W128 1425153-1•BVwG W128 1425153-1
W128 1425153-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, private Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W128 1425153-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11 14.275-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei im Jahr 1995 in der afghanischen Provinz Ghazni geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Afghanistan habe er vor ca. einem Monat verlassen und sei über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gefahren. Vor ca. sieben Tagen habe er einen Schlepper ausfindig gemacht, der ihn von Griechenland auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über eine ihm unbekannte Reiseroute nach Österreich gebracht habe.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Mädchen geliebt habe, deren Eltern mit der Beziehung jedoch nicht einverstanden gewesen seien. Nachdem das Mädchen vom Beschwerdeführer schwanger geworden sei und ihre Familie davon erfahren habe, sei sie von ihrem Bruder getötet worden. Weiters habe die Familie des Mädchens den Beschwerdeführer verfolgt und habe auch ihn töten wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihn die Familie seiner verstorbenen Freundin töten werde.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 06.03.2012 eine Einvernahme des zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, in welchem der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er sei gesund.
Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Drei Jahre lang habe er die Schule besucht und danach Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus seines Onkels gelebt. Sein Vater sei vor vier Jahren, seine Mutter vor fünf Jahren verstorben. Bei seiner Flucht habe ihm eine Tante väterlicherseits in Herat gesagt, dass sie seine Geschwister aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern. Sonst habe er noch eine Tante in Ghanzi und einen Onkel und zwei Tanten im Iran. Die Ausreise nach Europa habe er durch Verkauf eines Grundstückes finanzieren können. Dies sei innerhalb von zwölf Tagen gegangen, da der Wert des Grundstückes viel höher gewesen sei [als der bezahlte Betrag].
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in ein Mädchen namens Sohra JAFARI aus seinem Heimatdorf verliebt gewesen sei, die er seit seiner Kindheit gekannt habe. Als Sohras Bruder herausgefunden habe, dass sie schwanger sei, habe er sie getötet. Dies sei vor ca. acht Monaten gewesen. Zwölf Tage später habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Ein Freund habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass Sohra, weil sie schwanger gewesen sei, von ihrem Bruder getötet worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinem Freund von seiner Beziehung zu Sohra erzählt und sie hätten erkannt, dass der Beschwerdeführer das Dorf verlassen müsse. Er habe weiterhin in seinem Elternhaus gelebt und zwölf Tage später sein Grundstück an einen Dorfbewohner verkauft. Danach habe der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern das Dorf verlassen und telefonisch seine Tante verständigt, die sich bereit erklärt habe, die Geschwister des Beschwerdeführers aufzunehmen. Er habe nicht auf seine Tante gewartet, sondern seine Geschwister in einem Hotel zurückgelassen und seine Ausreise organisiert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder von Sohra die beiden vor Sohras Tod gemeinsam gesehen habe und ihm gesagt hätte, dass er nicht wolle, dass der Beschwerdeführer seine Schwester treffe. Übergriffe auf die Person des Beschwerdeführers habe es in den zwölf Tagen nach Sohras Tod nicht gegeben. Behördliche Untersuchungen habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da einige Verwandte von Sohra gewusst hätten, dass er eine Beziehung mit ihr gehabt habe, da sie ein Verwandter gemeinsam gesehen habe. Auf die Frage, warum er nicht in einen anderen Teil Afghanistans gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, wohin.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, zur Volksgruppe der Hazara gehöre und schiitischen Glaubens sei. Fest stehe, dass er aus der Provinz Ghazni, dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX stamme. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Es hätten keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt fest, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe er nicht glaubhaft vorbringen können und er wäre bei einer Rückkehr keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Fest stehe, dass er einige Verwandte im Heimatland habe. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid (AS 85 bis AS 155) Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass das Bundesasylamt aufgrund der Sprache und der Ortskenntnisse des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Glaubwürdig seien seine Angaben, dass er Hazara und Schiit sei. Aufgrund seiner Angaben und seinem Verhalten sei für die Behörde glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei. Es werde ihm auch geglaubt, dass er von staatlicher Seite in seiner Heimat nicht verfolgt worden sei. Unglaubwürdig seien seine Angaben, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen aus seinem Dorf eingegangen und diese daraufhin von ihrem Bruder getötet worden sei. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei, dass der Beschwerdeführer noch zwölf Tage in seinem Heimatdorf ohne Übergriffe von Seiten der Familie von Sohra habe bleiben können, obwohl der Bruder von der Beziehung gewusst habe. Hinzu komme, dass er innerhalb des Dorfes ein Grundstück verkauft habe, was nicht unbemerkt passieren könne, und spätestens dann der Familie von Sohra klar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit ihr gehabt habe und es dann zu Übergriffen gegen seine Person gekommen wäre. Auch sei kein konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen, warum der Beschwerdeführer nicht durch Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Familie von Sohra hätte entkommen können. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Familienangehörige habe. Diesen sei es auch möglich, ihm finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die von ihm vorgebrachten finanziellen Verhältnisse und der Verbleib seiner Angehörigen in Afghanistan würden zeigen, dass die Annahme einer generellen Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre. Auch würden sich seine Rückkehrbefürchtungen lediglich auf vage Vermutungen stützen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Seine Angaben zu seinem Familien- bzw. Privatleben seien glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartiges habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Die erkennende Behörde sei zu dem Schluss gelangt, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestanden hätte. Bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben habe eindeutig entnommen werden können, dass die Familie von Sohra aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt habe und nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierten Gründe. Auch eine schlechte wirtschaftliche Lage könne nicht zu einer Asylgewährung führen. Eine Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht habe, dass er für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Auch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von seinen Verwandten unterstützt werden würde. Da der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig sei, könne von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung in Kabul ausgegangen werden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr in Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Das Bundesasylamt vertrete sohin die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und die Ausweisung als dringend geboten ansehe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle sohin keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 07.03.2012 fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung und mangelhafter bzw. unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass unterlassen worden sei, festzustellen, dass im Jahr 2011 in der Provinz Ghazni 64 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geschehen seien und die Tötung von Zivilisten um 34 % gestiegen sei. Weiters wäre festzustellen gewesen, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers Ehrenmorde an der Tagesordnung stünden. Dann hätte die Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Warum die erkennende Behörde dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, bleibe unerfindlich. Widersprüchlich sei, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werde und er in der Folge bei seinen Verwandten leben müsste, wo er von den Verfolgern mit Sicherheit aufgespürt werde. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, die besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers als Minderjähriger zu werten. Das Alter des Beschwerdeführers wäre rechtlich dahingehend zu werten gewesen, dass er trotz seines Alters Opfer eines Ehrenmordes und Opfer terroristischer Gewalt werden könne.
4. In einer Beschwerdeergänzung vom 05.12.2012 wurde durch die gesetzliche Vertreterin vorgebracht, dass der minderjährige Beschwerdeführer Vollwaise sei. Die Behörde habe es unterlassen, auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen und habe diese in der Beweiswürdigung mit keinem Wort erwähnt. In der Folge wurde unter Verweis auf Entscheidungen des EGMR festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass die Behörde etwaige Zweifel an der Fluchtgeschichte schon in der Einvernahme durch Nachfragen oder Vorhalte aussprechen hätte müssen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, diese auszuräumen. Weiters sei auch die Argumentation der Behörde nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück in aller Eile an einen wohlhabenden Dorfbewohner verkauft, was von der Dorfgemeinde nicht wahrgenommen worden sei. Der Bruder von Sohra habe nicht sicher über die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Bescheid gewusst. Allerdings sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei und habe er daher begonnen, seine Flucht aus Afghanistan vorzubereiten.
Äußerst mangelhaft sei der Umstand zu werten, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Ghazni, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, vorgenommen habe. Es sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass es sich bei Ghazni um die gefährlichste Region Afghanistans handle. Unter Verweis auf Judikate wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in vergleichbaren Fällen subsidiären Schutz gewährt habe. Weiters habe die Behörde zwar Familienangehörige ins Treffen geführt, jedoch ohne darauf einzugehen, wer diese seien und wo sich diese aufhalten würden. Die Behörde habe zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, jedoch ohne diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Ebenso sei auszuführen, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung unter Anführung von Quellen Länderberichte zur Situation in Afghanistan sowie in der Provinz Ghazni.
5. Mit Schreiben vom 19.03.2014 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer vor, dass er seit seiner Ankunft in Österreich bemüht sei, sich zu integrieren. Er habe die Polytechnische Schule besucht und habe dadurch Anschluss an österreichische Schüler gefunden. Ferner besuche er Sprachkurse und spiele Tischfußball auf Vereinsebene. Es sei ihm ein Anliegen, seinen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und daher hoffe er, dass er möglichst bald einer Beschäftigung nachgehen könne. Derzeit sei er auf der intensiven Suche nach einer Lehrstelle.
Dem Schreiben beigelegt waren folgende Unterlagen:
Empfehlungsschreiben einer Freundin des Beschwerdeführers vom 11.03.2014;
Teilnahmebestätigung über einen "Deutschkurs Jugend A/A1" vom 04.07.2013;
Zertifikat von "OMEGA" über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom 19.04.2013;
Teilnahmebestätigung über "Im Fordergrund lernen - Basisgruppe" vom 28.03.2013 sowie
Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule Deutschfeistritz vom 10.09.2012 samt "Teilnahmezeugnis"
6. Am 03.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und auch recht gut Deutsch verstehe. Er habe bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt und sei die Verständigung mit den jeweiligen Dolmetschern gut gewesen. Seine im Verfahren geführte Identität sei richtig. Er habe zwar Dokumente gehabt, diese habe er jedoch am Fluchtweg in der Türkei verloren. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Hier sei festgestellt worden, dass er im Jahr 1995 geboren sein müsse. Jedenfalls sei er volljährig. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sowie Hazara und Schiit. Es gebe viele Probleme für Hazara. In seinem Heimatdorf sei die Hauptstraße immer von Taliban blockiert worden und hätten diese die Leute attackiert oder bestohlen. Es habe keine Sicherheit gegeben. Der Beschwerdeführer habe in einer Gegend gelebt, die von allen Richtungen her von Seiten der Taliban gefährdet gewesen sei. Er habe oft mit angesehen, was Taliban Hazara angetan hätten. Sie hätten sie getötet, aber auch Ohren und Nase abgeschnitten, um Anderen zu zeigen, dass Schiiten nicht mehr wert seien.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Brüder und eine Schwester habe, die er bei einer Tante in Herat zurückgelassen habe. Er wisse jedoch nicht, wo sich diese derzeit aufhalten würden. Seine Eltern seien vor fünf bzw. vor sechs Jahren verstorben. Wer derzeit in seinem Elternhaus im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni lebe, wisse er nicht. Er könne sich vorstellen, dass sich Nachbarn das Haus angeeignet hätten. Den letzten Kontakt zu seiner Tante und seinen Geschwistern habe er gehabt als er noch in Afghanistan gewesen sei.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine österreichische Freundin habe, mit der er zusammenziehen wolle. Er spreche Deutsch. Zwei Monate lang habe er eine Lehrstelle gehabt und habe nunmehr Aussicht auf eine weitere Lehrstelle. Er habe zwar keine Verwandten in Österreich, jedoch viele österreichische Freunde, mit denen er hauptsächlich die Wochenenden verbringe. Er fühle sich sehr wohl in Österreich und wolle wirklich gerne arbeiten. Betreffend seine Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung die bereits mit Schreiben vom 19.03.2014 vorgelegten Unterlagen (erneut) im Original sowie eine Bestätigung von "OMEGA" vom 23.03.2013 über die ehrenamtliche Leistung von acht Stunden vor.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass seine Freundin Sohra mit Nachnamen JAFARI geheißen habe. Den Namen ihres Bruders wisse er nicht mehr; sie habe mehrere Brüder gehabt und einer davon habe sie getötet. Die eigene Familie habe diese Entscheidung getroffen. Es gebe hier auch keine staatliche Intervention. Der Beschwerdeführer sei danach von Freunden über eine Woche bis zum Verkauf des Grundstücks in einem Keller versteckt worden und habe sich in der Folge nur noch auf der Flucht befunden. Ergänzend gab der Dolmetscher an, dass sich der Beschwerdeführer durch die außereheliche Beziehung zu dem Mädchen selbst strafbar gemacht habe und daher Probleme bekommen hätte, wäre er zu den Behörden gegangen. Bevor der Bruder Sohra getötet habe, habe er den Beschwerdeführer in einer Menschenmenge bedroht. Da zu viele Personen dabei gewesen seien, habe er ihn an diesem Tag nicht umbringen können. Danach habe der Bruder Sohra getötet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde auch der Beschwerdeführer getötet werden. Dort sei auch ein normales Leben nicht möglich. In Afghanistan gebe es auch keinen anderen Ort, an dem der Beschwerdeführer leben könnte. Er sei damals nicht mit seinen Geschwistern zu seiner Tante nach Herat gegangen, weil er gewusst habe, dass man ihn auch dort gefunden hätte. Auch in Kabul könnte er nicht leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstorben; seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) übergab er im Zuge seiner Fluchtvorbereitungen an eine Tante in der Provinz Herat. Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Im Herbst 2011 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der unverheiratete Beschwerdeführer verliebte sich in ein Mädchen aus seinem Heimatdorf namens Sohra JAFARI, woraus sich eine sexuelle Beziehung entwickelte und Sohra schwanger wurde. Als der Beschwerdeführer einmal von Sohras Bruder gemeinsam mit ihr gesehen worden war, hat ihn dieser vor zahlreichen Augenzeugen bedroht und aufgefordert, sich von seiner Schwester fernzuhalten. Kurz danach wurde Sohra von diesem Bruder mit Billigung ihrer Familie getötet, da die Familie die Schwangerschaft der unverheirateten Sohra bemerkt hat. Der Beschwerdeführer vermutet, dass ihn der Bruder zuvor nur deshalb nicht sofort getötet hat, weil zu viele andere Personen anwesend waren. Als der Beschwerdeführer von der Ermordung Sohras durch ihren eigenen Bruder erfahren hat, hielt er sich mit Hilfe eines Freundes ca. zwölf Tage lang versteckt, um den befürchteten Rachehandlungen von Seiten des Bruders bzw. der Familie von Sohra zu entgehen. Während dieser Zeit veranlasste er den Verkauf eines seiner Grundstücke, um seine Ausreise zu finanzieren.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner außerehelichen sexuellen Beziehung zu Sohra die Gefahr einer hinreichend intensiven Verfolgung von Seiten des Bruders bzw. der Familie von Sohra droht, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz zu erwarten hat, da er selbst das auch vom afghanischen Staat unter Strafe gestellte Verhalten (außerehelicher Geschlechtsverkehr) gesetzt hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Österreich hat der Beschwerdeführer, der schon gut Deutsch spricht und auch an einigen Deutsch- sowie Integrationskursen teilgenommen hat, die Polytechnische Schule besucht und ca. zwei Monate lang eine Lehrstelle innegehabt. Neben Freunden und Bekannten in Österreich hat der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin und schließt nicht aus, mit dieser eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Der Beschwerdeführer ist sehr bemüht, eine Arbeits- bzw. Lehrstelle zu finden und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan in Bezug auf außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. nunmehrige Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft bzw. zu seiner Geburt und zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen sowie zum nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Familienstand, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise sowie zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben etc.). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Die Feststellung zur Situation in Afghanistan in Bezug auf außereheliche Beziehungen beruht auf der angeführten Quelle und wurde (gemeinsam mit weiteren landesspezifischen Feststellungen) dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht für seine Länderfeststellungen herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Zweifellos handelt es sich im vorliegenden Fall primär um die Geltendmachung einer Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich durch den Bruder bzw. durch die Familie der (durch ihren eigenen Bruder getöteten) Freundin des Beschwerdeführers, mit welcher er in Afghanistan eine außereheliche sexuelle Beziehung führte, die letztendlich zu einer Schwangerschaft der Freundin geführt hat. Die Umstände, dass der Bruder von Sohra den Beschwerdeführer vor Augenzeugen bedroht und ihn aufgefordert, sich von Sohra fernzuhalten, die Familie Sohras Schwangerschaft bemerkte und aufgrund dieser Schwangerschaft in Zusammenhang mit der offensichtlichen Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Sohra wohl eine außereheliche sexuelle Beziehung zwischen Sohra und dem Beschwerdeführer (die es ja auch tatsächlich gab) jedenfalls unterstellen wird sowie Sohra daraufhin in letzter Konsequenz von ihrem Bruder mit Billigung der Familie getötet worden war, führen in Verbindung mit den Sachverhaltsfeststellungen zu außerehelichen Beziehungen in Afghanistan (vgl. Punkt I.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses, wonach außereheliche Beziehungen als ehrverletzend gelten und zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am Mann führen können; ebenso würden sowohl Frauen als auch Männer wegen derartiger "Zina-Verbrechen" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt) zu der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell und maßgeblich wahrscheinlich Konsequenzen (Eingriffe) von erheblicher Intensität drohen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellung der Familienehre durch andere Konsequenzen als die Tötung des Beschwerdeführers bereits eingetreten wäre. Dass Sohra von ihrem Bruder mit Billigung der Familie getötet wurde, tut dieser Beurteilung keinen Abbruch, macht doch die Schwere der Ehrverletzung (immerhin schwängerte der Beschwerdeführer seine Freundin in einer außerehelichen sexuellen Beziehung) in Verbindung mit der konkret - vor der Tötung der Freundin - ausgesprochenen Drohung des Bruders von Sohra (die er der Vermutung des Beschwerdeführers zufolge nur deshalb nicht wahrgemacht hat, weil zu viele andere Personen anwesend waren) eine tatsächlich drohende Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass es gemäß den Länderfeststellungen bei "Zina-Vergehen" zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am Mann kommen kann.
3.2.3. Wie bereits unter Punkt II.3.2.1.. ausgeführt kann eine dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Verfolgungshandlungen zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0434). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 und vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576 und vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Die vom Beschwerdeführer befürchtete, sich auf dem Boden afghanischer Tradition bewegende, Verfolgung durch den Bruder bzw. der Familie seiner (bereits aufgrund der außerehelichen sexuellen Beziehung und der daraus resultierenden Schwangerschaft getöteten) Freundin aus Gründen der Rache der durch diese außereheliche Beziehung verletzten Ehre der Familie lässt (zunächst) keinen GFK-relevanten Anknüpfungspunkt erkennen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes ist jedoch letztlich die Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines staatlichen Schutzes Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098). Wäre der Heimatstaat des Asylwerbers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme der primär rachemotivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgert daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 13.11.2001 hinsichtlich einer kriminell motivierten Verfolgung sowie VwGH vom 11.12.1997, Zl. 96/20/0045). Im gegenständlichen Fall ist anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden in dem Fall, dass der Beschwerdeführer bei ihnen Schutz vor der aktuell zu erwartenden Verfolgung durch den Bruder bzw. die Familie seiner getöteten Freundin suchen würde, ihn wegen des von ihm begangenen Zina-Delikts des außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgen müssten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, sich diesbezüglich an die afghanischen Behörden um Schutz zu wenden.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Als "politisch" kann alles qualifiziert werden, was "für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz. 408). Dabei sind die Umstände im potenziellen Verfolgerstaat bedeutsam: Was für den einen Staat politisch ist, muss es für den anderen nicht sein (Putzer-Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 89, unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein (vgl. z.B. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, zur Beurteilung der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion). Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran (dies wird umso mehr für Afghanistan gelten müssen) besteht das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2005, E 91 zu § 3 AsylG, Seite 92 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 unter Hinweis auf VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe für Ehebruch betreffend). Auch die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung wurde als mögliches Indiz dafür gewertet, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei (vgl. z.B. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0431 und vom 27.09.2001, Zl. 99/20/0409).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig. Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nicht-trennung von Religion und Staat in der Islamischen Republik Afghanistan als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen. Es ist nach Lage des Falls jedenfalls nicht zu erwarten, dass die in einem solchen Fall (generell) unterstellte islam- bzw. staatsfeindliche (politische) Gesinnung in Afghanistan in einem fairen staatlichen Verfahren entkräftet werden könnte. Die Zuordnung der Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der GFK wegen seiner (ihm unterstellten) "politischen Gesinnung" ist daher gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Motiven ("aus Liebe") gehandelt hat.
Abgesehen davon ist ein Sachverhalt wie der vorliegende, in welchem es um eine Verletzung von staatlich/religiösen (Gesellschafts-)normen (in einem islamisch geprägten Staat wie Afghanistan) geht, wegen des (unterstellten) "unislamischen Verhaltens" jedenfalls auch vom Konventionsgrund "Religion" umfasst.
Es ist daher im Lichte obiger Ausführungen zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell jedenfalls bereits Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen hätte, wobei eine staatliche Schutzerlangung vor dieser privaten Verfolgung jedoch aus politischen/religiösen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist. An der hinreichenden Intensität der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen besteht schon aufgrund der bereits erfolgten Tötung der Sohra durch ihren Bruder kein Zweifel.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Heimatprovinz Ghazni nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Familie der Sohra nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise im Herbst 2011 - sohin seit dreieinhalb Jahren - keinen Kontakt mehr zu seinen zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan (vermutlich in der Provinz Herat, die im aktuellen ANSO-Bericht als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt wird) aufhältigen Verwandten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, ob seine Verwandten - es handelt sich um zwei Brüder, eine Schwester und eine Tante - noch in Afghanistan aufhältig sind, kann auch nicht ohne Weiters davon ausgegangen werden, dass diese Verwandten dazu bereit wären, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen bzw. zu unterstützen, da angenommen werden kann, dass diese zwischenzeitig von der vom Beschwerdeführer nach afghanischen Recht begangenen Straftat (außerehelicher Geschlechtsverkehr) erfahren haben. Darauf, dass für den Beschwerdeführer unter Umständen zusätzlich die Gefahr besteht, dass das von ihm begangene Zina-Vergehen bereits den afghanischen Behörden bekannt geworden ist und er daher eventuell behördlicherseits gesucht wird, wird an dieser Stelle verwiesen. Daher ist dem Beschwerdeführer ein Leben in Afghanistan auch außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar und besteht für ihn sohin keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG.
3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seiner muslimisch-schiitischen Religionszugehörigkeit.
3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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