BVwG W117 1437932-1

W117 1437932-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1437932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1437932.1.00

Spruch

W117 1437932-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 12 15.121-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2013 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen, wobei er unter anderem ein Konvolut an Schriftstücken zur Bescheinigung seiner politischen Tätigkeit für die BNP (Partei) und seiner von der Regierung fingierten Verfolgung durch die Polizei vorlegte.

Nach dem Ergebnis einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Recherche vor Ort handle es sich bei den beigebrachten Schriftstücken um Fälschungen und hätten weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch die von ihm behauptete Demonstration am 15.01.2011 eruiert werden können. Dem Rechercheergebnis beigelegt waren weiters unter anderem ein handschriftlich verfasster Brief sowie Kopien der Ausweise seiner Eltern, seines Bruders und seiner Ehefrau.

Zu dem ihm anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2013 zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnis gab der Beschwerdeführer an, dass die Dokumente echt seien und dass er nach wie vor gesucht werde. Ein Inder sei zu ihnen gekommen und habe seinen Eltern gesagt, dass alles gefälscht sei und sie 200.000.- Dhaka sofort bezahlen müssten, worauf diese aus Angst 20.000.- Dhaka bezahlt hätten, alle hätten auch unterschreiben müssen und seien die Ausweise kopiert worden. Er habe nichts fälschen lassen, ein Anwalt habe ihm diese Dokumente übermittelt.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und zum Rechercheergebnis wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt - der Beschwerdeführer gab jedoch keine Stellungnahme ab.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Bei richtiger Würdigung der Umstände wäre der Antrag keinesfalls abzuweisen gewesen. Es hätten umfangreiche "Ermittlungstätigkeiten" durchgeführt werden müssen.

Nach zusammengefasster Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde weiters ausgeführt, dass trotz der widerspruchsfreien Schilderung der Fluchtgründe und der Vorlage von Urkunden der Antrag des Beschwerdeführers auf "inter. Schutz" abgewiesen und in unrichtiger Einschätzung der politischen und juristischen Lage im Herkunftsland des "BF" ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Die Behörde stelle fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei und dass zu den Verletzungen am Körper des "BF" die Ursache und das Alter nicht festgestellt werden könne; dabei handle es sich um eine Scheinbegründung.

Zur Situation für den Fall der Rückkehr vermeine die Erstbehörde, dass der "BF" keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten hätte. Die "unreflektiert widergegebenen" Länderberichte stünden weder im zeitlichen noch im tatsächlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen und mit der persönlichen Situation des "BF".

Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass zweifellos ein Haftbefehl bestehe, sodass er im Fall der Rückkehr jederzeit in Untersuchungshaft genommen werden könnte, wobei zu befürchten sei, dass diese unter extrem schlechten Haftbedingungen auf Grund der Überlastung der Justiz in Bangladesch jahrelang dauern könne, was sich auch aus den unvollständigen Länderfeststellungen ergebe. Daraus ergebe sich, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht willens und in der Lage sei, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, sodass die innerstaatliche Fluchtalternative nicht greife.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Gewährung von Asyl.

Am 16.04.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

BF: Die Urkunden wurden mir von meinem Bruder mit der Post geschickt, er lebt in Bangladesh. Er hat mir gesagt, dass diese Dokumente echt sind.

Von der österreichischen Botschaft wurde ein Ermittlungsverfahren im Auftrag der ersten Instanz durchgeführt. Unter anderem liegt im Ermittlungsverfahren ein angeblich von meinem Bruder verfasster Brief zu Grunde, den dieser aber gar nicht selbst geschrieben haben kann, da er geistig und auf Grund seiner mangelnden Schulbildung nicht in der Lage ist, einen derartigen Brief zu verfassen. Allerdings ist dieses Dokument mit seiner Unterschrift versehen. Mir wurde gesagt, dass die Unterschrift von meinem Bruder blanko auf ein leeres Blatt Papier erteilt wurde. Diese Unterschrift wurde meinem Bruder zu Vergleichszwecken - zu den Unterschriften auf dem Ausweis meines Bruders - abgenommen. Meine ganze Familie musste ihre Ausweise vorlegen und wurden diese kopiert. Der Ermittler hat meinem Bruder gesagt, dass er dafür sorgen wird, dass man mich wieder nach Hause schickt. Der Ermittler war ein Inder, hat eine Hindi-Sprache gesprochen und hat meiner Familie gesagt, dass er aus Indien angereist wäre und dies ihm sehr viel Geld, nämlich 200.000 Takar (ungefähr 2.000 Euro), gekostet hätte. Mein Vater hatte ihm lediglich 20.000 Takar gegeben. Mein Bruder war dann bei der Polizei um sich zu erkundigen, ob jemand tatsächlich meine Angelegenheit überprüft hat. Dies wurde verneint. Hier stimmt etwas nicht. Der Inder konnte sich auch nicht ordentlich verständigen. Er hatte eine Art Dolmetscher mit gehabt, so passierte die Kommunikation.

VR: Die Papiere wurden aber als nicht echt klassifiziert. Was geben Sie dazu an?

BF: Von wem wurden die Papiere als nicht echt erkannt? Von dem Inder, der dort war? Wenn das der Fall gewesen wäre, zweifle ich die Ermittlungen und die Echtheitsüberprüfung an.

VR: Die Beurteilung wurde dem BF mittels Parteiengehör übermittelt und ist der Beurteiler namentlich aufgezeigt.

BF: Auf den Umstand, dass die Papiere doch echt seien, hatte ich bereits in einer nachfolgenden Befragung bei der Verwaltungsbehörde, wie auf Seite 7 des mich betreffenden Bescheides nachzulesen ist, hingewiesen.

VR: Sprechen wir über Ihr Fluchtvorbringen, warum haben Sie Bangladesh verlassen?

BF: Seit 2005 bin ich Mitglied der BNP. Ich wurde dann zum stellvertretenden Generalsekretär meines Bezirkes Savar der BNP gewählt. 2008 kam die Awami-League an die Macht. Eines Tages wurde ich von Mitgliedern der Awami-League auf der Straße angegriffen. Sie waren zu fünft. Sie wollten mir einen Messerstich in den Bauch versetzen, dabei wurde ich am linken Arm und am Rücken verletzt. Der BF zeigt Narben am linken Arm und gibt an, dass er am Rücken auch eine Narbe, 2 cm lang, hat. Das rühre von einer Stichwunde her. Außerdem hat er noch eine Narbe auf der rechten Stirnseite, die er dem VR zeigt. Mehrmals haben sie versucht mich zu erwischen. Ich konnte mich nicht mehr zu Hause aufhalten. Ich habe meine Frau und mein Kind zu meinen Schwiegereltern geschickt. Ich bin auch dann zu meinen Schwiegereltern gezogen und dort wurde ich auch von Mitgliedern der Awami-League gesucht. Meine Frau wurde auf der Straße immer wieder von den Mitgliedern der AL belästigt.

VR: Wann war der Vorfall bei dem Sie verletzt wurden?

BF: Es war im Jahre 2009.

VR: Ausgereist sind Sie aber erst 2012? Was haben Sie in den drei Jahren bis zu Ihrer Ausreise in Bangladesh gearbeitet?

BF: Ich habe mit Gebrauchtwagen gehandelt.

VR: Bis wann haben Sie diese Arbeit ausgeübt?

BF: Dieses Geschäft war nicht von einem fixen Standort betreiben, ich habe nur Verkäufe vermittelt und habe die Zwischenspanne kassiert. Ich habe meine Kontakte genützt und organisierte die Käufe und den Weiterverkauf. Ich habe dies drei oder vier Jahre lang gemacht, bis Ende 2008.

VR: Was haben Sie von 2008 bis zu Ihrer Ausreise gemacht?

BF: Ich hatte Ersparnisse, von denen habe ich gelebt, und mein Vater hat mir auch finanziell geholfen. Er war Staatsbeamter bei der "Telefonbehörde", das ist jene Behörde, die mit der gesamten Telekommunikation zu tun hat (TT).

VR: Fast 4 Jahre haben Sie ohne eigenes Einkommen gelebt, nur von den Ersparnissen und der Hilfe Ihres Vaters?

BF: Ich hatte sehr gut die letzten Jahre verdient, das hatte ich gespart und bei meinen Schwiegereltern hatten wir keine Fixkosten und mit Hilfe meines Vaters konnten wir über die Runden kommen.

VR: Wie alt ist Ihr Kind jetzt?

BF: Meine Frau war schwanger als ich das Land verlassen habe.

VR: Warum haben Sie das Land nicht früher verlassen und sich nicht noch vier Jahre dort aufgehalten?

BF: Ich habe versucht mich der Verfolgung durch Ortswechsel zu entziehen. Am 15.01.2011 wurde ich fälschlicherweise von Mitgliedern der AL angezeigt. In diesem Strafverfahren wurde ich als Erstangeklagter angeführt. Ich weiß nicht was mir vorgeworfen wurde. Es wurden mir Verstöße gegen mehrere Paragrafen vorgeworfen und sind mir diese nicht geläufig. Wir nahmen an einer Demonstration teil. Dies war am 15.01.2011. Wir haben die Regierung aufgefordert die Lebensmittelpreise unter Kontrolle zu halten, die waren nämlich zu hoch, auch Benzin und Gas war sehr teuer. Das war der Gegenstand unserer Demo. Wir haben natürlich gegen die Regierung gesprochen und daraufhin wurden wir von der Polizei angegriffen und die Demonstration wurde gewaltsam aufgelöst. Die Polizisten waren von AL-Leuten begleitet. Sie warfen Molotow-Cocktails auf die Menschenmenge.

VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen unter anderem vor (Seite 20 des Bescheides), dass die von Ihnen behauptete Demonstration "nicht erhoben werden konnte".

BF: Was bedeutet das eigentlich? Das heißt doch eigentlich auch nicht, dass sie nicht stattgefunden hätte.

VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen in diesem Zusammenhang weiters vor (Seite 21 des Bescheides), dass "von Bewohnern bestätigt worden sei, dass Sie niemals in politische Aktivitäten involviert gewesen seien, noch Ihre Familie unter polizeilichen Angriffen im Haus zu leiden gehabt hätte".

BF: Er hat viele Unterschriften von meiner Familie genommen, aber haben Sie im Akt auch nur eine Unterschrift von diesen Bewohnern über deren angebliche Behauptungen? Bewohner haben ebenso einen Namen und Ausweis wie mein Bruder, Vater etc, die alle im Akt aufscheinen, im Gegensatz zu den Bewohnern. Ich habe auch die Verwaltungsbehörde gefragt, wer denn diese Bewohner seien, sie konnten mir keine Antwort geben.

Auch aktuell werden meine Leute massenweise von der AL angezeigt, wie ich auch bescheinigend vorlegen könnte.

Ich lege eine Anzeige vom 27.11.2013 vor, in der mir u.a. ein Verstoß gegen die §§ 147, 148, 332, 353, 427 i.V.m. Sprengstoffmittelgesetz vorgeworfen wird. Beim zweiten Dokument handelt es sich um einen Erstinformationsbericht der Polizei (FIR), in dem die Anzeige vom 27.11.2013 erstattet wurde, und zwar in der Polizeistation [...]. Darin wird der BF als Nr. 108 geführt. Insgesamt sind namentlich 152 angeführt und noch 150 unbekannte Personen.

Ich habe nach den letzten Vorfällen in diese Art von Überprüfung, wie sie letztens passierte, kein Vertrauen, weil diese Personen nicht zuverlässig sind. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dort mein Name bei den Behörden preisgegeben wird.

Festgehalten wird, dass diese vorgelegten Dokumente keiner Vorortüberprüfung unterzogen werden und im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden.

VR: Die Verwaltungsbehörde wirf Ihnen weiters vor, dass Sie, obwohl Sie behauptet hätten, ein hoher Funktionär zu sein, keine Angaben zum Ausgang der letzten Wahl in Ihrem Heimatbezirk hätten machen können. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist nicht richtig. Ich habe bereits bei der Verwaltungsbehörde eine zahlenmäßige Angabe getätigt, nur ist diese falsch protokolliert worden, weil diese 600.000 Stimmen, die wir in Wahrheit erhalten haben, nicht von der Wahlkommission bestätigt wurden, sondern letztlich der anderen Partei zugeschlagen wurden, weil die Wahlorganisation unter dem Einfluss der AL stand. Das ist nach wie vor so.

VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen auch vor, dass Sie die Wahlziele der BNP nicht hätten benennen können, obwohl das für jemanden wie sie leicht möglich gewesen wäre.

BF: Stimmt nicht. Jede Partei möchte an die Macht kommen. BNP versucht die Landwirtschaft zu forcieren, weil Bangladesh von der Landwirtschaft abhängig ist. Die AL hat zum Ziel den Markt für Indien aufzumachen. Die indischen Produkte sind nicht gut und außerdem haben wir sie ja selbst. Salz haben wir an unseren Küstengebieten genug Meeressalz welches unseren Bedarf abdeckt. Wir brauchen keinen Salzimport aus Indien. Das ist eine korrupte Regierung, weil auf Grund durch diesen Import zwar einige wenige profitieren, aber die Mehrheit der Salzbauern leiden. Ich kann Ihnen noch viele Beispiele geben. Zum Beispiel: Indien versucht unsere Fischerei unter Kontrolle zu bringen, indem sie sogar in unser Staatsterritorium (Hoheitsgebiet) eindringen und zwar unter Bewachung der indischen Marine. Unsere Regierung schaut nur zu. Meine Partei tritt im Gegensatz dazu für Export ein. Wir haben genügend Textilien, die die ganze Welt braucht. Im Übrigen hat die AL einen Pakt mit Indien über die Kontrolle von Flusswasser, den Brahmaputrafluss betreffend, welcher in Bangladesh den Namen Padma angenommen hat. In der Mitte hat Indien einen Damm errichtet. In der Monsunsaison machen sie den Damm auf und dadurch wird der ganze Norden überflutet, aber in dieser Saison brauchen wir das Wasser nicht, weil ja ohnehin hinreichend Regen fällt. Im Winter aber, wo wir das Wasser dringend benötigen würden, wird der Damm zugelassen und dadurch zwingen sie uns von ihnen abhängig zu sein.

VR: Haben Sie eine Bestätigung, dass Sie Mitglied der Partei sind?

BF: Die habe ich bereits vorgelegt.

Verlesen wird dieser Akteninhaltsteil.

Unser Parteigründer ZIAUR Rahman wurde auch deswegen ermordet, weil er diesen Pakt mit Indien aufgekündigt hat und er wurde dann durch einen Militärputsch durch den indischen Geheimdienst getötet.

VR: Wie muss ich mir aber Ihr Leben nach dieser Demonstration im Detail in Bangladesh vorstellen?

BF: Ich möchte noch sagen, dass ich bei der Verwaltungsbehörde sehr nervös war, man hat mich auch nicht ausreden lassen. Nach dieser Demonstration war mein Leben sehr eingeschränkt. Die Polizei kam ins Spiel, es kam die Strafanzeige usw. Ich habe mich so lange versucht einigermaßen im Verborgenen zu halten, bis der Zweitbeschuldigte in meinem Verfahren von der Polizei festgenommen wurde. Dieser hatte sich auch versteckt gehalten, so habe ich endgültig eingesehen, dass ich nicht weiter so in Bengladesh leben kann.

VR: Wie haben Sie die Flucht organisiert?

BF: Ich habe dafür einen Schlepper organisiert, er hat mich illegal über die Grenze nach Indien gebracht. Von dort flog ich mit einem gefälschten Reisepass nach Istanbul und dann auf mehrere Etappen über mir unbekannte Länder letztlich bis nach Österreich, wo ich im Oktober 2012 ankam.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage C) wird der Beschwerde führenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Festgehalten wird, dass im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit insofern entscheidend ist, als bei Zutreffen der Behauptungen des BF nach der aktuellen Ländersituation von einer GFK-relevanten Verfolgungssituation ausgegangen wird. Sollte das Vorbringen des BF für wahr erachtet werden, hätte er vor dem Hintergrund der aktuellen Situation, mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung (Strafe, Inhaftierung/Haftbedingungen, Folter) zu rechnen, die in seinem Falle einen politischen Bezug hätte.

RV und BF verzichten auf Erstattung einer Stellungnahme und auf Ausfolgung der Unterlagen.

VR: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Heimatstaat zum aktuellen Zeitpunkt?

BF: Wenn ich jetzt zurückkehren würde, würde ich festgenommen, im Gefängnis psychisch, sexuell und physisch misshandelt werden, ich würde in eine Zelle gesteckt werden, wo Schwerstkriminelle "sitzen" und als Neuling werde ich als "Köder" angesehen und bin schwersten Übergriffen meiner Mithäftlinge ausgesetzt und der Staat würde mich nicht schützen.

RV verzichtet auf Fragestellung und erstattet kein Vorbringen und stellt keine Anträge.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger von Bangladesch und sunnitisch-moslemischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat etwa im September 2012 schlepperunterstützt verlassen. Seine Eltern, sein Bruder, seine Ehefrau und sein Kind leben noch in Bangladesch, in einem Dorf im Polizeibezirk [...] im Distrikt Dhaka.

Der bis Ende 2008 als Autohändler/Vermittlung von entsprechenden Kaufverträgen tätige Beschwerdeführer hat Bangladesch verlassen, weil er als Mitglied der Partei BNP (stellvertretender Generalsekretär des Heimatbezirkes) nach dem Regierungswechsel im Jahr 2008 von mehreren Leuten der Awami League-Partei im Jahr 2009 mit dem Messer attackiert wurde, wovon er mehrere Narben davongetragen hat. Außerdem hat er am 15.01.2011 an einer sodann von der Polizei gewaltsam aufgelösten Demonstration gegen die Regierung teilgenommen und wurde in der Folge wegen unterstellter Straftaten angezeigt sowie insofern von der Polizei gesucht, worauf er sich durch Ortswechsel der Verfolgung zu entziehen versuchte, letztlich aber ins Ausland flüchtete.

Die Verfolgungsgefahr ist auch aktuell noch gegeben.

Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten.

Zum Herkunftsstaat:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

[...]

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

[...]

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

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Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

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Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).

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Haftbedingungen

Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).

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Todesstrafe

Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).

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Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

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Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

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Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch seine Angaben in beiden Verfahrensabschnitten (ausreichend) bescheinigt. Er hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchliche Angaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da seine familiären Verhältnisse durch die (im Übrigen nicht überzeugende - siehe sogleich) Recherche vor Ort Bestätigung fand bzw. der Beschwerdeführer dies auch selbst bestätigte.

Hingegen stößt das Rechercheergebnis im Hinblick auf jenen Teil, welcher sich auf das Fluchtvorbringen bezieht, auf nicht unerhebliche Bedenken:

So ist zunächst dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Ermittlungsverfahren

"ein angeblich von meinem Bruder verfasster Brief, den dieser aber gar nicht selbst geschrieben haben kann, da er geistig und auf Grund seiner mangelnden Schulbildung nicht in der Lage ist, einen derartigen Brief zu verfassen".

zugrunde liege, auch wenn der Beschwerdeführer selbst einräumte, "Allerdings ist dieses Dokument mit seiner Unterschrift versehen", vor dem Hintergrund des Ermittlungsberichtes der von der österreichischen Botschaft eingeschalteten Vertrauensperson nicht ohne weiteres entgegenzutreten:

In diesem Zusammenhang findet sich die im Bericht der Vertrauensperson nicht überezeugende Anmerkung

"the statement of [...] (des Bruders des Beschwerdeführers, Anm. des Einzelrichters) witten and explained by [...] (Anm. des Einzelrichters: namentlich genannter Dritter) is enclosed as Anx-A"

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Die Erklärung des [...] (des Bruders des Beschwerdeführers, Anm. des Einzelrichters) wurde niedergeschrieben und von [...] (Anm. des Einzelrichters: namentlich genannter Dritter) erklärt" (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) -,

enthält doch die Beilage A tatsächlich nur die Unterschrift des Bruders des Beschwerdeführers und des angeblichen Zeugen sowie jenen angeblich eigenhändig verfassten Text, demzufolge der Beschwerdeführer Bangladesch ohne die im Verfahren angeführten Gründe verlassen habe.

Inwiefern es für einen an und für sich selbst erklärenden Ausführungsteil wie den Inhalt des verfassten Briefes noch einer Erklärung

"explained by [...]"

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"und von [...] erklärt"

bedarf, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber lässt sie die ob zitierte Erklärung des Beschwerdeführers als nicht unplausibel erscheinen.

Gleichfalls erscheint das doch freimütige Bekenntnis des Bruders vor dem Hintergrund des bekanntermaßen auch in Bangladesh bestehenden engen Zusammenhaltes von insbesondere im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen als sehr ungewöhnlich, sofern man nicht von einem getrübten Familienverhältnis derselben untereinander ausgeht - Anhaltspunkte für ein derartig negatives Verhältnis zum Bruder ist aber der Aktenlage nicht zu entnehmen, pflegt doch der Beschwerdeführer auch aktuell noch Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat.

Ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Bruder zu verschaffen, kann daher auch der Inhalt dessen (von der Vertrauensperson behaupteter) Angaben nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden.

Eine Einvernahme im Rechtshilfeweg erscheint aber nicht zielführend, steht doch einer derartigen Vorgangsweise die vom Beschwerdeführer nicht unsubstantiiert vorgebrachte und sohin im Raum stehende relativierte Vertrauenswürdigkeit der Vor-Ort eingeschrittenen Personen im Wege, wie eine weitere Analyse des Berichtes des Vertrauensanwaltes erkennen lässt:

Überhaupt nicht überzeugend erscheint (nämlich) zunächst einmal, wenn die Vertrauensperson ausführt,

"To find out whether the added documents such as charge sheet and arrest warrants are genuine and the number and the contents of the original consistence with the templates, the police station [...] under the Juridiction of the Chief [...] was visited and Mr. [...] Inspector was met on his instructions Mr. [...] provided the relevant record."

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Um herauszufinden, ob die vorgelegten Dokumente wie Anklageschrift und Haftbefehle echt sind und Nummer und Inhalt des Originals mit den Mustern übereinstimmen, wurde die Polizeistation [...], die unter der Jurisdiktion des [...] steht, besucht. Inspektor [...] wurde aufgesucht und über seine Anordnung stellte der diensthabende Ermittler die Akte bereit." (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

bedeutet doch bereits die schlichte Bereitstellung eines Aktes die Preisgabe sensibelster Daten - wenn nicht schon jener des Beschwerdeführers, so zumindest anderer in "der Akte" angeführter Personen und indiziert keine den Anforderungen eines Rechtsstaates entsprechende Vorgangsweise.

Bezogen auf den persönlichen Datenbereich des Beschwerdeführers führt der Bericht aus:

"It was clearly stated that no case wherein the name oft he first defendant/accused is according to the FIR."

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Es wurde klar dargelegt, dass kein Fall mit dem Namen des ersten Angeklagten dem FIR existiert."

Zu einem derartigen Ermittlungsergebnis kann man aber eigentlich nur auf zwei Arten gelangen:

a) durch ausdrückliche Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers;

b) durch Bekanntgabe (seitens der Sicherheitsbehörde des Herkunftsstaates) aller übrigen Namen, sodass der Beschwerdeführer offensichtlich (nach dem Ausschlussprinzip) nicht als involviert anzusehen ist.

Legt man in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Erklärung des Vertrauensanwaltes, die Wahrung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers betreffend,

"It would be noteworthy to mention here that the identity of the undersigned as well as under whose instruction and für what purpose the relevant information is required was not disclosed to the Police officials"

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Es ist nötig, hier zu erwähnen, dass die Identität des Unterzeichnenden wie auch über wessen Anforderung und für welchen Zweck die relevanten Informationen benötigt wurden nicht gegenüber den Polizeibeamten offenbart worden sind."

als wahr zugrunde, dann bliebe nur die (gleichfalls wie lit a)) nicht rechtsstaatlich anmutende Vorgangsweise der lit b) übrig, für dessen Vorliegen sich dann auch tatsächlich noch weitere Anhaltspunkte im Bericht des Vertrauensanwaltes, dem im Übrigen kein Erstellungsdatum zu entnehmen ist, finden:

So hätte die Polizeistation tatsächlich bestätigt, dass

"an FIR No: 5 was registered on 02-01-2011 against accused following persons namely:

i) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

ii) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

iii) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

iv) Two unnamed accused".

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

Auf Nachschau der Polizeiaufzeichnungen wurde bestätigt, dass ein FIR (First Information Report - Erstanzeige) Nr. 05 am 02-01-2011 gegen die folgenden beschuldigten Personen registriert wurde, nämlich:

i) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

ii) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

iii) [...] - (Anm. des Einzelrichters: namentlich im Bericht ausgeführt);

iv) Zwei namentlich nicht erwähnte Beschuldigte".

Ein derartiges rechtsstaatlichen Prinzipien widerstreitendes Ermittlungsergebnis kann nicht ohne weiters zugrundegelegt werden. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine lokale Sicherheitsbehörde - selbst wenn man von der im Herkunftsstaat vorherrschenden Korruption ausgeht - gegenüber ausländischen Einschreitern im informellen Wege derart freizügig mit Daten fremder Personen umgeht, wie aber offensichtlich der Bericht diesen Anschein erweckt.

Darüber hinaus weist der Bericht noch weitere Defizite auf, die der Beschwerdeführer bereits in beiden Verfahrensabschnitten aufzeigte und das Ermittlungsergebnis zumindest nicht einmal in Ansätzen als zweifelsfrei erscheinen lassen:

So stützt sich der Bericht des Vertrauensanwaltes sowohl in seinen Punkten 2-

"in order to find out whether there been some incident wherein applicant [...] (Name des Beschwerdeführers: Anm. des Einzelrichters) claimed that he took part"

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Um herauszufinden, ob es einen Vorfall gegeben hatte, wo der Antragsteller [...](Name des Beschwerdeführers: Anm. des Einzelrichters) behauptete, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wurde von den lokalen Bewohnern bestätigt, dass kein solcher Vorfall stattgefunden hat."

als auch 4-

"It was further confirmed by the residents that teh applicant was neither involved in political activities ..."

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Es wurde weiter von Bewohnern bestätigt, dass der Antragsteller niemals in politische Aktivitäten involviert war..."

auf einen namentlich nicht genannten Personenkreis als Auskunftsquelle, was das diesbezügliche Ermittlungsergebnis als nicht nachprüfbar erscheinen lässt.

Zutreffend jedenfalls der diesbezüglich vonseiten des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Wertungswiderspruch, wonach der Vertrauensanwalt "viele Unterschriften von meiner Familie genommen hat, aber haben Sie im Akt auch nur eine Unterschrift von diesen Bewohnern über deren angebliche Behauptungen? Bewohner haben ebenso einen Namen und Ausweis wie mein Bruder, Vater etc, die alle im Akt aufscheinen, im Gegensatz zu den Bewohnern".

Das Rechercheergebnis in Punkt 3-

"It would also be relevant to mention here that no such incident has been reported to the police by members of the AL regarding dispute between AL members and BNP members in [...] wherein the applicant [...] (Name des Beschwerdeführers: Anm. des Einzelrichters) was involved,

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"Es wäre hier auch erwähnenswert, dass kein solcher Vorfall von Mitgliedern der AL - betreffend eines Streits zwischen AL-Mitgliedern und BNP-Mitgliedern in [...] - der Polizei gemeldet worden ist, worin der Antragsteller [...] (Name des Beschwerdeführers: Anm. des Einzelrichters) involviert gewesen wäre"

weist schon in sprachlicher Hinsicht eine derartige Unschärfe auf, dass sogar Spielraum für die Annahme bestünde, dass in diesem Zusammenhang der Name des Beschwerdeführers namentliche Erwähnung bei den Sicherheitsbehörden gefunden hat.

Selbst wenn man aber nicht davon ausginge, so verbleibt wiederum das Faktum, dass das diesbezügliche Ermittlungsergebnis auf der Auskunft eines unbekannten - nicht weiter verifizierbaren - Personenkreises basiert:

"and in this regard inqiry was made from the locals ..."

Übersetzung durch den von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Dolmetscher:

"in diesem Zusammenhang wurde eine Befragung unter lokalen Bewohnern durchgeführt ..."

Da das Rechercheergebnis in keinem seiner Abschnitte zu überzeugen vermag, kann dem Bericht des Vertrauensanwaltes nicht mehr jene Beweiskraft zugebilligt werden, die nötig wäre, um dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entscheidend entgegenzutreten.

Auf die noch weitergehenden Vorbringensteile des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Dies bedeutet aber auch nicht, dass - gleichsam im Gegenzuge - das Fluchtvorbringen auf der Basis der vorgelegten Urkunden als bescheinigt oder durch dieselben zumindest unterstützt für wahr angenommen werden kann; dies insbesondere auch nicht aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen zur Ländersituation, weshalb sein Fluchtvorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen war.

Insbesondere aber nach seinen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehen zunächst einmal an seiner politischen Tätigkeit als stellvertretender Generalsekretär der BNP seines Heimatbezirkes auf Grund seiner detailkundigen Ausführungen zum Vorhalt, dass er zum Ausgang der letzten Wahl im Heimatbezirk keine Angaben habe machen können, keine Zweifel, vor allem da er danach auch umfangreich zu den Wahlzielen der BNP ausführte.

Es erscheint vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen auch durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft als stellvertretender Generalsekretär der BNP seines Heimatbezirkes seit 2008 Anfeindungen der Regierungspartei ausgesetzt war und erweist sich - folgerichtig weiter gedacht - der von ihm geschilderte Übergriff im Jahr 2009 daher als glaubhaft.

Dazu kommt, dass er den Vorfall beim Bundesverwaltungsgericht detailliert und anschaulich schildern konnte. Mit der Schilderung zum Vorgefallenen lassen sich auch die sichtbaren Narben in Einklang bringen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sohin plausibel, dass er an dem von ihm genannten Tag im Jahr 2011 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hat, dass diese sodann von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde und er in der Folge - etwa auf Grund einer fälschlichen Anzeige - von der Polizei gesucht wurde und wird.

Glaubhaft ist auch sein Vorbringen, dass er bis zur Ausreise im Jahr 2012 versuchte, sich dieser Verfolgung durch Ortswechsel zu entziehen, weil er beim Bundesverwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass sein Leben nach dieser Demonstration sehr eingeschränkt gewesen sei.

Seine Angaben zu den ihm gestellten Fragen waren insgesamt ausführlich bzw. mit Details versehen bzw. schilderte er die Umstände durchwegs anschaulich, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung trotz vereinzelter Vorbringenssegmente, die nicht völlig übereinstimmen, insgesamt als glaubhaft erachtet wird.

Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zu Bangladesch (politische Lage, Sicherheitslage, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtslage) erscheint also doch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als in seinem Heimatbezirk bekanntes Mitglied der BNP auf Grund seiner Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei bzw. der Regierungspartei verfolgt wird.

Die Verfolgungssituation ist demnach immer noch als aktuell anzusehen, da sich die aktuellen Machtverhältnisse zugunsten der AL-Partei verschoben haben.

Sofern eine Person wie der Beschwerdeführer im Fokus der von der AL-Partei dominierten Sicherheitsbehörden steht, drohen ihr unmenschliche Behandlung - willkürliche Verhaftung, Folter - oder auch eine unmenschliche Strafe - Stichwort: "bisweilen lebensbedrohliche Haftbedingungen" (Länderfeststellungen). Dies vor dem Hintergrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Bangladesch wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat diese nicht bestritten und verzichtete auf eine Stellungnahme dazu.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2012 gestellt hat.

Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Bangladesch aus Furcht vor Verfolgung als Mitglied der BNP durch die Awami-League-Partei bzw. durch die Sicherheitsbehörden verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer droht demnach politische Verfolgung.

Der Beschwerdeführer hat daher den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - verlassen (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077).

Der Beschwerdeführer kann auf Grund dieser Verfolgungsgefahr durch die Regierungspartei auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates nachhaltig ausreichend Schutz finden.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Spruchpunkt II.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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