BVwG W207 2017676-1

W207 2017676-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2017676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2017676.1.00

Spruch

W207 2017676-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.11.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2014 wurde der am 21.05.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 40 von Hundert (v.H.) festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice ebenfalls am 13.01.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Begleitschreiben des Sozialministeriumservice vom 24.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.04.2015, übermittelte das Sozialministeriumservice dem Bundesverwaltungsgericht ein als "Neuantrag infolge Verschlechterung meines Gesundheitszustandes" bezeichnetes, mit 23.04.2015 datiertes und an das Sozialministeriumservice gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers. Diesem Antrag beigelegt sind neue medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Nach telefonisch erfolgter Rechtsbelehrung durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.05.2015 ausdrücklich seine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2014 zurück. Er ersuchte weiters um Weiterleitung seines "Neuantrages infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes" vom 23.04.2015 zur Bearbeitung an das Sozialministeriumservice.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2015 seine Beschwerde vom 13.01.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.05.2014 abgewiesen wurde, zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 04.05.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG auszusprechen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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