G309 2010433-1•BVwG G309 2010433-1
G309 2010433-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2010433-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Steiermark, vom 02.07.2014, OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 01.09.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 31.01.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren zwei ärztliche Bestätigungen des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.01.2014 bzw. 20.02.2014, sowie ein Laborbericht des Landeskrankenhauses XXXX, angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein aktenmäßig erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin vom 25.02.2014, wird unter Berücksichtigung der bereits im Akt aufliegenden Vorgutachten aus Verfahren in den Jahren 2012 und 2013 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes mittleren Grades (fixer Rahmensatzwert entsprechend der Funktions- und Bewegungseinschränkungen) 020622 20
2 Depressive Störung (1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert auf Grund der Befindlichkeit) 030601 20
3 Diabetes mellitus Typ II (mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der Stoffwechseleinstellung und der medikamentösen Therapie) 090201 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass sich der Gesamtgrad aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende GS1 durch GS2 und GS3 um jeweils eine Stufe angehoben werde, da eine zusätzliche negative Leidensbeeinflussung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor.
3. Mit Parteiengehör vom 05.03.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit Mail vom 13.03.2014 beantragte die BF eine Fristerstreckung um noch Befunde beischaffen zu können. Schließlich brachte die BF ein Konvolut an Befunden und Arztberichten in Vorlage.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.05.2014, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes mittleren Grades (fixer Rahmensatzwert entsprechend Funktions- und Bewegungseinschränkungen) 020622 20
2 Depressive Störung (1 Stufe über unterer Rahmensatzwert entspricht der Befindlichkeit) 030601 20
3 Diabetes mellitus (mittlerer Rahmensatzwert entspricht der Stoffwechseleinstellung und der medikamentösen Therapie) 090201 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 um eine weitere Stufe angehoben, da im Zusammenwirken im Alltag eine zusätzliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Epicondylitis rechts, Schilddrüsenveränderungen unter Medikation euthyreot.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H, damit bleibt der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten gleich. Die GS 1 wurde mit 20 v.H. beibehalten entsprechend der Einschränkung im linken Handgelenk. Die GS 2 bleibt gleich, da Dauertherapie und regelmäßige psychiatrische Begleitung bei leichten Einschränkungen, GS 3 bleibt gleich, da orale Medikation.
Frau XXXX mögen die subjektiv stärkeren Beschwerden nicht abgesprochen werden, insgesamt findet sich jedoch im Rahmen der Begutachtung kein Befund, der einer Schwerbehinderung analog einer Einschätzung mit einem GdB von 50v.H rechtfertigen würde. Insgesamt ist festzuhalten, dass ein Großteil der degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen kaum über dem Alter entsprechenden Ausmaß liegen, sodass im Vergleich mit dem gleichaltrigen Normkollektiv ein höherer Grad der Behinderung nicht gerechtfertigt erscheint.
6. Mit Bescheid vom 02.07.2014 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag der BF vom 31.01.2014 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass bei der BF Krankheitsbilder vorliegen würden, die von der belangten Behörde nicht im gebotenen Ausmaß gewürdigt worden wären. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung sei die BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
8. Mit 04.08.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Hüftgelenksabnützung beidseits, gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkung
oberster Rahmensatzwert bei entsprechender Einschränkung der Drehfähigkeit beiderseits 02.05.08 40
2 Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens mittleren Grades nach Epicondylitisoperation (7/2014), Beschwerden des linken Handgelenkes nach Gelenksspiegelung (12/2004), unterster RSW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung, radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf, 02.01.02 30
3 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bruch des 1. und 2. Lendenwirbels (2011), geringe Funktionseinschränkung ohne Wurzelirritation, oberer Rahmensatzwert bei mäßigen radiologischen Veränderungen und geringen funktionellen Einschränkungen, 02.01.01 20
4 Zuckerkrankheit unter medikamentöser Therapie ohne Spätkomplikationen (Diabetes mellitus Typ2), mittlerer Rahmensatzwert, entsprechend dem Ausmaß 09.02.01 20
5 Depressive Störung unter Therapie stabil, unterer Rahmensatzwert, dem Ausmaß entsprechend. 03.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
1. medikamentös behandelter Bluthochdruck
2. medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion
3. medikamentös behandelte Fettstoffwechselstörung
Zusammenfassung und Beurteilung:
Die Untersuchte leidet an deutlichen Einschränkungen von Seiten der Hüftgelenke und des rechten Ellbogengelenkes, sowie an Abnützungen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule und an einem Diabetes mellitus.
Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung.
Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2, 3, 4 und 5 gemeinsam um 10% angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.
Bei der Bildung des Gesamt-Wertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10% verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab September 2014
Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice konnte eine Befundverschlechterung objektiviert werden. Es sind zu den bereits berücksichtigten Leiden noch deutliche Veränderungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule zu berücksichtigen wodurch sich eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.
10. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Verfahrensparteien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
11. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF ersuchte in ihrer Stellungnahme auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst um Stattgebung der Beschwerde und Feststellung, dass die Einschreiterin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 01.09.2014 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien von Urkunden und Dokumenten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die Befundverschlechterung, der deutlichen Veränderung der Hüftgelenke und der Wirbelsäule zurückzuführen ist.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da mit September 2014 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) objektiviert wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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