BVwG W141 2016449-1

W141 2016449-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2016449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2016449.1.00

Spruch

W141 2016449-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

  • Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am 15.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Vollmacht KOBV

  • Bestätigung des Bezirkspolizeikommissariat über eine 50 %-ige Erwerbsminderung der Beschwerdeführerin vom 20.11.1987

  • Befundbericht, XXXX vom 19.08.1985

  • Technische Daten der Brustprothese rechts vom 25.10.2010

  • Arztbrief, Sportordination, XXXX vom 01.04.2014

Mehrphasenknochenszintigraphie, XXXX vom 18.03.2014

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 23.07.2014, von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Aus orthopädischer Sicht liegt keine Unzumutbarkeit der Öffentlichen Verkehrsmittel vor, da die Beschwerdeführerin mit einer Unterarmstützkrücke gut mobil ist, es liegt kein Kniegelenkserguss vor, die Beweglichkeit beider Kniegelenke ist deutlich über 90°, die Füße beidseits sind mit Schuheinlagen gut versorgt. Laut eigenen Angaben kann die Beschwerdeführerin mehrere hundert Meter selbstständig zurücklegen. Somit liegt keine schwerwiegende Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vor."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.09.2014, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Brustamputation rechts nicht die nötige Kraft in der rechten Hand habe, um aufzustehen und sich festhalten zu können. Auch die Standfestigkeit sei durch die gelockerten Knieprothesen beeinträchtigt und somit sei eine sichere Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.

1.4. In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.10.2014, wurde ausgeführt, dass die Beweglichkeit der gesamten oberen rechten Extremität frei sei und es daher zu keiner Änderung der Einschätzung aus orthopädischer Sicht komme.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass laut dem Sachverständigengutachten kein Kniegelenkserguss vorliege, die Beweglichkeit beider Kniegelenke deutlich über 90° liege und die Füße beidseits mit Schuheinlagen gut versorgt seien. Weiteres wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mehrere hundert Meter selbständig zurücklegen könne. Somit würden keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten vorliegen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass die Beweglichkeit der gesamten rechten oberen Extremitäten frei sei und

daher komme es zu keiner Änderung der Einschätzung aus orthopädischer Sicht.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und der Antrag sei daher abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Knietotalendoprothese links mit Revision und Systemwechsel, ein Zustand nach Knietotalendoprothese rechts mit Lockerung sowie ein durchgetretener Senkspreizfuß beidseits, Hallux valgus Korrekturoperation beidseits und eine Hammerzehenkorrektur links vorliege. Trotz beidseitigen Kniegelenksersatzes leide die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Beinen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke zur Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels zurückzulegen.

Auf Grund der wegen der Brustkrebserkrankung notwendigen Entfernung der Lymphknoten sei auch die Beweglichkeit des rechten Armes eingeschränkt, sodass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln anzuhalten. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin aus dem Sitzen nicht ohne Hilfe aufrichten, da ihr die Kraft fehle und die Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke zu stark seien. Zusammenfassend liege sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor, welche der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache.

  • Es wird daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.

Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurden von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel nachgereicht:

Vollmachtsbekanntgabe KOBV

  • Befund, XXXX, vom 18.03.2015 (bereits vorgelegt)

  • Befund der XXXX vom 05.03.2003

  • Befund, XXXX vom 21.10.1997

Einspruch der Beschwerdeführerin vom 03.12.2014

5. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.01.2015 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie in Auftrag gegeben.

5.1. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

Allgemeine Krankenvorgeschichte:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.07.2014.

Zwischenanamnese:

Am 27.01.2015 OP an der linken Brust im XXXX, die Histo zeigt keine Malignität.

Sozialanamnese:

verh., Pens.

Derzeitige Beschwerden:

Sie kann hauptsächlich nur sitzend arbeiten und habe fast ständig Schmerzen in beiden Knien. Sie muss Genu Trains tragen und kann keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden. Sie kann in der U-Bahn nicht aufstehen und die Zehen tun weh. Sie höre schlecht. Sie habe im rechten Arm weniger Kraft.

Behandlungen/Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Blopress, Daflon, Dancor, Desloratadin, Oleovit, Procorolan, Thrombo Ass, Thyrex, Urosin, Foster, Aldactone.

Laufende Therapie: wöchentlich Physiotherapie.

Hilfsmittel: Hörgeräte beidseits, Genutrain beidseits.

Objektiver Untersuchungsbefund:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering links hinkend und etwas wankend, insgesamt aber über eine Ganglänge sicher. Verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Große 168 cm, Gewicht ca. 92 kg.

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös.

Caput/Collum: an der Oberlippe unauffällige alte Narbe nach Lippenspaltenkorrektur.

Thorax: rechts Zustand nach Brustamputation, trägt eine Mammaprothese, links blasse Narbe nach Knotenentfernung.

Abdomen: kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder, Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Beide Schultern sind diffus druckschmerzhaft.

Unter der rechten Achsel blasse alte Narbe.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S 20-0-150 beidseits, F 150-0-30 beidseits, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen jeweils bis L3. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Umfang in cm: Oberarm rechts 39, links 37; Unterarm rechts 31, links

29.5.

Die Beweglichkeit an den Gelenken ist als altersentsprechend uneingeschränkt zu bezeichnen.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird gering links hinkend bei annähernd gleicher Schrittlänge ausgeführt. Zehenballenstand, Fersenstand, Einbeinstand jeweils mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist bis zu einem Kniebeugewinkel von ca. 70° möglich. Im Stehen können die Füße abwechselnd gut 20 cm vom Boden abgehoben werden, Die Durchblutung ist ungestört. Fußpulse sind tastbar. Die Füße sind warm. Die Sensibilität wird an den Füßen als herabgesetzt angegeben.

An den Füßen beidseits bestehen streckseitig blasse alte Narben nach Zehenoperationen. Die Zehen sind insgesamt etwas deformiert. Spreizfußstellung. Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht.

Rechtes Knie:

Etwa 20 cm lange blasse alte Narbe, das Gelenk ist nicht überwärmt. Gering intraartikulärer Erguss, insgesamt bandfest. Schmerzen bei Xund 0-Vermehrung.

Linkes Knie:

Blasse, alte Narbe nach Totalendoprothese. Schmerzen bei X- und 0-Vermehrung. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie S 0-0-120 beidseits, oberes Sprunggelenk 5-0-35 beidseits, untere Sprunggelenke 5-0-30 beidseits. Die Großzehenbeweglichkeit ist seitengleich endlagig eingeschränkt. Zehen erlauben nur geringe Wackelbewegungen.

Es bestehen keine relevanten Beweglichkeitseinschränkungen an den Gelenken der unteren Extremitäten.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte S-förmige Rotationsskoliose. Deutlich verstärkte Brustkyphose. Etwas vertiefte Lendenlordose. Hartspann zervikal und lumbal. ISG rechts mehr als links druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits etwa zu 1/2 eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25. Seitwärtsneigen nach rechts 5 cm, nach links

2 cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30-0-30.

Gutachten

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

Es besteht bei adipösem Ernährungszustand und Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits, rechts mit Verdacht auf Prothesenlockerung, der Befund ist allerdings vom 18.03.2014 und daher nur sehr eingeschränkt als aktuell zu bezeichnen, und Zustand nach mehrfachen Operationen an den Vorfüßen, ein insgesamt behäbiges, gering links hinkendes Gangbild.

Gehhilfen werden nicht verwendet. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können jeweils im Stehen gut

20 cm vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur an den Beinen ist nicht auffällig verschmächtigt.

Auf Grund dieses Befundes ist abzuleiten, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m, möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden.

An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlicher Verkehrsmittel sicher anzuhalten."

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 29.04.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 24.03.2014 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene, Gutachten vom 24.02.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 24.02.2015, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Im Sachverständigengutachten wurden von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, auch alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachter besteht bei der Beschwerdeführerin bei adipösem Ernährungszustand und Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits und Zustand nach mehrfachen Operationen an den Vorfüßen ein insgesamt behäbiges, gering links hinkendes Gangbild. Es werden aber keine Gehhilfen verwendet und eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten liegt laut Sachverständigengutachter nicht vor.

Darüber hinaus führt XXXX schlüssig aus, dass aufgrund dieses Befundes abzuleiten ist, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können von der Beschwerdeführerin überwunden werden. Die oberen Extremitäten betreffend besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht auch ausreichend Kraft, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.