind bekomme. Die Beschwerdeführerin habe, weil sie ausgereist sei, die ihr gehörende landwirtschaftliche Fläche ihrer Tochter geschenkt, die diese nun bewirtschafte. Über Nachfrage gab sie an, dass das Grundstück nicht offiziell umgeschrieben worden sei. Es stehe noch immer im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die geringe Anbaufläche von 1 MU (ca. 660m²), welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde, habe für den Lebensunterhalt ausgereicht. Ihr durch einen Unfall gelähmter Ehemann habe keine Invaliditätspension bezogen. Sie habe in ihrem Dorf in einem Einfamilienhaus gelebt, welches ihre Schwiegermutter habe bauen lassen als sie in die Familie ihres Mannes eingeheiratet habe. Das Haus gehöre ihrem Ehemann, sei aber "schon sehr alt".

Befragt, ob sie in China jemals politisch tätig gewesen sei, einer politischen Partei angehört habe, oder persönlich jemals mit den Behörden Probleme gehabt habe, verneinte sie dies. Vor der Ausreise habe sie sich in einem Dorf bei einem Freund ihres Mannes versteckt gehalten. Sie glaube, dass sie ca. 10 Tage dort gewesen sei, die genaue Zeitspanne habe sie vergessen. Davor sei sie zuhause gewesen. Am 20.10.2014 sei sie nach Peking gefahren und von dort nach Österreich geflogen. Der Freund ihres Mannes, bei dem sie sich versteckt gehalten habe, habe die Ausreise organisiert. Dieser habe auch die Reise finanziert, habe ihr aber nicht verraten, wie viel die Reise gekostet habe. Er habe ja gewusst, dass sie kein Geld habe, um ihm den Betrag zurückzuzahlen.

Die Befragung zu ihren Fluchtgründen verlief wie folgt:

"LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Am 14. Welcher Monat war das bloß? Das war ungefähr... September. In der zweiten Septemberhälfte. Da hat eine Freundin mich angerufen. Sie erzählte mir am Telefon, dass sie mich gerne besuchen kommen möchte. Zwei Tage war sie bei mir, dann fuhr sie wieder. Nachdem sie mich verlassen hatte, waren die Leute von der Regierung bei mir. Die fragten mich, wo meine Freundin hingegangen ist. Ich sagte, ich weiß es nicht. Man fragte mich, ob ich wüsste, was sie begangen hat. Ich habe gesagt, ich weiß es nicht. Diese Person erzählte mir, dass diese Freundin mit dem Autor LIU Xiaobo Bücher vervielfältigt hat. Dieser Autor schreibt Bücher mit Inhalten, die sich gegen die Regierung richten. Ich musste unbedingt diesen Leuten ihren Aufenthalt sagen. Wenn ich das nicht kann, würde man mich mitnehmen. Danach waren sie zwei - drei Mal bei mir und haben von mir verlangt, dass ich sage, wo sich die Freundin aufhält. Letztendlich hat man mir eine Frist von drei Tagen gegeben, um die Freundin ausfindig zu machen. Noch innerhalb dieser Frist von drei Tagen habe ich mein Zuhause verlassen, da ich Angst hatte. Diese Leute waren sehr wütend. Ich hatte große Angst. Ich bin deswegen ausgereist. Die Regierung hier in Österreich ist sehr gut im Vergleich zu der in China.

LA: Was können Sie zu Ihrer Freundin angeben? (Name, Alter, Wohnort)

VP: Die kenne ich von klein auf, seit meiner Kindheit. Sie ist genauso alt wie ich. Sie heißt XXXX. Sonst weiß ich nichts. Irgendwann hat sie zu arbeiten begonnen. Wir haben nicht so oft Kontakt miteinander gehabt, nur manchmal telefonisch. Sonst weiß ich nichts über sie.

LA: Bitte geben Sie mehr Details über Ihre Freundin an!

VP: Sie hat in einem Ort, der sehr weit entfernt ist, gearbeitet. Wir haben nur telefonischen Kontakt gehabt, meistens hat sie mich angerufen, weil sie Mitleid mit mir hatte. Sie ist in einer guten Familie aufgewachsen. Nur das weiß ich, nicht mehr. Ach ja, einen Bruder hat sie auch.

LA: Wann genau kam Ihre Freundin zu Ihnen auf Besuch?

VP: Am 14. kam sie, am 16. reiste sie wieder ab. Nachgefragt, im September 2014.

LA: Wann kam erstmals jemand von der Regierung zu Ihnen?

VP: Die Leute von der Regierung? (VP denkt nach) Nachdem sie gegangen ist, ich weiß es auch nicht mehr.

LA: Wie viel Zeit verging denn nach dem Besuch Ihrer Freundin, bis die Leute von der Regierung kamen?

VP: Ich weiß es nicht mehr, ich war nicht die ganze Zeit zu Hause und damit beschäftigt, mir so etwas zu merken.

LA: Bitte bemühen Sie sich um genauere Zeitangaben!

VP: Ich weiß das nicht mehr konkret. Ich habe mich jeden Tag um meinen Mann kümmern müssen.

LA: Versuchen Sie, diese Zeitspanne wenigstens ungefähr anzugeben!

VP: Es war ca. .... 7-8 Tage nach der Abreise meiner Freundin, da

sind die Regierungsleute gekommen. Konkret weiß ich es auch nicht mehr.

LA: Bitte beschreiben Sie den ersten Besuch der Regierungsleute?

VP: Man hat mich nach XXXX gefragt. Es waren vier Leute, die zu mir kamen. Sie wollten zu XXXX Sie fragten mich, wann sie von mir abgereist ist. So einfach war das.

LA: Was können Sie noch über diese Situation berichten?

VP: Das war bei mir zu Hause. Nachgefragt, am späten Nachmittag. Es waren Männer.

LA: Haben diese Männer bei diesem Gespräch noch etwas gesagt, außer dass sie nach Ihrer Freundin fragten?

VP: Nein, sie haben auch noch gesagt, dass XXXX mit LIU Xiaobo ... diese Sache von ihnen ....

LA: Welche Verbindung gab es zwischen XXXX und LIU Xiaobo?

VP: Was die genau gemacht haben, weiß ich nicht. Die Männer sagten, dass sie Bücher vervielfältigt haben. Was wollen Sie von mir noch wissen?

LA: Wie ging es nach dem ersten Besuch der Regierungsvertreter weiter?

VP: Nach diesem ersten Besuch ist nichts mehr passiert, aber ich hatte ständig Angst und war die ganze Zeit nervös.

LA: Kam noch einmal jemand von der Regierung?

VP: Ja, einmal waren sie noch bei mir und haben wieder nach meiner Freundin gefragt. Bei diesem Mal haben sie mir eine Frist von drei Tagen gegeben, damit ich ihnen sage, wo sich meine Freundin aufhält. Dann bin ich weggelaufen.

LA: Wann war dieser zweite Besuch?

VP: Drei bis vier Tage nach dem ersten Besuch.

LA: Waren da dieselben Männer bei Ihnen wie beim ersten Besuch?

VP: Ja, dieselben.

LA: Können Sie die Männer beschreiben?

VP: Nein, ich kenne mich da nicht aus. Ich weiß nicht, wie man die beschreiben kann.

LA: Kannten Sie jemanden von diesen Männern?

VP: Nein, ich kannte keinen von ihnen.

LA: Wie viele Männer kamen beim zweiten Besuch zu Ihnen?

VP: Wieder dieselben vier.

LA: Was haben Sie nach dem zweiten Besuch der Männer gemacht?

VP: Ich hatte Angst und wollte nur weglaufen. Nachgefragt, ich habe meinen Mann in ein Heim geschickt, danach habe ich nichts mehr gemacht.

LA: Wann haben Sie Ihr Zuhause verlassen?

VP: Wann das konkret war, weiß ich nicht mehr. Ich kann nicht mal lesen, deshalb kann ich mir das nicht merken, wann genau das alles passiert ist.

LA: Wie viele Tage vor Ihrer Reise nach Peking haben Sie Ihr Zuhause verlassen?

VP: Ich habe es vergessen, ich habe es mir nicht gemerkt.

LA Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, Ihre Wohnung sei durchsucht worden. Was können Sie dazu angeben?

VP: Ja, die wurde durchsucht. Sie haben mich heute nicht danach gefragt, deshalb habe ich nichts gesagt. Es war ein Durcheinander.

LA: Bitte beschreiben Sie die Wohnungsdurchsuchung im Detail!

VP: Sie haben überall geschaut, sogar in der Toilette, unter dem Bett. Sonst war nichts.

LA: Wann war diese Durchsuchung?

VP: Ich weiß es nicht mehr. Das Datum merke ich mir nie. Ich war auch die ganze Zeit nervös.

LA: Wer hat die Durchsuchung durchgeführt?

VP: Ich kannte die Männer nicht, das waren die Männer, die gekommen sind.

LA: Sie sagten heute, dass die Männer noch zwei-drei Mal bei Ihnen waren. Wie ist das zu verstehen?

VP: Damit meine ich, dass die Männer insgesamt zwei bis drei Mal bei mir waren. Ob es nun zwei oder drei Mal waren, weiß ich nicht mehr. Ich kann nicht mehr genau sagen, ob sie nun zwei oder drei Mal bei mir waren.

LA: Beim wievielten Besuch dieser Männer wurde Ihr Haus durchsucht?

VP: Beim ersten Mal.

LA: Wohin hätten Sie sich innerhalb der gewährten Frist wenden sollen, um bekanntzugeben, wo Ihre Freundin ist?

VP: Zur Regierung oder sie würden wieder zu mir kommen. Nachgefragt, ich kann nicht sagen, wohin ich mich wenden hätte sollen. Die wären aber sicher wiedergekommen. Die gehören zur Regierung.

LA: Woran haben Sie erkannt, dass diese Leute von der Regierung sind?

VP: Die haben sich so vorgestellt.

LA: Wissen Sie, ob noch einmal nach Ihnen gesucht wurde, als Sie sich versteckt hielten?

VP: Nachdem ich mein Zuhause verlassen hatte, habe ich von meinem Nachbarn erfahren, dass sie noch einmal bei mir waren und nach mir gesucht haben.

LA: Was hat dieser Nachbar genau erzählt?

VP: Nur das. Mir wurde gesagt, dass ich nicht mehr zurückkehren soll. Sonst wurde mir nichts gesagt.

LA: Auf welche Weise haben Sie dies von Ihrem Nachbarn erfahren?

VP: Über Telefon.

LA: Wurde Ihre Tochter, die ja noch dort wohnte, auch behelligt?

VP: Meine Tochter hat geheiratet und sie lebt in einem anderen Dorf.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Man würde mich sicherlich festnehmen. Ich möchte nicht nach China zurückkehren.

LA: Warum sollte man Sie festnehmen, wenn Sie ja nichts getan haben?

VP: Ich war nicht in der Lage, den Aufenthaltsort meiner Freundin bekanntzugeben. Ich bin einfach kein mutiger Mensch.

LA: Haben Sie nach der Abreise Ihrer Freundin versucht, diese zu kontaktieren?

VP: Ja, aber die Nummer hat nicht mehr existiert.

LA: Nannten Sie den Regierungsvertretern diese Nummer?

VP: Ja, die haben auch versucht, sie zu erreichen, aber es hat nicht geklappt.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Sie haben mich nach der Freundin gefragt. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo sich meine Freundin aufhält, dass ich aber eine Telefonnummer habe, die habe ich ihnen gegeben, aber sie haben auch nicht geschafft, meine Freundin zu erreichen."

Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe, gab sie an, dass sie krank gewesen sei und deswegen "die Sachen" zum Teil vergessen habe. Ihr Kopf funktioniere nicht gut. Das habe damit zu tun, dass sie fast keine Ausbildung habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zahl: 1043622406/140098162 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt III.); unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf "zwei Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die von ihr geschilderte Rahmengeschichte hinaus so widersprüchlich seien, dass es nicht möglich sei, den von ihr behaupteten Sachverhalt näher festzustellen, wobei sich einerseits ihre Aussage bei der niederschriftlichen Einvernahme in zahlreichen Punkten von der bei der Erstbefragung getätigten Aussage unterscheide, andererseits diese Angaben auch wiederum in sich nicht schlüssig sowie ausgesprochen oberflächlich und vage seien und zudem nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen seien.

Insbesondere habe die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Freundin von Kindheit an zu kennen und im September (2014) zwei Tage mit ihr verbracht zu haben. Dennoch habe sie über Aufforderung, mehr über ihre Freundin anzugeben, lediglich deren Namen sowie ein ungefähres Alter genannt und behauptet, ansonsten nichts über diese Freundin zu wissen. Es erscheine "völlig widersinnig" dass sie über ihre Jugendfreundin nicht mehr berichten könne, zumal sie diese erst vor wenigen Wochen wieder gesehen und mit ihr zwei Tage verbracht haben will.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung angegeben, ihre Freundin habe sie am 14.09.2014 angerufen und sei vom 16.09.2014 an für zwei Nächte ihr Gast gewesen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie hingegen angegeben, ihre Freundin sei vom 14.09. an für zwei Tage bei ihr gewesen. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ca. drei Tage später sechs Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie hingegen - nach längerem Zögern - von vier Regierungsvertretern, die 7-8 Tage nach der Abreise ihrer Freundin zu ihr gekommen seien, gesprochen. Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, man habe sie aufgefordert, sich innerhalb der nächsten fünf Tage bei der Polizei zu melden und über den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu berichten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie hingegen vage behauptet, die Regierungsvertreter seien zwei Mal zu ihr gekommen. Deren zweiter Besuch habe etwa drei bis vier Tage nach dem Ersten stattgefunden, es seien wieder dieselben Männer gekommen und man habe ihr eine Frist von drei Tagen gegeben, um mitzuteilen, wo sich ihre Freundin aufhalte. Danach sei sie weggelaufen. Obwohl die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst angegeben habe, sich während der letzten 10 Tage vor ihrer Ausreise bei einem Freund ihres Mannes versteckt zu haben, habe sie an anderer Stelle behauptet, innerhalb der genannten Dreitagesfrist ihr Zuhause verlassen zu haben. Bei erneuter Befragung, wie viele Tage vor ihrer Reise nach Peking sie ihr Zuhause verlassen habe, habe sie schließlich angegeben, dies vergessen zu haben.

Ein wesentlicher Widerspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung den Namen des "Oppositionsschriftstellers" mit "XXXX Xiaobo" angegeben habe, während sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt von LIU Xiaobo gesprochen habe.

Da das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen an die Schilderung selbst erlebter Ereignisse entspreche und zahlreiche Widersprüche zu ihren Angaben bei der Erstbefragung vorlägen, sei es nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin sei prinzipiell gesund und arbeitsfähig. Ihr drohe nicht die Entziehung der Existenzgrundlage, weil sie in China über ein landwirtschaftliches Grundstück verfüge und ihr Ehemann Eigentümer des von ihr mitbewohnten Einfamilienhauses sei. Darüber hinaus habe sie in China familiäre Anknüpfungspunkte.

Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG)" lägen keine Gründe vor. Die Beschwerdeführerin führe kein Familienleben in Österreich. Sie habe aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich noch keine Kontakte knüpfen können und spreche auch noch nicht Deutsch. Sie sei in Österreich nicht erwerbstätig und befinde sich in Grundversorgung. Es bestünden somit noch keine privaten Bindungen zu Österreich. Eine Abwägung ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ihre Interessen überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen.

4. Dagegen erhob die durch einen Verein und dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze angefochten wurde.

In dieser fasste der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Vorbringen dahingehend zusammen, dass sie ihre Heimat aus "bedrohlichen politischen" Umständen heraus verlassen habe müssen, um eine Gefährdung für Gesundheit und Leben abzuwenden. Den kurzen Aufenthalt in Österreich habe die Beschwerdeführerin zu einem großen Teil im Krankenhaus verbracht. Sie sei wegen beidseitiger ausgeprägter Bronchiektasien, dies seien irreversible sackförmige oder zylindrische Ausweitungen der Bronchien und beidseitiger Pseudomonas aerugionoso-Besiedlung, dies sei ein gegenüber Antibiotika mehrfach resistenter "Krankenhausheim", behandelt worden.

Beantragt werde daher a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst; e) zu recherchieren, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen; f) eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen; g) allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; h) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; i) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig ist.

5. Am 09.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde das Fluchtvorbringen in Grundzügen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau aus einfachen Verhältnissen handle, welche für sich und ihren behinderten Ehemann das Notwendigste habe erwirtschaften können, weshalb von ihr nicht verlangt werden könne, dass sie zu den politischen Hintergründen und den Lebensverhältnissen ihrer Freundin besonders detaillierte Angaben machen könne. Personen mit geringem Bildungsgrad könnten Schwierigkeiten mit der Ein- und Zuordnung von Ereignissen in zeitlicher Hinsicht haben und sich dieser Divergenz selbst gar nicht bewusst sein. Auch wenn es während eines Asylverfahrens immer wieder zu widersprüchlichen Angaben komme, heiße dies nicht, dass "das persönliche Vorbringen im Kern glaubwürdig ist" (gemeint offenkundig: "...nicht glaubwürdig ist"). Dazu werde auf UBAS 312.033-1/8E-XV/54/07 vom 04.07.2007 verwiesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien tatsächlich nachvollziehbar und glaubwürdig. Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch Gegenüberstellung von Erstbefragung und Einvernahme verbiete sich aus gesetzlichen Gründen. Dazu werde etwa auf AsylGH E3 427.564-1/2012-8E vom "06.08.2014" (gemeint 06.08.2012) verwiesen. Ohne vorherige konkrete Recherchen sei es dem Bundesamt verwehrt, eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung durchzuführen. Unklar sei, ob das Bundesamt überhaupt realisiert habe, von welcher Person die Beschwerdeführerin spreche. In den Länderfeststellungen und in den behördlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit fänden sich keine Bezugnahmen auf den betreffenden Oppositionellen. Die Länderfeststellungen seien ungenügend, weil eine "persönliche Zusammenstellung für die Situation" der Beschwerdeführerin fehle. In der Folge wurde aus Berichten zur Gewalt gegen Frauen zitiert. Diese würden das Bild einer Gefährdung der Beschwerdeführerin aufzeigen, welches das Bundesamt nicht zu entkräften vermöge. Dazu wurden die Beweisanträge gestellt, den Referenten des BFA in einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung sowie einen Experten zu befragen. Bezüglich der Rückkehrsituation von alleinstehenden bzw. geschiedenen Frauen fänden sich keine "geeigneten" Länderfeststellungen. Der bekämpfte Bescheid bleibe nachvollziehbare Erklärungen dafür schuldig, warum die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Bedingungen, der Benachteiligung von Frauen und der weitverbreiteten Gefahr einer Internierung von Menschen ohne Unterkunft nicht in eine unmenschliche Situation geraten würde. Im Ergebnis habe das Bundesamt, anstatt die gesetzlich geforderten Recherchen durchzuführen, ein "reines Scheinverfahren mit einem groben Qualitätsmangel" durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und ist ohne Glaubensbekenntnis. Von 1975 bis 1977 besuchte sie die Volksschule in ihrem Heimatdorf. Dort befinden sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück und das Haus ihres Ehemannes. Sie hat auf ihrem Grundstück als Landwirtin gearbeitet und davon für sich und ihren gelähmten Ehemann die Existenz gesichert. Ihr Bruder, ihr Ehemann und ihre Tochter leben weiterhin in China, wobei auch ihr Bruder eine Landwirtschaft betreibt und ihre Tochter das Grundstück der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzt. Ihre Existenz ist im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gesichert.

Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie ist, nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit antibiotischer Behandlung im Herbst 2014, nunmehr grundsätzlich gesund und weiterhin arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.10.2014 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Mitte September 2014 von einer guten Freundin aus Kindheitstagen besucht worden sei und danach einen Besuch der Polizei bzw. von Regierungsvertretern bekommen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass "diese Freundin mit dem Autor LIU Xiaobo Bücher vervielfältigt" habe. Zudem sei ihre Wohnung durchsucht worden und sie sei aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu melden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe sie China verlassen. Ihr drohe staatliche Verfolgung, weil ihr die Unterstützung des Systemkritikers LIU Xiaobo unterstellt werde.

Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesamt festgestellt hat - als zur Gänze nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2014 in Österreich auf, spricht nicht Deutsch, ist nicht selbsterhaltungsfähig und konnte im Asylverfahren auch keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013).

Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

. der Weltverband der Uiguren,

. die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

. der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

. das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit, zu ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation in China sowie zu ihrer Schulbildung ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinweise für aktuelle substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus einem am 24.11.2014 beim Bundesamt eingelangten Situationsbericht des Otto-Wagner Spitals geht hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2014 gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass sie sich noch einige Zeit ausruhen müsse, jetzt aber wieder gesund sei und wegen ihrer Erkrankung einer weiteren Therapie nicht bedürfe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sie nunmehr grundsätzlich gesund und auch arbeitsfähig ist. Aktuelle medizinische Befunde, welche diese Feststellung in Zweifel ziehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich, auch unter Berücksichtigung ihrer geringen Schulbildung, im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten.

Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 23.10.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25.11.2014, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin am 25.11.2014 zum Vorhalt der nicht gelungenen Glaubhaftmachung ihres Vorbringens angegeben hat, dass sie krank gewesen sei und deswegen "die Sachen" zum Teil vergessen habe, ist dem entgegengenzuhalten, dass sie wegen einer Atemwegserkrankung im Krankenhaus war, wohingegen es für neurologische Probleme keinen Hinweis gibt.

Eine, wie bei der Beschwerdeführerin, nur dürftige Schulbildung von zwei Jahren vermag möglicherweise zu erklären, warum sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei verschiedene Namen für den von ihr angeführten, auch in China sehr bekannten, Oppositionellen verwendet hat. Sie kann jedoch insbesondere nicht erklären, warum die Beschwerdeführerin nur äußerst vage Informationen über ihre Freundin geben konnte, welche sie ihren Angaben zufolge aus der Kindheit kenne und mit der sie kurz vor ihrer Ausreise zwei Tage verbracht hat.

Soweit die Beschwerdeführerin über Befragung zu ihrer Freundin, welche sie besucht habe, angibt, dass sie diese von klein auf kenne, diese genauso alt wie sie sei, sie ihren Namen kenne, ansonsten jedoch ich nichts über diese wisse und erst, teilweise über weitere Befragung, ergänzt, dass diese "irgendwann" zu arbeiten begonnen habe, in einer guten Familie aufgewachsen sei und einen Bruder habe, sind ihre Schilderungen bereits in diesem zentralen Punkt nicht plausibel. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie "nicht so oft" miteinander Kontakt gehabt hätten, nur manchmal telefonisch, hat das Bundesamt zutreffend ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin über ihre Jugendfreundin nicht mehr berichten kann, obwohl sie diese erst vor wenigen Wochen wiedergesehen habe und mit ihr zwei Tage verbracht habe. Gerade in so einer Situation erzähle man sich gegenseitig wie die aktuellen Lebensumstände seien. Das Bundesamt zeigte im angefochtenen Bescheid klar und schlüssig auf, dass der Beschwerdeführerin jedes substanzielle Wissen zu ihrer angeblichen "guten Freundin" und insbesondere auch deren behaupteter Zusammenarbeit mit LIU Xiaobo fehlt.

Darüber hinaus finden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen. Während sie in ihrer Erstbefragung am 23.10.2014 sechs Polizisten erwähnt hat, die ungefähr drei Tage nach der Abreise ihrer Freundin zu ihr gekommen seien und sie nach ihr gefragt hätten, gab sie wenige Wochen später, am 25.11.2014 an, dass sie es nicht mehr wisse, wann die "Leute von der Regierung" zu ihr gekommen seien. Erst über mehrmalige Nachfrage gab sie an, dass dies ca. sieben oder acht Tage nach der Abreise ihrer Freundin gewesen sei. Es seien "vier Leute" zu ihr gekommen und hätten sie nach ihrer Freundin gefragt.

Bei ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgefordert worden sei, der Polizei innerhalb der nächsten fünf Tage über den Aufenthalt ihrer Freundin zu berichten. Ohne einen weiteren Besuch durch die Polizei zu erwähnen, gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung anschließend an, dass sie China verlassen habe, um einer eventuellen Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Hingegen gab sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass drei bis vier Tage nach dem ersten Besuch wieder dieselben vier Männer sie aufgesucht und sie erneut nach ihrer Freundin gefragt hätten. Bei dieser Gelegenheit hätten sie ihr eine Frist von drei Tagen gegeben, um ihnen mitzuteilen, wo sich die besagte Freundin aufhalte. Danach sei die Beschwerdeführerin "weggelaufen". Mehrfach befragt, wohin sie sich hätte wenden sollen, um bekanntzugeben, wo ihre Freundin sei, antwortete die Beschwerdeführerin schließlich, dass sie nicht sagen könne, wohin sie sich hätten wenden sollen. Diese Männer wären aber sicher wiedergekommen.

All dies ist im Übrigen der oben vollständig wiedergegebenen Befragung zu den Fluchtgründen in der Einvernahme vom 25.11.2014 zu entnehmen. Auf diese Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben wurde auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine selbst erlebten Erfahrungen vorbringt.

Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ist es auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatdorf in China gelebt hat und ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres gelähmten Ehemannes als Landwirtin und Eigentümerin eines Grundstückes erwirtschaften konnte. Zudem ist, ihren Angaben zufolge, ihr Ehemann Eigentümer eines Einfamilienhauses. Es findet sich im gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt war. Insbesondere hat sie selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung) nicht behauptet. Vielmehr brachte sie in der Einvernahme vor, dass die Einkünfte aus dem Grundstück für den Lebensunterhalt gereicht hätten.

Soweit in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, dass der bekämpfte Bescheid abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft spreche, sie hätte einen Großteil des Lebens in der VR China verbracht und verfüge über Anknüpfungspunkte, konkreteres sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, sind diese Ausführungen aktenwidrig. Auf Seite 36 des bekämpften Bescheides (AS 104) werden das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführerin, das Haus ihres Ehemannes, die familiären Anknüpfungspunkte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Begründung für die Annahme ihrer Existenzgrundlage aufgezählt. Im Übrigen stützen sich diese Feststellungen ohnehin vollständig auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die im erstinstanzlichen Verfahren nie eine (drohende) existenzielle Notlage dargelegt hat.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 49-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Hinblick auf ihre bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr stets gegebene Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr, als sie weiterhin Eigentümerin des besagten Grundstückes ist, welches sie bis zu ihrer Ausreise genutzt und danach ihrer Tochter anvertraut hat. Auch der Beschwerde und ihrer Ergänzung sind keine konkreten Gründe zu entnehmen, die diesbezüglich eine andere Einschätzung nahelegen würden.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und zum Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wobei ihr die Begründung eines berücksichtigungswürdigen (legalen) Familienlebens angesichts ihrer aufrechten Ehe mit dem in China lebenden Gatten ohnehin nicht möglich ist. Hinweise für substanzielle Integrationsschritte oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Sie sind hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Zudem ist in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung auch keine inhaltliche Kritik an den Feststellungen zu finden.

Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtslage, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, kann auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesamtes abgeleitet werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie schon oben unter Punkt 2.1. dargelegt - als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten - insbesondere zur Person des Dissidenten LIU Xiaobo und mit ihm oder vergleichbaren Aktivisten zusammenarbeitenden Personen - nicht als erforderlich erwiesen hat. Überdies hat das Bundesamt ausführliche Feststellungen zur Situation in China getroffen, denen die Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).

Soweit in der Beschwerde auf eine fehlende Auseinandersetzung mit Berichten betreffend "Gewalt gegen Frauen" und "häusliche Gewalt" verwiesen wird, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in wieweit dieses Problem mit der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen in Zusammenhang stehen sollte. Die Beschwerdeführerin hat derartige Probleme nie behauptet und es gibt auch keinen Hinweis, dass sie mit fast 50 Jahren erstmalig davon betroffen sein könnte. Im Übrigen ist ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben "am Unterkörper gelähmt" und auf ihre Unterstützung angewiesen. Eine Situation, die die Anwendung von (physischer) Gewalt seitens des Mannes jedenfalls nachhaltig erschwert. Dies umso mehr, als im Haushalt nur noch eine weitere, ebenfalls weibliche, Person lebt - die gemeinsame Tochter.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin - die sich der Volksgruppe der Han-Chinesen zurechnet, ohne Religionsbekenntnis ist und auch nicht politisch aktiv war - im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im September 2014 von einer guten Freundin besucht worden sei und danach einen Besuch von Polizisten bzw. von Regierungsvertretern bekommen habe, wobei diese ihr erklärt hätten, dass "diese Freundin mit dem Autor LIU Xiaobo Bücher vervielfältigt" habe, deshalb ihre Wohnung durchsucht und sie aufgefordert hätten, den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu melden, hat sich (wie oben ausführlich dargelegt) als nicht glaubhaft erwiesen.

Soweit in der Beschwerdeergänzung mehrfach Länderberichte zur häuslichen Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen zitiert werden und ein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, von Gewalt betroffen gewesen zu sein und häusliche Gewalt durch einen (teilweise) gelähmten und pflegebedürftigen Ehemann jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich ist. Im Übrigen fehlt in der Beschwerde auch jegliche Information, wann und wie die Beschwerdeführerin gegebenenfalls von geschlechtsspezifischer/häuslicher Gewalt betroffen gewesen sein soll.

Sofern die Beschwerdeführerin die VR China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsstaat Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 49-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der VR China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich. Die in Rede stehende Rückkehrentscheidung würde sie daher nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Dies umso mehr, als der Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin nach wie vor in China leben.

Im gegenständlichen Fall ist nun in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist.

Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit Oktober 2014, somit zum Entscheidungszeitpunkt ungefähr ein halbes Jahr, in Österreich befindet. In diesem Zusammenhang ist zunächst und insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Privatleben der Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Ihr Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).

Die Beschwerdeführerin hält sich - wie bereits ausgeführt - seit ungefähr einem halben Jahr (Oktober 2014) in Österreich auf. Im Hinblick auf diese Zeitspanne könnte selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin liegt in der VR China, wo auch ihr Ehemann, ihre Tochter und ihr Bruder leben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Substanzielle Deutschkenntnisse wurden nicht behauptet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde und deren Ergänzung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Umstände, nach denen der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor und wurden im gesamten verfahren auch nicht geltend gemacht.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig wäre.

3.4.3. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, welche die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist" (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

3.6. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits unter den Punkten 3.1. bis 3.5. behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht, wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - für den gegenständlichen Fall relevante - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten unstrittigen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen, welches sich als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

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