BVwG W118 2000846-1

W118 2000846-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2000846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000846.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541178, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Fläche im Ausmaß von 11,59 ha als ermittelt gewertet wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 02.05.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die streitgegenständlichen Grundstücke mit den Nrn. 559/1, 563/3 und 605/1 wurden auf den Feldstücken 19, 2 und 8 im Ausmaß 0,41 ha, 0,59 ha und 0,27 ha beantragt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102194840, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.349,90 gewährt. Dabei wurden 12,73 beantragte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,59 ha zugrunde gelegt.

3. Im Antragsjahr 2010 verpachtete der BF die streitgegenständlichen Grundstücke an die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX. Im darauffolgenden Antragsjahr 2011 reduzierte die Bewirtschafterin dieses Betriebes die beantragte Fläche der angeführten Grdst.-Nrn. im Ausmaß von 0,11 ha bei der Grdst.-Nr. 563/3, im Ausmaß von 0,06 ha bei der Grdst.-Nr. 605/1 sowie im Ausmaß von 0,08 ha bei der Grdst.-Nr. 559/1.

4. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde der BF auf die Durchführung eines Abgleichs der Mehrfachanträge 2008 - 2011 sowie auf den Umstand hingewiesen, dass diesbezüglich Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Im Hinblick auf eine allfällig erforderliche Stellungnahme wurde auf ein späteres Schreiben verwiesen.

5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde dem BF seitens der AMA mitgeteilt, dass im Zuge eines EDV-mäßigen Abgleichs der Flächen der Jahre 2008 - 2011 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Grundstücksflächen seien mittels INVEKOS-GIS auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Plausible Begründungen würden es der AMA erlauben, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie Abstand zu nehmen, sofern der Antragsteller mit entsprechenden Nachweisen belegen könnte, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden seien. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung (= Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen. Allfällige Erklärungen seien mit dem beiliegenden Formblatt, versehen mit einer Begründung und den jeweiligen Nachweisen bis zum 30.11.2012 bei der AMA einzubringen. Das Schreiben enthält eine Auflistung der betroffenen Grdst.-Nrn. und der jeweiligen Fehlfläche.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541178, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 115,41 rückgefordert. Dabei legte die AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,59 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,34 ha zugrunde.

Begründend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2008 - 2011 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Diesbezüglich wurde auf die Rubrik "VWK ohne Sanktion" im Bescheid verwiesen.

7. Mittels Schreiben vom 04.06.2013 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, aus diesem gehe hervor, dass sich bei den FS 2, 8 und 19 ein Flächenabgang im Ausmaß von 0,25 ha ergeben habe und dieser auch für 2008 und 2009 rückgefordert würde. Der BF hätte im Jahr 2007 auf seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle gehabt. Die vorgefundene Fläche sei auch in den darauffolgenden Jahren so beantragt worden. Ab 2010 seien die Flächen verpachtet worden. Die Flächenreduzierung habe die Pächterin vorgenommen, bis zu diesem Zeitpunkt habe der BF wie beantragt bewirtschaftet.

8. Mit Datum vom 05.09.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Aktenvorlage wiederholte die AMA im Wesentlichen die Angaben, die sich bereits aus den Unterlagen ergeben, und wies darauf hin, die vom BF angeführte Vor-Ort-Kontrolle hätte bereits im Jahr 2006 stattgefunden. In einem wurde - neben einer Mehrzahl von nicht verfahrensrelevanten Unterlagen - ein "Dokumentationsblatt - Einspruch/Berufung" vom 15.07.2013 vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass seitens der AMA die landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Flächen auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2009 als nicht plausibel eingeschätzt wurde. Bei der Differenzfläche hätte es sich bei der Grdst.-Nr. 563/3 um Wald, bei der Grdst.-Nr. 605/1 um Wald/Weg sowie bei der Grdst.-Nr. 559/1 um "sandige Fläche" gehandelt.

Ferner kann dem Dokumentationsblatt entnommen werden, dass im Rahmen der visuellen Kontrolle des Ergebnisses die Sanktionierung der Fehlflächen aufgehoben wurde, da für diese Flächen Projektbestätigungen im beantragten Ausmaß vorlagen.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 22.04.2015 wurde die AMA darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der AMA nach Einschau in das INVEKOS-GIS lediglich für die Grdst.-Nr. 605/1 nachvollzogen hätte werden können. Insbesondere hätten auf FS 2 kein Wald und auf FS 19 keine aus der Beantragung genommenen sandigen Flächen gefunden werden können. Aus diesem Grund wurde um nochmalige Überprüfung und Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht. Darüber hinaus wurde um Übermittlung fehlender Unterlagen, insbesondere des vom BF ins Treffen geführten Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle 2007, gebeten.

10. Mit Schreiben der AMA vom 07.05.2015 wies die AMA im Hinblick auf das Vorbringen des BF darauf hin, im Antragsjahr 2007 hätte auf dem Betrieb des BF keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Eine solche sei lediglich im Antragsjahr 2006 erfolgt. Im Hinblick auf das FS 2 verwies die AMA auf die im INVEKOS-GIS ersichtlichen Digitalisierungs-Linien und führte dazu aus, im oberen Teil des Feldstücks vor den beiden Gebäuden bzw. links und rechts des T-förmigen Gebäudes handle es sich um baumbestandene Flächen. Diese seien von der Pächterin der Flächen im Jahr 2011 reduziert worden.

Im Hinblick auf das FS 19 wurde ebenso auf die Digitalisierungs-Linien im GIS verwiesen und angemerkt, nicht die "sandige Fläche" sei reduziert worden, sondern Flächen teilweise vor und seitlich des Gebäudes bzw. links oben im baumbestandenen, überschirmten Bereich und im linken Teil des FS. Von den in Summe reduzierten Flächen wären 0,01 ha links oben bzw. 0,02 ha (Neuabgrenzung Hof/Gartenfläche beim Haus - farblicher Unterschied) zu hinterfragen. Die Äußerung des BF kläre für die AMA nicht deren Reduktion. Diese hätte bereits durch eine Rückmeldung auf die Sachverhaltserhebung geklärt werden können. Somit wäre eventuell eine Rückforderung vermeidbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 02.05.2008 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die streitgegenständlichen Grundstücke mit den Nrn. 559/1, 563/3 und 605/1 wurden auf den Feldstücken 19, 2 und 8 im Ausmaß 0,41 ha, 0,59 ha und 0,27 ha beantragt.

Bereits im Antragsjahr 2006 hatte eine Vor-Ort-Kontrolle für die Grdst.-Nr. 563/3 einen Grundstücksanteil am FS im Ausmaß von 0,68 ergeben. Die beantragte Fläche für die FS 8 und 19 war bestätigt worden.

Im Antragsjahr 2010 verpachtete der BF die streitgegenständlichen Grundstücke an die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX. Im Antragsjahr 2011 reduzierte die Bewirtschafterin dieses Betriebes die beantragte Fläche der angeführten Grdst.-Nrn. im Ausmaß von 0,11 ha bei der Grdst.-Nr. 563/3, im Ausmaß von 0,06 ha bei der Grdst.-Nr. 605/1 sowie im Ausmaß von 0,08 ha bei der Grdst.-Nr. 559/1.

Eine Überbeantragung der streitgegenständlichen Grundstücke im Antragsjahr 2008 konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Prüfbericht zur Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen 2006 des BF. Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.

Das Vorbringen des BF verhilft dem BF zum Erfolg. Das Vorbringen der AMA erweist sich demgegenüber als nicht hinreichend fundiert.

Zwar ist der AMA zuzugestehen, dass eine begründete Stellungnahme des BF zur Sachverhaltserhebung der AMA wahrscheinlich dazu beigetragen hätte, den entstandenen Aufwand zu beschränken. Dessen ungeachtet war auf Basis der Angaben des BF in der Berufung der wahre Sachverhalt zu ermitteln.

Im Hinblick auf das FS 2 ist zwar zuzugestehen, dass sich auf den reduzierten Flächen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Luftbilder Bäume befanden. Die fragliche Fläche wurde jedoch im Jahr 2006 vom zuständigen Prüfer sogar mit einer größeren Fläche bestätigt, als sie im Jahr 2008 beantragt wurde. Wenn nun die AMA im Hinblick auf den Verweis des BF auf diese Vor-Ort-Kontrolle lediglich mit dem Hinweis antwortet, die Vor-Ort-Kontrolle hätte bereits im Jahr 2006 stattgefunden, und sich im Übrigen verschweigt, ist damit nicht erklärt, weshalb eine Reduktion der Flächen im Jahr 2011 mehr Beweiswert haben sollte als eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006. Im Gegenteil erscheint es plausibler, dass tatsächlich eine Abnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche über die Jahre stattgefunden hat.

Im Hinblick auf das FS 19 wurde seitens der AMA im Rahmen des Parteiengehörs - soweit nachvollziehbar - von der bisherigen Beurteilung abgegangen. Soweit die AMA nach wie vor von Abweichungen auszugehen scheint, erweist sich diese Annahme auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder als nicht tragfähig. Der von der AMA in den Raum gestellte "farbliche Unterschied" ist im INVEKOS-GIS nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde auch bei diesem FS die beantragte Fläche im Jahr 2006 bestätigt.

Was schließlich das FS 8 betrifft, so kann zwar im Rahmen des INVEKOS-GIS nachvollzogen werden, dass die Beantragung zumindest auf Basis des Orthofotos aus dem Jahr 2009 überschießend erscheint. Vor dem Hintergrund, dass aber auch dieses FS im Jahr 2006 vom Prüfer bestätigt wurde und sich die AMA diesbezüglich zur Gänze verschwiegen hat, kann jedoch auch bei diesem FS nicht davon ausgegangen werden, dass die Überbeantragung bereits im Jahr 2008 manifest war. Auch hier erscheint es - insbesondere bei Vergleich des Orthofotos aus dem Jahr 2004 mit dem Orthofoto aus dem Jahr 2009 - plausibler, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche tatsächlich über die Jahre abgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...]."

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ging die AMA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der BF die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Antragsjahr 2008 überbeantragt hat. Vor diesem Hintergrund erfolgte gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 die Rückforderung der vermeintlich zu Unrecht gewährten Prämien. Sanktionen gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 wurden in Anwendung des Art. 68 dieser Verordnung nicht verhängt.

Auf Basis der Ausführungen des BF in seiner Berufung sowie des seitens des BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten die Sachverhaltsannahmen der AMA jedoch nicht aufrechterhalten werden.

Somit war der Beschwerde des BF stattzugeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Lösung des vorliegenden Falles bewegt sich zur Gänze auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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