W108 2106245-1•BVwG W108 2106245-1
W108 2106245-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Pauschalkostenbeitrag,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W108 2106245-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10.03.2015, Zl. Jv 628/15 b-33, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit - rechtskräftigem - Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Fortführung eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von €
90,-- aufgetragen (Spruchpunkt 2.).
2. Im Verfahren zur Einbringung des mit Spruchpunkt 2. des genannten Gerichtsbeschlusses festgesetzten Pauschalkostenbeitrages wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 16.02.2015 aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt € 98,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 03.03.2015 beim Landesgericht Krems an der Donau einlangte. Der Beschwerdeführer brachte in der Vorstellung im Wesentlichen vor, der Zahlungsauftrag sei nicht rechtmäßig, weil die Zurückweisung seiner Anzeige und seines Fortführungsantrages nicht rechtmäßig erfolgt sei, zumal die mit dem Fall beauftragten Richter und Staatsanwälte disziplinarrechtlich angezeigt worden seien.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 17.03.2015 zugestellten) Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 10.03.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90,-- und die Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,-- zahlungspflichtig sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 23.05.2014 einen Fortführungsantrag gemäß § 195 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zu XXXX gestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014 zur Zahl XXXX sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und gleichzeitig die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages von € 90,-- aufgetragen worden. Dieser Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,--, zusammen € 98,--, sei dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung sei unzulässig, da gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftige festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Vorschreibungsbehörde sei an die Entscheidung des Gerichtes (hier: Beschluss vom 22.09.2014) gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Der von der Vorschreibungsbehörde erlassene Zahlungsauftrag entspreche insofern der gerichtlichen Entscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 10.04.2015 eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Strafanzeige und der Fortführungsantrag des Beschwerdeführers seien rechtswidrig zurückgewiesen worden, weshalb - und solange die Justiz bestehende Gesetze missachte und daher strafrechtlich zu verfolgen sei - der Beschwerdeführer keine Rechtmäßigkeit eines Zahlungsauftrages erkennen könne. Am Landesgericht Krems an der Donau sei "nichts rechtskräftig", da sämtliche seiner bisher getätigten Strafanzeigen bisher nicht "geahndet" worden seien.
6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014, Zahl: XXXX, verpflichtet ist, einen Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO in der Höhe von €
90,-- zu bezahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem dort einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014, Zahl: XXXX, der zufolge eines darauf angebrachten Aktenvermerkes vom 05.11.2014 rechtskräftig ist. Mit dem Vorbringen, dass am Landesgericht Krems an der Donau ob der Nichtahndung von Delikten aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Strafanzeigen "nichts rechtskräftig" sei, wurde dem - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten - Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses, mit dem der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Pauschalkostenbeitrages verpflichtet wurde, nicht entgegen getreten bzw. behauptet, dass gegen Spruchpunkt 2. des genannten Beschlusses (Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden wäre. Dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen bzw. in Zusammenhang mit dem genannten Beschluss eine Disziplinaranzeige eingebracht hat, ändert am Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses nichts.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Kosten des Strafverfahrens, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vollinhaltlich bestätigt, wobei der Mandatsbescheid nicht zufolge der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat. Damit trat der Vorstellungsbescheid an die Stelle des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages.
Gegen einen (Vorstellungs)Bescheid des Präsidenten/der Präsidentin eines Landesgerichtes (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die zuletzt genannte Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde als Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren in Bezug auf die Vorschreibung des in Rede stehenden Pauschalkostenbeitrages an den rechtskräftigen gerichtlichen Pauschalkostenbeitragsbestimmungsbeschluss vom 22.09.2014 gebunden war (vgl. etwa VwGH 29.04.1992, 90/17/0231). Soweit der Beschwerde daher Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe entnommen werden können (weil die Strafanzeige und der Fortführungsantrag des Beschwerdeführers rechtswidrig zurückgelegt und zurückgewiesen worden seien), ist ihr daher die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG bzw. der Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht besteht und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (hier: dem Fortführungswerber die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in bestimmter Höhe aufzutragen) nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (hier: Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages) in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.012009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014, Zahl: XXXX, entspreche, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den geschuldeten Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90,-- bereits entrichtet hätte, sodass die belangte Behörde aufgrund des mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.09.2014 rechtskräftig festgestellten Pauschalkostenbeitrages gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, diesen Betrag durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/16/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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