BVwG W118 2001380-1

W118 2001380-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001380.1.00

Spruch

W118 2001380/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076834, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsanspruchstabelle zu lauten hat:

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 01.04.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie, der Ausgleichszulage und des ÖPUL 2007 für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dem Mehrfachantrag-Flächen war ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie aufgrund der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehr Auftreibern angeschlossen.

2. Im Zeitraum vom 17. bis zum 27.09.2010 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom zuständigen Prüfer auf einem Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle festgehalten, dass die Feldstücke (FS) 10, 11 und 12, die vom BF mit der Nutzung "Hutweide" und einem Flächenausmaß von insgesamt 6,89 ha beantragt worden waren, auf einer Seehöhe von

1. 700 m liegen würden. Eine klare Abgrenzung der FS sei nicht möglich, da es keine natürlichen Grenzen gebe und die FS auch nicht eingezäunt seien. Aufgrund der Höhenlage und der Vegetation der FS glichen diese eher einer Alm als einer Hutweide. Die Schafe würden im Frühjahr aufgetrieben und weideten den ganzen Sommer über auf diesem Gebiet, wobei sich die Beweidung nicht auf diese FS beschränke, sondern (gemeint wohl: sich) auf einen Almkessel mit einigen hundert Hektar (erstrecke). Eine Foto-Dokumentation liege im e-Archiv auf.

Seitens des BF wurde auf dem angeführten Ergänzungsblatt festgehalten, er beantrage die FS 10, 11 und 12 seit dem Beitritt zur EU als Hutweide und sei weder bei der Abgabe des jährlichen Mehrfachantrages-Flächen noch im Rahmen der amtlichen Digitalisierung durch die Bezirksbauernkammer XXXX darauf hingewiesen worden, dass dem nicht so wäre. Da diese Flächen durch Abweiden der Schafe und regelmäßige Kontrollgänge bewirtschaftet würden, sei der BF davon ausgegangen, dass er keine Rechtswidrigkeit begehe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF nicht alleiniger Bewirtschafter der XXXX sei, das auch keine Almbetriebsnummer besitze, sei für den BF nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um Almflächen handle.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076834, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 2.054,29 wurde aufgrund einer Flächensanktion zur Gänze auf 0 gekürzt.

Dabei wurden 47,07 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,41 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,52 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 6,89 ha.

Da im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Flächenabweichung größer 20 % festgestellt worden sei, könne keine Beihilfe gewährt werden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression seiner Zahlungsansprüche wurde abgewiesen.

4. Mit Fax vom 18.01.2011 erhob der BF Berufung und brachte im Wesentlichen vor, er sei nicht der alleinige Besitzer des XXXX und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um Almflächen handle. Er sei auch niemals seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX darauf hingewiesen worden, dass dem nicht so wäre. Dass dieser Irrtum des BF zur Konsequenz habe, dass ihm sämtliche Förderungen gestrichen und ihm die Existenzgrundlage entzogen werde, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

5. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992413, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 erneut abgewiesen. Dabei erfuhr der Begründungsteil keine Änderung. Lediglich das Ausmaß der Nutzung der Zahlungsansprüche änderte sich.

6. Mit Fax vom 11.05.2011 übermittelte der BF neuerlich die o.a. Berufung vom 18.01.2011.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 01.04.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Dem BF standen für die Beantragung 47,07 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die beantragte Fläche betrug in Summe 39,41 ha.

Im Zeitraum vom 17. bis zum 27.09.2010 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.

Tatsächlich waren die FS 10, 11 und 12, die vom BF mit der Nutzung "Hutweide" und einem Flächenausmaß von insgesamt 6,89, ha beantragt worden waren, in der Natur nicht abgegrenzt. Weder gab es natürliche Grenzen, noch waren die Flächen eingezäunt. Die aufgetriebenen Tiere weideten auch auf anderen Flächen. Die Tiere wurden am Beginn der Weideperiode auf-, am Ende abgetrieben.

Neben der Einheitlichen Betriebsprämie beantragte der BF auch Prämien im Rahmen der Sonderrichtlinien ÖPUL 2007 und Ausgleichszulage. Die Bezug habenden Sonderrichtlinien werden bei Beantragung Teil eines Fördervertrages zwischen Antragsteller und Bund. Gemäß Pkt. 1.1 der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen nimmt der Antragsteller im Fall der Beantragung die jeweilige Sonderrichtlinie, in die an den angegebenen Orten Einsicht genommen werden kann, zur Kenntnis. Pkt. 1.5.1.3 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 lautet auszugsweise:

"1.5.1.3 Dauergrünlandflächen (Nutzungsart "G"):

Flächen, die vom Heimbetrieb aus bewirtschaftet werden und mit Futterpflanzen bestanden sein können:

-1 Dauergrünlandflächen, die ein- oder mehrmals gemäht oder beweidet werden einschließlich

1. Hutweiden: Minderertragsfähiges beweidetes Dauergrünland, maschinelle Futtergewinnung auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich oder Weiden, die extensiv bewirtschaftet werden.

2. Streuobstflächen: Flächen, auf denen Hoch- oder Mittelstammbäume von Obstarten stehen, die extensiv bewirtschaftet werden. Die Bäume können in Gruppen oder Reihen stehen, gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein.

3. Bergmähder: extensive Mähflächen über der Dauersiedlungsgrenze.

-2 Dauergrünlandflächen, die vorübergehend nicht bewirtschaftet werden (sonstige Dauergrünlandflächen)

-3 Dauergrünlandflächen, die im Sinne der Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ G) gepflegt werden

-4 Dauergrünlandflächen mit Landschaftselementen (Landschaftselement G)

In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (Zaun, Steinmauer, natürliche Grenze) vorhanden sein."

Die Sonderrichtlinie Ausgleichszulage enthält entsprechende Definitionen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen der Prüforgane zur Beschaffenheit der beanstandeten Hutweide-Flächen wurden vom BF nicht bestritten.

Darüber hinaus wurde unter

http://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/OEPUL.html Einsicht in die Sonderrichtlinien ÖPUL 2007 und Ausgleichszulage genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 2 lit. h) VO (EG) 73/2009 bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...],

c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

Gemäß § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist der Sammelantrag für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

c) Faserflachsflächen,

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...]."

Die Nutzungsarten eines Feldstücks ergeben sich gemäß § 7 INVEKOS-GIS-V 2009 aus den Nutzungsarten, wie sie für die jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls Acker und Grünland, Spezialkulturflächen, Almflächen etc..

Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle (Grundstücksanteil am Feldstück) durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

Stimmt das identifizierte Flächenausmaß, das gemäß §§ 4 und 5 auf Basis der ermittelten Grundstücksfläche bestimmt wird, nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2009 unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - ersetzt durch Art. 73 VO (EG) 1122/2009 - nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Sowohl die INVEKOS-CC-V 2010 als auch die INVEKOS-GIS-V 2009 dienen nach ihrem jeweiligen § 1 der Durchführung der VO (EG) 73/2009 und der zu dieser ergangenen INVEKOS-Durchführungs-Verordnung sowie der Durchführung sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union, auf Grund deren die Anwendbarkeit des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist. Dies trifft auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Sonderrichtlinie ÖPUL 2007, Sonderrichtlinie Ausgleichszulage) zu; vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Pkt. 1.9.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007.

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist somit als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall stellt sich an erster Stelle die Frage, ob die vom Antragsteller als Hutweide beantragten Flächen beihilfefähige Flächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie darstellen. Denn die Beantragung beihilfefähiger Flächen ist die gemäß Art. 35 VO (EG) 73/2009 neben der Zuweisung von Zahlungsansprüchen grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Beihilfefähige Fläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 jede Fläche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Art. 2 lit. h) VO (EG) 73/2009 bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Dauergrünland wird gemäß Art. 2 lit. c) VO (EG) 1120/2009 weiter definiert als solche Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden).

Vor diesem Hintergrund spricht noch nichts für die Nicht-Berücksichtigung der fraglichen Flächen.

Neben den materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche müssen jedoch auch die formellen Voraussetzungen einer korrekten Antragstellung vorliegen, um als ermittelte Fläche i.S.d. Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 gelten zu können.

Gemäß Art. 12 lit. d) VO (EG) 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Beantragung der Flächen erfolgt in Österreich gemäß § 2 i.V.m. § 3 INVEKOS-GIS-V 2009 auf Basis von Feldstücken und Schlägen, wobei Feldstücke als eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer Nutzungsart definiert werden.

Im vorliegenden Fall entsprachen die beantragten Flächen nicht der angeführten Definition des Feldstücks, da die Flächen in der Natur nicht abgegrenzt waren. Somit konnte die AMA mit Recht davon ausgehen, dass diese Flächen nicht als ermittelte Flächen zu werten waren.

Ferner waren diese Flächen auch nicht als Hutweide-Flächen i.S.d. angeführten Definitionen von Hutweiden in den Sonderrichtlinien ÖPUL und Ausgleichszulage zu betrachten, da auf Basis der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Flächen (in Abgrenzung von Almflächen) vom Heimbetrieb aus bewirtschaftet wurden. Ein einmaliger Auftrieb von Tieren auf Flächen in einer Seehöhe von 1.700 m kann nicht als solche Bewirtschaftung betrachtet werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob Definitionen, die dem ÖPUL oder der Ausgleichszulage entlehnt sind, auch auf die Einheitliche Betriebsprämie durchschlagen. Im Sinn einer einheitlichen Flächenbasis im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) erscheint im vorliegenden Zusammenhang eine solche Ausweitung gerechtfertigt.

Almflächen folgen einer eigenen Antragssystematik, die im Fall der gemeinschaftlichen Nutzung der Futterflächen die anteilige Aufteilung der Flächen gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 sowie eine dem verminderten Aufwand angemessene mindere Dotierung der Flächen im Rahmen des ÖPUL gewährleisten soll. Auch diesen Voraussetzungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

Auch aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Flächen als nicht ermittelt gewertet wurden.

Wenn der BF darauf hinweist, dass er die Flächen seit dem Beitritt Österreichs zur EU als Hutweiden beantragt hätte und er auch im Rahmen der amtlichen Digitalisierung der Flächen durch die zuständige Bezirksbauernkammer nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Flächen nicht beihilfefähig seien, so zielt er damit auf die Anwendung des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 ab. Nach dieser Bestimmung kann die Verhängung von Sanktionen (im vorliegenden Fall die gänzliche Verwehrung von Prämien) entfallen und die Ermittlung des Beihilfebetrages auf Basis der ermittelten (Rest)Fläche erfolgen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ihn kein Verschulden an der fehlerhaften Antragstellung trifft.

Durch den Hinweis auf den Umstand, dass die Flächen über einen langen Zeitraum in dieser Form beantragt wurden, kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden. Die Bestimmungen des INVEKOS verpflichten die Mitgliedstaaten nicht zu einer lückenlosen Kontrolle aller Antragsteller vor Ort.

Soweit der BF auf die Digitalisierung der Flächen (= Festlegung der Referenzparzelle) Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln zu ermitteln sind. Es wäre am BF gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinerseits auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen in der Natur sowie auf deren Bewirtschaftung hinzuweisen. Die diesbezügliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Antragsteller. Dass die Digitalisierung durch die zuständige Bezirksbauernkammer erkennbar entgegen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort sowie entgegen dem Wunsch des BF erfolgt wäre, wurde vom BF in keiner Weise dargetan. Von einem mangelnden Verschulden des BF an der Fehlbeantragung kann somit vor dem Hintergrund, dass den Antragsteller im Rahmen des INVEKOS grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft, nicht ausgegangen werden; vgl. dazu aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541.

Da eine Flächenabweichung größer 20 % festgestellt wurde, waren dem BF somit für das Antragsjahr 2010 gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 keine Prämien zu gewähren.

Dass die Voraussetzungen für die Kompression seiner Zahlungsansprüche nicht vorlagen, wurde vom BF nicht bestritten.

Die Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche ergab sich aus einer Änderung in den Vorjahren und wurde vom BF ebenfalls nicht bestritten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Verweigerung von Prämien im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; für die vorliegende Fallkonstellation kann ergänzend auf VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 verwiesen werden. Zwar liegt zur Frage der korrekten Beantragung eines Feldstücks keine einschlägige Entscheidung vor; diesbezüglich erscheint die Rechtslage jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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